Urteil
2 A 1577/10
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er in seiner textlichen Festsetzung auf eine nicht zugängliche DIN verweist und die Gemeinde nicht sicherstellt, dass die Norm verlässlich und zumutbar einsehbar ist.
• Die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb in einem Wohngebiet ausnahmsweise zuzulassen ist, gehört zum pflichtgemäßen Ermessen der Baubehörde; das Gericht kann die materielle Ermessensentscheidung nicht ersetzen.
• Ein Bauantrag ist nicht bereits unprüfbar, wenn anfängliche Unterlagen unklar erscheinen, sofern ergänzte Genehmigungspläne den Vorhabenscharakter hinreichend deutlich machen.
• Die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegen die Rüge der Planrechtswidrigkeit greift nicht, wenn der Antragsteller nicht primär die Interessen Dritter beeinträchtigen will, sondern die Nutzung seines eigenen Vorhabens ändern möchte.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Bebauungsplanfestsetzung wegen unzugänglicher DIN; erneute Ermessensentscheidung über Beherbergungsgenehmigung • Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er in seiner textlichen Festsetzung auf eine nicht zugängliche DIN verweist und die Gemeinde nicht sicherstellt, dass die Norm verlässlich und zumutbar einsehbar ist. • Die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb in einem Wohngebiet ausnahmsweise zuzulassen ist, gehört zum pflichtgemäßen Ermessen der Baubehörde; das Gericht kann die materielle Ermessensentscheidung nicht ersetzen. • Ein Bauantrag ist nicht bereits unprüfbar, wenn anfängliche Unterlagen unklar erscheinen, sofern ergänzte Genehmigungspläne den Vorhabenscharakter hinreichend deutlich machen. • Die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegen die Rüge der Planrechtswidrigkeit greift nicht, wenn der Antragsteller nicht primär die Interessen Dritter beeinträchtigen will, sondern die Nutzung seines eigenen Vorhabens ändern möchte. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung zur Umnutzung eines bereits errichteten Wohnanbaus in einen Beherbergungsbetrieb (sechs Doppelzimmer). Das Grundstück liegt in Baufeld 7 des Bebauungsplans Nr. 2, ausgewiesen als allgemeines Wohngebiet, in dessen textlichen Festsetzungen Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen wurden. Die Gemeinde erteilte zuvor die Zustimmung zur Errichtung des Anbaus; später vermietete der Kläger die Zimmer an Feriengäste. Die untere Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Genehmigung mit Verweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen; Widerspruch und Klage wurden erhoben. Der Kläger rügte ferner Mängel der Bekanntmachung und Verweisung des Bebauungsplans auf die DIN 4109 sowie Rechtsmissbrauch der Behörde. Das Verwaltungsgericht überprüfte die Zulässigkeit des Bauantrags und die Wirksamkeit des Bebauungsplans. • Anspruch auf materielle Baugenehmigung nach § 72 LBauO M-V besteht nur, wenn keine entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegen; der Bauantrag war prüffähig, die geänderte Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 machte den Beherbergungscharakter hinreichend deutlich. • Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid waren rechtswidrig, weil die dem Bescheid zugrunde gelegte Festsetzung des Bebauungsplans wegen eines Verkündungsfehlers unwirksam ist. • Die textliche Verweisung des Bebauungsplans auf die DIN 4109 genügte nicht den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips: die Gemeinde hat nicht sichergestellt, dass die DIN verlässlich und zumutbar einsehbar war, ein konkreter Hinweis auf eine Einsichtsstelle fehlte und die DIN tatsächlich nicht in der Verwaltung vorhanden war. • Wegen dieser Unwirksamkeit kann die Festsetzung, die Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausschließt, dem Kläger nicht entgegengehalten werden; daher ist der Bescheid aufzuheben und die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu verpflichten. • Soweit der Kläger unmittelbaren Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung begehrte, ist dies abzulehnen: Die ausnahmsweise Zulassung eines (kleinen) Beherbergungsbetriebs in einem Wohngebiet fällt in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde (§ 31 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 BauNVO) und kann vom Gericht nicht ersetzt werden. • Das Vorhaben ist aber tatbestandlich als kleiner Beherbergungsbetrieb anzusehen (sechs Doppelzimmer, familiengeführter Charakter) und damit grundsätzlich ausnahmsweise zulässig; Einschränkungen und mögliche Auflagen (z. B. Zimmerzahl, Stellplätze) sind in der Ermessensentscheidung zu prüfen. • Die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegen die Rüge der Planrechtswidrigkeit ist unbegründet, weil der Kläger nicht primär Dritte behindern will, sondern die Nutzung seines eigenen Vorhabens ändern möchte. • Ergebnis: Aufhebung der Bescheide und Verpflichtung der Behörde zur neuen Ermessensentscheidung; die Klage auf unmittelbare Erteilung der Genehmigung ist abgewiesen. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid vom 24.02.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 auf und verpflichtet die Behörde, über den Bauantrag vom 05.11.2009 (geänderte Genehmigungsplanung 16.11.2009) unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Begründet wurde dies damit, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Festsetzung im Bebauungsplan wegen eines Verkündungsfehlers unwirksam ist, da die Verweisung auf die DIN 4109 nicht hinreichend zugänglich gemacht war. Ein Anspruch des Klägers auf sofortige Erteilung der begehrten Nutzungsänderung besteht nicht, weil die Gewährung einer Ausnahme für einen kleinen Beherbergungsbetrieb im Wohngebiet in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde fällt und das Gericht deren materielle Ermessensentscheidung nicht ersetzen darf. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; das Urteil ist unter bestimmten Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar.