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Urteil

10 A 869/10

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt mit einer Disziplinarklage die Entfernung der Beklagten aus Dienst. 2 Die 1962 geborene Beklagte ist als Amtsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) beim Kläger tätig. Sie ist seit 1991 für den Beklagten tätig. 3 Im Jahre 1996 wurde sie in das Beamtenverhältnis übernommen. Im Juni 1999 wurde die Beklagte zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Kläger bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ist die Beklagte als Personalsachbearbeiterin tätig gewesen. Die Beamtin ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Sie hat einen GdB von zurzeit 100 %. 4 Mit Verfügung vom 26. September 2007 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Der Beklagten wurde dabei vorgeworfen, seit dem 01. April 1993 eine Nebenbeschäftigung bei einer Krankenkasse als „Betriebsbetreuungsbeauftragte“ wahr genommen zu haben. In mehreren fortlaufend abgeschlossen Verträgen habe die Beklagte für den Zeitraum vom 01. April 1993 bis zum 30. Juni 2007 insgesamt eine Vergütung in Höhe von ca. 12.000 € von der Krankenkasse erhalten. 5 Mit Schreiben vom 02. Oktober 2007 erstattete der Kläger sodann gegen die Beklagte Strafanzeige. Mit Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 01. April 2010 (136 JS 31715/07; 6 CS 91/09) wurde die Beklagte wegen Bestechlichkeit in 70 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Straftatbestand des § 232 StGB sei verwirklicht. Die Beklagte sei Amtsträgerin im Sinne des Gesetzes. Die Diensthandlung der Beklagten sei in der Beratung der Mitarbeiter des Amtes Xxx und im Verkehr mit den Krankenkassen zu sehen. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Beamter seine Tätigkeit unparteiisch erbringen müsse. Die Beklagte habe auch rechtswidrig gehandelt. Es könne zwar als wahr unterstellt werden, dass die geglaubt habe, die Nebentätigkeit sei genehmigt, dies ließe die Rechtswidrigkeit aber nicht entfallen. Hinsichtlich der Strafzumessung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befunden habe. Da die Beklagte davon ausgehen konnte, die Tätigkeit sei von dem Zeugen E. genehmigt worden, als sachkundiger Sachbearbeiterin habe ihr aber klar sein müssen, dass sie eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt hätte. 6 Mit Verfügung vom 02. März 2009 hat der Kläger die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten angeordnet. Nach dem die Beklagte hiergegen Rechtsschutz gesucht hatte, hat das Gericht mit Beschluss vom 02. Juli 2009 die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten ausgesetzt (10 A 534/09). Eine hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 12. August 2009 (10 L 114/09) zurückgewiesen. 7 Gegen das Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das Landgericht darauf hin das Verfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (6 CS 91/09). Der Beklagten wurde aufgegeben, bis zum 30. November 2011 einen Geldbetrag in Höhe von 3.878,00 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte die Auflagen erfüllt hat, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 30. November 2011 endgültig eingestellt. 8 Am 29. Juni 2010 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. 9 Zur Begründung führt der Kläger aus, die Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen. Ihr werde vorgeworfen, in der Zeit von 1993 bis 2007, ab 1995 in ihrer Eigenschaft als Beamtin in einer Vielzahl von Fällen sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte mit einer Krankenkasse einen sogenannten Betriebsbetreuungsvertrag geschlossen habe. Sie habe am 25.03.1993 und der weiteren Folge am 25.04.2002, 29.03.2004 und 23.01.2006 die Verträge unterzeichnet. In dem Zeitraum von 1993 bis 2007 habe sie ca. 12.000 € so für sich vereinnahmt. Die Gelder seien nach den Beträgen nicht nur für die Betreuung der Mitglieder sondern auch für die Neuanwerbungen und das „Halten“ von Kassen-Mitgliedern in Einklang zu bringen sei. Insbesondere in den Jahren 1996 bis 2001 habe die Beklagte Zahlungen in einer Höhe erhalten, die mit einer Aufwandsentschädigung nicht zu begründen seien. So habe die Beklagte z. B. im Jahre 1996 einen Betrag 4.740 DM erhalten. Als Personalsachbearbeiterin seien ihr die Vorschriften über die Annahme von Geldern bekannt gewesen. Sie selbst habe Bedienstete darüber belehrt und sei ebenfalls selbst im Jahre 1995 auf die strafrechtlichen Normen der Vorteilsnahme und Bestechlichkeit aufmerksam gemacht worden. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt und sich nicht in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden, denn sie habe keine Nebenbeschäftigung angemeldet. Einen persönlichen Aufwand habe sie nicht gehabt, so dass ihr auch keine Aufwandsentschädigung zustünde. Sie könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass er ehemalige leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Xxx, Herr E., von ihrem Tun gewusst habe. Dies sei zum einen nicht richtig und andererseits würden sie die Kenntnisse des leitenden Verwaltungsbeamten auch nicht entlasten, denn sie habe als Beamtin selbst die Pflicht nach Recht und Gesetz zu handeln. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Dienstherrn sei zerstört. Sie habe einen Verstoß im Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeiten begangen und dies über einen sehr langen Zeitraum. Auch nach der Entdeckung der Tat habe sie kein Unrechtsbewusstsein gezeigt und das von ihr vereinnahmte Geld behalten. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt sie aus, dass es eine Verurteilung wegen Vorteilsnahme oder wegen Bestechlichkeit nicht gegeben habe, sondern vielmehr sei das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden. Die Verwendung der Beklagten im Außendienst des Ordnungsamtes habe darüber hinaus einen Sanktionscharakter gehabt. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig. 16 Nach § 36 Abs. 2 S. 1 Landesdisziplinargesetz M-V (LDG M-V) wird die Disziplinarklage bei Beamten durch die Oberste Dienstbehörde erhoben. Nach § 36 Abs. 2 S. 2 LDG M-V kann die Oberste Dienstbehörde ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Mit Verfügung vom 02. März 2009 hat die Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg ihre Disziplinarbefugnisse auf den Amtsvorsteher des Amtes xxx, N., übertragen. Von einer vorherigen Zustimmung der Disziplinarklage hat die Oberste Dienstbehörde die Übertragung nicht abhängig gemacht, so dass der Kläger ohne Zustimmung die Disziplinarklage erheben durfte. Auch wenn die Oberste Dienstbehörde die Befugnisse auf den Amtsvorsteher persönlich übertragen hat, geht das Gericht davon aus, dass dieser persönlich eine Vollmacht erteilen darf, mit denen Rechtsanwälte die Disziplinarklage als Bevollmächtigte erheben dürfen. 17 Die Disziplinarklage ist aber nicht begründet. Neben der Sanktionen im Strafverfahren gibt es keinen Raum mehr für eine Disziplinarmaßnahme (§ 16 Abs. 1 LDG M-V). 18 Gegenstand der Disziplinarklage ist nur der Vorwurf der Bestechlichkeit, andere Vorwürfe kann das Gericht nicht zum Gegenstand des Urteils machen (§ 60 Abs. 2 S.1 LDG M-V). Die Disziplinarklage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in den ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen (§ 52 Abs. 1 S. 1 LDG M-V). Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand gemacht werden, die den Beamten in der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 19 Ein Beamter begeht nach § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 35 Abs. 1 LDG M-V ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die Dienstpflichten eines Beamten lassen sich den § 33 ff. BeamtStG entnehmen. Insbesondere besteht für Beamte das Verbot, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich in Bezug auf ihr Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen (§ 42 Abs. 1 BeamtStG). Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig, sie ist unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (§ 40 BeamtStG). Handel Beamte hiergegen zuwider, verstoßen sie damit gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit, die zu den beamtenrechtlichen Grundpflichten gehört (§ 33 BeamtStG). Eine Nebentätigkeit nicht anzuzeigen, ist in aller Regel ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht, da der Beamte verpflichtet ist, die dienstlichen Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 BeamtStG). 20 Mit der Disziplinarklage wirft der Kläger der Beklagten vor, sich durch die Annahme von Geldern der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Ein Vorwurf, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass die Beklagte ihre Nebentätigkeit nicht angezeigt hat, lässt sich der Disziplinarklage nicht entnehmen. Der Kläger erwähnt zwar, dass die Beklagte ihre Nebentätigkeit nicht angezeigt hat, erwähnt dies aber nur in dem Rahmen, wie die Klage sich ausdrückt, dass die Beklagte „rechtswidrig und schuldhaft“ gehandelt habe, weil die Beklagte darüber belehrt worden sei, dass sie keine Belohnung und Geschenke annehmen dürfe und Nebentätigkeiten anzuzeigen habe. Dies reicht aber nicht aus, um auch deutlich zu machen, dass dies Gegenstand der vorwerfbaren Handlung sein soll, die ihm „als Dienstvergehen“ zur Last gelegt werden. Das in der „Handlung“ die Nebentätigkeit nicht anzuzeigen ebenfalls ein Dienstvergehen gesehen wird, lässt sich der Disziplinarklage nicht entnehmen. Bereits der Vorwurf beschränkt sich auf den der Bestechlichkeit. Mit der Einleitungsverfügung vom 17. September 2007 wirft der Kläger der Beklagten vor, „gegen die Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstige Gesetze verstoßen“ zu haben. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 LDG M-V ist dem Beamten mit der Einleitungsverfügung zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Dies erfordert, eine bestimmte Angabe, welche Dienstpflichtverletzungen ihm vorgeworfen werden (vgl. Gansen, BDG, § 20 Rn. 6). Die Vorschrift ist Ausdruck des schon im Verwaltungsverfahren geltenden, insoweit aus dem rechtsstaatlichen Gebots des fairen Verfahrens (Artikel 20 Abs. 3 GG) und der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG) ableitbaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Wittkowski in Urban/Wittkowski, BDG, § 20 Rn. 1). Nimmt der Dienstherr nach einer derartig allgemein gehaltenen Einleitungsverfügung, mit der Disziplinarklage eine Beschränkung dahingehend vor, dass nur der Tatbestand der Bestechung ein Dienstvergehen vorliegen soll, kann er nicht während des anhängigen Gerichtsverfahren, den Vorwurf des Dienstvergehens noch erweitern. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, dass der Beamte im Hinblick auf den Vorwurf des Dienstvergehens die entscheidenden Tatsachen vortragen kann, um sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen. Es ist nicht Aufgabe des Beamten, im Hinblick auf alle eventuellen disziplinaren Vorwürfe die zu seiner Verteidigung notwendigen Tatsachen vorzutragen, sondern es obliegt dem Dienstherrn, durch Darstellung eines Lebenssachverhaltes die sich darauf ergebenen Dienstvergehen zu mindest ansatzweise zu benennen. Nimmt der Dienstherr dies weder in der Einleitungsverfügung vor und beschränkt anschließend die Disziplinarklage auf einen dienstlichen Vorwurf, so ist er hieran gebunden. Dies ergibt sich für das Gericht bereits aus der wörtlichen Auslegung von § 77 Abs. 2 LDG M-V. Die Formulierung „als Dienstvergehen“ macht deutlich, dass der tatsächliche Geschehensablauf mit den disziplinaren Vorwürfen in Zusammenhang gebracht werden muss. 21 Unter diesen Maßstäben war davon auszugehen, dass sich die Beklagte den Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. den darin enthaltenen Vorwurf der Vorteilsannahme zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Das Gericht sieht den Vorwurf der Bestechlichkeit als nicht bewiesen an a) bei dem Vorwurf der Vorteilsnahme ist die Schuld gering, b), eine Disziplinarmaßnahme ist weder zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums angezeigt noch um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten c). 22 Ein Beamter begeht nach § 47 BeamtStG i.V.m. § 35 Abs. 1 LDG M-V ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt). Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (§ 42 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Dies beinhaltet das (strafrechtliche) Verbot der Bestechung und Vorteilsnahme. 23 a) Im Gegensatz zu den Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt im erstinstanzlichen Urteil vermag das Gericht den Strafvorwurf der Bestechlichkeit (§ 232 StGB) nicht zu erkennen. Das Gericht ist an die Feststellung dieses Urteils nicht gebunden. Eine Bindungswirkung ergibt nur für tatsächliche Feststellung eines rechtskräftigen Urteils, welches hier nicht vorliegt (§ 25 Abs. 1 LDG M-V). 24 Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich Versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, begibt den Tatbestand der Bestechlichkeit. Das Amtsgericht B-Stadt ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass als Diensthandlung der Beklagten sei darin zu sehen, in der Beratung der Mitarbeiter des Amtes und im Verkehr mit den Krankenkassen. Strafbar nach § 232 StGB sind nur pflichtwidrige konkrete Diensthandlungen. Eine Zuwendung für Pflichtwidrige allgemeine „Geneigtheit“ reicht für § 232StGB nicht aus (vgl. Fischer a. a. O., § 232 Rn. 6 n. w. N.). Als konkrete Diensthandlung auf ihren Arbeitsplatz hatte die Beklagte die Verpflichtung, die Mitarbeiter bei einer Neueinstellung bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden. Eine Beratungspflicht „der Mitarbeiter des Amtes“ hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Ausdrücklich hat die Zeugin F. bestätigt, wie auch die Beklagte, dass eine derartige Beratungspflicht ihr nicht obliegt. Das eine derartige Diensthandlung verletzt worden ist, lässt sich den gesamten Ermittlungen nicht entnehmen. Selbst wenn man unterstellen würde, die Beklagte hätte eine Beratungspflicht im Hinblick auf die Krankenkassen gehabt, so ist nicht erkennbar, dass in einem Einzelfall eine derartige Beratungspflicht zugunsten der AOK verletzt wurde. Auch mag das Gericht eine Dienstpflichtverletzung nicht zu erkennen. Die Dienstpflichtverletzung muss im Hinblick zwischen der Dienstpflichtverletzung und der Vorteilsnahme, muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Das Amtsgericht B-Stadt hat in seiner Verurteilung ausgeführt, dass die Dienstpflichtverletzung darin bestanden habe, dass die Angeklagte keine schriftliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt habe. Diese Dienstpflichtverletzung hat mit dem Vorwurf der Vorteilsnahme aber keinen Zusammenhang, denn die AOK hat der Beklagten nicht deshalb eine Zuwendungen gegeben, damit sie ihre Nebentätigkeit nicht anmeldet. Von daher besteht kein Zusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und einer Dienstpflichtverletzung. Dass, die Beklagte pflichtwidrig andere Diensthandlungen vorgenommen hat, ist nicht erkennbar. 25 b) Das Gericht geht aber davon aus, dass die Beklagte sich der Vorteilsnahme nach § 331 StGB schuldig gemacht hat. Danach wird bestraft. Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich Versprechen lässt und annimmt. Unter Dienstausübung im Sinne von § 331 StGB beziehen sich Handlungen durch die ein Amtsträger oder Verpflichteter im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Es genügt, wenn der Täter nach seinem dienstlichen Aufgabengebiet abstrakt zuständig ist. Der Begriff umfasst nicht nur Handlungen mit Außenwirkungen, sondern auch vorbereitende und unterstützende dienstliche Tätigkeiten (zu allen, Fischer a. a. O, § 331 Rn. 6 ff.). Als Personalfacharbeiterin war die Beklagte mit den persönlichen Verhältnissen der Mitarbeiter des Amtes betraut. Zu ihren Aufgaben gehörte die konkrete Lohnabrechnung. Zu mindest in dem Vertrag vom 01. Januar 2002, in dem die Beklagte sich auch Prämien zusichern ließ für die Gewinnung von Neumitgliedern, Familienversicherten und Auszubildende, hat die Beklagte diesen Straftatbestand verwirklicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ziehen Verstöße gegen das Verbot der Vorteilsnahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts nach sich, wenn ein Beamter in hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistung vereinbart hat. Die Annahme von Zuwendungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, da jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Dies kann im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht hingenommen werden (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2009 – 2 B 34.08 -, juris). Von der Regelmaßnahme kann aber aus allen erdenklichen Milderungsgründen abgesehen werden (BVerwG, Urt. v. 10. 9.1985 – 1 D 25.85 -, BVerwGE 83, 49). Die Schuld der Beamtin ist aber als gering anzusehen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Tätigkeit für die Krankenkasse mit Kenntnis des ehemaligen Dienstvorgesetzten erfolgt ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Angaben des Zeugen D. zutreffend sind. Der Zeuge hat sehr anschaulich berichtet, dass sowohl der Inhalt des Vertrages als auch (die ursprüngliche) Vergütungsregelung mit dem ehemaligen leitenden Verwaltungsbeamten besprochen war. Der Zeuge hat sehr anschaulich berichtet und plausibel dargelegt, warum er sich noch so gut an das Gespräch erinnern kann. Der Zeuge E. hingegen hatte nur sehr vage Erinnerungen, in Bezug auf dieses Gespräch keine konkreten Erinnerungen. Der Zeuge E. hat angegeben, dass es so nicht gewesen sein könne, weil er für die Genehmigung von Nebentätigkeiten nicht zuständig gewesen sei. Dies ist aber keine konkrete Erinnerung, sondern eine Schlussfolgerung, die vielmehr deutlich macht, dass der Zeuge E. gerade keine konkreten Erinnerungen an das Gespräch hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass es wie die Beklagte vorgetragen hat, im Jahre 1993 zur einem Gespräch zwischen ihr, Herrn E. und Herrn D. gekommen ist, bei dem die Tätigkeit an sich und auch eine Vergütung besprochen worden ist. Dies lässt die Rechtswidrigkeit der Vorteilsnahmen allerdings nicht entfallen, da der Beklagten spätestens mit dem Vertrag aus dem Jahre 2002 hätte klar sein müssen, dass hier nicht nur Vergütungen erbracht werden für Betreuungsleistungen von Kunden, sondern auch Gelder geboten werden für die Neuwerbung von Kunden, die mit dienstlichem Wissen der Antragstellerin im Zusammenhang steht. Da die Beklagte aber die ursprüngliche Tätigkeit mit Wissen ihres Dienstherrn ausgenommen hat, ist die Schuld der Beklagten gering. Entlastend zugunsten der Beklagten wirkt sich aus, dass sie ihren Dienstherrn keinen Schaden zugefügt hat, und zumindest in der Anfangszeit die Zusammenarbeit mit der Krankenkasse die fachlichen Erkenntnisse der Beklagten verbessert und dies sich positiv auf ihre dienstliche Leistungsfähigkeit ausgewirkt hat. Die Angaben der Beklagten gerade um das Jahr 1993 sei es auch für den Dienstherrn sehr wichtig gewesen, Rechtskenntnisse über die Versicherung der Arbeiter und Angestellten zu erwerben, erscheint sehr plausibel. Auch ist zugunsten der Beamtin die lange Tätigkeit für die Krankenkasse zu berücksichtigen, die insoweit ein „Unrechtsbewusstsein“ hat schwinden lassen. Von dieser geringen Schuld ist offensichtlich auch das Landgericht in der Berufungsverhandlung des Strafverfahrens ausgegangen, da es das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt hat. In diesem Zusammenhang weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass das Disziplinargesetz nur für Beamte während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen gilt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LDG M-V). Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte erst mit Wirkung vom 01. Juni 1996 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Aufgrund dieser Umstände wäre die Vorteilsnahme vom disziplinaren Rahmen eher in den Bereich einer Geldbuße bzw. einer Kürzung der Dienstbezüge einzuordnen. 26 c) Eine Disziplinarmaßnahme war daher nach § 16 Abs. 1 S. 2 LDG M-V (in seiner hier anzuwendenden Fassung vor dem 01. Januar 2009; § 88 Abs. 4 LDG M-V) nicht mehr möglich. Eine zusätzliche Ahndung war weder zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums angezeigt noch um die Beklagte zur Verpflichterfüllung anzuhalten. In der Regel ist davon auszugehen, dass durch eine strafrechtliche Ahndung auch der Zweck der disziplinaren Reaktion erreicht wird (vgl. Urban, a. a. O, § 14 Rn. 1). Eine zusätzliche Pflichtenmahnung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der konkreten Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten Strafsanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen (Urban, a. a. O. § 14 Rn. 21). Anhaltspunkte, die eine derartig individuelle Pflichtenmahnung notwendig machen, sind nicht ersichtlich. 27 Das Erfordernis zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, lässt sich nur bei einer besonders intensiven Ansehensschädigung und damit in Fallen bejahen, die aus dem „Normalfällen“ herausragen. Vor allem bei schweren Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten kann eine derartige Notwendigkeit bestehen, wobei stets auf die Umstände des Einzelfalls und hier speziell auf die Funktion des Beamten und die hieraus sich ergebenden möglichen Folgen für ein Ansehen in der Öffentlichkeit abzustellen ist (Gansen, BDG, § 14 Rn. 39). Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte kann von einer besonders intensiven Ansehensschädigung nicht gesprochen werden. Die Vorkommnisse sind nicht derartig geeignet, dass Ansehen in das Berufsbeamtentum nachhaltig zu schädigen, so dass eine zusätzliche Ahndung erforderlich ist. Die Beklagte hat zwar in herausgehobener Position in ihren Kernpflichten versagt, der Kläger hat zumindest in der Anfangszeit von dieser Tätigkeit gewusst und sich das so erworbene Wissen der Beklagten auch zunutze gemacht. Die „Ansehensschädigung“ ist daher auch vom Kläger mit zu verantworten. 28 Die Kostenentscheidung ergib sich aus § 77 Abs. 4 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO). 29 Gerichtsgebühren werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 LDG M-V). 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO) i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.