Beschluss
2 B 459/14
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet kann bauplanungsrechtlich unzulässig sein, weil Ferienwohnen eine eigenständige Nutzungsart darstellt.
• Die Behörde darf wegen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit die Nutzung untersagen; in solchen Fällen genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit für den Erlass der Nutzungsuntersagung.
• Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen und wägt hierzu summarisch Erfolgsaussichten und Verhältnismäßigkeit ab.
• Eine Befreiung oder Ausnahme vom Bebauungsplan ist nur unter engen Voraussetzungen möglich; die mietweise Überlassung von selbstständigen Wohnungen zu Ferienzwecken ist kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes.
• Bei bereits abgeschlossenen Mietverträgen und wirtschaftlichen Folgen kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in bestimmten, zeitlich begrenzten Fällen geboten sein.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung wegen Ferienwohnung in Allgemeinem Wohngebiet • Die Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet kann bauplanungsrechtlich unzulässig sein, weil Ferienwohnen eine eigenständige Nutzungsart darstellt. • Die Behörde darf wegen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit die Nutzung untersagen; in solchen Fällen genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit für den Erlass der Nutzungsuntersagung. • Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen und wägt hierzu summarisch Erfolgsaussichten und Verhältnismäßigkeit ab. • Eine Befreiung oder Ausnahme vom Bebauungsplan ist nur unter engen Voraussetzungen möglich; die mietweise Überlassung von selbstständigen Wohnungen zu Ferienzwecken ist kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes. • Bei bereits abgeschlossenen Mietverträgen und wirtschaftlichen Folgen kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in bestimmten, zeitlich begrenzten Fällen geboten sein. Antragsteller betrieben zwei Wohnungen innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans, in einem Baufeld, das als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Der Antragsgegner erließ am 27.03.2014 eine Nutzungsuntersagung für Ferienwohnzwecke und setzte diese zur sofortigen Vollziehung an. Die Antragsteller hatten zuvor mehrfach Mietverträge für Ferienzeiten abgeschlossen und legten am 30.04.2014 Widerspruch gegen den Bescheid ein; über den noch nicht entschieden war. Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Die Behörde stützte die Untersagung auf § 80 Abs. 2 LBauO M-V wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit der Ferienwohnnutzung. Das Gericht prüfte summarisch Zulässigkeit nach BauGB/BauNVO und die Verhältnismäßigkeit der Sofortvollziehung. • Rechtliche Grundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V; formelle Rechtswidrigkeit reicht grundsätzlich zum Erlass der Untersagung. • Bauplanungsrechtlich ist bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die Nutzung an die Festsetzungen des Bebauungsplans zu binden; das Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 BauNVO). • Ferienwohnnutzung ist keine Unterform der allgemeinen Wohnnutzung, sondern eine eigenständige Nutzungsart; daher ist Ferienwohnen in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nicht zulässig. • Die mietweise Überlassung selbstständiger Wohnungen zu Ferienzwecken begründet nicht ohne Weiteres einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes; ohne typische beherbergungstypische Dienstleistungen liegt kein Beherbergungsbetrieb i.S.d. BauNVO vor. • Ausnahme- und Befreiungsvoraussetzungen (§§ 31 BauGB) liegen nicht vor; die Grundzüge der Planung würden berührt, da Ferienwohnnutzung gebietsungeeignet ist. • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine summarische Ermessensentscheidung, die sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert; wenn Rechtslage offen ist, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. • Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hat das Gericht die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich bereits vor Zugang der Anhörung geschlossener Mietverträge und der darin geregelten Zeiträume wiederhergestellt; hinsichtlich des übrigen Inhalts des Bescheids wurde der Antrag abgelehnt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, weil die Bekämpfung formell illegaler Nutzungen und der Erhalt der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht schutzwürdige öffentliche Belange sind. • Die Androhung eines Zwangsgeldes und die Kostenentscheidung sind rechtmäßig; Kosten sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Verschulden mitveranlasst haben. Der Eilantrag hatte nur teilweisen Erfolg: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde in Bezug auf die einzelnen, vor Zugang der Anhörung bereits abgeschlossenen Mietverträge und die darin bezeichneten Mietzeiträume wiederhergestellt; im Übrigen blieb die Nutzungsuntersagung sofort vollziehbar und der Antrag wurde abgelehnt. Die Begründung liegt darin, dass Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich als eigenständige Nutzungsart von der allgemeinen Wohnnutzung zu unterscheiden ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahme, Befreiung oder die Annahme eines Beherbergungsbetriebs nicht gegeben sind. Die sofortige Vollziehung dient dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung baurechtlicher Vorgaben; eine vollständige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre angesichts der Rechtslage nicht gerechtfertigt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.