Urteil
3 A 886/16 As SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2 Der am … geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er ist verheiratet. 3 Eigenen Angaben zufolge verließ er am 27. Dezember 2015 Syrien über die türkische Grenze. Er reiste über Griechenland und die sogenannte Balkanroute am 5. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. Januar 2016 stellte er einen Asylantrag bei der Beklagten. 4 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration gab der Kläger an, dass er einen Reisepass besessen habe, den er aber entweder verloren habe oder der ihm gestohlen worden sei. Einem internen Vermerk der Beklagten zufolge (Bl. 33 VV) hat ein Reisepass des Klägers mit der Nummer N…25, ausgestellt am 20. Januar 2015, gültig bis 19. Januar 2021, vorgelegen, sei aber zwischenzeitlich verschwunden. Ferner legte der Kläger ein Wehrdienstheft vor, demzufolge er vom 18. Dezember 1997 bis 17. Juli 2000 Wehrdienst geleistet hat. Seit dem 18. Juli 2000 ist er Reservist. Er gab ferner an, dass er in den Jahren 2006 und 2007 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet habe. Er habe dort einen Laden für Handys und Telefone gehabt. Seine Familie habe ursprünglich in Daraa gelebt, mittlerweile seien jedoch die meisten seiner Familie in Jordanien. Im ersten Jahr der Revolution sei im Dorf nichts passiert. Danach sei die Polizei gekommen und habe die Jungs mitgenommen. Das seien Angehörige der regulären Armee gewesen. Die Dorfbewohner seien immer geflüchtet, wenn die Armee gekommen sei. Sie seien zumeist von jemandem mit dem Mobiltelefon informiert worden, wenn jemand die Ankunft der Armee mitbekommen habe. Es habe Konflikte zwischen der Al Nussra und der Armee gegeben. Das sei im Jahr 2013 gewesen. Er habe Syrien verlassen, indem er über die türkische Grenze gereist sei. 5 Mit Bescheid vom 15. April 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung der teilweise ablehnenden Entscheidung führte sie aus, dass der Kläger von keinen gegen seine eigene Person gerichteten Handlungen berichtet habe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Syrien konkrete gegen ihn gerichtete Handlungen drohen könnten, lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. April 2016 zugestellt. 6 Hiergegen hat der Kläger am 21. April 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er einen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling habe, weil ihm aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung die Gefahr politischer Verfolgung in Syrien drohe. Zudem drohe ihm als säkulären Araber eine erhebliche Gefahr der Verfolgung auch durch die Islamisten. Ferner drohe ihm politische Verfolgung in Syrien, weil er seinen Militärdienst als Reservist nicht geleistet habe und auch nicht leisten wolle. Diese Weigerung werde als Zeichen seiner Gegnerschaft gegen das Assad-Regime bzw. als Sympathie für die Opposition ausgelegt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. April 2016 zu Ziffer 2 (Geschäftszeichen: …) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 9 Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. 12 Dem Kläger ist mit Beschluss vom 28.Oktober 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt worden mit der Maßgabe, dass keine höheren Kosten erstattet werden, als bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der am Wohnort des Klägers oder am Gerichtsort ansässig ist. 13 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO. 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 VwGO. 16 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger befindet sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einer bei ihm vermuteten politischen Überzeugung, seiner Religion bzw. Weltanschauung, seiner Rasse oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens. Er hat weder Syrien wegen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen, noch droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine derartige Verfolgung bei einer Rückkehr. 17 Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion bzw. Weltanschauung, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) Syrien verlassen hat. 18 Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger keinerlei konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vorgetragen. Gegen eine Verfolgung des Klägers vor seiner Ausreise spricht zudem, dass er noch im Jahr 2015 einen Reisepass ausgestellt bekommen hat, obwohl er seinem Alter nach noch als Reservist militärdienstpflichtig war. Militärdienstpflichtige Männer erhalten in Syrien aber nur dann einen Reisepass, wenn sie eine Reisegenehmigung der zuständigen Militärdienstbehörde vorlegen können (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses im Januar 2015 eine Einberufung des Klägers nicht beabsichtigt war und er eine entsprechende Reiseerlaubnis der Militärbehörden vorlegen konnte. Auch im Übrigen hat der Kläger keinen konkreten Sachverhalt dargelegt, aus dem sich ergeben könnte, dass der Kläger sich einer konkret ihm gegenüber ausgesprochenen Einberufung als Reservist entzogen hat. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger Syrien legal verlassen hat. 19 Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch nicht schon aufgrund seiner legalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland im Falle einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Eine Rückkehr nach Syrien wird dem Kläger aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist jedoch eine solche Rückkehr zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (§ 77 Abs. 1 AsylG). 20 Zwar sind gemäß § 28a AsylG zur Ermittlung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG auch solche Ereignisse in Betracht zu ziehen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, doch ist vorliegend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger im Falle seiner – unterstellten – Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder eine andere Grenzkontrollstelle Syriens Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG aus Verfolgungsgründen des § 3b AsylG ausgesetzt wäre. Als „beachtlich wahrscheinlich“ ist eine drohende Verfolgung nach Auffassung des Gerichts dann anzusehen, wenn es dem Kläger bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht zuzumuten wäre, nach Syrien zurückzukehren. Maßgeblich ist insoweit eine qualifizierte Prognose unter Einbeziehung aller vorhandenen Erkenntnisquellen, die zu dem Ergebnis kommen muss, dass bei Gewichtung und Abwägung aller feststellbaren Umstände die Rückkehr nach Syrien bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Im Hinblick auf die mutmaßlich betroffenen Rechtsgüter ist nicht eine „quantitative“ Betrachtungsweise angezeigt in dem Sinne, dass die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung mehr als 50 % betragen müsste. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass eine Verfolgung dann als beachtlich wahrscheinlich erscheint, wenn anzunehmen ist, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, mithin dem Kläger eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheint. Besteht in diesem Sinne die „reale Möglichkeit“ einer staatlichen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – Az.: 9 C 118.90, zit. nach Juris) hat dazu ausgeführt: 21 „Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“ 22 Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungsfaktoren besteht für den Kläger nach Auffassung des Gerichts angesichts seiner legalen Ausreise, des länger währenden Aufenthaltes in Deutschland sowie seiner Asylantragstellung nicht die reale Möglichkeit im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der staatlichen Verfolgung im Falle seiner – unterstellten – Rückkehr nach Syrien. 23 Das Gericht geht nicht davon aus, dass allein bei illegaler – und erst recht nicht bei legaler - Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie einer Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Sinne einer „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ (a.A. für den Fall einer illegalen Ausreise vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 – Az.: 3 L 147/12, Rn. 25 ff., zit. nach Juris) droht. Bereits die vom OVG Sachsen-Anhalt dokumentierten Referenzfälle weisen größtenteils individuelle Besonderheiten auf, die nach Auffassung des Gerichts nicht einmal den Schluss zulassen, dass allein eine illegale Ausreise sowie der Aufenthalt in Europa und eine Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auslösen. Denn die dort berichteten Fälle staatlicher Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien lassen zumeist oppositionelle Aktivitäten oder aber sonstige individuelle Besonderheiten, wie die Verwandtschaft zu vermuteten Oppositionellen, erkennen. 24 Auch in den letzten Jahren nach der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt, in denen der Bürgerkrieg in Syrien mit unverminderter Härte geführt worden ist, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, aus denen heraus es nunmehr als beachtlich wahrscheinlich gesehen werden kann, dass allein die illegale – und erst recht nicht die legale - Ausreise, der Aufenthalt in Europa sowie eine Asylantragstellung bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Falle der Rückkehr auslösen würden. Dabei ist sich das Gericht der Tatsache bewusst, dass durch den seit April 2011 verfügten allgemeinen Abschiebestopp seitens aller europäischen Staaten praktisch keine Referenzfälle entstehen konnten, so dass sich die Prognose einer Rückkehrgefahr notwendigerweise auf allgemeine Erkenntnisse über die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland sowie auf die Einschätzungen sachverständiger Personen und Institutionen stützen muss. 25 Aus der Sicht des Gerichts ist zunächst festzustellen, dass der syrische Staat, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, nicht in der Weise reagiert hat, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Bürger untersagt hat. Allerdings ist es grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind, zum Beispiel wegen eines Studiums vom Militärdienst zurückgestellt sind oder eine Reisegenehmigung haben, zum Beispiel weil sie im Ausland berufstätig sind. Militärdienstpflichtige Männer der Jahrgänge 1985-1991 erhalten grundsätzlich keine Reisegenehmigung (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). Insgesamt gesehen hat der syrische Staat aber noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme dahingehend gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urt. v. 23.06.2016 – Az.: 20 K 1599/16.A, Seite 6 des Urteilsabdrucks, zitiert nach Juris). Im Ergebnis ist aber aus der Sicht des Gerichts jedenfalls festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich in der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst. 26 Insgesamt ist zudem festzustellen, dass von den ca. 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsbürgern jährlich Hunderttausende zurück nach Syrien reisen, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen lassen oder verlängern oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19.01 2016). Daraus ist zunächst nach Auffassung des Gerichts zu schließen, dass nicht jeder in das Ausland geflüchtete syrische Staatsangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der Gefahr steht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat, mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen, verhört und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt würde, wäre dieser beachtlicher Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde im Sinne der oben genannten Erwägungen ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffs im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt würde, weil sowohl das „Herauspicken“ aus dem Strom der Einreisenden als auch etwaige spätere Übergriffe – wenn sie denn in größerem Umfang stattfinden würden – alsbald bekannt werden und das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken würden. 27 Zwar gehen in der vorgenannten Quelle (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19.01 2016) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien in der Gefahr stehen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem in ihrer weiteren Entwicklung den Quellen zufolge nicht überprüft werden konnten, vermögen jedoch nach Auffassung des Gerichts keine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen. Im Übrigen begründen diese beiden Quellen ihre Auffassung zur besonderen Rückkehrgefahr abgelehnter Asylbewerber nicht. 28 Das Gericht misst deshalb der Tatsache größere Bedeutung bei, dass der UNHCR in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, kein Risikoprofil des Inhalts festgelegt hat, dass Personen – unabhängig von legaler oder illegaler Ausreise – allein wegen ihres Aufenthalts in Europa und einer Asylantragstellung die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1a (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen (vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38 ff.). Nach Auffassung des Gerichts wird das Fehlen eines Risikoprofils für diese Gruppe auch nicht dadurch relativiert, dass es nach der allgemeinen Einschätzung des UNHCR wahrscheinlich sei, dass die meisten Asyl suchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention haben (vgl. UNHCR a. a. O., Rn. 36). Bei der Gründlichkeit der Arbeit des UNHCR sowie der Differenziertheit der Risikoprofile ist es nach Auffassung des Gerichts auszuschließen, dass dem UNHCR diese zahlenmäßig mittlerweile beachtliche Gruppe „entgangen“ sein könnte. Das Fehlen eines solchen konkreten Risikoprofils weist vielmehr nach Auffassung des Gerichts eindeutig darauf hin, dass der UNHCR diese Gruppe nicht als in besonderer Weise gefährdet ansieht. Auch wenn das Gericht rechtlich nicht an die Einschätzung des UNHCR gebunden ist, misst es seinen Einschätzungen aufgrund dessen Aufgabe und Sachkunde besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – Az.: C-528/11 -, Rn. 44, zit. nach Juris). 29 In gleicher Weise ergibt sich aus der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, dass auch nach dortiger Einschätzung eine besondere Rückkehrgefahr aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht. Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen könnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet. Demnach ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet, mithin eine solche gesteigerte Rückkehrgefahr nicht besteht. 30 Soweit Gerichte, nachdem die Beklagte von der flächendeckenden Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber ohne Anhörung in der Zeit vom Herbst 2015 bis zum März 2016 wieder zu einer differenzierten Entscheidungspraxis aufgrund mündlicher Anhörung zurückgekehrt ist, weiterhin der Auffassung sind, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Staatsbürgern allein aufgrund der illegalen oder sogar legalen Ausreise, eines länger währenden Aufenthalts in Europa sowie der Asylantragstellung der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, weil ihnen im Falle einer – unterstellten – Rückkehr staatliche Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG aufgrund einer bei ihnen vermuteten oppositionellen Haltung drohe (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 – Az.: RN 11 K 16.30732 -; VG Köln Urt. v. 23.06.2016 – Az.: 20 K 1599/16.A -; VG Meiningen, Urt. v. 01.07.2016 – Az.: 1 K 20205/16 Me -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid v. 15.08.2016 – Az.: 12 A 149/16 -; VG Würzburg, Urt. v. 02.09.2016 – Az.: W 2 K 16.30743 -; VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 – Az.: 1 K 5093/16.TR -; VG Magdeburg, Urt. v. 12.10.2016 – Az.: 9 A 175/16 –; VG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016 – Az.: AN 9 K 16.30474 -; VG München, Urt. v. 25.10. 2016 – Az.: M 13 K 16.32208 –; alle zit. nach Juris) , vermag das Gericht sich aus den o.g. Gründen dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die diesen Entscheidungen weiterhin zu Grunde liegende Argumentation auf der Basis der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt kann nach Auffassung des Gerichts aufgrund der zwischenzeitlich massiv veränderten Flüchtlingsströme nicht mehr aufrechterhalten werden. Zwar geht auch dieses Gericht davon aus, dass das syrische Regime weiterhin mit unverhältnismäßiger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen Kritiker und Oppositionelle vorgeht, was sich insbesondere während des Bürgerkrieges an zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen dokumentieren lässt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016, a. a. O., Rn 22 m.w.N.). Dies dient nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht als hinreichender Beleg dafür, dass jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund des Sachverhalts einer illegalen oder sogar legalen Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie gegebenenfalls einer Asylantragstellung bereits eine oppositionelle Haltung unterstellt wird (ebenso für den Fall einer legalen Ausreise VG Trier, Urt. v. 19.07.2016, – Az.: 1 K 1552/16.TR -; ferner OVG NW, Beschl. v. 05.09.2016 – 14 A 1802/16.A -, zit. nach Juris). 31 Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für illegal oder legal ausgereiste Syrer, die sich eine Zeit lang in Europa aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, gegenüber anderen Personengruppen ein erhöhtes Rückkehrrisiko besteht. Es gibt derzeit keine Erkenntnisse darüber, dass aus der Sicht der syrischen Machthaber bei in das Ausland geflohenen Syrern unterschieden wird zwischen solchen, die lediglich in den Nachbarländern wie dem Libanon, Jordanien oder der Türkei Schutz und humanitäre Hilfe gesucht haben, während denjenigen, die mittlerweile zu Hunderttausenden nach Europa weitergereist sind, grundsätzlich eine oppositionelle Haltung zugerechnet würde. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass syrische Sicherheitskräfte bei der Einreise zurückkehrender Personen aus Europa versucht sein könnten, Erkenntnisse über oppositionelle Entwicklungen in den europäischen Ländern durch intensive Befragung – einhergehend mit asylerheblichen Misshandlungen – zu gewinnen. 32 Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass die syrischen Geheimdienste in Europa nach ihren Möglichkeiten jegliche oppositionelle Entwicklungen beobachten und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht sind, das Entstehen oder Etablieren einer wirksamen Opposition zu verhindern. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass insoweit europäische Länder und insbesondere die Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der syrischen Regierung einen grundsätzlich anderen Stellenwert haben als die Anrainerstaaten, in denen sich noch weitaus mehr Flüchtlinge befinden und von denen ebenfalls ein bedeutsamer Teil Syrien illegal – insbesondere über die nördliche Grenze zur Türkei über das von der syrischen Opposition gehaltene Territorium – verlassen haben dürfte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in diesen Anrainerstaaten die syrischen Sicherheitskräfte bemüht sind, jegliche oppositionelle Tätigkeiten aufzuspüren und – soweit möglich – zu verhindern. Es gibt hingegen keinerlei Erkenntnisse, dass die syrische Regierung oder die syrischen Geheimdienste zwischen grundsätzlich unverdächtigen Flüchtlingen aus den Anrainerstaaten und grundsätzlich verdächtigen Flüchtlingen aus Europa unterscheiden. 33 Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen – und erst recht der legalen - Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergibt, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien. 34 Eine besondere Rückkehrgefahr vermag das Gericht vorliegend auch nicht darin zu erkennen, dass der Kläger aufgrund seines Alters noch militärdienstpflichtig ist. Wie bereits dargelegt, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich mit seiner Ausreise aus Syrien einer konkret bevorstehenden Einberufung entzogen hat. Deshalb sieht das Gericht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle einer – unterstellten – Rückkehr bei seiner Einreise über die gewöhnliche Einreiseprozedur hinaus mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Im Übrigen stellt eine etwaige Einziehung zum Militärdienst keinen asylerheblichen Übergriff im Sinne des § 3a AsylG dar (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -; BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - C 6/80 -, beide zit. nach Juris). Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um eine ausgrenzende Maßnahme, sondern um eine Verpflichtung, die grundsätzlich alle wehr- bzw. militärdienstpflichtigen Männer des Staates trifft. Dies gilt auch für die Verpflichtung zum Eintritt in eine Armee, die ihrerseits Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG begeht (a.A. VG Würzburg, Urt. v. 2.9.2016 – Az.: W 2 K 16.30743, zit. nach Juris). Als asylerhebliche Verfolgungshandlung ist vielmehr erst die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt anzusehen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. 35 Dass der Kläger sich im Falle seiner Einziehung zum Militärdienst diesem in jedem Falle wieder entziehen und er eine Bestrafung als Militärdienstverweigerer bzw. als Deserteur in Kauf nehmen würde, hat er bislang weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auf die Frage, ob eine drohende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gegebenenfalls auch gemäß § 3a Abs. 3 AsylG mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b AsylG verknüpft wäre, kommt es demnach nicht mehr an. 36 Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner säkulären Weltanschauung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der syrische Staat Personen wegen ihrer säkulären Weltanschauung verfolgt. Eine Bedrohung durch Islamisten mag im Bereich des vom IS derzeit noch gehaltenen Territoriums vorhanden sein. Der Kläger ist jedoch nicht darauf verwiesen, dass er sich im Falle einer Rückkehr gerade in diesem Gebiet aufhalten müsste. Insbesondere die Einreise über den Flughafen Damaskus würde keine derartige Bedrohung auslösen. Erkenntnisse darüber, dass auch im übrigen Staatsgebiet Syriens Übergriffe von Islamisten auf Staatsbürger mit einer säkulären Weltanschauung stattfinden und vom Staat geduldet werden, liegen nicht vor. 37 Mithin ist ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ersichtlich. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.