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Urteil

5 A 3028/16 As SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören der Bevölkerungsgruppe der Roma an. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 15. Juni 2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Beklagte hörte die Kläger zu 1. und 2. am 15. Juni 2015 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und am 31. August 2016 persönlich zu ihren Asylgründen an. Die Kläger führten im Wesentlichen aus, sie hätten zuletzt in der Region Kramatorsk gelebt. Der Kläger zu 1. habe schwarz auf dem Bau gearbeitet. Sie seien von vielen Menschen bedroht worden. Viele Menschen – auch die Polizei – seien gegen sie gewesen, man habe sie bedroht und versucht ihr Haus zu verbrennen. Der Kläger zu 1. sei zweimal von maskierten und uniformierten Personen zusammengeschlagen worden. Etwa Ende des Herbstes 2014 habe das angefangen. Aus Angst hätten sie das Haus nicht mehr verlassen, der Kläger zu 3. habe nicht mehr die Schule besucht. Einmal sei eine Personengruppe in ihr Haus gekommen und habe sie geschlagen. Sie hätten bei der Polizei angerufen und diese sei erschienen, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften über die Anhörungen Bezug genommen. 2 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, versagte die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klage nach unanfechtbarem Abschluss der Asylverfahren auf. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise drohte die Beklagte den Klägern die Abschiebung in die Ukraine an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 14. Oktober 2016 zur Post gegeben. 3 Die Kläger haben am 18. Oktober 2016 Klage erhoben. 4 Sie tragen im Wesentlichen vor, der Kläger zu 1. habe zeitweise in Moskau auf Baustellen gearbeitet und hierdurch den Lebensunterhalt der Familie verdient. Seit Ausbruch des Konflikts gebe es für ihn keine Möglichkeit mehr, nach Russland zum Arbeiten zu reisen. Die Klägerin zu 2. habe keine Schule besucht und sei Analphabetin. Ungefähr acht Monate nach Beginn des Konflikts, habe sich die Situation für sie deutlich verschlechtert. Sie seien fortwährend Beleidigungen und Bedrohungen durch ihre Nachbarn ausgesetzt gewesen. Sie seien beispielsweise als „dreckige Zigeuner“ beschimpft und es sei damit gedroht worden, dass ihr Haus angezündet werde, wenn sie nicht verschwinden würden. Auch sei ihr Haus mit Steinen beworfen worden. Der Kläger zu 1. sei Opfer zweier körperlicher Übergriffe geworden. Er sei von maskierten und mit Holzstöcken und Schlagstöcken bewaffneten Personen im Beisein seiner Frau und seiner Kinder zusammengeschlagen worden. Die von ihnen gerufene Polizei sei zwar gekommen, habe jedoch keine Ermittlungen aufgenommen, sondern stattdessen nur gesagt, sie hätten eigene Probleme. Nach diesen Äußerungen hätten sie keinen Sinn mehr darin gesehen, Hilfe durch staatliche Institutionen zu suchen. Der Ukrainekonflikt habe auch für den Kläger zu 3. zu einer Verschärfung der Situation in der Schule geführt. Er sei dort gehänselt und beleidigt und mit Gewalt bedroht worden. Weder die Schulleitung noch seine Lehrer hätten hiergegen etwas unternommen. Letztendlich habe er sich geweigert, weiter die Schule zu besuchen. Nach Ausbruch des Konflikts hätten sie versucht, sich den Lebensunterhalt durch Selbstversorgung zu sichern. Von Erspartem hätten sie Hühner und Kühe gekauft und ihr sehr kleines Grundstück bewirtschaftet. Obst, Gemüse und Fleisch hätten sie auf dem Markt verkauft; wenn das Geld nicht gereicht habe, hätten sie Familienschmuck verkauft. Die Lage habe sich immer weiter verschlechtert, Rücklagen hätten sie nicht mehr gehabt, so dass es immer schwieriger geworden sei, das Existenzminimum zu sichern. Staatliche Unterstützung hätten sie nicht erhalten. Verwandte hätten sie nicht in der Ukraine. Um die Flucht zu finanzieren, hätten sie sämtliches Hab und Gut verkauft. 5 Soweit die Kläger zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes beantragt haben, wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 6 Die Kläger beantragen, 7 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2016 die Beklagte zu verpflichten, das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ukraine festzustellen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 11 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2017 verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. 14 Soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 15 Die zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gründe für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 16 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere droht den Klägern in der Ukraine weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Soweit unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegslagen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers geltend gemacht werden, gilt dies jedoch nur unter exzeptionellen Umständen. Nach der Rechtsprechung des EGMR erstreckt sich der Schutz nach Art. 3 EMRK nicht auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 184, juris, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 25, juris). 17 Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Kläger sinngemäß auf den Konflikt in der Ostukraine und auf die Situation in den vom ukrainischen Staat nicht kontrollierten Gebieten hinweisen, sind sie auf andere Landesteile der Ukraine zu verweisen, in denen es keine politische Spannungen wie in Teilbereichen gibt (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2016 – 13 K 5585/15.A –, Rn. 21, juris). Insbesondere können die Kläger in die zwar in der Ostukraine liegenden, aber unter der Kontrolle des ukrainischen Staates stehenden Gebiete zurückkehren (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 – 11 ZB 16.30132 –, Rn. 8, juris). 18 Soweit die Kläger vortragen, sie hätten ihr Heimatland wegen Bedrohungen und Angriffe nichtstaatlicher Dritter verlassen, kann dahinstehen, ob diese Ausführungen ausreichend substantiiert sind. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die ukrainischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 11 ZB 16.30679 –, Rn. 7, juris). Daher sind die Kläger auf den innerstaatlichen Schutz in der Ukraine durch dortige Behörden – insbesondere durch die ukrainische Polizei – zu verweisen. 19 Zwar ist die Kriminalitätsrate in der Ukraine nach wie vor hoch. Die Situation wird zusätzlich durch die weitverbreitete Korruption und die mangelhafte Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden verschärft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23. April 2015).Ferner haben die ukrainischen Sicherheitsbehörden nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Auch ist die Justiz in der Praxis politischem Druck ausgesetzt und wird durch Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit geschwächt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). 20 Hingegen ist nach aktuellen Auskünften auch festzustellen, dass sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis zunehmend an westeuropäischen Standards orientiert und wichtige Reformen erfolgreich durchgeführt worden sind, u. a. im Bereich der Polizei (vgl. Lagebericht vom 11. Februar 2016). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen und die ukrainische Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Von Gesetzes wegen werden alle wesentlichen verfahrensrechtlichen Garantien gewährleistet. Hinsichtlich der oben genannten Probleme durch politische Einflussnahme, Korruption und Ineffizienz ist zu berücksichtigen, dass das Augenmerk auf der schleppenden strafrechtlichen Aufarbeitung und Verfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen exzessiver, unnötiger und unrechtmäßiger Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem Euromaidan liegt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 20, juris). 21 Die EU errichtete eine „EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Mit Präsidentendekret vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Ferner wurde im April 2014 ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Das Parlament erließ am 14. Oktober 2014 verschiedene Maßnahmen, um gegen die weit verbreitete Korruption vorzugehen. Die Schaffung eines Anti-Korruptionsbüros ist vorgesehen, das Gesetz dazu sollte am 25. Januar 2015 verabschiedet werden. Das Büro soll vor allem gegen hochrangige, korrupte Beamte ermitteln (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23. April 2015). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des Euromaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). 22 Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der ukrainischen Polizei – von vorne herein aussichtslos wäre. 23 Soweit die Kläger geltend machen, bei örtlichen Polizeibehörden hätten sie keinen Schutz erhalten oder zu erwarten, hätten sie sich jedenfalls an andere oder höherrangige Polizeidienststellen oder an Nichtregierungsorganisationen wenden können. Ferner können sich Einzelpersonen an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Dass es den Klägern unmöglich gewesen sein könnte, bei entsprechenden Stellen um Schutz nachzusuchen, ist nicht dargetan. 24 Im Übrigen besteht für die Kläger die Möglichkeit, sich einem an dem Wohnort drohenden Konflikt durch Umzug in einen entfernt liegenden Landesteil und dort bestehenden hoheitlichen Schutz zu entziehen. 25 Soweit die Kläger geltend machen, sie könnten in der Ukraine nicht einmal ein Existenzminimum sicherstellten, führt auch die dies nicht zur Annahme, dass ihnen nach den oben dargestellten Vorgaben in der Ukraine eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen könnte. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12. August 2015 – M 16 K 14.31091 –, Rn. 20, juris). Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 10, juris). Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Auch gibt es Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016; Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013). Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen, kirchliche und andere religiöse Gemeinschaften unterstützen Binnenflüchtlinge und andere Menschen in sozialen Notlagen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 20. Januar 2015). Insbesondere helfen verschiedene Institutionen Obdachlosen, Migranten, Geflüchteten und Rückkehrern mit Übergangsunterkünften, Essen, Kleidung, Matratzen, Medikamenten und Hygieneartikeln (vgl. Auskünfte des IOM vom 19. Juli 2016 und 7. April 2016). 26 Nach einem am 19. November 2014 vom Präsidenten unterzeichneten Gesetz besteht ferner eine gesetzliche Grundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von Binnenflüchtlingen in der Ukraine (vgl. Lagebericht vom 11. Februar 2016; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 9, juris). Insbesondere gibt es ein Recht auf kostenfreie Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Registrierung. Die Flüchtlinge müssen lediglich die Betriebskosten zahlen. Für Großfamilien, Behinderte und ältere Personen kann zudem eine langfristige, kostenfreie Unterkunft gestellt werden (vgl. IOM, Auskunft vom 13. Januar 2016). Der Erhalt von Dokumenten ist für Binnenflüchtlinge erleichtert. Binnenflüchtlinge erhalten vom Staat ferner eine sechsmonatige finanzielle Unterstützung. Um diese Unterstützung zu erhalten, muss sich der Flüchtling registrieren lassen und einen Nachweis über den Status als Binnenflüchtling vorweisen. Der Flüchtling kann diesen Nachweis kostenfrei in den lokalen Verwaltungsbehörden, die sich mit sozialer Sicherheit beschäftigen, am Wohnsitz erhalten. Der Flüchtling benötigt hierfür einen Personalausweis oder ein anderes Dokument, welches den früheren Wohnort auf der Krim oder in der Donbassregion nachweist (vgl. IOM, Auskunft vom 13. Januar 2016). Personen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen sind, erhalten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Gesetzlich verboten ist die Diskriminierung von Binnenflüchtlingen, jeder Rückkehrzwang ist ausgeschlossen und eine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr ist geregelt. Daneben erleichtert ein Gesetz die Anmeldung am neuen Wohnort, die nötig ist, um ein Bankkonto zu eröffnen und ein Gewerbe anzumelden, sowie den Zugang zu bestimmten sozialen Leistungen – insbesondere zur Arbeitslosenunterstützung und zu Rentenzahlungen. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Regierung, eine Integrationspolitik für Binnenflüchtlinge zu entwickeln, die eine bessere langfristige Planung für die Betroffenen ermöglichen soll. Im März 2015 trat ein Gesetz in Kraft, das die Situation von Binnenflüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt leicht verbesserte. Der Staat bietet Arbeitgebern, die Binnenflüchtlinge einstellen, für bis zu sechs Monaten – in manchen Regionen bis zu einem Jahr – eine Kompensation der Lohnkosten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Person für einen Zeitraum zu beschäftigen, der mindestens doppelt so lang ist, wie jener, in dem er die Kompensationszahlungen erhält. Eine weitere Verbesserung der Lage der Binnenflüchtlinge versprechen einige neuere Gesetze. So sollen etwa Binnenflüchtlinge eine stärkere staatliche Finanzierung bei der Berufsausbildung sowie der Hochschulbildung erhalten (vgl. Olga Gulina, Nie wieder Krieg, Flüchtlinge aus der Ostukraine, Osteuropa, 65. Jg., 4/2015, S. 131, 137). 27 Auch ist zu berücksichtigen, dass nach der Antwort der Bundesregierung vom 19. April 2016 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Gehrcke, Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7829 – Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten in der Behandlung von Binnenvertriebenen durch ukrainische Behörden bekannt sind. Für eine regelmäßige oder vorsätzliche Diskriminierung von Binnenvertriebenen liegen der Bundesregierung jedoch keine Hinweise vor. 28 Zwar wird ferner in aktuellen Auskünften ausgeführt, dass ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke es alten Menschen kaum möglich ist, ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016) bzw. dass die gewährten sozialen Leistungen in der Regel unzureichend sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die Kläger ihre Existenz nicht durch eigene Arbeit sicherstellen können. Zwar haben sie vorgetragen, dass die Klägerin zu 2. keinen Beruf erlernt habe und Analphabetin sei, der Kläger zu 1. habe jedoch in Moskau auf Baustellen gearbeitet. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er in diesem Beruf nicht auch in der Ukraine – zumindest in Kiew – eine Arbeitsstelle finden kann oder zumindest eine Existenzgrundlage durch zur Verfügung stehende Hilfsprogramme des ukrainischen Staates, des UNHCR, der ukrainischen Roten Kreuzes oder Nichtregierungsorganisationen sichergestellt werden kann. 29 Nichts anderes ergibt sich aus der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Roma. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 ist unstreitig, dass große Teile der Romabevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind und in der Bevölkerung teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma bestehen. So führt z.B. häufig eine fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und der Schulbildung. Auch nach dem Bericht des Office for Democratic Institutions and Human Rights – ODIHR – von August 2014 leben Angehörige der Volksgruppe der Roma häufig unter sehr schwierigen Lebensbedingungen. Diese beruhen insbesondere auf Schwierigkeiten beim Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung und Beschäftigung, unzureichenden Wohnverhältnissen, Fehlverhalten der Polizei und darauf, dass Roma häufig nicht über Personaldokumente verfügen. Oft beruhen Probleme auch darauf, dass Roma keine Kenntnis über die zur Verfügung stehenden Hilfsangebote haben oder nicht wissen, wo diese zu finden sind. Des Weiteren sind Angehörige der Volksgruppe der Roma häufig Opfer von Bedrohungen und körperlichen Angriffen (vgl. ODIHR, August 2014; United States Department of State, Human Rights Report Ukraine 2015; UNHCR, The Protektion of Minorities in Ukraine: Roma and Crimean Tatars, November 2016). 30 Es liegen jedoch keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor (vgl. Lagebericht vom 11. Februar 2016). Vielmehr ist festzustellen, dass mit einem Strategieplan für die Integration von Roma in der ukrainischen Gesellschaft und einem darauf aufbauenden Nationalplan die ukrainische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um den beschriebenen Problemen zu begegnen. Trotz bestehender Defizite der Maßnahmen werden diese Strategiepläne als positiver Schritt angesehen (vgl. ODIHR, August 2014; United States Department of State, Human Rights Report Ukraine 2015). Allgemeine Bestimmungen gegen Diskriminierung finden sich in der ukrainischen Verfassung und im ukrainischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Rahmen der Umsetzung des EU-Aktionsplans für die Visaliberalisierung hat das ukrainische Parlament am 13. Mai 2014 ferner das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung erweitert und insbesondere Bestimmungen über zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Zuständigkeiten sowie über die Beweislast, welche von der Kläger- auf die Beklagtenseite verschoben wurde, erlassen (vgl. ODIHR, August 2014). Der Kommissar für Menschenrechte des ukrainischen Parlaments übt die parlamentarische Kontrolle über die Menschenrechtslage aus. Er ist Zuständig für die Verhinderung und Bekämpfung von Diskriminierungen. Seit 2012 besucht der Kommissar Siedlungen von Roma. Er bearbeitet Beschwerden von Roma und deren Vertretern. Er unterbreitet Empfehlungen für die Verbesserung der Situation von Roma und teilt diese örtlichen Behörden in der Ukraine mit. Ein Aktionsplan für 2014 sieht Verbesserungen hinsichtlich der Registrierung von Roma und den Zugang zu Bildung sowie medizinischen und sozialen Leistungen vor. Unterschiedliche ukrainische Behörden, insbesondere das ukrainische Sozialministerium, haben Maßnahmen unternommen, um den Zugang zu persönlichen Dokumenten für Roma zu erleichtern (vgl. ODIHR, August 2014). 31 Binnenflüchtlingen, einschließlich Roma, stehen die bereits erwähnten Hilfsangebote zur Verfügung. Nach dem Bericht des ODIHR von August 2014 haben Binnenflüchtlinge der Romabevölkerung zwar in einigen Regionen (insbesondere Odessa und Kherson) keine Hilfe durch örtliche Behörden erhalten. In den meisten Oblasten wurde ihnen jedoch Hilfe durch den UNHCR, durch das ukrainische Rote Kreuz, durch Nichtregierungsorganisationen oder durch örtliche Behörden gewährt. Obdachlose Roma haben ferner Zugang zu Notunterkünften (vgl. ODIHR, August 2014). Der UNHCR unterstützt und berät Binnenflüchtlinge und Staatenlosen der Volksgruppe der Roma. Er betreibt Initiativen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Straftaten. In der östlichen Ukraine wird rechtliche Beratung durch mobile Kanzleien des UNHCR und eine zeitnahe Verweisung an zuständige Organisationen gewährt. In anderen Landesteilen beschäftigt der UNHCR Berater, an welche sich Binnenflüchtlinge der Volksgruppe der Roma wenden können. Der UNHCR richtete ferner im Jahr 2015 in Zaporizhia und Dnipropetrovsk zwei Zentren für rechtliche Beratung, die Ausstellung und Wiederherstellung von Personaldokumenten und die Anmeldung als Binnenflüchtlinge ein. Zudem gewährt der UNHCR Angehörigen der Volksgruppe der Roma humanitäre und finanzielle Unterstützung (vgl. UNHCR, The Protektion of Minorities in Ukraine: Roma and Crimean Tatars, November 2016). 32 Zwar ist es Angehörigen der Volksgruppe der Roma nach wie vor kaum möglich, eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu erhalten. Dies beruht häufig auf fehlenden Personalpapieren und den hohen Kosten. Zudem sind sich viele Roma nicht darüber bewusst, dass sie Anspruch auf eine kostenlose Gesundheitsversorgung haben und viele medizinische Diagnosen und Behandlungen für Personen mit geringem Einkommen kostenlos sind. Nach dem Bericht des ODIHR von August 2014 sind jedoch auch insoweit Verbesserungen festzustellen; viele Roma haben sich über die Art der Gesundheitsversorgung positiv geäußert. Unterstützt durch den Europarat wurden Ansprechpartner geschult, um Roma den Zugang zu medizinischen und sozialen Leistungen zu erleichtern (vgl. ODIHR, August 2014). 33 Auch leiden Kinder der Romabevölkerung weiterhin unter Diskriminierung und Schikane in der Schule. Armut, der Mangel an Personaldokumenten und fehlende Sprachkenntnisse stellen sich als Hindernis zum Zugang zu Bildung dar. Ukrainische Behörden sind jedoch darum bemüht, Kindern der Romabevölkerung den Zugang zu Bildung zu erleichtern, z.B. indem Schulmaterial zur Verfügung gestellt wird oder Schulunterricht auf Romani stattfindet. An alle Bildungseinrichtungen ergingen ferner behördliche Anweisungen, um sicherzustellen, dass alle Kinder, einschließlich solcher ohne Personaldokumente, Zugang zu Bildung in der Nähe ihres dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitzes haben (vgl. ODIHR, August 2014). Nach dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 12. Juni 2015 haben alle Bürger der Ukraine ungeachtet ihrer Hautfarbe, politischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen und sozialen Herkunft, ihres Besitztums, Wohnortes, sprachlicher und anderer Eigenschaften Anspruch auf eine kostenlose weiterführende Schulbildung an staatlichen und kommunalen Bildungseinrichtungen. Für Kinder, die körperlich oder geistig gefördert werden müssen, gibt es spezielle Schuleinrichtungen der Klassen 1 bis 3 sowie entsprechende Einrichtungen für Kinder, die eine Langzeitförderung benötigen. 34 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kläger in den persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt angegeben haben, sie hätten über Inlandspässe verfügt, diese seien im Bus geblieben, mit dem sie nach Deutschland gefahren seien. Da es den Klägern somit offenbar möglich war, Personaldokumente zu erhalten, geht der Einzelrichter mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass ihnen dies nach einer Rückkehr in die Ukraine – jedenfalls mit den beschriebenen Unterstützungen – erneut gelingen wird. 35 Es liegt auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt – wie hier – eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann der Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2014 – A 3 A 519/12 –, Rn. 51, juris, m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 29, juris, m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 253, juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Sicherung der Existenz ist – wie oben dargestellt – in der Ukraine möglich. 36 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. 37 Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß § 38 Abs. 1, § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 Abs. 2 AufenthG. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.