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Urteil

2 A 1577/10

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 5. November 2009 gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohnhauses zu einem Beherbergungsbetrieb. 2 Das Vorhabengrundstück des Klägers (Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 373/25) liegt im Baufeld 7 des Bebauungsplans Nr. 2 "M. " der Stadt A-Stadt. Der Bebauungsplan ist in der Fassung der 3. Änderung am 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Das Baufeld 7 wurde als allgemeines Wohngebiet WA gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Bereits in der 1. Änderungsfassung des Bebauungsplans Nr. 2 vom 19. Januar 2000 wurde in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1 - Art und Maß der baulichen Nutzung - bestimmt, dass in allgemeinen Wohngebieten die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind. 3 Am 20. Mai 2008 reichte der Kläger im Freistellungsverfahren gemäß § 62 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) Bauunterlagen zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten als Anbau an ein bereits bestehendes, von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Einfamilienhaus auf dem o.g. Grundstück ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 erhielt der Kläger von der beigeladenen Stadt A-Stadt die Zustimmung zu diesem Bauvorhaben. Der Kläger plante zunächst, in dem neuen Gebäude Seniorenwohnungen einzurichten und (dauerhaft) zu vermieten. Nachdem sich für diese Nutzung keine Interessenten fanden, entschloss der Kläger sich in der Saison 2009, in dem Objekt insgesamt sechs Doppelzimmer bzw. zwölf Betten an Feriengäste zu vermieten. Nachdem die Beigeladene hiervon Kenntnis erhalten hatte, erging ein entsprechender Hinweis an den Beklagten. Dieser hörte den Kläger mit Schreiben vom 25. August 2009 zur Frage einer Nutzungsuntersagung der Ferienvermietung an und wies darauf hin, dass die Nutzung des Wohnhauses als Ferienwohnungen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 für das Wohngebiet "M. " in der 1. Änderungsfassung widerspreche. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 14. September 2009 Stellung. In einer weiteren Stellungnahme vom 17. Oktober 2009 rügte der Kläger die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 2, da dessen Umsetzung erheblich von der eigentlichen Zielsetzung abweiche. Dies gelte insbesondere für die für Baufeld 7 vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen. Außerdem machte der Kläger geltend, dass die Nutzungsbeschränkung für die allgemeinen Wohngebiete abwägungsfehlerhaft sei, da in den benachbarten reinen Wohngebieten die dort ausnahmsweise zulässigen kleinen Beherbergungsbetriebe nicht ausgeschlossen seien. 4 Unter dem 5. November 2009, eingegangen am 18. November 2009, stellte der Kläger einen Bauantrag hinsichtlich der Nutzungsänderung des aufgrund der Zustimmung vom 27. Mai 2008 errichteten Wohnhauses zu Ferienwohnnutzung bzw. Beherbergung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf "Abweichung" von der textlichen Festsetzung Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 2. 5 Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 versagte die Beigeladene gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen seien. 6 Der Beklagte lehnte daraufhin den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Februar 2010 unter Hinweis auf das durch die Beigeladene versagte Einvernehmen ab. 7 Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 24. Februar 2010 am 8. März 2010 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Das Vorhaben - Vermietung an Feriengäste - sei bauplanungsrechtlich zulässig und entspreche insbesondere den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2. Das Objekt sei ein Wohngebäude im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO. Obwohl der Begriff des "Wohnens" planungsrechtlich nicht definiert sei, könne davon ausgegangen werden, dass ein Wohngebäude im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO vorliege, wenn dort Menschen "wohnten", also eine auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes gegeben seien. Dies sei hier der Fall, da es den Gästen des Klägers freistehe, wie sie ihren Aufenthalt gestalteten. Dagegen könne es nicht darauf ankommen, wie lange das Vermietungsobjekt den Nutzern überlassen werde. Dem Bauplanungsrecht sei ein eigenständiger Rechtsbegriff des "Dauerwohnens" nicht geläufig. 8 Doch selbst wenn die erstrebte Nutzungsänderung nicht dem Begriff des Wohnens unterfallen würde, sei vorliegend eine ausnahmsweise Zulassung nach § 4 Abs. 3 BauNVO vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift könnten in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Hintergrund sei, dass hiervon grundsätzlich keine Störungen ausgingen. Ob zu kleinen Beherbergungsbetrieben auch Ferienunterkünfte zählten, sei strittig, ändere aber nichts daran, dass das klägerische Vorhaben ausnahmsweise zulässig sei und zwar unabhängig davon, ob die Ferienvermietung einen kleinen Beherbergungsbetrieb darstelle, da auch dieser ausnahmsweise zulässig sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass im benachbarten reinen Wohngebiet das Vorhaben ohnehin ausnahmsweise zulässig wäre, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass hier im allgemeinen Wohngebiet das Vorhaben nicht ausnahmsweise zulässig sein solle. Von der angestrebten Nutzung gehe kein Störpotential aus. Die Gäste des Klägers verhielten sich wie normale Dauerwohner. Aufgrund der Größe und der Lage des Objektes seien auch keine Beeinträchtigungen denkbar. Zudem grenze das Vorhabengrundstück an die D. -Straße - eine vielbefahrene Ortsverbindungsstraße - sowie an ein Misch- bzw. Gewerbegebiet. Die hiervon ausgehenden Immissionen seien derart hoch, dass etwaige Beeinträchtigungen durch die Gäste des Klägers vernachlässigbar seien. In unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück - aber außerhalb des Bebauungsplangebiets - befänden sich mehrere kleinere und größere Beherbergungsbetriebe sowie Ferienunterkünfte. Hier seien auch noch nach der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Ferienunterkünfte genehmigt, errichtet oder erweitert worden. Dies lasse darauf schließen, dass seitens der Stadt A-Stadt überhaupt kein strikter Ausschluss von Ferienunterkünften und Beherbergungsbetrieben in Wohngebieten gewollt sei. 9 Der Zulässigkeit des Vorhabens stehe auch nicht entgegen, dass der Bebauungsplan ausdrücklich bestimme, dass die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans seien. Über Jahre hinweg habe die Stadt A-Stadt die Vermietung von Ferienwohnungen akzeptiert und die Kurtaxe erhoben, ohne gegen die angeblich bauplanungsrechtswidrige Situation mit Nutzungsuntersagungen vorzugehen. Faktisch sei durch die Duldung der Ferienvermietung über einen Zeitraum von fast zehn Jahren ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass die nicht störenden Ausnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO von der Stadt A-Stadt akzeptiert würden. Es sei daher treuwidrig, nunmehr gegen den Kläger vorzugehen. 10 Vorliegend sei durch die faktische Duldung der Ferienvermietung der Charakter der Planung bereits tatsächlich verändert worden, so dass dementsprechend sowie aus Gründen der Gleichbehandlung hier eine Befreiung erteilt werden müsse. Das Ermessen des Beklagten sei insoweit auf Null reduziert. Die dem Kläger versagte Genehmigung stelle eine besondere Härte dar, so dass die Versagung auch unverhältnismäßig sei. Der Kläger habe zunächst eine dauerhafte Vermietung beabsichtigt. Mangels entsprechender Nachfrage habe er sich aber gezwungen gesehen, sein Geschäftsmodell zu ändern, um überhaupt wirtschaftlich überleben zu können. 11 Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010, zugestellt am 27. November 2010, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben des Klägers sei nicht genehmigungsfähig, weil es mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. nicht zu vereinbaren sei. Die ansonsten gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes - um einen solchen handele es sich bei dem Vorhaben des Klägers - seien im Bebauungsplan für das maßgebliche Baufeld ausgeschlossen worden. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da die aufgeführte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung berühre. Zudem sei auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht gegeben. Soweit der Kläger behaupte, er habe deshalb einen Rechtsanspruch auf die Befreiung, weil eine dauerhafte Vermietung nicht funktioniert habe und er deshalb sein Geschäftsmodell in Richtung Ferienvermietung habe ändern müssen, stelle dies keine besondere Härte dar. Die offenbar nicht beabsichtigte Härte müsse einen bodenrechtlichen Bezug haben und daher immer mit der baulichen Nutzung gestalterisch oder technisch zusammenhängen; eine wirtschaftlich höhere bzw. bessere Ausnutzbarkeit allein begründe nicht die Voraussetzungen einer Befreiung. 12 Eine Befreiung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass in dem betreffenden Bereich weitere Ferienvermietungen vorhanden seien und dass durch deren Duldung ein Rechtsanspruch auf eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans resultiere. Die vom Kläger insoweit angezeigten Ferienvermietungen würden von der unteren Bauaufsichtsbehörde gleichermaßen verfolgt. Eine Ungleichbehandlung könne nicht festgestellt werden. 13 Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass sein Vorhaben ein Wohngebäude im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO darstelle, sei dies zwar richtig. Allerdings sei die Argumentation, dass aufgrund fehlender planungsrechtlicher Definition des "Wohnens" auch von den Gästen des Klägers lediglich "gewohnt" werde und es auf die Dauer der Überlassung des Mietobjektes nicht ankomme, planungsrechtlich nicht nachzuvollziehen. Zwar könne nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein Wohngebäude bezeichnet werden, denn auch solche Gebäude dienten dem Wohnen. Dennoch werde im Planungsrecht begrifflich unterschieden zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO Wohngebäude in den entsprechenden Baugebieten zulässig seien, beziehe sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf Ferienhäuser und § 10 Abs. 4 BauNVO auf Wochenendhäuser. Die BauNVO führe somit die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als eigenständige Nutzungsarten auf. 14 Bereits am 7. November 2010 hat der Kläger die vorliegende (Untätigkeits)klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan Nr. stehe seinem Vorhaben nicht entgegen. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er an zahlreichen Mängeln leide. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 16 b enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) genüge nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung. Die Stadt A-Stadt habe nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten. Dies könne zwar dadurch bewirkt werden, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, zur Einsicht bereitgehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen werde. Derartige Vorkehrungen habe die Stadt A-Stadt jedoch nicht getroffen. Weder finde sich ein Hinweis in der Planurkunde, ob und wo die DIN-Vorschrift eingesehen werden könne, noch sei sichergestellt, dass die DIN 4109 während der Einsichtnahmemöglichkeiten in den Bebauungsplan einsehbar sei. Denn die DIN 4109 sei in der Stadtverwaltung nicht vorhanden. 15 Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass dieser nicht so bekanntgemacht worden sei, wie er beschlossen worden sei. 16 Der Bebauungsplan leide zudem an einem offensichtlichen Ausfertigungsmangel. Der Bebauungsplan sei am 18. Januar 2000 im Bekanntmachungsblatt des Beklagten bekanntgemacht worden, er sei jedoch nicht vorher, sondern erst am 18. Januar 2000 ausgefertigt worden. Die bekanntgemachte Fassung sei daher nicht die ausgefertigte Fassung. 17 Als weiterer Mangel sei zu rügen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans am 19. Februar 2009 im Amtsblatt bekanntgemacht worden sei. Die Ausfertigung der Verfahrensleiste des Bebauungsplans und damit auch die Bestätigung, dass die Verfahrensschritte ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, datiere jedoch vom 20. Februar 2009, also nach der Bekanntmachung. Da aber die Bekanntmachung der Schlussakt im Satzungsverfahren sei, sei eine Bekanntmachung vor Ausfertigung der Verfahrensleiste des Bebauungsplans mangelhaft und könne den Bebauungsplan nicht wirksam in Kraft setzen. 18 Die Beachtlichkeit dieser Mängel sei zwischenzeitlich auch nicht dadurch erloschen, dass deren Geltendmachung verwirkt worden sei. Er - der Kläger - habe unter dem 28. Januar 2010 der Stadt A-Stadt die Mängel des Bebauungsplans benannt, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Die dort genannten weiteren Mängel des Bebauungsplans führten ebenfalls zu dessen Unwirksamkeit. 19 Die vorstehenden Mängel seien nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beachtlich und könnten unbefristet geltend gemacht werden. Der Bebauungsplan Nr. 2 könne seinem Vorhaben daher nicht entgegen gehalten werden. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 5. November 2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO mit 6 Doppelzimmern gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16. November 2009 zu erteilen, 22 hilfsweise, 23 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er macht ergänzend geltend, der Kläger habe zunächst bei der Verwirklichung seines eigenen Bauvorhabens die Festsetzungen des nunmehr von ihm angegriffenen Bebauungsplans für sich ausgenutzt. Er habe bezüglich seiner Baulichkeit nicht nur als Bauherr, sondern auch als Entwurfsverfasser fungiert. Ihm seien die Festsetzungen des Bebauungsplans somit vollständig bekannt gewesen. Erst als sich die wohl anfänglichen Nutzungsabsichten nicht oder nicht vollständig hätten verwirklichen lassen, habe der Kläger illegal die Nutzung geändert. Das Verhalten des Klägers, den Bebauungsplan nun anzugreifen, sei rechtsmissbräuchlich, da er zuvor auf der Grundlage dieses Bebauungsplans das streitgegenständliche Vorhaben realisiert, also die Festsetzungen des Bebauungsplans für sich ausgenutzt habe. 27 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch schriftlich in der Sache nicht geäußert. 28 Die Berichterstatterin hat am 12. Dezember 2012 einen Ortstermin durchgeführt, um die Örtlichkeit und ihre Umgebung in Augenschein zu nehmen. Auf das über den Ortstermin errichtete Protokoll wird verwiesen. 29 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 und die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Baugenehmigungsantrag vom 5. November 2009 gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 31 Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Dauerwohnen zu Beherbergung auf dem Grundstück C-Straße in A-Stadt besteht jedoch nicht. 32 1. Nach § 72 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. 33 Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung scheitert dabei nicht bereits daran, dass er keine prüffähigen Bauvorlagen eingereicht hat. Die sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauvorlagen sind im Gegensatz zu der vom Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung weder unvollständig noch zu unbestimmt. Aus dem Bauantrag vom 5. November 2009 in Gestalt der geänderten Genehmigungsplanung vom 16. November 2009 ergibt sich vielmehr hinreichend deutlich, dass der Kläger einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zur Genehmigung gestellt hat. 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 08.05.1989 - 4 B 78/98 -, BRS 49 Nr. 66) liegt ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne von §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauGB vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Diese Voraussetzungen sind bei der streitgegenständlichen Vermietung des Klägers - wie sie sich aus den Bauvorlagen ergibt - gegeben. Insbesondere ist der Bauantrag nicht deshalb als unbestimmt anzusehen, weil unklar bleibt, ob es sich bei dem Vorhaben tatsächlich um einen Beherbergungsbetrieb oder vielmehr um eine Nutzung als Ferienwohnungen handeln soll. 35 Zwar ist im Bauantrag vom 5. November 2009 zur Zweckbestimmung des Vorhabens noch angegeben "Ferienwohnnutzung/Beherbergung und/oder Dauerwohnnutzung". Auch aus den beigefügten Grundrissen von Erd- und Obergeschoss des Gebäudes ergibt sich keine eindeutige Zuordnung der einzelnen Räume, so dass allein hieraus noch nicht klar wird, ob vom Kläger eine Beherbergungsnutzung im Sinne eines Pensions- oder Hotelbetriebes geplant ist oder die Räumlichkeiten als Ferienwohnungen genutzt werden sollten. In der weiteren Baubeschreibung hat der Kläger dann allerdings zur Zweckbestimmung des Vorhabens die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes zu Beherbergung angegeben. In seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Befreiung bezieht er sich im Übrigen ausdrücklich auf die angestrebte Genehmigung für einen kleinen Beherbergungsbetrieb unter Berufung darauf, dass diese in den "Reinen Wohngebieten desselben B-Plangebietes ausnahmsweise zulässig" sind. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 beim Kläger weitere Unterlagen - darunter die Eintragung in die Grundrisse, ob die Räume als Ferienwohnung, zur Beherbergung oder zum Dauerwohnen genutzt werden sollten - angefordert hatte, übersandte der Kläger eine vom 16. November 2009 datierende geänderte Genehmigungsplanung. Aus den diesbezüglichen Grundrissen für Erd- und Obergeschoss war nunmehr ersichtlich, dass sechs Räume als Doppelzimmer mit angeschlossenem Bad genutzt werden sollten. Weiter waren im Erdgeschoss ein Aufenthalts-/Essraum mit davon abgehender Küche, ein Hauswirtschaftsraum, ein weiteres separates Bad sowie im Obergeschoss eine zweite Küche von 4,85 m², die nur vom Flur aus zu betreten war, vorhanden. Hieraus wird der Charakter eines Beherbergungsbetriebes hinreichend deutlich. 36 Dass die Räumlichkeiten - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - auch tatsächlich entsprechend den Bauvorlagen genutzt wurden, ergibt sich darüber hinaus aus den sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausdrucken von verschiedenen Internetseiten. Hierauf bot der Kläger in seinem Haus sechs Doppelzimmer jeweils mit angeschlossenem Bad zur Vermietung an. Die jeweiligen Preise beinhalteten die Kosten für Übernachtung und Frühstück. Eine Küche oder Kochnische war ausweislich der Fotoaufnahmen in den Zimmern nicht vorhanden. Da der Kläger selbst mit seiner Ehefrau das Wohnhaus, an das das streitgegenständliche Gebäude angebaut ist, bewohnt, ergibt sich das Bild einer kleinen, familiengeführten Frühstückspension. Auch insoweit ist ersichtlich, dass es sich bei den vom Kläger angebotenen Doppelzimmern nicht um Ferienwohnungen handelt, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 28.12.2007 - 3 M 190/07 -, NordÖR 2008, 169) eine eigenständige Nutzungsart darstellen und in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind. Gegen die Annahme von Ferienwohnungen spricht vorliegend bereits der Umstand, dass in den Zimmern keine Kochgelegenheit vorhanden ist. Auch dienen die Zimmer aufgrund ihrer Größe und Ausstattung vorwiegend der Übernachtung; zu längeren Aufenthalten auch tagsüber sind sie mangels ausreichender Sitz- und Essmöglichkeiten eher nicht geeignet. 37 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Bauantrag des Klägers hinreichend bestimmt ist und die Bauvorlagen vollständig sind. Dementsprechend hat der Beklagte den Bauantrag auch nicht gemäß § 69 Abs. 2 LBauO M-V zurückgewiesen, sondern eine materielle Ablehnungsentscheidung getroffen. Zudem ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 offenbar selbst davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen Beherbergungsbetrieb handelt, wenn dort von "Ferienwohnnutzung/Beherbergung" die Rede ist. 38 Inhaltlich stehen dem Vorhaben des Klägers die Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen als im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. Insoweit erweisen sich der Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 als rechtswidrig, so dass dem Kläger ein Anspruch auf erneute Entscheidung über sein Baugesuch zusteht. 39 Zwar sind nach den textlichen Festsetzungen zu Ziffer 1 des Bebauungsplans in allgemeinen Wohngebieten die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Ausgeschlossen sind im maßgeblichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baufeld Nr. 7 danach auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. 40 Dem vom Kläger zur Genehmigung gestellten Beherbergungsbetrieb kann die entsprechende Festsetzung in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. allerdings deshalb nicht entgegengehalten werden, weil der Bebauungsplan rechtswidrig und damit unwirksam ist. Der Bebauungsplan wurde sowohl in der hier maßgeblichen 1. Änderungsfassung vom 19. Januar 2000 als auch in den nachfolgenden 2. und 3. Änderungsfassungen nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in der textlichen Festsetzung zu Ziffer 16 b enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung genügte. 41 Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2010 - 4 BN 21/10 -, zitiert nach Juris). 42 Die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar nicht von vornherein entgegen. In diesem Fall ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen jedoch nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2010 a.a.O.). 43 Diesen Vorgaben entspricht bereits die textliche Festsetzung zu Ziffer 16 b im Bebauungsplan Nr. nicht, da hier kein Hinweis darauf enthalten ist, bei welcher Verwaltungsstelle der Beigeladenen die DIN 4109 eingesehen werden kann. Auch eine sonstige Fundstelle oder Bezugsquelle (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urt. v. 26.03.2009 - 8 C 10729/08 -; OVG Münster, Urt. v. 13.09.2007 - 7 D 91/06.NE -, jeweils zitiert nach Juris) der DIN 4109 wird nicht genannt. Darüber hinaus war die DIN 4109 in der Gemeindeverwaltung der Beigeladenen auch tatsächlich nicht vorhanden. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er am 1. April 2010 im Rathaus der Stadt A-Stadt vorgesprochen habe, um in die DIN 4109 Einsicht zu nehmen. Man habe ihm geantwortet, dass die DIN 4109 nicht vorliege. Diese Angaben des Klägers sind vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. 44 Aufgrund des Verkündungsfehlers - der auch in der 2. und 3. Änderungsfassung des Bebauungsplans Nr. nicht geheilt worden ist - erweist sich der Bebauungsplan als rechtswidrig und damit unwirksam. 45 Auf den vorgenannten Mangel des Bebauungsplans kann der Kläger sich auch berufen. Dem Argument des Beklagten, das Verhalten des Klägers, den Bebauungsplan nunmehr anzugreifen, sei rechtsmissbräuchlich, da er zuvor auf der Grundlage dieses Bebauungsplans das streitgegenständliche Vorhaben realisiert und damit die Festsetzungen des Bebauungsplans für sich ausgenutzt habe, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist insoweit zwar im Rahmen von Normenkontrollanträgen anerkannt worden, dass unter bestimmten Umständen die Antragsbefugnis für einen solchen Antrag verwirkt sein kann, da auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben und damit dem Verbot, sich mit eigenem vorangegangenem Verhalten in treuwidriger Weise in Widerspruch zu setzen, unterliegt. Eine Verwirkung der Antragsbefugnis kommt danach etwa dann in Betracht, wenn ein Eigentümer die Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnutzt und anschließend ihre Beseitigung im Wege des Normenkontrollverfahrens zu erwirken versucht (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.12.2005 - 10 D 110/03.NE -, zitiert nach Juris). In einem solchen Fall muss allerdings nicht ausnahmslos Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen werden. Wenn beispielsweise ein Antragsteller zunächst im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Plans von einer auf dessen Festsetzungen beruhenden Baugenehmigung Gebrauch macht, dann aber feststellt, dass eine ausreichende Erschließung seines Baugrundstücks durch den Plan entgegen seiner Erwartung nicht sichergestellt wird, dürften die Grenzen der guten Sitten nicht überschritten sein, wenn er sein Interesse an einer ausreichenden Erschließung nach Ausnutzung der Baugenehmigung im Wege der Normenkontrolle geltend macht. Nutzt hingegen ein Eigentümer die für ihn günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans aus und wendet sich anschließend, gewissermaßen unter dem Schutz der Legalisierungswirkung der erteilten Baugenehmigung, im Wege der Normenkontrolle gegen diesen Plan, um die Bebauung der Nachbargrundstücke gezielt zu unterbinden, so wird ein Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit regelmäßig vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). 46 Ein solcher Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit ist vorliegend jedoch zu verneinen. Dem Kläger geht es hier nicht darum, Bauvorhaben von Dritten zu verhindern, sondern lediglich die Änderung eines eigenen Vorhabens durchzusetzen. Ein Verhalten, das Treu und Glauben widerspricht, ist darin nicht zu sehen. 47 Nach alldem hat der Beklagte die vom Kläger begehrte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Wohnhauses von Dauerwohnen zu Beherbergung zu Unrecht aufgrund der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. versagt. Der Bescheid vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 erweisen sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig und waren daher mit der Folge aufzuheben, dass der Beklagte (zumindest) zu verpflichten war, über den Bauantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Darauf, ob die weiteren vom Kläger gerügten Fehler des Bebauungsplans Nr. vorliegen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Insbesondere ist auch nicht darüber zu befinden, ob dem Bebauungsplan insoweit ein gemäß §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler zugrunde liegt, als die Beigeladene die nach §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben nur in allgemeinen Wohngebieten, nicht aber in den unmittelbar angrenzenden und grundsätzlich hinsichtlich der Wohnruhe schutzbedürftigeren reinen Wohngebieten ausgeschlossen hat. 48 2. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der streitgegenständlichen Nutzungsänderungsgenehmigung begehrt, war die Klage dagegen abzuweisen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist. Das Vorhaben des Klägers ist als Beherbergungsbetrieb in dem vorliegenden (faktischen) Wohngebiet zwar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig (siehe hierzu nachfolgend unter a.). Die Zulassung einer Ausnahme steht als Verwaltungsakt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, dessen noch zu treffende Entscheidung das Gericht nicht vorwegnehmen kann. Insbesondere liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor (siehe hierzu nachfolgend unter b.). 49 a) Dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes handelt, wurde bereits oben dargelegt. Als solcher ist es im allgemeinen Wohngebiet gemäß §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - unabhängig von seiner Größe - ausnahmsweise zulässig. Doch auch wenn es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung sogar um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO handeln würde - was nach den Eindrücken, die die Berichterstatterin im Rahmen eines am 12. Dezember 2012 durchgeführten Ortstermins gewonnen und den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, nahe liegt - wären die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gegeben. Denn der vom Kläger geplante Beherbergungsbetrieb ist auch als kleiner Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen. 50 § 3 Abs. 3 BauNVO verwendet zur Kennzeichnung des Typs der in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulassungsfähigen Beherbergungsbetriebe als Zusatz den unbestimmten Rechtsbegriff "klein", um eine Konkretisierung im Einzelfall, nämlich unter Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Gebiet bzw. das jeweils gegebene faktische reine Wohngebiet, zu ermöglichen. Was in diesem Sinne "klein" ist, kann im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal bestimmt werden, aber nicht allgemein mit einer bestimmten Zahl einheitlich für alle nach § 3 BauNVO festgesetzten und festzusetzenden Gebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230 - 231/87, 4 B 230/87, 4 B 231/87 -, zitiert nach Juris). Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, inwieweit sich das Bauvorhaben in den Wohncharakter des Baugebiets einordnet. Danach ist maßgebend, inwieweit sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.1999 - 2 Bs 11/99 -, zitiert nach Juris). 51 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist bei dem Vorhaben des Klägers von einem kleinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auszugehen. So hält sich die im streitgegenständlichen Beherbergungsbetrieb vorgesehene Bettenzahl mit zwölf (in sechs Doppelzimmern) im Rahmen dessen, was von Rechtsprechung und Literatur für einen kleinen Beherbergungsbetrieb noch als zulässig angesehen wird (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 3 Rn. 19.3; Stange, BauNVO, 2010, § 3 Rn. 51, jeweils m.w.N.). Auch nach seiner Erscheinungsform und der Betriebsführung ordnet sich das Vorhaben in das vorhandene Wohngebiet ein. Das Baufeld 7 ist mit Wohngebäuden bebaut, die überwiegend über ein Vollgeschoss sowie ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen. Dem entspricht das streitgegenständliche Gebäude des Klägers. Zudem ist es auf einem Eckgrundstück am Rande des Baufeldes 7 gelegen, so dass aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks etwaige Störungen der Wohnruhe für das umliegende Wohngebiet reduziert werden. Nach der streitgegenständlichen Planung vom November 2009 steht die bloße Übernachtungsmöglichkeit im Vordergrund; außer der Möglichkeit, das Frühstück einzunehmen, bietet der Kläger im Haus "S. " keine weiteren Leistungen wie Sport- und Freizeitaktivitäten oder Behandlungsmöglichkeiten im Wellnessbereich an. Mit wohngebietsunverträglichen Emissionen durch das klägerische Vorhaben dürfte insofern nicht zu rechnen sein. 52 b) Obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO daher vorliegen, kann die Kammer eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten vorliegend nicht aussprechen. Bei der Frage der Zulassung von Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 3 der genannten Vorschriften handelt es sich um Anwendungsfälle des § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. Stange, BauNVO, 2010, § 2 Rn. 65 m.w.N.). Die Erteilung einer Ausnahme liegt somit im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte vorliegend noch nicht getroffen, da er bislang von der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. der Beigeladenen ausging und daher die Genehmigungsvoraussetzungen als nicht gegeben ansah. Auch hinsichtlich der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB hat der Beklagte nicht befunden, sondern lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB geprüft und diese verneint. 53 Bei der somit noch zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Beklagte sich von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: Zu berücksichtigen sind nur städtebauliche Gründe. Da die Ausnahme, anders als die Befreiung, im Bebauungsplan (bzw. - wie vorliegend - im faktischen Baugebiet) selbst angelegt ist, beschränkt sie sich nicht allein auf die Zulassung von Vorhaben in atypischen Einzelfällen, wie dies jedenfalls vor Änderung des § 31 Abs. 2 BauGB zum 1. Januar 1998 für die Befreiung angenommen worden ist. Eine Ausnahme darf aber andererseits nicht dazu dienen, den Bebauungsplan (bzw. das faktische Baugebiet) in seinen Grundzügen zu verändern. Ausnahmsweise zugelassene Vorhaben müssen quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben. Sie dürfen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben. Insbesondere darf der Nutzungscharakter eines Baugebiets durch Ausnahmen nicht in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. Das Ermessen soll vor allem für den Umfang der Ausnahme von Bedeutung sein. Eine Ausnahme kann auch versagt werden, wenn durch sie eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte. Die Baurechtsbehörde kann so der Gefahr eines "Umkippens" des Baugebiets begegnen. Schließlich genügt für die Versagung einer Ausnahme nicht jede städtebauliche Erwägung, mit der eine Gemeinde einen Bebauungsplan ändern könnte. Als Ermessenserwägungen sind Planungsänderungsabsichten vielmehr nur beachtlich, wenn sie ernsthaft und hinreichend konkret sind. Insoweit reicht der Wunsch der Gemeinde, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, ebenso wenig aus, wie er den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.11.2004 - 5 S 2726/02 -, BauR 2004, 1909). 54 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben wird der Beklagte etwa zu berücksichtigen haben, dass der Beherbergungsbetrieb des Klägers in der maßgeblichen näheren Umgebung, wie sie sich bei der Augenscheinseinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 12. Dezember 2012 dargestellt hat, der erste seiner Art ist und damit keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben dürfte. Bei den bisher - illegal - im Baugebiet aufgenommenen Ferienwohnnutzungen handelte es sich nicht um Beherbergungsbetriebe wie im Fall des Klägers, sondern um Ferienwohnungen, die, wie bereits erwähnt, eine eigenständige Nutzungsart darstellen und in (auch in faktischen) allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich nicht zulässig sind. Zwar geht das Verwaltungsgericht Greifswald davon aus, dass (auch) die Vermietung von Ferienwohnungen die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebes des Beherbergungsgewerbes erfüllen kann (vgl. Urt. v. 31.08.2012 - 5 A 760/11 -, amtl. Umdruck, S. 8 f.). Dem tritt die Kammer indes nicht bei. Vielmehr unterfällt das Vermieten von Appartements, sei es auch nur zu Ferien- bzw. Urlaubszeiten, nicht den Begriff des Beherbergungsgewerbes (vgl. Stange, a.a.O., § 3 Rn. 49 m.w.N.), weil in Ferienwohnungen regelmäßig aufgrund deren Ausstattung die Möglichkeit zur unabhängigen, wenn auch nur temporären, Gestaltung eines häuslichen Wirkungskreises besteht. 55 Ob durch eine (ausnahmsweise) Zulassung des Vorhabens des Klägers bereits das "Umkippen" des gesamten Baugebiets droht, erscheint daher zweifelhaft. Indes liegt trotz dieser Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null (noch) nicht vor. Auch wenn - wie oben dargelegt - eine Versagung der Baugenehmigung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur aus städtebaulichen Gründen und unter den genannten engen Voraussetzungen erfolgen kann, bleibt für den Beklagten hier noch ein - wenn auch geringer - Raum für eine Ermessensausübung. Dies ergibt sich daraus, dass er auch schutzwürdige Nachbarinteressen in die Ermessensabwägung einzubeziehen hat und beispielsweise unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die nähere Umgebung nicht entstehen dürfen. Somit sind auch die vom geplanten Vorhaben ausgehenden Emissionen durch beispielsweise durch An- und Abfahrverkehr in den Blick zu nehmen. Hier wäre u.a. an Auflagen hinsichtlich der zulässigen Zimmer- bzw. Bettenzahl sowie Anzahl und Lage der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers zu denken. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind jedoch nicht vom Gericht anzustellen, sondern bleiben Aufgabe des Beklagten. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, war sie an der Kostentragungslast nicht zu beteiligen. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 58 B e s c h l u s s 59 Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 60 Gründe 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz n.F. i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffer 9.1.9. Das Gericht geht dabei davon aus, dass das wirtschaftliche Interesses des Klägers sich aus den für die Dauer eines Jahres zu begrenzenden Mieteinnahmen ergibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.05.2011 - 3 M 38/11 - zu Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges). Danach ergibt sich unter der Annahme der Vermietung von sechs Doppelzimmern an etwa 25 bis 30 Wochen des Jahres zu einem Wochenpreis von 385,00 Euro pro Unterkunft ein jährliches Aufkommen von ca. 50.000,00 Euro.