Beschluss
3 B 111/13 As
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsteller wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] mit der Maßgabe bewilligt, dass nur solche Kosten erstattet werden, die bei einem im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Rechtsanwalt anfallen. 2. Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, dem Landesamt für Migration und Flüchtlinge Mecklenburg-Vorpommern und dem Landrat des Landkreises […] als Ausländerbehörden mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zum unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 A 326/12 As nicht nach Italien überstellt werden darf. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Das Landesamt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern und der Landrat des Landkreises […] erhält eine Kopie dieses Beschlusses. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Überstellung nach Italien. 2 Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben mit einem von italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum mit einem Direktflug von Teheran nach Hamburg ein. Die Antragsgegnerin bat die Republik Italien unter dem 29. November 2011 um Übernahme des Asylverfahrens. Das italienische Innenministerium teilte am 8. Januar 2013 mit, dass das Asylverfahren des Antragstellers übernommen werde. Darauf stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 21. Februar 2013 – den Antragsteller zugegangen am 1. März 2013 - fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an. 3 Der Antragsteller hat am 10. März 2013 die Klage 3 A 326/13 As erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt unter anderem vor, dass Italien die Asylsuchenden nicht entsprechend den maßgebenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft behandelt, weshalb er nicht nach Italien abgeschoben werden dürfe. 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 5 1. die Antragsgegnerin zu 1) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den zuständigen Ausländerbehörden mitzuteilen, dass beim Verwaltungsgericht Schwerin asylrechtliche Verwaltungsstreitverfahren anhängig sind und sein Asylbegehren in der Sache geprüft wird; 6 2. die Antragsgegnerin zu 2) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren von Abschiebemaßnahmen abzusehen; 7 3. ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 8 Die Antragsgegnerin hat nicht Stellung genommen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens 3 A 126/13 As sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. II. 10 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erfolgreich, weil – wie sich aus dem Nachstehenden ergibt – der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO, § 114 der Zivilprozessordnung [ZPO]). 11 2. Die Anträge des Antragstellers werden entsprechend dessen tatsächlichen Begehren, nicht in die Republik Italien überstellt zu werden, gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehen verstanden, dass er beantragt, 12 der Antragsgegnerin zu 1) im Wege vorläufigen Rechtsschutzes aufzugeben, dem Landesamt für Migration und Flüchtlinge Mecklenburg-Vorpommern und dem Landrat des Landkreises […] als Ausländerbehörden mitzuteilen, dass er - der Antragsteller - bis zum unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 A 326/12 As nicht nach Italien überstellt werden darf. 13 Dieser so verstandene Antrag ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise statthaft und auch im Übrigen zulässig. 14 Zwar schreibt § 34a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) vor, dass Abschiebungen in sichere Drittstaaten oder Staaten, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, §§ 27a 26a AsylVfG) nicht nach §§ 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden dürfen. Diese im Zusammenhang mit Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 3 GG stehenden Regelungen sind u. a. nicht anwendbar, wenn der Ausländer - in einem seltenen Ausnahmefall - eine individuelle Gefährdung bei Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat geltend machen kann und diese Umstände nicht bereits schon im Kontakt zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des Drittstaats ausgeräumt werden können . 15 Dazu BVerfG, Urt. vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 234 i. V. m. 189 f. 16 3. Diese Ausnahme liegt bei der im Eilverfahren nur erforderlichen summarischen Prüfung im vorliegenden Fall vor. Der Antrag ist daher auch begründet. 17 a) Nach neueren Erkenntnissen des Gerichts ist die Republik Italien derzeit auf Grund systemischer Mängel nicht in der Lage, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Insbesondere sind die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber dort derzeit so beschaffen, dass überstellte Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden. 18 Der Einzelrichter der 3. Kammer des erkennenden Gerichts hat bislang die Auffassung vertreten, dass die dokumentierten Defizite des italienischen Asylverfahrens nicht von solchem Gewicht sind, dass sich daraus eine individuelle Gefährdung jedes einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Überstellung nach Italien ableiten ließe. 19 Vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 27. September 2012 – 8 B 434/12 As -, juris Rn. 12 ff.; ebenso etwa VG Schwerin, Beschlüsse vom 9. Januar 2012 – 5 B 738/11 As - und vom 30. Januar 2012 – 8 B 88/12 As - (die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschl. v. 13. Februar 2012 – 2 BvR 285/12) sowie VG Schwerin, Beschlüsse vom 4. Juni 2012 – 5 B 219/12 As – v. 24. Januar 2013 – 5 B 31/13 - und v. 23. Januar 2013 – 5 B 8/13 – je mwN. 20 An dieser Auffassung hält der Einzelrichter bei Berücksichtigung der seit September 2012 bekannt gewordenen neueren Erkenntnisse zur italienischen Asylpraxis und der dazu ergangenen – unübersehbar zahlreichen und zum Teil vollkommen divergierenden – aktuellen Rechtsprechung nicht mehr fest. 21 b) Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2011 (C-411/10, C-439/10, juris Nr. 86) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 – (Dublin II) zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. 22 c) Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung besteht bei vorläufiger Wertung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Asylantrag des Antragstellers selbst zu prüfen. Es ist auf der Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta nahelegen. 23 aa) Diesen Erkenntnissen zufolge sind insbesondere die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber in Italien äußerst kritisch zu bewerten. 24 Dazu insbesondere borderline-europe Menschenrechte ohne Grenzen e.V. (b-e), Gutachten vom Dezember 2012; ASGI (Associanzione per gli Studi Giuridici sull’Immigratione), Die derzeitige Situation von Asylbewerbern in Italien; (deutsche Übersetzung); Bethke/Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011 (Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010); Schweizer Flüchtlingshilfe/jussbuss (SFH), Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien (Mai 2011); dazu Pressemitteilung „Zurückhaltung bei Rückführungen nach Italien (18. Juli 2011); Bender, Asylmagazin 2011, 11 ff.; ferner schweizer beobachtungsstelle für asyl- und ausländerrecht, Rückschaffung in den ‚sicheren Drittstaat’ Italien (November 2009). 25 Danach können nach Italien eingereiste Asylbewerber bei der Grenzpolizei oder auf der Questura (Polizeihauptquartier der jeweiligen Region) ihre Absicht äußern, einen Asylantrag zu stellen. Hierbei sei es bereits zu Problemen gekommen, weil der wachhabende Polizist normalerweise nur italienisch spreche. An einigen Orten hätten Asylsuchende auch die Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen. Am Flughafen hätten Asylsuchende keine Gelegenheit bekommen, ein Gesuch zu stellen (SFH, S. 10 ff.). Mögliche Ursachen sollen fehlende Kapazitäten sein, was dazu geführt habe, dass zwischen dem ersten Gesuch und der formellen Registrierung in Rom bis zu sechs Monaten vergehen würden. Bis dahin blieben die Betroffenen ohne Unterkunft. In anderen Regionen würden zwischen Asylgesuch und Registrierung wenige Wochen bis zwei Monate verstreichen (SFH, S. 11; b-e, S. 9); 2008 und 2009 habe die Wartezeit sogar bis zu sechs Monaten betragen (SFH, aaO, S. 11). Nach dieser erstmaligen Registrierung werde ein weiterer Termin anberaumt, die sog. Verbalizzazione , d. h. die formelle Registrierung. Dabei können die Asylsuchenden eine schriftliche Darstellung ihrer Fluchtgründe fertigen; Analphabeten müssten auf eigene Kosten eine Person mitbringen, die ihnen helfe (SFH, aaO, S. 12). Bis zur Registrierung seien die meisten Asylsuchenden nach übereinstimmenden Berichten ohne Obdach (vgl. SFH, S. 11/12, 20). Während dieses Zeitraums erhielten die Asylsuchenden keinerlei finanzielle Unterstützung (SFH, S. 21). 26 Laut border-europe (S. 11 f.) können sog. Dublin-Rückkehrer, zu denen der Antragsteller – obwohl er möglicherweise noch nie in Italien gewesen sein dürfte – gehört, während des Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung (CARA/CDA) und später in kleinen Gemeinschaftsunterkünften (SPRAR) unterkommen. Nach Statistiken für Rom hätten aber nur 7,66 % der Dublin-Rückkehrer eine CARA- oder SPRAR-Unterkunft erhalten (b-e, S. 14 f., S. 25). 27 Zudem berichtet border-europe (S. 29) von menschenunwürdigen Zuständen in den Unterkünften. In einer CARA in Trapini (Sizilien) beispielsweise seien wegen eines Rohrbruchs über sechs Monate die Asylsuchenden gezwungen gewesen, auf nassen Matratzen zu schlafen. Die Zimmer seien sehr herunter gekommen und die sanitären Einrichtungen nicht intakt gewesen. Erst nach Beschwerden hätten sich die Zustände gebessert. Viele Asylsuchende seien zuvor erkrankt. Es sei aufgrund der Überbelegung der Zimmer auch mit Familien sehr unruhig und daher unmöglich, Ruhe zu finden. In dem für Dublin-Rückkehrer vorgesehenen, abgelegenen Hotel Monte Marzio ( Varese/Norditalien ) soll eine sechsköpfige Familie, die aus Deutschland überstellt worden sei, am Abend nach ihrer Ankunft trotz Nachfrage keinerlei Essen und Getränke erhalten haben. Die Bitte des Vaters, für seine fiebernden Kinder einen Arzt zu holen, sei mit der Begründung abgelehnt worden, der Arzt sei zu weit entfernt (b-e, S. 30). In Mineo , einer aus 400 Reihenhäusern bestehenden CARA, seien nach Übernahme durch eine Stiftung die Küchen „aus Sicherheitsgründen“ geschlossen worden. Das angebotene Essen für 10 € verursache Magen-Darm-Störungen (b-e, S. 32). Zustehende Taschengelder würden nicht ausbezahlt, sondern lediglich Zigaretten zur Verfügung gestellt (b-e, S. 5). 28 Grundsätzlich werden Asylsuchende nach sechs Monaten aus den SPRAR-Einrichtungen entlassen, weil sie dann als ausreichend integriert betrachtet würden. Sie erhalten eine Arbeitsbewilligung, wobei allerdings die Arbeitssuche auf Grund der Arbeitslosigkeit (Fischer-Weltallmanach 2013: 2011 durchschnittlich 8,4 %) schwierig ist. Immerhin hätten noch 47,5 % dieser Personen Arbeit gefunden. 29 Die soeben geschilderten Fakten scheinen – wie sich aus einer Gesamtschau aller zitierter Berichte ergibt - nicht nur punktuell zu bestehen, sondern weiter verbreitet zu sein, so das insoweit von systemischen Mängeln gesprochen werden muss. 30 4. Danach spricht weit Überwiegendes dafür, dass die Republik Italien die nach der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vorgeschriebenen Kriterien derzeit nicht erfüllt. Die in den genannten Erkenntnisquellen dargestellten Zustände in den Einrichtungen und die Gefahr einer längerfristigen Obdachlosigkeit spricht dafür, dass im Falle der Überstellung des Antragstellers nach Italien dieser entgegen Art. 4 GRCh (und Art. 3 EMRK) erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch § 60 Abs. 2 und 5 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]). Eine solche Behandlung ist auch anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass der Asylbewerber obdachlos wird und nicht einmal seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte. 31 Vgl. EuGH, aaO, Nr. 88; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./. Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, S. 411 (LS. 3 und 414 f. [Nr. 221 ff.]) 32 Nach Art. 14 Abs. 1 b) der genannten EG-Richtlinie müssen Unterbringungszentren einen angemessenen Standard haben. Dies scheint nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht der Fall zu sein. Nach Art. 14 Abs. 2 a) sollen die Mitgliedsstaaten den Schutz des Familienlebens gewährleisten; auch das scheint fraglich zu sein. Die in Art. 13 der Richtlinie vorgeschriebenen materiellen Aufnahmebedingungen sind offensichtlich nicht gewährleistet. Diese Bedingungen müssen bereits ab Antragstellung erfüllt sein, nicht erst nach der weiteren offiziellen Registrierung. Da – wie gezeigt – die Asylbewerber jedenfalls bis zur offiziellen Registrierung im Asylverfahren noch Wochen oder gar Monaten zumeist ohne Obdach sind, verstößt Italien gegen diese Bestimmung. Abgesehen davon deuten die zitierten Berichte darauf hin, dass viele Asylbewerber auch nach offizieller Registrierung in den CARAs oder SPRARs keine Aufnahme finden, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen. 33 Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter dem 13. Februar 2013 - ECHR-LE2.2R - auf Grundlage von Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR entschieden, dass die Rücküberstellung einer somalischen Familie aus dem Bundesgebiet nach Italien vorläufig ausgesetzt wird. Die Bundesregierung war bis zum 6. März 2013 aufgefordert mitzuteilen, welche Garantien von der italienischen Regierung eingeholt werden können, um einen ausreichenden Schutz der Familie in Italien sicherzustellen (vgl. asyl.net: EGMR stoppt Überstellung nach Italien). Das spricht dafür, dass auch der EGMR die Situation der Asylbewerber in Italien als äußerst kritisch ansieht. Die Tatsache, dass der Beschluss nach Auskunft der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beim EGMR wieder aufgehoben worden ist, nachdem die Bundesregierung erklärt habe, dass die zuständige Liaisonbeamtin sich persönlich um die Antragsteller kümmern werde, spricht eher dafür, dass auch die Antragsgegnerin die Situation in Italien ebenfalls als nicht richtlinienkonform einschätzt und eine Verurteilung befürchtet. 34 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).