Beschluss
3 B 357/14 As
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Abschiebung der Antragsteller nicht vor Ablauf von acht Wochen nach Niederkunft der Antragstellerin zu 2) erfolgen darf. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. 2. Das Landesamt für Innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern und der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erhalten als Ausländerbehörden Kopien dieses Beschlusses zur Kenntnis. Gründe 1 1. Der Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 658/14 As anzuordnen, 3 ist angesichts der Regelungen in § 75 des Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässig, insbesondere ist der Antrag auch rechtzeitig binnen der Frist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG bei Gericht eingegangen. 4 2. Der Antrag ist aber im Wesentlichen unbegründet. Bei der hier nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dementsprechend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Im Hinblick auf die bevorstehende Niederkunft der Antragstellerin zu 2) darf die Abschiebung aber erst nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt des Kindes erfolgen. 5 a) Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragsteller konnte hier durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 27a AsylVfG getroffen werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor, nachdem sich die Schweizer Eidgenossenschaft zur Aufnahme der Antragsteller bereit erklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hat. 6 b) Im vorliegenden Verfahren maßgebend ist die (neue) VO (EU) 604/2013 (sog. Dublin III-VO) vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 31). Denn nach deren Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist sie auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU 604/203) gilt für alle vor dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die Schweizer Eidgenossenschaft hat sich durch mehrere Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft den genannten Regelungen angeschlossen. 7 Vgl. dazu Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2008/147/EG) (Amtsbl. L 53/3 v. 227. Februar 2008). 8 Im vorliegenden Fall sind die Asylanträge am 13. Januar 2014 gestellt worden. 9 c) Gemäß Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Danach ist im vorliegenden Fall die Schweizer Eidgenossenschaft zuständig. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hatten die Antragsteller angegeben, in der Schweiz Asyl beantragt zu haben. Wegen einer Ausreiseverfügung hätten sie die Schweiz am 10. Januar 2014 verlassen. Zudem haben die Antragsteller nach EURODAC-Treffern bereits am 8. September 2009 (Antragsteller zu 1)) bzw. 25. Juni 2013 (Antragstellerin zu 2) einen Asylantrag in Kreuzlingen/Schweiz gestellt. Damit bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bereits vor Antragstellung im Bundesgebiet in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, nämlich der Schweiz gewesen sind. Dementsprechend hat die zuständige schweizer Migrationsbehörde unter dem 20. März 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ihre Zuständigkeit für die Asylverfahren der Antragsteller erklärt. 10 d) Die Antragsteller haben weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Asylverfahren in der Schweiz oder die Unterbringung von Asylbewerbern durch die Schweizer Eidgenossenschaft mit systemischen (systemimmanenten) Mängel belastet ist und die Schweiz daher nicht in der Lage ist, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass überstellte Asylbewerber in der Schweiz tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden. 11 Grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 –, juris; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 02. April 2013 – 27725/10 –, juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As –, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris Rn. 14 ff. je mwN - jeweils betreffend die Republiken Griechenland bzw. Italien. 12 e) Die Qualifizierung der Schweizer Eidgenossenschaft als „sicherer Drittstaat“ wird auch nicht durch die erfolgreiche Volksabstimmung „Gegen Masseneinwanderung“ vom 9. Februar 2014 zur Frage der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in Frage gestellt. 13 Dazu ausführlich VG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2014 – 3 B 215/14 As -. 14 Auch aus dem Umstand, dass die Migrationsbehörde die Übernahme der Verfahren der Antragsteller nach Maßgabe der Dublin-III-VO erklärt haben, folgt, dass die Schweiz bereit ist, die völkerrechtlichen Vereinbarungen bezüglich des Flüchtlingsrechts einzuhalten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht geschehen wird. 15 f) Die Antragsteller machen ferner geltend, dass der Antragsteller zu 1) in der Schweiz am 27. Februar 2011 zum Christentum übergetreten und dies bei der Asylentscheidung des Schweizer Bundesamtes für Migration im Entscheid vom 20. Dezember 2013 unberücksichtigt geblieben sei. Damit können sie ebenfalls nicht durchdringen. 16 Dem genanten Entscheid des Bundesamtes für Migration ist bereits nicht zu entnehmen und es ist auch sonst nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1) seinen Übertritt zum Christentum überhaupt der Behörde bekannt gegeben hat. Im Übrigen liegt dem Entscheid das Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 zu Grunde. Art. 3 AsylG definiert den Flüchtlingsbegriff wie § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, umfasst also auch den Begriff der Religion. Art. 5 AsylG beschreibt ein Rückschiebeverbot von Personen, die den Flüchtlingsbegriff erfüllen. Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass die Schweizer Eidgenossenschaft eine glaubhaft geltend gemachte Verfolgung aus religiösen Gründen berücksichtigen wird, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller kommt deshalb nicht in Betracht. 17 3. Das Gericht hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Maßgabe versehen, dass die Antragsteller erst 8 Wochen nach Niederkunft der Antragstellerin zu 2) abgeschoben werden dürfen. Angesichts der - fachärztlich attestierten - bevorstehenden Niederkunft der Antragstellerin zu 2) (voraussichtlich am 4. Mai 2014) sind ihre Abschiebung und die Abschiebung des Antragstellers zu 1) nicht möglich. Die derzeit weit fortgeschrittene Schwangerschaft der Antragstellerin kann bei einer Reise zum jetzigen Zeitpunkt zu einer konkreten und ernsthaften Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter oder des (ungeborenen) Kindes führen. 18 Zur Definition der Reiseunfähigkeit vgl. Bruns, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG § 60a Rn. 10 (S. 737). 19 Das Gericht geht davon aus, dass die Bestimmungen über Mutterschutzfristen im Mutterschutzgesetz bei der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung entsprechend herangezogen werden können. Nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen werdende Mütter 6 Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden; das Beschäftigungsverbot dauert in der Regel bis 8 Wochen nach der Entbindung (vgl. § 6 Abs. 1 MuSchG). Die Vorschriften beruhen auf der allgemeinen Erkenntnis, dass im Falle einer erheblichen physischen oder psychischen Belastung der Schwangeren in dieser Zeit Gefahren für Mutter und Kind nicht von der Hand zu weisen sind. Diese gesetzgeberische Wertung zieht in aller Regel auch für Abschiebungen eine zeitliche Grenze. 20 Vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG (Dezember 2012), § 60a Rn. 146; Bruns, aaO, § 60a Rn. 10; in diese Richtung auch Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60a Rn. 29 mwN. 21 Die psychische und physische Belastung durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung dürfte derjenigen, die beispielsweise eine Arbeit an einem Büroarbeitsplatz mit sich bringt, mindestens gleichkommen. Insofern besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Schwangere während der Mutterschutzfristen nicht gefahrlos abgeschoben werden kann. 22 So auch VG Oldenburg (Oldenburg), Beschlüsse vom 29. Januar 2013, -11 B 37/13, - juris Rn. 10 und 01. November 2013 – 11 B 6467/13 –, juris 11. 23 Dies entspricht auch dem Inhalt des Erlasses des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2011 - II 350c – 1300.1 – zur Frage landeseinheitlicher Regelung zur Abschiebung Schwangerer. 24 Dem Antragsteller zu 1) ist es als Ehemann und Vater nicht zuzumuten, seine Ehefrau allein zu lassen; daher darf auch er erst mit der Antragstellerin zu 2) abgeschoben werden (Art. 6 des Grundgesetzes [GG]). 25 4. Die Unterrichtung der Ausländerbehörden basiert auf § 83a AsylVfG. 26 5. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Unterliegende gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen, da sie nur zum geringen Teil im Wesentlichen in zeitlicher Hinsicht obsiegt haben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).