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Urteil

5 A 714/09 As

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten nach Feststellung eines Abschiebungsverbots noch um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die 1969 und 1972 geborenen Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und stammen aus Aleppo. Sie reisten im Februar 2009, eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen der Anhörungen vom 17.02.2009 führten sie zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus. 3 Sie hätten seit Jahren gemeinsam mit Handys gehandelt, die von Jordanien nach Syrien geschmuggelt wurden. Einzelne Geräte hätten sie selbst behalten oder im Bekanntenkreis verkauft, die Mehrheit der Geräte jedoch an Ladenbesitzer in Aleppo weiterverkauft. Am 20. Januar 2009 sei der Kläger zu 1) wieder einmal nach Amman gefahren, wo er bei seinem dortigen Geschäftspartner 60 Handys der Firma Motorola gekauft habe. Am nächsten Tag sei er mit einem Reisebus der staatlichen syrischen Buslinie nach Syrien zurückgefahren. Dabei habe er dem Busfahrer Schmiergeld gegeben, damit dieser die verpackten Handys im Laderaum des Busses verstaut und einige Geräte an Passagiere verteilt, die so getan hätten, als ob sie die Geräte zum Eigenbedarf mitbrächten. Der Kläger zu 2) habe mit einem Taxi in Damaskus auf ihn gewartet, und gemeinsam seien sie nach Aleppo gefahren. Am 22.01.2009 habe der Kläger zu 1) 53 der Handys an seinen Geschäftspartner in Aleppo verkauft und sofort das Geld bekommen. Am 25.01.2009 habe ihn der Gehilfe des Geschäftspartners telefonisch informiert, sein Chef sei von der Polizei festgenommen und das Geschäft geschlossen worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass die vom Kläger zu 1) gelieferten Handys in Israel hergestellt gewesen seien. Dies hätten die Kläger zuvor nicht gewusst. Von dem Geschäftspartner in Jordanien hätten sie sonst immer in China hergestellte Handys bekommen. Daraufhin hätten sie sich aus Angst vor dem syrischen Geheimdienst zur Flucht ins Ausland entschlossen. Dabei habe ihnen ihr Freund A. geholfen, der sich um alles gekümmert und die Ausreise vorbereitet habe. Am 27.01.2009 seien sie mit dem Auto von Aleppo zur türkischen Grenze gefahren, danach zu Fuß mit Hilfe eines Schleppers über die Grenze bis nach Izmir, und von dort mit dem Flugzeug nach Deutschland. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchteten sie, wegen der in Israel hergestellten Handys vom syrischen Geheimdienst eingesperrt und gefoltert zu werden. Man würde ihnen vorwerfen, mit israelischen Handys gehandelt und dadurch mit Israel zusammengearbeitet zu haben. In den Augen der syrischen Behörden handele es sich um Überwachungsgeräte, die gegen Syrien eingesetzt werden sollen. 4 Mit Schriftsatz vom 17.04.2009 führte die Bevollmächtigte der Kläger weiter aus, die Ehefrau des Klägers zu 1) habe bei einem Verwandten in Deutschland angerufen und mitgeteilt, sie habe von Nachbarn erfahren, dass Männer in Zivilkleidung mehrfach nach dem Kläger zu 1) gefragt hätten. Dazu wurde eine eidesstattliche Versicherung des Herrn R. aus Lübeck vom 02.04.2009 vorgelegt. 5 Mit Bescheiden vom 23.04.2009, zugestellt 26.04.2009, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats zu verlassen. Anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Syrien angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachvortrag der Kläger sei insgesamt unglaubhaft. Es erscheine bereits nicht als plausibel, dass der Kläger zu 1) die Handys auf dem von ihm geschilderten Wege nach Syrien bringen konnte, weil er jederzeit mit Entdeckung hätte rechnen müssen, sofern die Herstellung der Geräte in Israel für die syrischen Behörden überhaupt Relevanz haben sollte. Üblicherweise seien auf den Gerätekartons Angaben zum Produktionsland aufgedruckt. Dies hätte für den Kläger zu 1) eine unabwägbare Gefahr dargestellt, denn selbst wenn der Bus nicht kontrolliert worden wäre, hätte jeder der Fahrgäste, die eines der Geräte zum angeblichen Eigenbedarf ausgehändigt bekommen hätten, eine potentielle Gefahr dargestellt, zumal es nach Angaben des Klägers zu 1) für die Abgabe solcher Geräte in Syrien eine Belohnung gegeben hätte. Auch der weitere Ablauf des Geschehens sei nicht plausibel. Sofern der Besitz von oder der Handel mit in Israel hergestellten Geräten tatsächlich derart scharfe Reaktionen des syrischen Staatsapparates nach sich zieht, wäre zu erwarten, dass der Geheimdienst auch den potentiellen Mittäter, den Ladenassistenten, festgenommen hätte. Damit hätte dieser nicht die Möglichkeit gehabt, den Kläger zu 1) zu warnen. Nur durch diesen logischen Bruch könne er darlegen, wie er ohne direkte eigene Konfrontation mit dem Geheimdienst oder anderer Behörden erfahren konnte, dass auch er in Gefahr sei. So erscheine die Schilderung als konstruiert und auf einen „glatten“ Ablauf bis zur Ausreise orientiert. Die eidesstattliche Erklärung könne an dieser Einschätzung nichts ändern, da die Richtigkeit von Informationen, die aus dem Ausland telefonisch übermittelt werden, nicht überprüfbar sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wer und aus welchem Grund die Deutung vorgenommen habe, es habe sich um Geheimdienstleute gehandelt. 6 Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich auch nicht aus der Asylantragstellung und einem langjährigen Auslandsaufenthalt. Behördliche Einreisekontrollen seien nicht verfolgungsrelevant. Lediglich wenn konkrete Verdachtsmomente über oppositionelle Aktivitäten auftauchten, bestehe die Gefahr der Überstellung an einen Geheimdienst und damit die Gefahr der Folter. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Kläger außer dem als unglaubhaft bewerteten Ausreisegrund keine weiteren Probleme mit den Behörden geschildert hätten. Sie hätten sich weder vor der Ausreise noch danach politisch oppositionell betätigt. 7 Am 07.05.2009 haben die Kläger jeweils Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zur Begründung führten sie mit Schriftsatz vom 01.11.2011 aus, sie seien gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen, da ihnen dort staatliche Verfolgung gedroht habe. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sei das vorgetragene Verfolgungsgeschehen durchaus glaubhaft. Der Kläger zu 1) habe zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Syrien mit den Handys nicht gewusst, dass die Geräte in Israel hergestellt waren. Das Herkunftsland der Handys habe nicht außen auf den Kartons gestanden, sondern nur im Inneren. Erst der Helfer des Ladeninhabers, an den die Handys später verkauft wurden, habe ihm am Telefon mitgeteilt, die Handys seien „Made in Israel“. Für den Kläger zu 1) selbst sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um israelische Handys gehandelt habe. Warum der Gehilfe des Geschäftspartners nicht ebenfalls von den Sicherheitskräften verhaftet wurde, wüssten die Kläger auch nicht, da sie nicht dabei gewesen seien. Bei dem Gehilfen habe es sich um einen sehr jungen Mann gehandelt, der lediglich einfache Helfertätigkeiten, zum Beispiel Kaffeekochen, ausgeführt habe. 8 Es werde angeregt, zum Beweis der Tatsache, dass Personen, die verdächtigt werden, Handys aus israelischer Produktion nach Syrien eingeführt zu haben, mit staatlicher Verfolgung in Syrien zu rechnen haben, ein Sachverständigengutachten einzuholen. 9 Der Kläger zu 1) habe inzwischen erfahren, dass seine Ehefrau sich pro forma von ihm habe scheiden lassen, um zu verhindern, dass sie weiterhin von Sicherheitskräften behelligt werde. Weiter hätten sie erfahren, dass ihr damaliger Geschäftspartner in Syrien immer noch verschwunden sei, und dass es Ende Januar 2009 im Hause des Klägers zu 2) eine Explosion gegeben habe, bei der seine Ehefrau und Kinder verletzt worden seien. 10 Schließlich müssten die Kläger vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in Syrien allein wegen der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt mit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien rechnen. 11 Mit Bescheiden vom 23. und 26.03.2012 hat die Beklagte mit Blick auf die aktuelle Lageentwicklung in Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bei den Klägern festgestellt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG gerichtet war. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 23.04.2009 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 15 Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Mit Beschlüssen vom 01.08.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 18 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Lageberichte des Auswärtigen Amtes betreffend Syrien vom 27.09.2010 und 17.02.2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt haben und soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 21 Die Klage des Klägers zu 2) ist unzulässig. Mit Blick auf seinen seit 2 Jahren bestehenden Aufenthalt im Libanon fehlt es ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil sein genauer Aufenthaltsort unbekannt ist. Nach § 82 Abs. 1 VwGO ist im Verwaltungsprozess außer dem Namen des Klägers auch dessen ladungsfähige Anschrift und deren Änderung anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Die Anschriftenangabe ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist. Wenn ein „untergetauchter“ Asylsuchender mitteilen lässt, dass er über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar sei, ist seine Klage rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 82 Rnr. 4 m.w.N.). Dies gilt erst recht dann, wenn der Asylbewerber – wie hier – freiwillig und dauerhaft in einen Drittstaat ausreist, und dort nicht erreichbar ist, weil er weder dem Gericht noch seinem Prozessbevollmächtigten seine ladungsfähige Anschrift mitteilt. Aus diesem Verhalten ergibt sich zugleich, dass der Kläger zu 2) offenbar kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung seiner Klage hat. 22 Im Übrigen ist die Klage des Klägers zu 1) zulässig, aber beide Klagen sind unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 23.04.2009 sind – soweit angefochten – rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kläger haben nicht glaubhaft machen können, dass sie in Syrien politisch verfolgt wurden oder ihnen im Falle der Rückkehr nach Syrien dort politische Verfolgung droht. 24 Die Kläger haben nach Überzeugung des Gerichts vor ihrer Ausreise aus Syrien eine individuelle politische Verfolgung in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal weder erlitten, noch stand eine solche Verfolgung unmittelbar bevor. Soweit sie vorgetragen haben, ihnen drohe in Syrien wegen der unerlaubten Einfuhr in Israel hergestellter Handys Verfolgung durch die staatlichen Behörden, ist das Gericht nach der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht, sondern von den Klägern insgesamt oder zumindest in den „kritischen“ Details erfunden wurde. 25 Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der Kläger – trotz Angabe zahlreicher Details zu Örtlichkeiten, Zeitpunkten und Geschehensabläufen – konstruiert wirkt. Dabei müssen mehrere (für sich genommen bereits unwahrscheinliche) Einzelumstände zusammenkommen, damit die „Geschichte“ insgesamt stimmig ist. Nach Auffassung des Gerichts ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) – obwohl ihm die Handys in Amman von seinem Geschäftspartner gezeigt wurden – die Geräte nicht als in Israel hergestellt erkannt haben will. Immerhin wurde ihm eines der Geräte in ausgepacktem Zustand gezeigt. Widersprüchlich ist der Sachvortrag zu der wichtigen Einzelheit, ob und wie die Verpackungskartons der Geräte beschriftet waren. Während der Kläger zu 1) mit der Klagebegründung ausführte, das Herkunftsland der Handys habe nicht außen auf den Kartons gestanden, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, auf den Kartons sei zu lesen gewesen „Made in China“. Dass der Kläger zu 1) die Geräte – unabhängig von der Frage der Beschriftung der Kartons – nicht selbst überprüft haben will, ist ebenso unwahrscheinlich. Wenn er aber die Herkunft der Geräte aus Israel kannte, wäre er das Wagnis des Schmuggels nach Syrien nicht eingegangen, wie er selbst ausgeführt hat. Noch unwahrscheinlicher ist der Umstand, dass der Ladengehilfe in Aleppo, obwohl auch er von der Herkunft der Handys erfahren hatte, anders als sein Chef nicht von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen wurde, auf diese Weise den Klägern die ihnen drohende Gefahr bekannt werden konnte, und dies auch noch so rechtzeitig, dass sie unbehelligt die Ausreise vorbereiten konnten. Dies lässt sich mit dem Hinweis nicht erklären, der Gehilfe sei ein sehr junger Mann gewesen, der lediglich Helfertätigkeiten ausgeführt habe. 26 Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung das Gericht nicht vom Wahrheitsgehalt des Geschehens überzeugen, insbesondere die Unwahrscheinlichkeit der Einzelumstände nicht plausibel erklären können. Seine auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten erfolgten Aussagen erweckten den Eindruck, das Geschehen so zu wenden, „wie es gerade passt“. Dies gilt insbesondere für die Aussage, der Ladengehilfe habe ihm – offenbar ungefragt – am Telefon erklärt, er sei nicht festgenommen worden, weil er nicht verantwortlich sei und mit der Sache nichts zu tun habe. Auch dieses (nachgeschobene) Detail wirkt konstruiert. 27 Bei dieser Sachlage kommt es auf die in der Verhandlung angesprochenen Abweichungen im Vortrag beider Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht mehr entscheidend an. Dies gilt etwa für die Frage, seit wann die Kläger mit Handys gehandelt haben, ob die Handys üblicherweise nur in China, oder auch in Singapur und Malaysia hergestellt waren, ob die später beschlagnahmten Handys „israelische Zeichen“ hatten, wie der Kläger zu 2) angab, und wie der zeitliche Ablauf von dem Anruf des Ladengehilfen bis zu Verstecken und Flucht der Kläger im Einzelnen gewesen ist. 28 Auch die eidesstattliche Versicherung des Verwandten der Kläger vom 02.04.2009 führt zu keiner abweichenden Bewertung. Damit wird nicht überzeugend dargelegt, dass tatsächlich Geheimdienstmitarbeiter in Syrien nach dem Kläger zu 1) „gefragt“ haben. Es handelt sich lediglich um einen Bericht vom Hörensagen. 29 Angesichts der Unwahrheit des Sachvortrages bedarf es keiner Entscheidung, ob – wie die Kläger geltend machen – das Inverkehrbringen israelischer Handys tatsächlich eine schwerwiegende, politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgelöst hätte. Das Gericht musste deshalb der Beweisanregung nicht nachgehen, wobei zweifelhaft erscheint, ob sich die unter Beweis gestellte Tatsache von einem Sachverständigen in dieser Allgemeingültigkeit beantworten ließe. Nach dem oben Gesagten kann die unter Beweis gestellte Tatsache aber als wahr unterstellt werden, ohne dass dies im Fall der Kläger zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. 30 Es liegen keine Nachfluchtgründe vor. Die Kläger müssen im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure rechnen. 31 Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, der syrische Geheimdienst habe seine Ehefrau bedroht und am 15.09.2012 das Haus der Familie in Aleppo gezielt zerstört, vermag das Gericht dem ebenfalls keinen Glauben zu schenken. Dabei mag als zutreffend unterstellt werden, dass das Haus der Familie zerstört wurde und die Ehefrau und Kinder des Klägers zu 1) aus Syrien in die Türkei geflüchtet sind, weil sie – wie eine Vielzahl anderer Zivilisten – von den schweren Kampfhandlungen in Aleppo seit August 2012 betroffen gewesen sind. Es ist aber nicht glaubhaft, dass es sich um eine gezielt gegen die Familie des Klägers gerichtete Aktion des syrischen Geheimdienstes gehandelt haben soll. Denn eine solche Annahme baut auf dem Wahrheitsgehalt des Verfolgungsgeschehens von 2009 auf, sie steht und fällt damit mit dem Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vorverfolgung, die aber bereits verneint wurde. 32 Allerdings hat sich die allgemeine Situation in Syrien seit Beginn der Unruhen im Frühjahr 2011 erheblich verändert, so dass die Ausführungen auf Seite 7 bis 8 der angefochtenen Bescheide teilweise überholt sind. Mittlerweile dürfte von einem Bürgerkrieg in Syrien, zumindest aber von einer bürgerkriegsähnlichen Lage auszugehen sein. 33 Im Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17.02.2012 (Seite 5) heißt es dazu: 34 „ Seit März 2011 hat der sogenannte ‚Arabische Frühling’ auch Syrien erfasst. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baath-Regimes verlangen, reagiert das Regime mit massiven Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung , vor allem durch den Einsatz von Armee, Sicherheitskräften und staatlich organisierten Milizen (sog. Shabbiha). Dies wird gleichzeitig von einer Reihe von ‚Papierreformen’ begleitet, die aber den Kern des Konflikts (Fortbestand des Regimes und Fortdauer der Repression) nicht angetastet haben. 35 Die Situation in Syrien ist seit der zweiten Jahreshälfte 2011 zunehmend von Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung geprägt. Seit Ende Januar 2012 eskaliert die Gewalt . Teile des Landes, insbesondere um die Protesthochburgen Homs, Hama und Idlib, befinden sich an der Schwelle zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Dem staatlichen Sicherheits- und Militärapparat stehen in vielen Städten und ländlichen Gebieten bewaffnete Elemente der Protestbewegung gegenüber. Letztere speisen sich aus den Reihen desertierter Soldaten, die sich zur so genannten ‚Free Syrian Army’ (FSA) zusammengeschlossen haben, sowie aus lokalen Gruppen, die zum Schutz ihrer Stadtteile zu den Waffen greifen. Der FSA gelingt es mitunter, bestimmte Städte (z.B. Zabadani), Stadteile (so z.B. einige Teile der Stadt Homs) oder Gebietsabschnitte (z.B. in der Provinz Idlib) über nicht unwesentliche Zeiträume hinweg zu kontrollieren und gegen Angriffe der regulären syrische Armee zu verteidigen. 36 Das syrische Regime setzt im Kampf gegen die syrische Opposition die Armee und Sicherheitskräfte gezielt gegen zivile Siedlungsgebiete ein. Dieses Vorgehen wurde im April 2011 mit dem Einmarsch der Armee in Daraa eingeleitet und ist seitdem erheblich ausgeweitet und verschärft worden (v.a. gegen die Städte Homs, Hama, Deir ez-Zor sowie gegen Ortschaften im Umland von Damaskus). 37 Am 13.02.2012 hat die VN-Hochkommissarin für Menschenrechte Navi Pillay vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen festgestellt, dass zahlreiche Hinweise darauf hindeuteten, dass das syrische Regime Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe und weiterhin begehe ; sie rief dazu auf, den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit den Vorgängen in Syrien zu befassen. Auch der Bericht der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mandatierten internationalen unabhängigen Untersuchungskommission vom 23.11.2011 stellt fest, dass 2011 Mitglieder der syrischen Armee und der Sicherheitsdienste Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. 38 Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die Zahl der Todesopfer vor. Glaubhaften Angaben der syrischen Menschenrechts-Plattform ‚Violations Documentation Centre’ (VDC) zufolge sind seit dem Beginn der Unruhen im März 2011 mindestens 8.000 Menschen getötet worden, davon ca. 6.300 Zivilisten. Nach Angaben der VN sind seit März 2011 mindestens 5.600 Menschen getötet worden.“ 39 Unter Berufung auf die aktuelle Situation in Syrien vertreten zahlreiche Verwaltungsgerichte die Auffassung, syrischen Staatsangehörigen drohe mittlerweile bei Rückkehr nach Syrien bereits wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt politisch motivierte Verfolgung (z.B. VG Aachen, Urteil vom 22.09.2011, 9 K 444/09.A, juris, Rnr. 19 bis 21; VG Trier, Urteil vom 04.07.2012, 1 K 519/12 TR; VG Gießen, Urteil vom 27.01.2012, 2 K 1823/11.GI). 40 Gegenteiliger Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht Münster. Es führt in seinem Beschluss vom 09.07.2012 (14 A 2485/11.A, juris, Rnr. 8 bis 15) folgendes aus: 41 „Es liegen keine Erkenntnisse vor und auch grundsätzlich ist die Annahme fernliegend, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern eine erhöhte Gefahr, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2011, 14 A 1049/11.A. Dass entgegen dieser Rechtsprechung Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung gegeben wären, insbesondere für eine Verfolgung aller illegal ausgereisten Asylbewerber aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen und für die erforderliche gruppengerichtete Verfolgungsdichte in Bezug auf alle illegal ausgereisten Asylbewerber, wird nicht dargelegt. Aus der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle ergibt sich das jedenfalls nicht. 42 Geklärt ist allerdings, dass unverfolgt ausgereiste rückkehrende Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unterliegen, im Rahmen von Vernehmungen durch syrische Sicherheitsorgane zum Zwecke der Informationserlangung der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A. Das begründet allerdings keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, sondern lediglich einen – hier gewährten – Anspruch auf Abschiebungsschutz. Der bloße Umstand, dass das Informationsinteresse politisch motiviert sein mag, reicht für die Annahme einer politischen Verfolgung des Verhörten nicht aus. Dafür ist bei Maßnahmen zur Aufklärung von Verdächten zumindest erforderlich, dass die politisch verfolgten Personen, derentwegen die Aufklärungsmaßnahme ergriffen wird, dem persönlichen Umfeld des Verhörten zugerechnet werden.“ 43 Das Gericht schließt sich diesen (überzeugenden) Ausführungen an. Entgegen der vom VG Aachen (a.a.O., Rnr. 30) vertretenen Auffassung ist bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die syrische Regierung eine „ausländische Verschwörung“ für die Unruhen im Land verantwortlich macht, nicht davon auszugehen, dass allen Asylbewerbern von der syrischen Regierung (schon wegen der Ausreise und dem Auslandsaufenthalt) eine oppositionelle bzw. regimefeindliche Einstellung „zugeschrieben“ wird und sie deshalb mit politischer Motivation verfolgt werden. 44 Die aktuellen, seit Juli 2012 eingetretenen Ereignisse, insbesondere die Ausweitung der Kampfhandlungen auf weite Teile des Landes, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung dieser Frage. 45 Allerdings geht das Gericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass in Anbetracht der Gewalteskalation in Syrien und der zunehmenden Bedrängnis der Regierung schon die einfache, nicht exponierte exilpolitische Betätigung für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten staatlichen Verfolgung ausreicht und die Anforderungen an die Annahme solcher gefahrerhöhender Umstände nach der aktuellen Erkenntnislage abzusenken sind (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2012, 21 K 4109/10.A, juris, Rnr. 37; VG B-Stadt, Urteil vom 15.05.2012, 2 A 5462/10, juris, Rnr. 24). 46 Gemessen an diesen Kriterien liegen bei den Klägern keine Nachfluchtgründe vor. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er sei jetzt auch Regimegegner und habe in Deutschland an mehreren Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen, vermag das Gericht auch diesem (gesteigerten) Vortrag keinen Glauben zu schenken. Von einer exilpolitischen Betätigung gegen die syrische Regierung, und sei es auch nur von untergeordneter Bedeutung, war bis zur mündlichen Verhandlung nicht die Rede. Der Kläger zu 1) hat die angeblichen Aktivitäten erstmals in der mündlichen Verhandlung, und erst dann erwähnt, nachdem das Gericht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf die für ihn potentiell günstige Rechtsprechung hingewiesen hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 1) die Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen zu einem deutlich früheren Zeitpunkt, beispielsweise zu Beginn der Verhandlung im Anschluss an den Sachbericht vorgetragen hätte. Ihm musste klar sein, dass exilpolitische Aktivitäten für den vorliegenden Streitgegenstand bedeutsam sein konnten. 47 Der Kläger zu 1) konnte seine Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen nicht belegen. Das Gericht musste die mündliche Verhandlung nicht vertagen oder mit einer Entscheidung zuwarten, um ihm Gelegenheit zu geben, eine angeblich in seinem Besitz befindliche Videoaufnahme seiner Teilnahme an einer Demonstration im April 2012 in Hamburg nachzureichen. Denn er hatte zuvor ausreichend Zeit, entsprechende Belege dem Gericht von sich aus vorzulegen. 48 In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Vorverfolgung hat die syrische Regierung auch keine sonstigen Gründe, die Kläger als Regimegegner einzustufen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil sie die Kläger teilweise klaglos gestellt hat. 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.