Beschluss
3 B 510/13
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik in der Studienrichtung II (berufsschulische Orientierung) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik in der Studienrichtung II (berufsschulische Orientierung) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013. 2 Im Februar 2013 beantragte sie ihre Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik zum Sommersemester 2013. Dabei gab sie an, voraussichtlich im April 2013 ihr Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre an der Humboldt-Universität zu B-Stadt abzuschließen. 3 Mit Bescheid vom 07.03.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, die Antragstellerin erfülle nicht die Zugangsvoraussetzungen. 4 Auf den Widerspruch der Antragstellerin hin hob der Antragsgegner zwar seinen Bescheid vom 07.03.2013 mit Bescheid vom 27.03.2013 auf, lehnte den Antrag mit modifizierter Begründung aber sogleich erneut ab. Die Antragstellerin erfülle nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Studienrichtung II (berufsschulische Orientierung), da sie im Bereich des beabsichtigten Zweitfachs Sozialwissenschaften keine ausreichenden Kenntnisse nachweisen könne. Nach Prüfung des Instituts „Arbeitsstelle für politische Bildung“ beim Antragsgegner könnten lediglich 21 Leistungspunkte aus dem Bachelorstudium aus diesem Wissensgebiet anerkannt werden. Zugangsvoraussetzung sei ein Nachweis über 30 Punkte. 5 Mit Bescheid vom 03.04.2013 sprach der Antragsgegner auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Antragstellerin hin ihre Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik in der Studienrichtung I (betriebspädagogische Orientierung) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 aus. Die Antragstellerin schrieb sich entsprechend ein. 6 Mit Widerspruch vom 11.04.2013 erneuerte die Antragstellerin ihren Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung in der Studienrichtung II (berufsschulische Orientierung) des Masterstudiengangs Wirtschaftspädagogik. 7 Mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten beim Antragsgegner vom 24.07.2013 wies dieser den Widerspruch zurück. Gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik vom 06.07.2011 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2012, S. 233) in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 09.07.2012 (Mitteilungsblatt 2012 S. 876) – Prüfungsordnung, PO – seien für den Zugang zum Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik im Fall der Studienrichtung II 30 Leistungspunkte in dem im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik gemäß Anlage 2 der Prüfungsordnung weitergeführten zweiten Unterrichtsfach nachzuweisen. Ausweislich des Antrags der Antragstellerin habe diese als Zweitfach Sozialwissenschaften gewählt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 PO entscheide der Prüfungsausschuss über das Gelingen des Nachweises der Zugangsvoraussetzungen. Vorliegend habe der Prüfungsausschuss aufgrund einer fachlichen Stellungnahme der zuständigen Fachberaterin nach Durchsicht der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen befunden, dass nur 24 Leistungspunkte anerkannt werden könnten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Prüfungsausschuss seinen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Hinzu komme, dass die Antragstellerin weitere Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle, weder habe sie den Nachweis über einen Hochschulabschluss mindestens mit dem ´ECTS-Grad B´ erbracht noch vier Monate fachbezogene Berufserfahrungen nachgewiesen. 8 Am 26.08.2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (3 A 1281/13), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. 9 Am 16.09.2013 hat die Antragstellerin zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um jedenfalls vorläufig ein Studium im Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik in der Studienrichtung II beginnen zu können. Für die Ablehnung ihres Zulassungswunsches gäbe es keine nachvollziehbare Begründung, es gäbe nur einen Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik mit einer Wahlmöglichkeit allein der Studierenden zwischen den Studienrichtungen I und II. Soweit der Antragsgegner zuletzt seine Ablehnung damit begründe, der Antragstellerin seien aus ihrem Bachelorstudium nur 21 Leistungspunkte aus dem Bereich der Sozialwissenschaften anzuerkennen, sei dem nicht zu folgen. Es fehlten Festlegungen in der Prüfungsordnung, dass mit den verlangten Kenntnissen in Sozialwissenschaften Kenntnisse im Berufsbildungslehramt Sozialwissenschaften gemeint seien. Voraussetzung für die Bewerbung für den Masterstudiengang sei ein Bachelorabschluss, nicht ein vollständiges Lehramtsstudium, das erst mit Master-/Lehramtsprüfungen über die berufsorientierenden Studieninhalte verfüge. 10 Soweit das Gericht in einer Hinweisverfügung problematisiert habe, dass die Antragstellerin keinen ECTS-Grad entsprechend der Prüfungsordnung aufzuweisen habe, sei auf § 38 Absatz 10 LHG MV zu verweisen. Eine Zulassung zum Masterstudiengang könne danach nur versagt werden, wenn aus objektiv nachvollziehbaren Gründen zu erwarten sei, dass ein erfolgreicher Abschluss nicht möglich sei. Der ECTS-Grad stelle keinen objektiven Bewertungsmaßstab dar, der Grundlage für eine Prognose sein könne, dass der erfolgreiche Abschluss nicht möglich sei. Bei dem Grad handele es sich nicht um eine in irgendeiner Weise auf die Einzelperson bezogene Mitteilung über deren Fähigkeiten und Leistungen. Zudem bestehe an den einzelnen Universitäten eine völlig unterschiedliche Notenkultur und am Fachbereich der Humboldt-Universität zu B-Stadt werde ein besonders strenger Maßstab bei der Notenvergabe praktiziert werde (wird ausgeführt). Schließlich habe der Antragsgegner selbst darauf verzichtet, dem ECTS-Grad Bedeutung beizumessen, da er die Antragstellerin – wenn auch in einer anderen Studienrichtung – zum Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik zugelassen habe. Soweit das Fehlen von vier Monaten fachbezogene Berufserfahrungen angeführt werde, sei auf das nachgewiesene sechsmonatige Praktikum der Antragstellerin beim Schweriner Sportclub und ein weiteres viermonatiges Praktikum bei der AWO hinzuweisen (Nachweis wird vorgelegt). 11 Im weiteren Verfahren hat die Antragstellerin eine Kopie des „Diploma Supplements“ der Humboldt-Universität zu B-Stadt vorgelegt, wonach sie den Bachelorabschluss mit der Gesamtnote ´3,1 (befriedigend)´ und eine ´ETCS-Note E´ erreicht hat. Letztere wird dort dahin erläutert, dass dies eine ´ausreichende Leistung´ bedeute, von den den Abschluss bestanden habenden Kandidaten hätten (mindestens) 90 % eine bessere ECTS-Note erreicht (Die ECTS-Note bewertet die Leistung in Relation zur Konkurrenz). 12 Der Antragsgegner hat seine Ablehnungsentscheidung verteidigt. II. 13 Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zur Nachteilsabwehr die begehrte Regelungsanordnung zu treffen. Bei summarischer Prüfung sieht die Kammer einen Anordnungsanspruch auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG M-V für gegeben; dritte Gründe für die Versagung des einstweiligen Rechtschutzbegehrens sind nicht ersichtlich. 14 1. Soweit der Antragsgegner anfänglich dem Begehren der Antragstellerin auch entgegen gehalten hat, dass sie zum Zeitpunkt des Auslaufens der Bewerbungsfrist noch kein Abschlusszeugnis über ihr Bachelorstudium habe vorlegen können, hat er hieran später nicht mehr festgehalten. Er hat sie vielmehr zum Sommersemester 2013 im Wunschstudiengang – wenn auch „nur“ in der Studienrichtung I (betriebspädagogische Orientierung) – zugelassen. Hintergrund dürften die Vorschriften § 17 Abs. 4 LHG M-V i. V. m. § 15 Abs. 2 der Satzung der Universität Rostock über die Zulassung zum Studium (URZS) vom 25.04.2008 sein, in denen für den Fall, dass das Masterstudium im unmittelbaren Anschluss an den vorhergehenden Studiengang aufgenommen werden soll, eine Sonderregelung hinsichtlich der Nachweispflicht eines abgeschlossenen Erststudiums getroffen ist, die im Ergebnis zunächst auf eine vorläufige, befristete Zulassung hinausläuft. Im Laufe des Sommersemesters 2013 wurde der Antragstellerin die Bachelorurkunde ausgefertigt, weshalb Gründe für eine Vorläufigkeit und Befristung der Zulassung entfallen sind. 15 2. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V ist jede Deutsche und jeder Deutsche zu dem von ihr/ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie oder er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Welche das im Einzelnen ist, regelt das Landeshochschulgesetz selbst nicht abschließend. Für das Masterstudium ermächtigt es vielmehr die Hochschulen selbst, die maßgebenden Zugangsvoraussetzungen zu regeln. Bis zum 31.12.2010 lautete die Ermächtigungsgrundlage § 38 Abs. 10 LHG M-V für den Erlass von Zugangsschranken per Hochschulsatzung (in der Prüfungsordnung): 16 „In den jeweiligen Prüfungsordnungen sind die Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang zu regeln.“ 17 Obwohl ein nachfolgender zweiter Satz der Vorschrift („Insbesondere soll der Nachweis einer überdurchschnittlichen Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses verlangt werden“, vgl. Landtagsdrucksache 3/2311 S. 33) im Gesetzgebungsverfahren gestrichen wurde, eröffnete diese Vorschrift einen weiten satzungsgeberischen Gestaltungsspielraum, etwa durch Zugangsschranken nur besonders geeignete Absolventinnen und Absolventen den Zugang zum Masterstudium zu eröffnen. Bedenken gegen eine sehr weitgehende Zugangseinschränkung zu einem konsekutiven Studiengang – etwa durch eine besonders qualifizierte Bachelorabschlussnote – bestehen vom Grundsatz her nicht (vgl. hierzu im Einzelnen m. w. N.: VGH München, Beschluss vom 02.09.2013 - 7 CE 13.1084 -, juris). 18 Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaften Universitätsmedizin Greifswald und Universitätsmedizin Rostock vom 16.12.2010 (GVOBl. M- S. 730), in Kraft getreten am 01.01.2011, erhielt § 38 Abs. 10 LHG M-V aber folgende Fassung: 19 „Der Zugang zum Masterstudiengang darf in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen nur dann versagt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums nicht zu erwarten ist. Näheres ist in den Prüfungsordnungen zu regeln. Dabei darf nicht ausschließlich auf die Abschlussnote abgestellt werden.“ 20 Der Wortlaut der Neufassung des § 38 Abs. 10 LHG M-V dürfte nicht dahin auslegungsfähig sein, dass die Hochschule weiterhin denselben satzungsrechtlichen Freiraum hat wie nach der alten Fassung der Vorschrift. Zwar deuten die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass dem Gesetzgeber bei seiner Neufassung der Vorschrift die von ihm getroffene grundlegende „Maßstabsveränderung“ nicht bewusst war (vgl. Landtagsdrucksache 5/3981 S. 155): 21 „Durch die Neufassung wird gewährleistet, dass die Hochschulen keine starren Abschlussnoten als Zugangsvoraussetzung normieren, gleichwohl aber qualitative Anforderungen, zu denen auch die Abschlussnote gehören kann, vorsehen können. Mit dieser Regelung werden Studierwillige nicht ungeprüft vom Zugang zu einem Masterstudiengang ausgeschlossen, obwohl gegebenenfalls Kapazitäten vorhanden wären. Die Regelungen zum kapazitären Auswahlverfahren bleiben im übrigen unberührt“. 22 Nach der neugefassten Bestimmung ist aufgrund deren Wortlauts jedoch eindeutig, dass nur (noch) solche satzungsrechtliche Zugangshürden erlaubt sind, die diejenige/denjenigen Studierwillige/Studierwilligen aufgrund einer Prognoseentscheidung ausschließt, bei der/dem kein erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums (und sei es auch nur mit der dortigen Abschlussnote „ausreichend“) zu erwarten ist. 23 3. Mit dieser Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16.12.2010 räumte der Gesetzgeber in § 114 Abs. 1 Satz 1 den Hochschulen eine Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für eine Änderung ihrer Satzungen ein. Diese Frist ist Ende 2012 ausgelaufen: 24 § 114 Abs. 1 LHG M-V: 25 „Die Satzungen der Hochschulen sind innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Teil 4 und § 13 des Landeshochschulgesetzes in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten der Rahmenprüfungsordnung (§ 38) weiterhin Anwendung.“ 26 Landtagsdrucksache 5/3981, S. 189): Zu § 114 (Übergangsvorschriften) 27 "Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit sind die Satzungen der Hochschulen gemäß Abs. 1 Satz 1 innerhalb von 24 Monaten an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Der Satz 2 geregelt, dass bis zum Inkrafttreten der nach neuem Recht zu genehmigenden Rahmenprüfungsordnungen, Prüfungs- und Studienordnungen nach bisherigem Recht zu erlassen und anzuzeigen sind." 28 Zwar hat die Universität Rostock seit dem 01.10.2012 die angesprochene Rahmenprüfungsordnung, die hier interessierende Prüfungsordnung wurde aber weder vorher noch nach dem Erlass der Rahmenprüfungsordnung novelliert und der inhaltlich veränderten Ermächtigungsgrundlage angepasst. 29 4. Mangels Anpassung an den neu gefassten § 38 Abs. 10 LHG M-V ist die auf dem „alten Ermächtigungsmaßstab“ fußende Satzungsvorschrift § 1 Abs. 2 PO dem Zulassungsbegehren der Antragstellerin nicht mehr entgegenhaltbar. Dies ist mit Händen zu greifen, soweit es um die Zugangsvoraussetzung eines Bachelorabschlusses mindestens mit dem Grad ´B´ (entspricht der Note ´gut´, ´überdurchschnittliche Leistung´) geht. Eine Prognose, dass bei einem Abschluss etwa mit dem Grad ´C´ (definiert im Diploma Supplement als ´gute Leistung´) kein erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums mehr zu erwarten ist, ist statistisch weder belegt noch ein solcher Erfahrungssatz sonst erkennbar. Die von Antragstellerseite zusätzlich aufgeworfene Frage, ob die ETCS-Note, die die Studienleistung in Relation zur Konkurrenz der sonstigen Absolventinnen und Absolventen ausdrückt (die besten 10 % erhalten die Note ´A´, die nächsten 25 % die Note ´B´ usw.), überhaupt sinnvoll und zulässig Anknüpfungspunkt für die Prognose eines erfolgreichen Masterstudiums sein kann oder nicht eher die unrelativierte Gesamtabschlussnote, kann hier unerörtert bleiben. 30 Verstößt eine satzungsrechtlich begründete Zugangsbegrenzung gegen höherrangiges Recht, hier das Landeshochschulgesetz, ist die Vorschrift unwirksam. Das Gericht und auch der über den Zulassungsantrag beim Antragsgegner entscheidende Prüfungsausschuss kann die Satzungsregelung nicht etwa mit einer modifizierten Zugangsschranke anwenden, etwa, dass der Satzungsgeber jedenfalls eine weniger einschneidende Zugangsbegrenzung regeln dürfte – z. Beispiel den Ausschluss von Bewerbern mit einer ´Bachelor-ETCS-Note E´ oder solcher Bewerber mit einer absoluten Gesamtnote schlechter als 3,0 –, die im Falle der Antragstellerin ebenfalls zu deren Ausschluss führte. Denn ob überhaupt eine satzungsrechtliche Zugangseinschränkung geregelt wird und wenn ja welche, ist allein Sache des Satzungsgebers. Auch ein Verzicht auf besondere Zugangsschranken wäre rechtlich möglich. 31 Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 aufgestellten Zugangserfordernisse bezogen auf eine Mindestpunktzahl an Leistungspunkten in bestimmten Fächern im Bachelorstudium. Die Aufstellung dieser Zugangsschranken erfolgte nicht unter Anlegung des Maßstabes des novellierten § 38 Abs. 10 LHG M-V. Die aktenkundigen Einlassungen des Antragsgegners machen – jedenfalls nicht hinreichend – plausibel, dass diese Zugangshürden nicht gleichfalls von dem Maßstab beeinflusst sind, dass nur besonders qualifizierten Absolventinnen und Absolventen eines ersten Hochschulabschlusses das Masterstudium erlaubt werden sollte. Auch sehen nach der Novellierung des § 38 Abs. 10 LHG M-V erlassene Prüfungsordnungen beim Antragsgegner bei einem Festhalten am Nachweis bestimmter Leistungspunkte als Zugangsvoraussetzung vor, dass diese teilweise im ersten Jahr des Masterstudiums noch nachgeholt werden können (vgl. etwa die Studiengangsspezifische Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau vom 09.07.2013). 32 5. Soweit der Antragsgegner ergänzend für seine Ansicht auf § 39 Abs. 3 LHG M-V verweist, wonach die Studienordnung Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen regelt, insbesondere die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Nachweis ausreichender Vorkenntnisse oder Fertigkeiten abhängig machen kann, betrifft diese Regelung nicht den grundsätzlichen Zugang zu einem (Master)Studiengang. Gemeint sind insoweit Zugangsbeschränkungen für aufeinander aufbauende Veranstaltungen, etwa ein Anfänger- und ein Fortgeschrittenenkurs; der Zugang zu letzterem kann vom Ablegen des Anfängerkursus abhängig gemacht werden. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch § 3 Abs. 2 der Studienordnung für den Master of Art-Studiengang Wirtschaftspädagogik der Universität Rostock vom 06.07.2011 anführt, wird dort allein bestimmt, dass die Zugangsvoraussetzungen für den Studiengang nicht in der Studienordnung, sondern in § 1 der Prüfungsordnung geregelt sind. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Studienplatzklagen den Ansatz des Auffangstreitwertes vorsieht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt die Kammer nur den hälftigen Hauptsachestreitwert an, nachdem es sich nicht um einen Kapazitätsstreit handelt.