OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 1693/11

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
17Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die im August 1986 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dabei ist im Rahmen der Vermögensanrechnung streitig, ob Operationskosten für eine Brustvergrößerung als außergewöhnliche Belastung einen Härtefall nach § 29 Abs. 3 BAföG begründen können, der ein Abweichen von § 28 Abs. 4 BAföG rechtfertigt. 2 Für das Studium der … an der Universität Rostock bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung, u.a. auf ihren am 19. Juli 2010 gestellten Antrag mit Bescheid vom 26. November 2010 für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 10/2010 bis 09/2011 in Höhe von monatlich 233,-- Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. 3 Im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 45d EStG informierte das Bundeszentralamt für Steuern den Beklagten über in 2009 erwirtschaftete Zinserträge, die auf höhere Vermögenswerte der Klägerin schließen ließen, als sie bei der Antragstellung angegeben hatte (Aktenvermerk vom 06.01.2011). Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 (Blatt 03) nahm der Beklagte nach Anhörung der Klägerin aufgrund der Anrechnung nicht angegebenen Vermögens den Bescheid vom 26. November 2010 teilweise zurück (Reduzierung des Förderungsbetrags für den BWZ 10/2010 bis 09/2011 auf monatlich 162,-- Euro) und forderte die Klägerin auf, die insoweit und für den BWZ 10/2009 bis 09/2010 zu Unrecht erhaltene Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.193,-- Euro zu erstatten. Mit Bescheid vom 28. Juli 2011 änderte er die Förderhöhe für 08/2011 und 09/2011. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide nebst Anlage verwiesen. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2011, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte den gegen den Bescheid vom 28. Juni 2011 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte er sich u.a. darauf, dass die von der Klägerin für die Zeit ab dem 1. März 2011 - im Hinblick auf eine nicht näher beschriebene, lediglich unter Berufung auf einen Zahlungsbeleg (Quittung über für „operative Leistungen“ erhaltene 4.790,-- Euro) mitgeteilte Verbindlichkeit gegenüber dem Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. X - geltend gemachte Vermögensreduzierung nach § 28 Abs. 4 BaföG nicht zu berücksichtigen sei. 5 Dagegen hat die Klägerin am 4. November 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgt. Das für den BWZ 10/2010 bis 09/2011 angerechnete Vermögen habe sie im Hinblick auf beglichene Arztkosten zum 1. März 2011 verbraucht. 6 Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 hat die Klägerin insoweit ergänzend vorgetragen, 2011 seien ihre Brüste operativ vergrößert worden und dies sei zwingend notwendig gewesen, um den „extremen“ psychischen Leidensdruck, dem sie wegen ihrer Mikromastie ausgesetzt gewesen sei, zu beenden. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 8 den Bescheid vom 28. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2011 aufzuheben, soweit die Rückforderungssumme 1.909,-- Euro übersteigt. 9 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält die Klage für unbegründet. Die geltend gemachten Operationskosten müssten aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt bleiben. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. September 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 ist der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt worden. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren blieb ungeachtet ergänzenden Vorbringens der Klägerin erfolglos (OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.2014 – 1 O 53/14 -). 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 II. Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen die vom Beklagten verfügte teilweise Rücknahme des Bescheides vom 26. November 2010 und diesbezügliche Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wendet, soweit die Rückforderungssumme (2.193,-- Euro) den Betrag von 1.909,-- Euro übersteigt (§ 88 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. Juni 2011 (abgeändert für 08/2011 und 09/2011 durch Bescheid vom 28. Juli 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2011 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin demgemäß nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 28. Juni 2011 sind § 45 Abs. 1, 2 und 4, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Dann darf die Behörde den Leistungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen (§ 45 Abs. 4 SGB X). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. 17 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit wird zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht vor allem im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin aus dem Klageverfahren auf Folgendes hin: 18 Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung, wenn dem Auszubildenden die für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf diesen (den Lebensunterhalt und die Ausbildung umfassenden) Bedarf ist nach § 11 Abs. 2 BAföG u.a. das zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) festzustellende Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen. Wenn solche Vermögenswerte vorhanden sind, so sind diese für den Lebensunterhalt während der Ausbildung grundsätzlich mit heranzuziehen. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck vollständig - bis auf die Freibeträge in § 29 BAföG - einzusetzen (vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 08.03.2005 - Au 3 K 04/1529 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwGE 87, 284 [286]). 19 Danach war die Bewilligung von Ausbildungsförderung gegenüber der Klägerin auch für den hier streitigen Zeitraum in dem vom Beklagten festgestellten Umfang rechtswidrig, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (19.07.2010) über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG verfügte, das abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ihren (monatlichen) Förderbedarf in dem dargelegten Umfang überstieg, und entgegen der Auffassung der Klägerin - was hier zwischen den Beteiligten allein streitig ist - insoweit auch nicht gemäß § 29 Abs. 3 BAföG für den streitbefangenen Zeitraum ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu bleiben hat. 20 Die Wertbestimmung des Vermögens richtet sich nach § 28 BAföG. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Von dem - bezogen auf diesen Zeitpunkt ermittelten - Vermögen sind die zu diesem Stichtag bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132, 10 ff.). Veränderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt (§ 28 Abs. 4 BAföG). Abweichend davon kann ein Vermögensverlust, der ohne Einflussnahme des Auszubildenden nach der Antragstellung eintritt, im Einzelfall das Eingreifen der Härtefallregelung nach § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.02.2007 – 2 A 245/05 –, juris Rn. 62; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 29 Rn. 17; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 29 Rn 17.4). 21 Letzteres kann für den hier betroffenen BWZ 10/2010 bis 09/2011 jedoch auch im Hinblick auf die von der Klägerin am 26. Februar 2011 eingegangene und 2011 erfüllte Verbindlichkeit gegenüber dem Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. X nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin greift im Hinblick auf diese Verbindlichkeit und den insoweit eingetretenen Vermögensverlust, die beide in den Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums fallen, § 29 Abs. 3 BAföG nicht ein. Die Klägerin hat diesen Vermögensverlust nämlich selbst herbeigeführt und insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich ungeachtet dessen um zwangsläufige Aufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf handelt, die letztlich ohne echte Einflussnahmemöglichkeit für den Auszubildenden nach der Antragstellung angefallen sind. Letzteres hätte hier - in Anlehnung an § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG - allenfalls dann angenommen werden können, wenn die Aufwendungen für die Brustvergrößerung eine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG dargestellt hätten, was jedoch nicht der Fall ist. Damit kann hier unentschieden bleiben, inwieweit entsprechende Belastungen über § 29 Abs. 3 BAföG auch dann ein Abweichen von § 28 Abs. 4 BAföG rechtfertigen können, wenn der Auszubildende an dem - erst während des Bewilligungszeitraums eingetretenen Vermögensverlust - beteiligt war. 22 Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Vorschrift dient nach ihrem Zweck und ihrer Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303 ff.). Die Minderung des nach § 27 Abs. 1 BAföG einzusetzenden Vermögens zur Finanzierung der Ausbildung ist die typische Folge des gesetzgeberischen Zweckes, nur Vermögen bis zu bestimmten Freigrenzen nicht zu berücksichtigen. § 29 Abs. 3 BAföG hat eine dem § 25 Abs. 6 BAföG vergleichbare Zielsetzung, weshalb ähnliche Grundsätze gelten (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 29 Rn. 10). Unter die Härtefallbestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (§ 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG). 23 Im vorliegenden Fall kann aber weder eine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG noch sonst ein Härtefall angenommen werden. 24 Nach § 33 Abs. 1 EStG entsteht eine außergewöhnliche Belastung, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Ziel der Vorschrift ist, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Dabei erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). 25 Selbstgetragene Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 LA 75/11 –, juris). So ist im Rahmen des § 33 EStG davon auszugehen, dass sie ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014 – 5 K 1753/13 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur diesbezüglichen BFH-Rechtsprechung; VG Trier, Urt. v. 29.01.2009 – 2 K 699/08.TR –, juris Rn. 19). Entsprechende Aufwendungen (für die eigentliche Heilbehandlung) werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (um ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre zu vermeiden). 26 Nicht zu den Krankheitskosten zählen dagegen - neben vorbeugenden Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen - solche Kosten, die auf einer medizinisch nicht indizierten Behandlung beruhen. Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014, a.a.O., m.w.N.). 27 Davon ausgehend kann sich die Klägerin im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen für die Brustvergrößerung nicht auf eine außergewöhnliche Belastung in Gestalt selbstgetragener Krankheitskosten berufen. Dies gilt ungeachtet ihres Vortrags aus dem Schriftsatz vom 11. Februar 2014, dass die 2011 durchgeführte Brustvergrößerung zwingend notwendig gewesen sei, um den „extremen“ psychischen Leidensdruck, dem sie wegen ihrer Mikromastie ausgesetzt gewesen sei, zu beenden. Auch unter diesem Gesichtspunkt handelte es sich bei den Aufwendungen für die Brustvergrößerung nämlich nicht um eine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG. 28 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die behandelnde Ärztin T als Frauenärztin, die in ihrer Erklärung vom 18. August 2008 von einem erheblichen Leidensdruck durch die Mikromastie spricht, über die unmittelbare berufliche Qualifikation zur Diagnose psychischer Belastungen oder sogar Erkrankungen verfügt. Jedenfalls hat der Facharzt für Nervenheilkunde Y in seinem Neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2008 zur Frage der psychischen Belastung/Erkrankung der Klägerin durch die Mikromastie keine manifestierte psychiatrische Erkrankung festgestellt, allerdings Selbstunsicherheit und eine beginnende soziale Angstsymptomatik. Es bestehe bei der Klägerin insgesamt eine psychosoziale Unzufriedenheit und ein verzerrtes Bild vom weiblichen Körper bei Fixierung auf die Brustentwicklung. Diese Feststellungen vermögen die Annahme, bei den Aufwendungen für die operative Brustvergrößerung handele es sich um Krankheitskosten und damit um zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, jedoch ebenfalls nicht zu begründen. 29 Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte kann eine Mikromastie nur dann einen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründen, wenn diese einen Krankheitswert hat. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BSG, Urt. v. 28.02.2008 – B 1 KR 19/07 R –, BSGE 100, 119, juris Rn. 11, 13; Urt. v. 19.10.2004 – B 1 KR 3/03 R –, BSGE 93, 252 ff., juris Rn. 14; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013 – L 4 KR 1/12 –, juris Rn. 24, 28 zum Vorliegen einer Entstellung, wovon regelmäßig nicht ausgegangen werden könne, wenn die anatomische Abweichung oder Auffälligkeit nur im unbekleideten Zustand sichtbar sei; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014, a.a.O., juris Rn. 19). 30 Im vorliegenden Fall ist für die Annahme, dass die Mikromastie bei der Klägerin zu einer Beeinträchtigung der Körperfunktionen geführt oder entstellend gewirkt hat, jedoch weder etwas vorgetragen worden noch sonst etwas ersichtlich. Durch eine Mikromastie veranlasste psychische Belastungen und sogar - wovon hier nicht auszugehen ist - psychische Erkrankungen vermögen demgegenüber keinen Anspruch auf Heilbehandlung in Form körperlicher Eingriffe, z.B. auf Durchführung einer Operation, zu begründen (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2004, a.a.O., juris Rn. 15; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013, a.a.O., juris Rn. 39; SG Aachen, Urt. v. 16.01.2007 – S 13 KR 74/06 –, juris Rn. 20; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.02.2008, a.a.O., juris Rn. 16 zu einem Anspruch auf eine OP zum Brustaufbau). Die sozialgerichtliche Rechtsprechung wertet Operationen am - krankenversicherungsrechtlich betrachtet - gesunden Körper (vgl. auch BSG, Urt. v. 28.02.2008, a.a.O., 119, juris Rn. 18), die psychische Leiden beeinflussen sollen, nicht als "Behandlung" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V und weist derartige Maßnahmen (ähnlich wie z.B. Ernährung und Körperpflege) der Eigenverantwortung des Versicherten zu. Der Versicherte ist körperlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift nämlich nicht "krank" anzusehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013, a.a.O., juris Rn. 39). 31 Auch wenn eine als zu klein empfundene Brust zu psychischen Belastungen führt, ist es dementsprechend auch nicht gerechtfertigt, Aufwendungen für einen operativen Eingriff zur Brustvergrößerung als außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu lassen. Solche psychischen Folgen, die - wie hier - keinen Krankheitswert erreichen, sind mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern (vgl. auch LSG Hessen, Urt. v. 21.08.2008, L 1 KR 7/07, juris). Hierfür ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 19.10.2004 – B 1 KR 3/03 R –) auch unerheblich, dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014 – 5 K 1753/13 –, juris Rn. 21). 32 Damit begründet die von der Klägerin am 26. Februar 2011 eingegangene und 2011 auch erfüllte Verbindlichkeit keine Krankheitskosten und damit auch keine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG. Es ist dem Gericht auch nicht möglich, ungeachtet dessen, d.h. allein im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Belastungen einen Härtefall im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG anzunehmen, der ein Abweichen von § 28 Abs. 4 BAföG rechtfertigt. Dies würde den Krankheitsbegriff zu sehr relativieren, weil es um eine Operation am gesunden Körper zur Behebung einer psychischen Störung geht. Damit würde ein Körperzustand ohne objektiven Krankheitswert letztlich als körperlich regelwidrig behandelt, nämlich so, wie ihn der psychisch Erkrankte subjektiv empfinden wird. Von einer solchen subjektiven Einschätzung kann jedoch auch die Annahme eines Härtefalls und damit die Anerkennung entsprechender Aufwendungen über § 29 Abs. 3 BAföG abweichend von § 28 Abs. 4 BAföG nicht abhängen. Dies gilt umso mehr, als mit einer Operation wie im vorliegenden Fall nicht gezielt gegen die eigentliche Krankheit selbst vorgegangen wird, sondern nur mittelbar die Besserung eines an sich einem anderen Bereich zugehörigen gesundheitlichen Defizits erreicht werden soll. Im Übrigen dürfte es - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - ohnehin sehr schwierig sein, die psychischen Wirkungen von solchen körperlichen Veränderungen vorherzusagen. Auch das Bundessozialgericht geht - angesichts der wissenschaftlichen Bewertung der generellen psychotherapeutischen Eignung chirurgischer Eingriffe (etwa betr. Brustgröße) - insoweit von einer grundsätzlich unsicheren Erfolgsprognose aus (vgl. Urt. v. 19.10.2004, a.a.O., juris Rn. 17; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013, a.a.O., juris Rn. 40 ff.). Damit hat der Beklagte die von der Klägerin am 26. Februar 2011 eingegangene und 2011 erfüllte Verbindlichkeit gegenüber dem Facharzt Dr. X bei der Vermögensanrechnung auch für den hier maßgeblichen Zeitraum zu Recht gemäß § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt gelassen. 33 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist selbst dann, wenn die Klägerin bereits im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung (19.07.2010) die spätere Durchführung einer operativen Brustvergrößerung geplant hätte, auch nichts dafür ersichtlich, dass ihr der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Im Hinblick auf die klare Ausgestaltung des Antragsformulars und die den Auszubildenden treffende Pflicht, sich gegebenenfalls beim Amt für Ausbildungsförderung zu erkundigen, hätte auch eine etwaige irrige Vorstellung der Klägerin, für die Brustvergrößerung gedachtes Geld nicht angeben zu müssen, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht ausräumen können. 34 Die Entschließung des Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 26. November 2010 und Rückforderung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, zumal in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X die Rücknahme der nicht näher zu begründende "Normalfall" ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 -, juris). Die Ermessensentscheidung lässt insbesondere die Gesichtspunkte erkennen, von denen der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). 35 Bei der Ermessensentscheidung hätte auch nicht etwa zusätzlich berücksichtigt werden müssen, dass der Entscheidung der Klägerin zur Durchführung der Brustvergrößerung psychische Belastungen zugrunde lagen. Nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 BAföG kommt es auf den Wert vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung an und bleiben Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraumes unberücksichtigt. Davon war - wie ausgeführt - hier auch nicht ausnahmsweise wegen unbilliger Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG abzuweichen. Der in diesen Vorschriften niedergelegte Wille des Gesetzgebers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass darüber hinausgehende Anforderungen an die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB X gestellt werden. Vielmehr sind die Entscheidungen des Gesetzgebers in § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 4 sowie § 29 Abs. 3 BAföG auch bei der Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X zu beachten. Deshalb können grundsätzlich Umstände, die nach dem - in den vorgenannten Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen - Willen des Gesetzgebers eine Vermögensanrechnung nicht ausschließen und schon bei der Prüfung dieser Vorschriften berücksichtigt worden sind, nicht die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung begründen (vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 21.02.2007 – 2 A 245/05 –, juris Rn. 71). Das gilt hier sowohl für die Vermögensverwendung im laufenden Bewilligungszeitraum als auch für die zugrunde liegenden Beweggründe der Klägerin. Eine andere Verfahrensweise wäre für eine Massenverwaltung wie der im Bereich der Ausbildungsförderung auch nur sehr schwer zu bewältigen. 36 Im Übrigen hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 geltend gemacht, sich der Behandlung unterzogen zu haben, um den „extremen“ psychischen Leidensdruck, dem sie wegen ihrer Mikromastie ausgesetzt gewesen sei, zu beenden. Damit hat der Beklagte von diesen besonderen Verhältnissen erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfahren, womit diese Umstände seine Ermessensentscheidung ohnehin unberührt ließen. 37 Andere Umstände, die im Rahmen von § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 4 sowie § 29 Abs. 3 BAföG noch nicht berücksichtigt worden sind und bei der Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, sind hier nicht ersichtlich. 38 Da der Rücknahmebescheid nach alledem auch für den hier streitigen Zeitraum zu Recht erging, ist auch die Geltendmachung der Erstattung von gezahlten Förderleistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X rechtmäßig. 39 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.