Beschluss
6 B 296/15
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aufnahme ihres im August xxx geborenen Sohnes J.-E. in die Klassenstufe 7 des M. Förderzentrums – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in D-Stadt., dessen Träger die D-Stadt ist, zum Schuljahr 2015/2016. 2 Der Antragsgegner zu 1. stellte durch seinen Diagnostischen Dienst mit sonderpädagogischem Gutachten vom 13. September 2013, auf Wunsch der Antragstellerin am 12. Juni 2014 geändert, fest, dass bei J.-E. kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung – wie von der Antragstellerin beantragt – vorliegt, wohl aber, dass ein solcher im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung weiter bestehen bleibt und stellte zusätzlich im Bereich Lernen einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Der Antragsgegner zu 1. empfahl der Antragstellerin, J.-E. ab dem Schuljahr 2014/ 2015 nicht an einer Regelschule, sondern an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu beschulen. J.-E. besuchte im v.g. Schuljahr die M.-Schule in D-Stadt, E. Integrative Grundschule mit Orientierungsstufe. 3 Die Schulleiterin des M. Förderzentrums sprach sich mit Stellungnahme vom 17. März 2015 gegen eine Beschulung von J.-E. an ihrer Schule, Dr. F. von den H.-Kliniken D.Stadt in seinem Befundbericht vom 25. Februar 2015 für eine Beschulung im Förderschulzweig der „K-Schule“ aus. 4 In dem am 27. Januar 2015 anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt die Antragstellerin zuletzt, 5 1. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn J.-E. der Antragstellerin vorläufig am M. Förderzentrum D-Stadt – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zum Schuljahr 2015/ 2016 aufzunehmen. 6 2. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dieser Aufnahme nicht entgegenzuwirken. 7 Der Eilantrag muss erfolglos bleiben. 8 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung - wenn auch nur vorläufig - vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.). 9 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Die Antragstellerin hat nach den insoweit gesteigerten Anforderungen bereits einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ob es ihr auch zuzumuten ist, sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen, bedarf keiner Klärung mehr. 10 Das beschließende Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der hier in Rede stehende Aufnahmeanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) ergibt und gegenüber dem Schulträger der Wunschschule geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu VG Schwerin, Einzelrichterbeschlüsse v. 6.5.2014 - 6 B 394/14 - u. v. 22.1.2014 - 6 B 783/13 -, jeweils zit. n. Juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2013 - 2 M 152/13 -, zit. n. Juris). 11 Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und im zweiten Fall welche der auf den festgestellten Förderbedarf ausgerichteten Förderschulen er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das durch § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Förderort (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FöSoVO), über den nach § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO die Erziehungsberechtigten entscheiden. Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschlüsse v. 22.1.2014, a.a.O., v. 26.1.2010 - 6 B 1142/09 – u. v. 30.1.2013 - 6 B 877/12 -). 12 Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Sohn der Antragstellerin eine Wunschschule mit einem Förderschwerpunkt besuchen soll, der bei ihm nicht als (sonderpädagogisch) förderbedürftig festgestellt worden ist. In einer solchen Fallkonstellation besteht nach Auffassung der Kammer grundsätzlich kein (gebundener) Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt. Denn die Schulpflicht kann ohne Weiteres an einer Regelschule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung (sog. Inklusion) bzw. an einer Förderschule entsprechend dem festgestellten Förderbedarf erfüllt werden. Gleichwohl sind Einzelfälle eingetreten und auch künftig vorstellbar, in denen eine solche Beschulung nicht (mehr) erfolgversprechend ist, etwa weil der Schüler dort gescheitert ist und der Aufnahme an der Wunschschule keine berechtigten Interessen der dort beschulten Schüler entgegen stehen. Einen solchen Ausnahmefall vermag die Kammer hier jedoch nicht zu erkennen. 13 Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft dargelegt, dass die Beschulung ihres Sohnes an der örtlich zuständigen Regelschule bzw. an einer entsprechenden Privatschule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung oder aber an einer entsprechenden Förderschule mit dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nicht (mehr) erfolgversprechend sein sollte. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin zuletzt an einer Privatschule (Regelschule) integrativ beschult wurde. 14 Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Befundbericht von Dr. F. vom 25. Februar 2015 beruft, nach dessen Einschätzung die Beschulung an einer „K-Schule“ für J.-E. das Beste wäre, übersieht sie, dass ihr Sohn nicht wegen seiner körperlichen Behinderung, sondern wegen seiner Lernschwäche sowie seiner emotionalen und sozialen Entwicklung gefördert werden muss. Dies kann an den entsprechenden Förderschulen, die für diese Förderschwerpunktbereiche das speziell ausgebildete sonderpädagogische Fachpersonal vorhalten, am besten geleistet werden. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht angehen, dass der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines komplexen sonderpädagogischen Förderbedarfs nur deswegen eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besuchen soll, weil dort verschiedene Schulformen unter einem Dach vorgehalten werden. 15 Einen Aufnahmeanspruch bezogen auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung hat die Antragstellerin auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil hier nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Aufnahme keine berechtigten Interessen der dort beschulten Schüler entgegen stehen. 16 Wie die Schulleiterin des M. Förderzentrums in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 ausgeführt hat, kann den dort beschulten schwerst- bzw. schwerstmehrfachbehinderten Kindern eine gemeinsame Beschulung mit dem Sohn der Antragstellerin nicht zugemutet werden. Nach den vorgelegten Befundberichten der H.-Kliniken D-Stadtn vom 1. Februar 2011, 9. Januar 2013 und 25. Februar 2015 muss hier davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes nicht in der Lage wäre, Mitschüler am M. Förderzentrum vor körperlichen und seelischen Schäden zu bewahren. Aus den Berichten ergibt sich, dass der Sohn der Antragstellerin kein Gespür für Gefahren zeigt. Im Befundbericht vom 1. Februar 2011 heißt es weiter:“ Beim Toben und Spielen gefährdete er sich und andere und bedurfte der ständigen Aufsicht. Trotz intensiver Betreuung fiel Elias beispielsweise bei einem Spaziergang in den Schlossteich (bei Minustemperaturen!) und war bis zur Hüfte durchnässt.“ Dieser Umstand war für das Gericht seinerzeit mit ausschlaggebend, den Eilanträgen des Sohns der Antragstellerin mit Einzelrichterbeschluss vom 4. Juni 2014 - 6 B 269/14 - und Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2014 - 6 B 623/14 - stattzugeben. Laut Befundbericht vom 25. Februar 2015 liegt bei J.-E. eine ADS-Symptomatik, ein ADSH-Syndrom, ein hirnorganisches Psychosyndrom, in das die ADSH-Symptomatik eingebettet ist, eine Impulskontrollstörung, ein egozentrisch-egoistisches Sozialverhalten, autismusnahe Verhaltensweisen mit einem Nähe-Distanz-Problem, fehlende Empathie sowie eine Lernbehinderung bzw. eine unterdurchschnittliche Intelligenz vor. Auch wenn nach der Einschätzung der Antragstellerin in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 3. März 2015 von J.-E. keine erhebliche (Hervorhebung d. d. Gericht) Fremdgefährdung ausgeht, bedeutet dies nicht, dass keine verbalen/körperlichen Übergriffe auf andere Mitschüler in der Vergangenheit stattgefunden haben und an der Wunschschule nicht zu befürchten sind. Allein sein Hang zu verhunzenden Namensgebungen und sein Bedürfnis, sich in den Mittelpunkt zu stellen, begründen die zureichende Gefahr, dass dies auf Kosten anderer Mitschüler erfolgen wird. Was bei nicht körperlich behinderten Kindern noch als hinnehmbar bezeichnet werden kann, kann jedoch für die im M. Förderzentrum beschulten schwerstbehinderten bzw. schwerstmehrfach behinderten Schülern auch bei vergleichsweise geringen verbalen/körperlichen Übergriffen bereits gravierende Auswirkungen auf ihr seelisches und körperliches Wohlbefinden haben. Die von der Schulleiterin des M. Förderzentrums vorgenommene Einschätzung gemäß Stellungnahme vom 17. März 2015 und die daraus folgenden Bedenken gegen eine gemeinsame Beschulung am M. Förderzentrum sind derart schwerwiegend, dass die hier insoweit vorzunehmende Interessenabwägung gegen einen Anspruch des Sohns der Antragstellerin auf Aufnahme am M. Förderzentrum spricht. Dr. F. hat in seinem Befundbericht vom 25. Februar 2015 selbst eingeräumt, dass der Sohn der Antragstellerin die pädagogische Mannschaft und die Mitschüler schon an die Grenze der Überforderung gebracht hat. Von einem ruhigen Lernumfeld, welches für die Beschulung von schwerbehinderten bzw. schwerstmehrfachbehinderten Kindern zwingend geboten ist, kann daher keine Rede sein. Die ärztliche Sichtweise von Dr. F. mag zwar für den Sohn der Antragstellerin das „Beste“ sein, keineswegs aber für die davon betroffene Schülerschaft am M. Förderzentrum, die einen besonderen Schutz aufgrund ihrer körperlichen Behinderung verdienen. 17 Auch mit Blick auf die konkurrierenden Grundrechte der Schüler kann dies nur bedeuten, dass das rechtliche Interesse des Sohnes der Antragstellerin an einer Beschulung im M. Förderzentrum hinter den vorrangigen Interessen der dortigen Schülerschaft zurückstehen muss. Daher kann auch im Rahmen einer reinen Folgenabwägung dem Eilantrag nicht stattgegeben werden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erscheint eine Halbierung des Auffangstreitwertes nicht angezeigt (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 31.7.2013, - 2 M 152/13 -).