Beschluss
4 B 764/12
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I 1 Am 26. November 2007 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller einen Beitragsbescheid für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung bezüglich des Grundstücks X in V, Flurstück xx, Flur X, Gemarkung Vx, über einen Betrag von 1.796,34 €. 2 Mit Schreiben vom 10. August 2010 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Zahlungserinnerung bezüglich des vorgenannten Bescheides, in der er zugleich Säumniszuschläge nach § 240 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 560,-- € festsetzte. 3 Mit Schreiben vom 31. August 2010 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an den Antragsgegner und teilten diesem mit, dass der Antragsteller die vorgenannte Zahlungserinnerung sowie eine Zahlungserinnerung bezüglich eines weiteren Grundstücks erhalten habe. Dem Antragsteller seien jedoch die unter den genannten Belegnummern bezeichneten Beitragsbescheide zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben worden. Auch ihnen, den Prozessbevollmächtigten, die bekanntermaßen den Antragsteller in mehreren Beitragsangelegenheiten anderer Grundstücke gegenüber dem Antragsgegner vertreten, sei eine Beitragserhebung zu den in den Zahlungserinnerungen genannten Belegnummern nicht bekannt. In dem Schreiben baten sie ferner um Übersendung eines Zustellungsnachweises bzw. Bekanntgabe der in der Zahlungserinnerung aufgeführten Beitragsbescheide zu ihren Händen. 4 In dem vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindet sich ein Faxsendebericht vom 03. September 2010, wonach ab 10.39 Uhr an die Fax-Nr. 0211xxx ein Telefax über 6 Seiten mit dem Ergebnis „OK“ übersandt worden sein soll. Auf dem Sendebericht ist zudem auszugsweise Blatt 1 des Bescheides vom 26. November 2007 zu erkennen. Außerdem befindet sich auf dem Sendebericht der handschriftliche Vermerk: 5 „Bescheide BT 1xxx5 u. BT 1xxx2 in Kopie an Hr. A. gefaxt! Telefonat mit Hr. A.! 3.9.10 Kxxx“. 6 Ferner befindet sich im Verwaltungsvorgang ein Auszug aus dem – augenscheinlich elektronisch geführten – „Bescheidausgangsbuch“, der wohl am 9. September 2010 erstellt worden ist. Dieser führt einen Bescheid „BT 1xxx2“ vom 26.11.2007 auf. Ein unmittelbarer Hinweis darauf, dass dieser Bescheid zur Post aufgegeben worden ist, ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Ein handschriftlicher Abvermerk befindet sich darauf nicht. 7 Mit Schreiben vom 17. September 2012 – das sich erst im nochmals am 22. März 2013 übersandten Verwaltungsvorgang befindet und zuvor nur vom Antragsteller eingereicht worden war – übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller eine „Mahnung – Säumnisfestsetzung“, in der die Belegnummer BT 1xxx2 genannt ist. Als Fälligkeit wird dort der 05. Oktober 2010 angegeben, als Betrag 1.796,34 €. Zudem werden in dem Schreiben Säumniszuschläge nach § 240 AO über 420,-- € festgesetzt. Das Schreiben enthält insoweit eine Rechtsbehelfsbelehrung. 8 Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 – das sich ebenfalls nicht im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindet – Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Dieses Schreiben richtet sich gleichzeitig gegen einen weiteren – im Verfahren 4 A 1764/12 angefochtenen – Beitragsbescheid. Sie führten aus, dass sie bereits mit Schreiben vom 31. August 2010 mitgeteilt hätten, dass die vom Antragsgegner benannten Beitragsbescheide weder ihnen noch ihrem Mandanten bekannt seien. Mangels Bekanntgabe der Bescheide sei eine Fälligkeit nicht eingetreten. Deshalb könnten auch keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Sie forderten den Antragsgegner auf, bis zum 29. Oktober 2012 zu bestätigen, dass 9 1. die Forderungen aus den Beitragsbescheiden mit Belegnummern BT 1xxx5 sowie BT 1xxx2 nicht bestehen; 10 2. die Säumnisfestsetzungen aus den Bescheiden vom 17. September 2012 aufgehoben würden. 11 Anderenfalls würden sie Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht stellen. 12 Am 30. Oktober 2012 hat der Antragsteller Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass eine Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger aus einem Beitragsbescheid BT 1xxx2 über 1.796,34 € nicht bestehe, sowie den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. 13 Er ist der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Mahnung vom 17. September 2012 enthaltenen Säumnisfestsetzung bestünden. Die Säumniszuschläge seien öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und damit sofort vollziehbar, sofern nicht die Aussetzung der Vollziehung gewährt werde. Der Antragsgegner habe auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine Reaktion gezeigt. 14 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 15 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 18. Oktober 2012 gegen die Säumnisfestsetzung vom 17. September 2012 betreffend den Beitragsbescheid BT 1xxx2 anzuordnen. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Dem Antragsteller ist vom Antragsgegner mit Schreiben vom 05. März 2013 eine „Information über Vollstreckung“ übersandt worden, in der auch die im Schreiben vom 17. September 2012 genannten Säumniszuschläge benannt sowie weitere Säumniszuschläge nach § 240 AO in Höhe von 87,50 € festgesetzt worden sind. II 19 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO gegeben. Zwar ist die Fristsetzung des Antragstellers im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2012 zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung bis zum 29. Oktober 2012 unter gewöhnlichen Umständen als zu kurz anzusehen, um die Voraussetzungen einer fehlenden Behördenentscheidung über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist zu erfüllen. Unter den vorliegenden besonderen Voraussetzungen ist dies jedoch anders zu sehen. Nachdem der Antragsgegner bezüglich des am 26. November 2007 erlassenen Beitragsbescheides dem Antragsteller nach Aktenlage lediglich die Zahlungserinnerung vom 10. August 2010, die Kopie des Bescheides vom 26. November 2007 per Telefax am 03. September 2010 sowie die „Mahnung – Säumnisfestsetzung“ vom 17. September 2012 übersandt hatte, ist es nachvollziehbar, dass der Antragsteller nunmehr binnen relativ kurzer Zeit Klarheit über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung haben wollte. Dementsprechend hätte der Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist dem Antragsteller zumindest eine Eingangsbestätigung und eine Sachstandsmitteilung übersenden können und müssen, aus der sich gegebenenfalls hätte ergeben können, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung innerhalb der gesetzten Frist aus bestimmten Gründen nicht möglich sei. Da aber nach Aktenlage überhaupt keine Reaktion des Antragsgegners auf dieses Schreiben mit Fristsetzung erfolgte, geht das Gericht unter diesen besonderen Rahmenbedingungen davon aus, dass der Antragsgegner im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist entschieden hat. 20 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 21 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 i. V. m. mit Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann das Gericht diese grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Die sofortige Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides kann grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse liegen. Solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung eine Klage im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich Erfolg haben wird. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm offensichtlich anhaftenden Fehler. 22 Bei Beachtung dieses Maßstabes bestehen ernstliche Zweifel an der Festsetzung der Säumniszuschläge im Schreiben vom 17. September 2012. 23 Das Gericht begreift das Schreiben vom 17. September 2012 im Hinblick auf die Festsetzung der Säumniszuschläge als sogenannten „Abrechnungsbescheid“ im Sinne von § 218 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 KAG M-V, der immer dann erforderlich ist, wenn zwischen den Beteiligten Streit über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzung für die Erhebung von Säumniszuschlägen auf einen Abgabenbescheid besteht. Aufgrund der in dem Schreiben vom 17. September 2012 bezüglich der Festsetzung von Säumniszuschlägen enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung ist mit hinreichender Klarheit davon auszugehen, dass der Antragsgegner insoweit eine Regelung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Sinne eines Abrechnungsbescheides gewollt und herbeigeführt hat. 24 Vorliegend bestehen allerdings ernstliche Zweifel daran, ob die vom Antragsgegner festgesetzten Säumniszuschläge tatsächlich entstanden sind. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 AO i. V. m. § 12 KAG M-V von Gesetzes wegen, wenn trotz Eintritt der Fälligkeit des Abgabenbescheides die Abgabenschuld, hier der vom Antragsgegner geforderte Anschlussbeitrag nicht gezahlt wird. 25 Das Entstehen der Säumniszuschläge von Gesetzes wegen setzt allerdings voraus, dass der Beitragsbescheid dem Antragsteller bekanntgegeben worden ist, weil nur in diesem Fall der Beitrag fällig werden kann. Dabei richten sich die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Bekanntgabe vorliegend nach § 122 AO i. V. m. § 12 KAG M-V. 26 Insoweit bestehen bei der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an einer wirksamen Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 26. November 2007. Da der Antragsteller vorgetragen hat, dass er diesen Bescheid seinerzeit nicht erhalten habe und der Antragsgegner offensichtlich aufgrund des handschriftlichen Vermerks „storniert“ auf der Zahlungserinnerung vom 10. August 2010 selbst davon ausgegangen ist, dass eine wirksame Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 26. November 2007 vor der Zahlungserinnerung vom 10. August 2010 nicht erfolgt ist, kann insoweit bei summarischer Prüfung nicht von einer Bekanntgabe des Beitragsbescheides BT 1xxx2 ausgegangen werden. Auch der vorgelegte Auszug des Bescheidausgangsbuchs vom 9. September 2010 lässt bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufgabe des Bescheides zur Post erkennen. Unter diesen Umständen kann vom Antragsteller kein substantiiertes Bestreiten der Bekanntgabe verlangt werden. 27 Eine Bekanntgabe des Bescheides vom 26. November 2007 zu einem späteren Zeitpunkt ist ebenfalls fraglich. 28 Zwar kann grundsätzlich auch die Übersendung einer Kopie eines Abgabenbescheides – gegebenenfalls auch per Telefax – als wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Sinne von § 122 AO angesehen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 6. Auflage, § 122 AO, Rn. 1), doch setzt dies voraus, dass der auf diese Weise zur Kenntnis gebrachte Verwaltungsakt mit Bekanntgabewillen übersandt worden ist. Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. BFH, Urt. v. 04.10.1989, Az.: V R 39/84, zitiert nach juris). 29 Vorliegend erscheint es bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob die Übersendung der Kopie des Bescheides mit Übertragung per Telefax vom 03. September 2010 aufgrund eines entsprechenden Bekanntgabewillens des Antragsgegners erfolgte. Sie könnte vielmehr lediglich der unverbindlichen Information des Antragstellers gedient haben. Diese Zweifel sind vorliegend deshalb angebracht, weil sich bereits zuvor mit Schreiben vom 31. August 2010 die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner legitimiert hatten und um die Übersendung von Zustellungsnachweisen bzw. die Bekanntgabe des Bescheides nachgesucht hatten. Zwar kann auch in dieser Situation gemäß § 122 AO i. V. m. § 12 KAG M-V der Bescheid noch an den Beitragspflichtigen selbst übersandt werden, doch muss der Antragsgegner in diesem Fall, in dem sich ein Bevollmächtigter gemeldet hat, sein Ermessen dahingehend ausüben, dass er den Bescheid nicht an den Bevollmächtigten, sondern an den Pflichtigen selbst übersendet. Auch wenn § 122 AO nicht wie § 80 Abs. 3 AO als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, so muss jedenfalls eine pflichtgemäße Ermessensausübung stattfinden. Hierfür ist jedoch bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich. Die ausführende Mitarbeiterin des Antragsgegners hat die Hintergründe der Übersendung der Faxkopie in keiner Weise dokumentiert. 30 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zahlungserinnerung vom 10. August 2010 lediglich die Belegnummer des Bescheides, nicht aber die Grundstücksbezeichnung selbst angegeben hat, kann die Übersendung der Kopie des Bescheides per Telefax durchaus als eine unverbindliche Information des Antragstellers verstanden werden, die ihn erstmal überhaupt in die Lage versetzen sollte, ansatzweise die Hintergründe der gegen ihn gerichteten Beitragsforderung zu erkennen. Dass in dem Telefonat vom 03. September 2010 eine Verständigung dahingehend getroffen worden ist, dass der Bescheid vom 26. November 2007 dem Antragsteller – aus der Sicht des Antragsgegners: erneut – bekanntgegeben werden sollte, obwohl bereits seine Prozessbevollmächtigten um die Bekanntgabe des Bescheides gebeten hatten, ist nicht ansatzweise ersichtlich. 31 Vorliegend kann eine wirksame Bekanntgabe des Bescheides durch die Übermittlung der Kopie per Telefax am 03. September 2010 auch nicht unter dem in der Rechtsprechung vertretenen Gesichtspunkt anerkannt werden, dass eine wirksame Bekanntgabe auch dann vorliege, wenn der Beamte bei der Übermittlung der Kopie in der Annahme, die Urschrift sei bereits bekanntgegeben, nicht die Vorstellung gehabt habe, dadurch eine Bekanntgabe zu bewirken (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.1994, Az.: XR 27/92, zitiert nach juris). Sofern vorliegend die Mitarbeiterin des Antragsgegners keine Vorstellung davon hatte, dass sie dem Antragsteller den Bescheid – erneut – bekanntgeben wollte, kann die Übersendung per Telefax vorliegend deshalb nicht als wirksame Bekanntgabe angesehen werden, weil es jedenfalls an der hier erforderlichen Ermessensausübung bezüglich der Entscheidung fehlen würde, ob dem Bevollmächtigten oder dem Beitragspflichtigen selbst der Bescheid übersandt werden sollte. 32 Der Bekanntgabewille des Antragsgegners ist nach Auffassung des Gerichts bei summarischer Prüfung auch nicht dadurch hinreichend dokumentiert, dass augenscheinlich nach der Übersendung des Beitragsbescheides per Telefax das Fälligkeitsdatum 05. Oktober 2010 in das System eingegeben worden ist, das später zur Mahnung vom 17. September 2012 geführt hat. Die Frage, ob die Übersendung der Kopie des Bescheides per Telefax als willentliche Bekanntgabe oder nur unverbindliche Informationsübermittlung zu betrachten ist, ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend vom Empfängerhorizont her zu betrachten. Insoweit ist aufgrund der nur unzureichend dokumentierten Umstände der unkommentierten Übersendung der Telefaxkopie und der besonderen Situation, dass sich bereits die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner gemeldet und gegebenenfalls um Bekanntgabe des Bescheides gebeten hatten, zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in dieser Situation nicht mit einer – aus seiner Sicht: erstmaligen – Bekanntgabe des Bescheides an ihn selbst rechnen musste. Auf den objektivierten Empfängerhorizont ist nach Auffassung des Gerichts auch deshalb abzustellen, weil die Rechtsfolge der erneuten bzw. erstmaligen Bekanntgabe, nämlich die Auslösung der Widerspruchsfrist von einem Monat sowie des Fälligkeitsdatums von ebenfalls einem Monat, erhebliche Rechtsfolgen darstellen, die dem Antragsteller bei der Übersendung der Telefaxkopie hinreichend erkennbar gewesen sein müssen. Sofern also die Mitarbeiterin des Antragsgegners aufgrund des zuvor geführten Telefonats beim Antragsteller den Eindruck erweckt haben sollte, dass mit der Übersendung der Telefaxkopie nur ein „Einstieg in die Problematik“ im Sinne einer Information des Antragstellers über den Sachverhalt in der Weise, um welches Grundstück es überhaupt geht, erfolgt sein sollte, dürfte dies vom objektivierten Empfängerhorizont nicht als eine gegebenenfalls erstmalige Bekanntgabe des Bescheides mit der Folge des Einsetzens der Monatsfrist bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen gewertet werden können. 33 Nach alledem hat das Gericht so erhebliche rechtliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen, dass es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für geboten hält. 34 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Gemäß der ständigen Rechtsprechung geht dabei das Gericht in Abgabenangelegenheiten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem Viertel des Betrages des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides aus.