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Beschluss

3 B 219/14

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten entsprechend der Anlage 5 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin nahm im Dezember 2013 an der staatlichen Prüfung für Rettungsassistenten in Mecklenburg-Vorpommern teil. Der schriftliche Teil der Prüfung wurde mit „befriedigend (3)“, der mündliche Teil mit „gut (2)“ und der praktische Teil im Prüfungstermin am 20.12.2013 mit „mangelhaft (5)“ bewertet. 2 Mit Bescheid vom 09.01.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin wegen des nicht bestandenen praktischen Teils der Prüfung das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für Rettungsassistenten mit. Sie könne zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung von insgesamt zwei Wochen teilgenommen habe, wie dies der Prüfungsausschussvorsitzende festgelegt habe. Der seitens der Antragstellerin dagegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht verbeschieden. 3 Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstellerin gegen die Bewertung des praktischen Teils der Prüfung mit „mangelhaft“. Die Prüfung wurde als Einzelprüfung in Art einer mündlichen Prüfung durchgeführt, geprüft wurden drei Prüfungsaufgaben. Als Fachprüfer waren bestellt und wurden tätig die Prüfer M. L… und Dr. D…, als Vorsitzender des Prüfungsausschusses war für diese Prüfung Herr T. H….. eingesetzt. Die beiden Fachprüfer bewerteten die Gesamtleistung der Antragstellerin im praktischen Teil der Prüfung jeweils mit der Note „ausreichend (4)“. Der Prüfungsausschussvorsitzende traf auf dieser Basis – da er persönlich die Leistung der Antragstellerin als schlechter einschätzte – den „Entscheid: mangelhaft, 5“. Dieser „Entscheid“ führte zum in der Hauptsache streitigen Nichtbestehensbescheid des Antragsgegners vom 09.01.2014 4 Am 10.02.2014 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Greifswald angerufen und sich gegen die Bewertung des praktischen Teils ihrer Prüfung mit der Note „mangelhaft“ gewandt. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Beschluss vom 18.02.2014 die Streitsache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. 5 Zur Sache trägt sie vor: Das Tätigwerden des Ausschussvorsitzenden bei der Bewertung der Prüfungsleistungen werde durch die Prüfungsordnung nicht gedeckt. Wie die dem Antrag jetzt beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der beiden Fachprüfer zeige, seien diese bei der Bewertung der Leistungen der Antragstellerin mit der Note „ausreichend“ verblieben, der Vorsitzende habe sich darüber hinweggesetzt. Dies sei nicht nachvollziehbar. 6 Die Eilbedürftigkeit des Antrags der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass diese zum 01.03.2014 ein – bereits abgeschlossenes – Ausbildungsverhältnis/Praktikumsverhältnis beim Malteser Hilfsdienst in Bayern antreten könne. Voraussetzung für die Erlangung der staatlichen Ausbildungsbezeichnung „Rettungsassistent“ sei ein solches Rettungswachenpraktikum mit der Ansammlung entsprechender Ausbildungsstunden. Aus diesem Praktikumsverhältnis wäre die Antragstellerin in der Lage, Einkünfte zu erzielen und ihre Ausbildung abzuschließen. Es handele sich um ein Arbeitsverhältnis. Soweit die Antragstellerin nach dem streitigen Bescheid eine Nachschulung durchlaufen und eine Wiederholungsprüfung ablegen müsse, drohe ihr der Verlust dieser Stelle beim Malteser Hilfsdienst. 7 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren stehe entgegen, dass es die Hauptsache vorwegnehme. Im übrigen ist er der Auffassung, dass die Prüfungsordnung dem Prüfungsausschussvorsitzenden berechtige, sich in allen Gebieten an der Prüfung zu beteiligen, auch selbst zu prüfen und zu benoten. Aufgrund seiner eigenen Bewertung könne er auch die Benotungen der Fachprüfer überstimmen. II. 8 Der Antrag der Antragstellerin, 9 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten entsprechend der Anlage 5 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu erteilen, 10 ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO liegen vor. 11 Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin hat diese die Möglichkeit, am 01.03.2014 ein Ausbildungsverhältnis/ Praktikumsverhältnis beim Malteser Hilfsdienst in Bayern anzutreten, für das das hier in Rede stehende Zeugnis Voraussetzung ist. Bei diesem Ausbildungsverhältnis/Praktikumsverhältnis dürfte es sich um den Ausbildungsabschnitt einer praktischen Tätigkeit nach § 7 Rettungsassistentengesetz handeln, welcher zusätzlich zur von der Antragstellerin im Dezember 2013 durchlaufenen staatlichen Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) Rettungsassistentengesetz Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen. Ohne die Regelungsanordnung könnte die Antragstellerin diesen vertraglich bereits vereinbarten Ausbildungsabschnitt am 01.03.2014 nicht antreten und würde hierdurch gewichtige Nachteile erfahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ohne Weiteres den Beginn dieses Ausbildungsverhältnisses kurzfristig verschieben oder ein vergleichbares anderes praktisches Ausbildungsverhältnis eingehen könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht behauptet. 12 Der begehrten einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass durch sie die Hauptsache in einem erheblichen, dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung bedenklichen Umfang vorweggenommen würde. Das Ausbildungsziel der Antragstellerin ist vorliegend letztlich, die Berufsbezeichnung einer „Rettungsassistentin“ führen zu dürfen. Hierfür sind nach § 2 Abs. 1 Rettungsassistentengesetz mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, neben der in Abs. 1 Nr. 1 a) geregelten staatlichen Prüfung ist eine praktische Tätigkeit von einem Jahr nach § 7 des Rettungsassistentengesetzes zu durchlaufen. Regelungsgegenstand ist damit nicht, das Ausbildungsendziel vorwegnehmend, ihr bereits die Führung der Berufsbezeichnung zu ermöglich, sondern ihr allein einzuräumen, vorläufig schon den nächsten Ausbildungsabschnitt zu beginnen. Durch die einstweilige Anordnung erlangt die Antragstellerin nur eine vorläufige Rechtsposition, die sie zwar zunächst zur Fortsetzung ihrer Ausbildung berechtigt, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt aber abhängig, ob sie ihr Ziel, die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung einer Rettungsassistentin zu erlangen, erreicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 16.03.2012, - 7 CE 12.295 -, juris). 13 Nach Auffassung der Kammer liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Denn alles spricht dafür, dass die Antragstellerin die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen für ein positives Ausbildungszeugnis im Sinne der Anlage 5 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten - RettAssAPrV - erfüllt hat. 14 Da die Antragstellerin unstreitig den schriftlichen Teil der Prüfung und den mündlichen Teil der Prüfung bestanden hat, hängt ihr Bestehen allein von ihrem Abschneiden im praktischen Teil der Prüfung ab. Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass sie auch diesen Prüfungsteil bestanden hat. Ein Prüfungsausschussvorsitzender dürfte nämlich nicht die Beurteilungsmacht besitzen, sich über die auf „ausreichend“ lautenden Benotungen der zwei für den Praktischen Teil der Prüfung bestellten Fachprüfer hinwegzusetzen und gleichwohl die Prüfungsnote auf „mangelhaft“ festzusetzen. 15 Die maßgebliche Vorschrift des § 8 Abs. 2 RettAssAPrV, die über § 9 Abs. 2 RettAssAPrV entsprechend auch für den Praktischen Teil der Prüfung anzuwenden ist, lautet: 16 Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Gebieten an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 17 Soweit der Vorsitzende aus den Noten der Fachprüfer die Prüfungsnote bildet, ist er durch diese insoweit eingegrenzt, dass diese verbindlich den Rahmen vorgeben, in der sich die vom Vorsitzenden zu bildende Prüfungsnote zu bewegen hat. Ihm kommt zwar insoweit eine eigene Entscheidungsgewalt zu, er hat die zu bildende Prüfungsnote nicht arithmetisch zu ermitteln und festzusetzen; andererseits kann nicht mehr von einer Bildung der Prüfungsnote aus den Noten der Fachprüfer gesprochen werden, wenn die abschließend festgelegte Note sich nicht mehr in dem Rahmen bewegt, den die Fachnoten vorgegeben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1998, 6 B 17/98, juris). Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass der Vorsitzende nach der zitierten Vorschrift sich doch auch an der Prüfung beteiligen könne, steht das der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die Möglichkeit der Beteiligung an der Prüfung (durch Fragen/Nachfragen) erweitert nicht die Befugnisse des Vorsitzenden, allein aus den Noten der Fachprüfer die Prüfungsnote zu bilden. Soweit die Vorschrift weiter vorsieht, dass der Vorsitzende auch selbst prüfen kann, bringt dies nur zum Ausdruck, dass die Funktionen eines Fachprüfers und eines Prüfungsausschussvorsitzenden in Personalunion ausgeübt werden können. Vorliegend steht nach Aktenlage aber nicht in Rede, dass der Vorsitzende auch bestellter Fachprüfer für die vorliegende Prüfung gewesen ist. Ob es überhaupt mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, mehr als (die in der Praxis schon aus Personalgründen nur üblichen) zwei Fachprüfer zu bestellen, was nach dem Wortlaut der Vorschrift möglich ist, kann vorliegend offen bleiben. Die Kammer sieht insoweit Bedenken aus dem Gleichheitssatz, wenn es in der freien Entscheidungsgewalt der Prüfungsbehörde stünde, den einen Einzelprüfling mit zwei Fachprüfern, den anderen mit drei, fünf oder gar noch mehr in der Prüfung zu „konfrontieren“. 18 Konnte der Prüfungsausschussvorsitzende die Prüfungsnotenbildung nur „aus den Noten der Fachprüfer“, die übereinstimmend auf „ausreichend“ lauteten, bilden, hatte er keinen Beurteilungsspielraum für eine abweichende Prüfungsnotenbildung. Die Prüfungsnote für den Praktischen Teil der Prüfung der Antragstellerin dürfte danach im Rahmen des Hauptsacheverfahrens mit „ausreichend (4)“ anzusetzen sein, was dann zum Bestehen der staatlichen Prüfung führte. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 VwGO. Die Kammer setzt insoweit den hälftigen Hauptsachestreitwert an.