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Beschluss

3 B 315/13 As

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt […], Hamburg, mit der Maßgabe bewilligt, dass nur solche Kosten erstattet werden, die bei einem im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Rechtsanwalt anfallen. 2. Der Antrag der Antragsstellerin wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsstellerin zu tragen. Gründe I. 1 Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe I. des Beschlusses vom 15. März 2013 - 3 B 111/13 – verwiesen. Die Antragstellerin hat am 24. Juni 2013 einen Antrag auf Änderung dieses Beschlusses gestellt. II. 2 1. Der Antrag des Antragsgegners, 3 ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 4 ist zulässig und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 119 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch begründet, da die Antragsgegnerin des Verfahrens 3 B 111/13 As den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO im vorliegenden Verfahren gestellt hat. 5 2. Der Antrag der Antragsstellerin, 6 den Beschluss vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As – aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners, ihn vorläufig nicht in die Republik Italien zu überstellen, abzulehnen, 7 ist unzulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt ein solcher Antrag voraus, dass die Umstände sich verändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. 8 a) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann eine Veränderung der Umstände auch durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung herbeigeführt werden. 9 Dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2004 – 1 BvR 1446/04 –, juris Rn. 19 hinsichtlich der Änderung der Rechtsprechung des EuGH; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 197 mwN. 10 Indessen stellt die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. April 2013 – No. 27725/10 - ( Mohammed Hussein u. a. ./. Niederlande und Italien ) (auszugsweise wiedergegeben in ZAR 2013, 336 ff. m. Besprechung Thym, aaO, S. 331 ff.) im vorliegenden Fall keine Änderung der Rechtsprechung des EGMR dar. Vielmehr hat - soweit bekannt - der EGMR in seinen Hauptsache verfahren bislang immer die Auffassung vertreten, dass die Aufnahmebedingungen in Italien keine „systemischen“ Mängel aufweisen (vgl. neben dem genannten Urteil noch EGMR, Urt. v. 18. Juni 2013 – No. 53852/11 Halimi ./. Österreich und Italien, ZAR 2013, 338 f.). Lediglich in Aussetzungsentscheidungen hat der Gerichtshof mehrfach Bedenken angemeldet. 11 Soweit ersichtlich, hat zudem der Gerichtshof im Übrigen in dem im Beschluss vom 15. März 2013 zitierten Verfahren mit dem Geschäftszeichen ECHR-LE2.2R seinen Aussetzungsbeschluss vom 13. Februar 2013 wieder aufgehoben, nach dem er ausreichende Zusicherungen von der Bundesregierung erhalten hatte. Dies ist bereits in dem angegriffenen Beschluss dargestellt. Eine abschließende Entscheidung des Verfahrens steht wohl noch aus (vgl. auch Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, 106 ff.). 12 b) Das genannte Urteil des EGMR vom 18. April 2013 (No. 27725/10) bietet auch sonst keinen Anlass, den Beschluss vom 15. März 2013 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern. Der vom EGMR entschiedene Fall betrifft eine Asylbewerberin, die bereits in Italien internationalen Schutz beantragt und eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hatte, bevor sie in die Niederlande kam. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung des EGMR und dem Abdruck in ZAR 2013, 336 f. sei sie danach hinsichtlich Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung italienischen Bürgern gleichgestellt gewesen. Zudem habe sie sich nicht um eine Arbeitsstelle und Unterkunft bemüht, um eine drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. Insofern ist fraglich, ob die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG für die Beschwerdeführerin jenes Verfahrens überhaupt noch Geltung hat, da sie nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nur für Asyl bewerber gilt, die Asyl beantragt haben und sich als Asylbewerber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhalten. 13 Vgl. auch VG Schwerin, Beschl. v. 27. September 2012 – 8 B 434/12 As –, juris 21. 14 c) Im vorliegenden Fall geht es hingegen um einen Asylbewerber, der noch keinen internationalen Schutz in der Italienische Republik beantragt, geschweige denn erhalten hat. Im Falle seiner Überstellung nach Italien, müsste er erst den Antrag stellen. In diesem Fall drohen ihm nach den Erkenntnissen des Gerichts bei summarischer Prüfung nach wie vor die bereits im angegriffenen Beschluss dargestellten erhebliche Gefahren auf Grund systembedingter („systemischer“) Mängel der Aufnahmebedingungen in Italien. 15 Diese Auffassung wird untermauert durch den neuen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013. Danach bestehe je nach zuständiger Questura (namentlich Rom und Mailand) eine erhebliche (zeitliche) „Lücke zwischen Asylgesuch und Verbalizzazione “ von einen bis drei bzw. mehreren Monaten. Davon seien auch sog. Dublin-Rückkehrer, wie der Antragsgegner, betroffen. 16 Entgegen den in Italien geltenden gesetzlichen Vorgaben werde den Asylsuchenden in der Praxis erst ab dem Zeitpunkt der Verbalizzazione (der Begründung des Asylantrags) Zugang zur Unterbringung gewährt. Asylsuchende seien bis dahin auf sich allein gestellt und häufig obdachlos. Zwar habe die italienische Regierung Maßnahmen zur Verkürzung der genannten Zeiten getroffen, insbesondere angeordnet, dass Asylgesuch und Verbalizzazione zeitlich zusammenfallen sollen. Ob diese greifen, sei indessen abzuwarten. 17 Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 12 f. mwN. 18 Nach dem Bericht können zwar „Dublin-Rückkehrer“ bei ihrer Ankunft auf den Flughäfen Fiumicino und Malpensa bei den zuständigen Behörden Asylanträge stellen. Zugang zu von der EU unterstützten speziellen FER-Unterkünften haben sie aber nur, wenn dort Plätze frei sind. Es ist auch möglich, dass die Asylbewerber einen Platz in einer CARA ( Centro di accoglienza per richiendenti asilo ) irgendwo in Italien erhalten, wenn dort Plätze frei sind. Die SFH weist darauf hin, dass nach ihren Recherchen die Anzahl der Plätze sehr begrenzt sei. Die FER-Projekte böten für Dublin-Rückkehrer insgesamt 220 Plätze an. Diesen hätten für 2012 3.551 Dublin-Rückkehrer gegenüber gestanden (vgl. SFH, S. 15 ff., insbesondere S.18). Die Erstaufnahmezentren der CARA seien heute wieder voll belegt, da das italienische Innenministerium in einem Schreiben an SPRAR ( Sistema di protezione per richiendenti asilo e rifugiati ), im Juli 2013 festgehalten habe, die CARA seien mit 4.800 Plätzen (Stand: Anfang Juni 2013 vgl. SFH, S. 22) ausgelastet. Die Anwaltsvereinigung ASGI in Rom halte es für sehr unwahrscheinlich, dass Dublin-Rückkehrer in einem CARA untergebracht würden (vgl. SFH, S. 19). Ursache sei auch, dass Asylbewerber länger als vorgesehen in den CARA blieben, da es auch an Plätzen im Zweitaufnahmesystem für Asylsuchende SPRAR fehle. Derzeit stünden lediglich 5.000 Plätze zur Verfügung. Auf den Wartelisten für SPRAR ständen 2012 5.000 Personen (SFH, S. 22 ff.). 19 Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. August 2013 würden in den CARA-Aufnahmelagern 5.600 Plätze vorgehalten werden, von denen 5.400 belegt seien. Die CARA von Lampedusa in Mineo habe weitere 2.700 Plätze; dies ergibt 8.300 Plätze. SPRAR-Plätze seien „in der Vergangenheit“ 3.000 Plätze vorhanden gewesen. Nunmehr gebe es 5.000 Plätze. Hinzu kämen noch ca. 3.000 Plätze für die erste Unterbringung (CIE: Centri di identificazione ed esplusione , CDA: Centri di accoglienza ). Somit sind nach diesen Angaben insgesamt 16.300 Plätze vorhanden. Über weitere Plätze in kommunaler Hand macht die Auskunft keine näheren Angaben. 20 Abweichend hiervon hat die SFH (S. 16, 18, 22) im genannten Bericht folgende Plätze zur Unterbringung von Flüchtlingen genannt: FER: 220 Plätze, CARA: 4.800 bis 5.000 und SPRAR: 3.000 (für 2014: 5.000 Plätze). Dies ergibt für 2014 ca. 10.220 Plätze. 21 Angesichts der Tatsache, dass 2012 nach Italien 15.715 Personen flohen und die Zahlen 2013 wegen der Bootsflüchtlinge stark angestiegen sind (SFH, S. 7), ist ersichtlich, dass danach derzeit nicht alle ankommenden Flüchtlinge untergebracht werden können. Nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. August 2013 seien in der ersten Jahreshälfte 2013 bereits 12.000 Anlandungen erfolgt, während 2011 62.000 Personen und im ganzen Jahr 2012 ca. 13.300 Personen angelandet seien. Deshalb dürfte die Angabe zur Beantwortung der Frage 3 im genannten Schreiben des Auswärtigen Amtes, wonach alle „Dublin-Rückkehrer“ in eine Unterkunft verteilt würden, derzeit zweifelhaft sein, selbst wenn die (höheren) Zahlen des Auswärtigen Amtes sich als zutreffend erweisen sollten. Denn die Anzahl der Anlandungen in Italien hat nach Angaben von Zeit-Online (Martina Powell, „Die Trickserei mit den Flüchtlingszahlen“ vom 10. Oktober 2013) bis Ende September 2013 ca. 31.000 Flüchtlinge betragen. Dies dürfte die gegenwärtigen Kapazitäten in Italien erheblich überschreiten. 22 Insofern ist es angesichts der aufgezeigten Entwicklung auch fraglich, ob der EGMR an seiner Auffassung festhält, das Asyl- und Unterbringungssystem in Italien weise keine „systemischen“ Mängel auf. 23 Abschließend sind diese Gesichtspunkte aber im Hauptsacheverfahren 3 A 326/13 As zu klären. 24 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als Unterliegende zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).