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Beschluss

2 D 4449/15 SN

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschluss nach § 167 Abs. 1 VwGO, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, verhindert jede Vollstreckungstätigkeit gegenstandslos; • Wurde die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, ist ein Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Zwangsvollstreckung zurückzuweisen; • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Zwangsvollstreckung entzieht Vollstreckungsantrag den Boden • Ein Beschluss nach § 167 Abs. 1 VwGO, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, verhindert jede Vollstreckungstätigkeit gegenstandslos; • Wurde die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, ist ein Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Zwangsvollstreckung zurückzuweisen; • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte die Vollstreckung eines früheren Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.01.2011 (Az. 2 A 2151/06) gegen die Antragsgegnerin, insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes bis 5.000 € für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Ziffer 1 und 2 des Tenors. Die Antragsgegnerin hatte zuvor die Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 24.08.2016 auf Antrag der Antragsgegnerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Urteilstenors bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage angeordnet. Daraufhin blieb strittig, ob die Vollstreckung weiterhin betrieben werden kann. Es ging nicht um die materielle Beurteilung der zugrunde liegenden Verpflichtungen, sondern um die Zulässigkeit und Fortführung der Zwangsvollstreckung nach Verfahrensrecht. • Rechtliche Grundlage für die Wirkungen der Einstellungsentscheidung sind § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 775 Nr. 2 ZPO; mit dem Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist jede weitere Vollstreckungstätigkeit untersagt. • Die einschlägige Systematik besagt, dass bereits mit der Existenz eines solchen Beschlusses dem Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubiger der Boden entzogen wird und deshalb die beantragte Zwangsvollstreckung nicht mehr begonnen werden darf. • Diese Rechtsprechung und Literaturmeinung stützen die Rückweisung des Vollstreckungsantrags; entsprechende Verweise in der Literatur bestätigen die Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungshandlungen nach Anordnung der Einstellung. • Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; damit sind die Verfahrenskosten der Vollstreckungsgläubigerin aufzuerlegen. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Vollstreckung des Urteils vom 20.01.2011 wird abgelehnt, weil zwischenzeitlich durch Beschluss die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wurde und damit jede Vollstreckungstätigkeit ausgeschlossen ist. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Damit ist die beantragte Androhung eines Zwangsgeldes bis 5.000 € und jede weitere Vollstreckungsmaßnahme in Bezug auf Ziffer 1 und 2 des Urteilstenors untersagt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage entschieden ist.