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Beschluss

3 B 215/14 As

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe 1 1. Der Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 373/14 As anzuordnen, 3 ist angesichts der Regelungen in § 75 des Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässig, insbesondere ist der Antrag auch rechtzeitig binnen der Frist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG bei Gericht eingegangen. 4 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der hier nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dementsprechend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller. 5 a) Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragsteller konnte hier durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 27a AsylVfG getroffen werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor, nachdem sich die Schweizer Eidgenossenschaft zur Aufnahme des Antragstellers bereit erklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hat. 6 a) Im vorliegenden Verfahren maßgebend ist noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin II-VO) vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1). Denn nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der (neuen) VO (EU) 604/2013 (sog. Dublin III-VO) vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 31) ist die Dublin III-VO erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU 604/203) gilt für alle vor dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz die Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die Schweizer Eidgenossenschaft hat sich durch mehrere Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft den genannten Regelungen angeschlossen. 7 Vgl. dazu Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2008/147/EG) (Amtsbl. L 53/3 v. 227. Februar 2008). 8 Im vorliegenden Fall sind die Asylanträge am 30. Dezember 2013 gestellt worden. 9 b) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Danach ist im vorliegenden Fall die Schweizer Eidgenossenschaft zuständig. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hatten die Antragsteller angegeben, in der Schweiz vom 10. bis 22. Dezember 2013 Asyl erhalten zu haben. Zudem haben die Antragsteller nach einem EURODAC-Treffer bereits am 11. Dezember 2012 einen Asylantrag in Kreuzlingen in der Schweiz gestellt. Damit bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bereits vor Antragstellung im Bundesgebiet in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, nämlich der Schweiz gewesen sind. Dementsprechend hat die zuständige schweizer Migrationsbehörde unter dem 31. Januar 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) (vergleichbar mit Art. 16 Abs. 1 e Verordnung (EG) Nr. 343/2003) ihre Zuständigkeit für die Asylverfahren der Antragsteller erklärt. Dass sich die Schweiz auf die neuere Regelung stützt, ist angesichts der Vergleichbarkeit der zitierten Regelungen unschädlich. 10 c) Die Antragsteller haben weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Asylverfahren in der Schweiz oder die Unterbringung von Asylbewerbern durch die Schweizer Eidgenossenschaft mit systemischen (systemimmanenten) Mängel belastet ist und die Schweiz daher nicht in der Lage ist, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass überstellte Asylbewerber in der Schweiz tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden. 11 Grundlegend dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 –, juris; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 02. April 2013 – 27725/10 –, juris; vgl. auch VG B-Stadt, Beschluss vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As –, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris Rn. 14 ff. je mwN - jeweils betreffend die Republiken Griechenland bzw. Italien. 12 b) Soweit die Antragsteller geltend machen, wegen der erfolgreichen Volksabstimmung „Gegen Masseneinwanderung“ vom 9. Februar 2014 zur Frage der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sei die Schweiz nicht mehr als sicherer Drittstaat einzustufen, vermögen sie damit nach summarischer Prüfung nicht durchzudringen. Die in die Verfassung einzufügenden Bestimmungen lauten nach Angaben der Schweizer Bundeskanzlei auf deren Homepage: 13 „Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen Masseneinwanderung' 14 Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: 15 Art. 121 Sachüberschrift (neu) 16 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich 17 Art. 121a (neu) Steuerung der Zuwanderung 18 1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig. 2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden. 3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Maßgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage. 4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen. 5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. II 19 Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: 20 Art. 197 Ziff. 9 (neu) 21 9. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung) 22 1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121 a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen. 2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121 a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.“ 23 http://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis413t.html 24 Daraus ergibt sich, dass zwar auch der Zuzug von Asylbewerbern („unter Einbezug des Asylwesens“) beschränkt werden soll. Aus der vorgeschlagenen neuen Ziffer 9 des Art. 197 folgt aber auch, dass völkerrechtliche Verträge, die den Vorgaben der Steuerung der Zuwanderung nach Art. 121a widersprechen, innerhalb von drei Jahren „nach der Annahme durch Volk und Stände“ neu zu verhandeln und anzupassen seien, also bis Anfang 2017. Daher ist derzeit davon auszugehen, dass die die Dublin II-VO und Dublin III-VO betreffenden völkerrechtlichen Verträge mit der Schweizer Eidgenossenschaft vorerst in Kraft bleiben und von den zuständigen schweizer Behörden auch angewendet werden. 25 Dem steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise von den angenommenen Bestimmungen zur Ausländerbegrenzung Vorwirkungen insoweit ausgehen könnten, als es den zuständigen schweizer Verfassungsorganen untersagt sein könnte, dem vorgeschlagenen Art. 121a widersprechende völkerrechtliche Verträge noch zu verhandeln oder zu ratifizieren. 26 Vgl. dazu Forster „Zweifel an der Vereinbarkeit mit Freihandelsabkommen“, Neue Zürcher Zeitung vom 1. März 2013 http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/zweifel-an-vereinbarkeit-mit-freihandelsabkommen-1.18253721 27 Darum geht es hier indessen nicht, weil es bei den in Rede stehenden Bestimmungen um bindendes Völkerrecht geht, das erst künftig ggf. anzupassen ist. 28 c) Auch aus dem Umstand, dass die Migrationsbehörde die Übernahme der Verfahren der Antragsteller nach Maßgabe der Dublin-III-VO erklärt haben, folgt, dass die Schweiz bereit ist, die völkerrechtlichen Vereinbarungen bezüglich des Flüchtlingsrechts einzuhalten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht geschehen wird. 29 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Unterliegende gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).