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Urteil

6 A 1030/09

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Abhilfebescheides vom 28. Mai 2009, des Bescheides vom 11. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009 verpflichtet, im Hinblick auf das gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichtete Widerspruchsverfahren den Abhilfebescheid um eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und damit auch der Kläger zu ergänzen, d.h. ihnen dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zuzuerkennen und dabei auszusprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens, in dem die klagenden Rechtsanwälte den Widerspruchsführer X vertraten. Der Widerspruch richtete sich gegen den Bescheid vom 27. März 2009, mit dem der Beklagte gegenüber dem Widerspruchsführer die Bewilligung von Ausbildungsförderung, die für den Studiengang Elektrotechnik an der Universität Y und den Bewilligungszeitraum (BWZ) 10/2007 bis 09/2008 erfolgt war, wegen eines Ausbildungswechsels auf den Zeitraum bis 05/2008 verkürzt hatte. Zur Begründung wird in dem Bescheid (allein) darauf hingewiesen, dass dies „auf Grund des am 26. Mai 2008 unterschriebenen Ausbildungsvertrages“ erfolgt sei. 2 Der Widerspruchsführer hatte sich wegen Aufgabe der geförderten Ausbildung im September 2008 mit einer E-Mail an den Beklagten gewandt und auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 17. Februar 2009 mitgeteilt, dass er zur Zeit eine Berufsausbildung absolviere und weiterhin als Student an der Universität Y eingeschrieben sei, nämlich seit Oktober 2008 im Studiengang Agrarökologie. Dementsprechend hatte er angegeben, für sein Studium habe sich (erst) ab dem 1. Oktober 2008 eine Änderung ergeben (der Fachrichtungswechsel). Beigefügt waren ferner Ablichtungen eines am 26. Mai 2008 geschlossenen Berufsausbildungsvertrages, wonach das Ausbildungsverhältnis am 1. August 2008 beginne, und eines Bescheides über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab diesem Tage. 3 Den von den Klägern im Namen und Auftrag des Widerspruchsführers gegen den Bescheid vom 27. März 2009 eingelegten Widerspruch begründeten sie damit, dass der Widerspruchsführer im Rahmen seines Studiums bis Ende Juli 2008 regelmäßig die Universität besucht und an allen vorgeschriebenen Prüfungen teilgenommen habe. Erst nach den Ergebnissen im Sommersemester habe er sich entschlossen, das Elektrotechnikstudium aufzugeben und die berufliche Ausbildung zu beginnen. Den Berufsausbildungsvertrag, in dem als Ausbildungsbeginn der 1. August 2008 vorgesehen sei, habe er seinerzeit vorsorglich geschlossen. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 28. Mai 2009 ab und beschränkte die Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf den Zeitraum 10/2007 bis 07/2008. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. In der dem Bescheid als Anlage beigefügten Kostenentscheidung „aus §§ 72, 73 VwGO, § 63 SGB X“ heißt es: 4 „Der Widerspruchsführer trägt die Rechtsverteidigungskosten selbst. Kosten werden nicht erstattet.“ 5 Die Rechtsbehelfsbelehrung weist allein auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung hin. 6 Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass mit der „Entscheidung bezüglich der Kosten des Widerspruchsverfahrens kein Einverständnis“ bestehe, und reichten ihre diesbezügliche Kostenrechnung ein. Daraufhin erging der Bescheid vom 11. Juni 2009 mit folgendem Tenor: 7 „Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts werden durch den Widerspruchsgegner nicht getragen, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren nicht erforderlich war.“ 8 In der Begründung, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, stellt der Beklagte vor allem darauf ab, dass der Widerspruchsführer die mit dem anwaltlichen Widerspruch vorgetragenen Gründe selbst hätte geltend machen können. 9 Den dagegen eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger u.a. damit, dass der Widerspruchsführer dem Beklagten den für die Entscheidung über die Verkürzung des Bewilligungszeitraums relevanten Sachverhalt bereits im Februar 2009 mitgeteilt habe und deshalb die Einschaltung eines Rechtsbeistands habe für erforderlich halten dürfen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009, zugestellt am 26. Juni 2009, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsführer habe im Februar 2009 nicht den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt mitgeteilt. Obgleich er sich bewusst gewesen sei, dass eine Überzahlung eingetreten sei, habe er nicht explizit erklärt, seit wann dies der Fall gewesen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. 11 Mit der am 30. Juni 2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Erstattungsbegehren aus eigenem Recht weiter. Nachdem sie zunächst geltend gemacht haben, dass der Bescheid vom 11. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid an sie gerichtet seien, haben sie mit Schriftsatz vom 20. August 2009 eine Abtretungserklärung des Widerspruchsführers vom 30. Juni 2009 vorgelegt, mit der dessen Kostenerstattungsanspruch aus dem gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichteten Widerspruchsverfahren an die Kläger abgetreten wird. 12 Die Kläger beantragen sinngemäß, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009 zu verpflichten, im Hinblick auf das gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichtete Widerspruchsverfahren die Kosten zu tragen und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die angefochtenen Bescheide richteten sich an X als Widerspruchsführer. Allein dieser könne die Bescheide anfechten und die streitbefangenen Ansprüche geltend machen. 17 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juni 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Auch war der Widerspruchsführer und Zedent nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendigerweise beizuladen (vgl. BVerwGE 24, 343). 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Die Klage ist auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass von zwei Verwaltungsakten gerichtet. Dieser soll nämlich im Hinblick auf das gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichtete Widerspruchsverfahren gemäß § 72 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB X eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und damit auch der Kläger erlassen und dabei aussprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (vgl. auch Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl., § 63 Rn. 35; vgl. insoweit zu § 80 VwVfG M-V auch VG Schwerin, Urt. v. 30.12.2009, Az. 6 A 857/07, zit. nach juris). Die Klage ist gemäß § 88 VwGO ferner dahingehend auszulegen, dass zudem die Aufhebung der Kostenentscheidung des Abhilfebescheides vom 28. Mai 2009 begehrt wird, zumal die Verpflichtung einer Behörde, einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, grundsätzlich die Aufhebung der dieser Verpflichtung entgegen stehenden Ablehnung(en) mit umfasst. 22 Die Verpflichtungsklage ist von den Klägern fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO). Insoweit ist allein die Fristwahrung durch diejenigen maßgeblich, die das Verfahren eingeleitet haben. Ob die Klagebefugnis bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden hat, ist insoweit unerheblich. Damit kommt es hier nicht darauf an, ob der Abtretungsvertrag (ausgehend von der Abtretungserklärung des Widerspruchsführers vom 30. Juni 2009) im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits geschlossen worden war. 23 Von der Wahrung der Klagefrist ist nicht nur im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009, sondern auch bezogen auf die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 28. Mai 2009 auszugehen. Sofern insoweit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO sogleich hätte Klage erhoben werden müssen, bestimmt sich die Klagefrist nach § 58 VwGO, die mit der am 30. Juni 2009 erhobenen Klage ebenfalls gewahrt wurde. 24 Die Kläger sind (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar sind der Bescheid vom 11. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2009 (vgl. auch S. 2: „Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Widerspruchsführers vom 15.06.2009.“) - ebenso wie der Abhilfebescheid vom 28. Mai 2009 - an den Widerspruchsführer gerichtet. Bei dem Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2, 3 SGB X handelt es sich nicht um einen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.04.2012, Az. L 19 AS 26/12 B, juris). Adressat der Entscheidungen sowohl über den Kostengrund als auch über die Kostenhöhe ist stets der Widerspruchsführer. Er allein wird durch die diesbezüglichen Kostenentscheidungen in seinen Rechten betroffen. Ist er mit ihnen nicht einverstanden, so kann er sich selbst - ggf. vertreten durch seinen Rechtsanwalt - dagegen wenden, nicht hingegen der Rechtsanwalt aus eigenem Recht, der von den Entscheidungen nur faktisch betroffen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.05.2007, Az. L 16 KR 229/06, juris). 25 Die Kläger haben die Klagebefugnis jedoch infolge der Abtretungserklärung des Widerspruchsführers vom 30. Juni 2009 mit Zustandekommen des Abtretungsvertrages erworben. Der Widerspruchsführer hat den Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides im Zusammenhang mit der Klageerhebung wirksam an die Kläger abgetreten. Dementsprechend ist er aus dem diesbezüglichen Rechtsverhältnis ausgeschieden, und sind die Kläger darin eingerückt. Mit der Abtretung ist somit auch die Klagebefugnis vom Zedenten auf die Kläger als Abtretungsempfänger übergegangen. Nach dem Übergang des Anspruchs auf den Zessionar kann nämlich allein dieser im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Ablehnung der gemäß § 72 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB X beantragten Entscheidungen in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.02.1999, Az. 7 B 14/99, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 20; BSG, Urt. v. 17.10.2007, Az. B 6 KA 4/07 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.05.2007, a.a.O., und Urt. v. 05.05.2009, Az. L 1 AL 55/08, juris). 26 Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die erhobene Verpflichtungsklage erfüllt. Sollte bezogen auf die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 28. Mai 2009 ein Widerspruchsverfahren erforderlich (oder möglich) gewesen sein, wäre die Klage insoweit gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat nämlich über den diesbezüglichen Widerspruch (Schreiben vom 29. Mai 2009: kein Einverständnis mit der Entscheidung bzgl. der Kosten des Widerspruchsverfahrens) ohne hinreichenden Grund bislang nicht entschieden. 27 Die Klage ist auch begründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 28 Die Kläger haben aus abgetretenem Recht einen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und damit auch zu ihren Gunsten erlässt und zugleich ausspricht, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (vgl. zur Frage der Aktivlegitimation aber auch VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 24.07.1996, Az. 12 K 1713/95, juris). Dem steht – wie ausgeführt – auch nicht etwa entgegen, dass die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 28. Mai 2009 bestandskräftig geworden sei. Die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, die gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X ebenfalls durch Verwaltungsakt erfolgt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2009, a.a.O.), erstreben die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. 29 Die Verpflichtung zum Erlass einer Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und damit auch der Kläger ergibt sich aus § 72 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil der Widerspruch wegen der Abhilfe erfolgreich war (vgl. Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 63 Rn. 7). 30 Auch ist der Beklagte zum Ausspruch verpflichtet, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB X). 31 Die Frage der Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Vorverfahren zuzuziehen, ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts insbesondere dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. 32 Davon ausgehend hat der Beklagte die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Vorverfahren zuzuziehen, auszusprechen. Dem Widerspruchsführer konnte die Durchführung des gegen den Bescheid vom 27. März 2009 gerichteten Widerspruchsverfahrens ohne einen Bevollmächtigten nicht zugemutet werden. Für ihn war in keiner Weise ersichtlich, dass die Entscheidung im Bescheid vom 27. März 2009 über die Verkürzung des Bewilligungszeitraums nicht auf einer Rechtsauffassung beruhte, die er ohne Rechtsbeistand nicht überprüfen konnte, sondern auf der bloßen Annahme des Beklagten, dass er das Elektronikstudium lediglich bis zu dem Zeitpunkt fortgesetzt habe, in dem er den Berufsausbildungsvertrag geschlossen habe. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 33 Der Widerspruchsführer hat bereits im Februar 2009 angeben, dass eine Änderung für das Elektronikstudium (erst) ab dem 1. Oktober 2008 eingetreten sei und er das Berufsausbildungsverhältnisses am 1. August 2008 aufgenommen habe. Davon ausgehend konnte er zwar nicht annehmen, über den 31. Juli 2008 noch Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt zu haben. Unter Zugrundelegung seiner Angaben erschließt sich die angefochtene Verkürzung des Bewilligungszeitraums (auf 05/2008) jedoch allein dann, wenn man die Rechtsauffassung vertritt, der Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages sei unabhängig von der Frage maßgeblich, bis zu welchem Zeitpunkt das Elektronikstudium tatsächlich fortgeführt wurde. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 27. März 2009 nicht nachgefragt hat, bis zu welchem Zeitpunkt das Studium tatsächlich betrieben wurde. Dazu hätte es auch deshalb Veranlassung gegeben, weil der Widerspruchsführer im Februar 2009 auf dem Formular „Änderungsmitteilung“ unter „Änderung im Ausbildungsabschnitt“ nicht - unter Vorlage einer insoweit geforderten Exmatrikulationsbescheinigung - den Bereich „Abbruch/Unterbrechung“ des Studiums angekreuzt, sondern sich stattdessen - unter Vorlage einer Studienbescheinigung für das WS 2008/2009 - auf einen Fachrichtungswechsel (nunmehr Agrarökologiestudium) ab dem 1. Oktober 2008 berufen hatte. Darüber hinaus hat der Beklagte auch im Bescheid vom 27. März 2009 nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Frage abgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt das Elektronikstudium tatsächlich betrieben wurde. Vielmehr hat er zur Begründung der Verkürzung des Bewilligungszeitraums allein ausgeführt, dies sei „auf Grund des am 26. Mai 2008 unterschriebenen Ausbildungsvertrages“ geschehen. 34 Damit hätte auch ein verständiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand nicht erkennen können, dass es auch aus Sicht des Beklagten auf die - noch nicht vollständig aufgeklärten - tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die rechtliche Beurteilung der vom Widerspruchsführer bislang mitgeteilten Umstände ankam. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Beklagte lediglich davon ausgegangen ist, dass der Widerspruchsführer die Ausbildung im bisherigen Studiengang (Elektrotechnik) bereits mit Abschluss des Vertrages über die zukünftige Berufsausbildung abgebrochen hat. Im Hinblick auf die daraus folgende Schwierigkeit bei der Beurteilung des Streitverhältnisses wäre es auch einem verständigen Bürger nicht zumutbar gewesen, das Vorverfahren selbst zu führen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).