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Urteil

8 A 288/10 As

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2010 verpflichtet, zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Armenien festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht anfallen, haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Folgeverfahren nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Verpflichtung der Beklagten zu Zuerkennung subsidiären Flüchtlingsschutzes zu § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG wegen befürchteter Gefahren im Heimatland. I. 2 Der […] 1962 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge […] 1994 aus Armenien aus und […] 1996 über Weißrussland und die Ukraine mit einem LKW auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. […] 1996 beantragte er die Gewährung von Asyl. 3 Zur Begründung dieses Antrags führte er im Wesentlichen aus: Er sei […] gegen Ende der militärischen Auseinandersetzungen im Berg-Karabach-Konflikt - Unterführer einer kämpfenden […] Freiwilligen-Truppe […] in Berg-Karabach gewesen. Er habe in dem aserbaidschanischen Dorf […] C. in der Region A. […] Streit mit dem stellvertretenden Kommandeur über die Nachschubmenge von benötigter Munition bekommen. Nachdem dieser den Griff zur Waffe angedeutet habe, habe er - der Kläger - sich bedroht gefühlt und ein in der Nähe befindliches Gewehr zur Hand genommen. Plötzlich habe sich unbeabsichtigt ein Schuss gelöst. Der stellvertretende Kommandeur sei von einem Querschläger in der Hüfte getroffen worden. Da ärztliche Hilfe nicht zu erlangen gewesen sei, sei er nach einer Stunde gestorben. Er - der Kläger - sei daraufhin mit Hilfe von Truppenkameraden bzw. einigen Freunden bzw. Milizangehörigen aus Berg-Karabach geflohen, um einer standrechtlichen Erschießung durch Angehörige einer Sondereinheit (einer dem Verteidigungsministerium bzw. dem Innenministerium Armeniens unterstellten Spezialtruppe) aus Berg-Karabach zu entgehen. Seither werde er steckbrieflich gesucht. […] 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 20. Mai 1996 den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. nicht vorliegen und keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Zugleich forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise ihre Abschiebung nach Armenien an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. 5 Die gegen den vorstehenden Bescheid des Bundesamtes gerichtete Klage des Klägers wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. März 2004 - 8 A 438/96 As - abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil am 19. August 2004 durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 217/04 - abgelehnt. Der Kläger ist seither vollziehbar ausreisepflichtig. 6 Während des Verwaltungsrechtsstreits hatte Interpol Lyon unter dem 30. Juli 1996 das Auslieferungsersuchen von Interpol Eriwan des Klägers nach Armenien übermittelt. Grundlage sei ein am 30. Mai 1994 von der armenischen Militärstaatsanwalt Eriwan erlassener Beschluss (Haftbefehl). Nach den dort aufgeführten Angaben habe der Kläger als Offizier der Armee Nargony Karabakh (Truppenteil […] der Verteidigungsarmee der Republik Berg Karabakh) im Hauptquartier des Bataillons (Kaserne) in der Ortschaft bzw. im Dorf C. (Region A./Aserbaidschan ) unter Alkoholeinfluss einen Kameraden (den stellvertretenden Bataillonschef […] ) im Streit mit einem Schuss aus einer Maschinenpistole erschossen und sei geflüchtet. Er werde deshalb wegen Mordes „aus rowdyhaften Neigungen“ nach Art. 104 Abs. 2 Nr. 10 des Strafgesetzbuches der Republik Armenien gesucht. Das Bundesministerium der Justiz bat das Bundeskriminalamt unter dem […] 1999 Interpol Eriwan mitzuteilen, dass eine die Auslieferung des Klägers "wegen des nicht eröffneten Auslieferungsverkehrs" nicht in Betracht komme. II. 7 Am 18. Mai 2009 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Zur Begründung verwies er auf sein Vorbringen im Rahmen eines neuerlichen Auslieferungsverfahrens. Dort hatte er u. a. ausgeführt, der Getötete sei Hauptmann der Polizei (Miliz) gewesen und habe als Freiwilliger gegen die Aserbaidschaner gekämpft. Zum Tatzeitpunkt habe er - der Kläger - unter erheblichen Alkoholeinfluss gestanden und deshalb keine klare Erinnerung an den Vorfall. Kameraden - es sollen fünf weitere Personen anwesend gewesen sein - hätten ihm später erklärt, es habe eine verbale Auseinandersetzung mit dem späteren Opfer gegeben. Dieses habe seine Pistole auf ihn gerichtet, worauf er - der Kläger - eine in der Nähe liegende, wohl nicht gesicherte Maschinenpistole ergriffen habe. Alsbald habe sich aus der Maschinenpistole - unbeabsichtigt - ein Schuss gelöst. Das Opfer sei frühestens eine Stunde danach verstorben. Daraufhin habe er – der Kläger - Armenien verlassen. Die Kollegen des Opfers hätten an dessen Grab Rache geschworen, falls sie seiner habhaft würden. Im Fall seiner Rückkehr nach Armenien würde er getötet werden. Er habe davor Angst, im Gefängnis zu Tode gequält zu werden. […] 8 Das Bundesamt lehnte mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 2. März 2010 die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderungen der Feststellungen zu § 53 AuslG a. F. ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. 9 Im Rahmen des weiteren Auslieferungsverfahrens hatte das Auswärtige Amt während des laufenden Folgeverfahrens der Botschaft der Republik Armenien […] 2009 in einer Verbalnote mitgeteilt, dass "eine Auslieferung auf der Grundlage des Auslieferungsersuchens vom […] und dem Haftbefehl der Militärstaatsanwaltschaft Stepanarkert vom […] 1994 nicht bewilligungsfähig" sei, "da aus Sicht der Bundesregierung die Region Berg-Karabach nicht dem Territorium der Republik Armenien zugerechnet werden" könne. 10 Gegen den - am 12. März 2010 zur Post gegebenen - Bescheid des Bundesamtes hat der Kläger am 25. März 2010 die vorliegende Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er u. a. aus: Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald habe er sich im europäischen Ausland […] aufgehalten. Danach sei er nach Deutschland zurückgekehrt. […]. 11 Der Kläger begründet seine ursprünglichen Begehren auf Asyl und Zuerkennung der Abschiebungsverbote ergänzend unter anderem damit, dass es sich bei der Tat um einen Unfall, allenfalls um fahrlässige Tötung gehandelt haben könne. Weder seien in den Auslieferungsverfahren Zeugenaussagen übersandt noch Obduktionsergebnisse mitgeteilt worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Armenien würde er im Gefängnis zu Tode gequält, da die Kameraden des Opfers an dessen Grab geschworen hätten, ihn zu töten. Zudem sei kein faires Strafverfahren in Armenien gegen ihn zu erwarten, zumal die maßgebenden Strafbestimmungen nicht mitgeteilt worden und – soweit ersichtlich – zu unbestimmt seien. 12 Der Kläger hat seine Klage bezüglich der Zuerkennung von Asyl (Art. 16a GG) und der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zurückgenommen und beantragt nur noch, 13 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2010 zu verpflichten, zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie Stellungnahmen der Sachverständigen Frau Dr. Tessa Savvidis , von amnesty international (ai) , dem Trans Kaukasus Institut (Hans Konrad) , D-Stadt und des UN-Flüchtlingskommissars (UNHCR). Amnesty international hat mitgeteilt, dass es über keine Erkenntnisse verfüge, UNHCR hat sich in seiner Antwort im Wesentlichen auf den Report of the Working Group on Arbitrary Detention (A/HRC/16/47/Add.3) vom 17. Februar 2011 der UN bezogen. Das Trans Kaukasus Institut hat sich nicht geäußert. 18 Das Gericht hat dem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 29. April 2010 - 8 B 137/10 As - im Hinblick auf die Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 2, 5 und 7 Satz 1 AufenthG entsprochen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, des vom Auswärtigen Amt übersandten Auslieferungsvorgangs (506-30-531.[…] ARM), der in der mit der Ladung übersandten Erkenntnisquellenliste zu Armenien und der in der mündlichen Verhandlung erörterten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 I. Über die Klage kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt und entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für die Beklagtenseite niemand erschienen ist. Denn die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens eines Beteiligten geladen. 21 II. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auch begründet. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2010 – […]-422 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm begehrte Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 1996 –[…]-422 - hinsichtlich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes (heute: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) hinsichtlich § 60 Abs. 2, 5 und 7 Satz 1 AufenthG (nachfolgend: 2.) in Bezug auf den Staat Armenien. Hinsichtlich § 60 Abs. 3 AufenthG bleibt die Klage aber erfolglos (nachfolgend: 3.). 22 1. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinn nach Maßgabe des §§ 51 Abs. 5, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor. 23 Allgemein dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 7 mwN. 24 Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides "schlechthin unerträglich" wäre; also u. a. im Abschiebestaat eine "erhebliche Gefahr für Leib und Leben" für den Asylbewerber besteht. 25 Vgl. Müller, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 71 AsylVfG, Rn. 49; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 71 Rn. 99 ff.; Kopp/Ramsauer, aaO mwN. 26 Auf die in § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG geforderten formellen Voraussetzungen (möglicher Vortrag im früheren Verfahren, 3-Monats-Frist) kommt es hierbei nicht an. 27 Vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2000 – 9 C 41.99 – juris Rn. 7 ff. 28 2. Das Ermessen des Bundesamtes über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist entsprechend diesen Vorgaben im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers „auf Null" reduziert. Die Aufrechterhaltung der Konsequenzen aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 1996 würden unzumutbare Nachteile für den Kläger zur Folge haben. Im Falle seiner Rückkehr nach Armenien bestünde die konkrete Gefahr, dass der Kläger gefoltert würde. 29 a) Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG. 30 aa) Danach darf kein Ausländer in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer konkret die Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden und dadurch einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 b) der Richtlinie 2004/83/EG zu erleiden. Damit wird das in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestimmte Folterverbot und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) übernommen. 31 Vgl. näher BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 5.09 -, juris Rn. 17; Möller/Stiegeler, in: Hofmann/Hofmann, Ausländerecht, § 60 AufenthG Rn. 32 mwN; zu den völkerrechtlichen Grundlagen siehe Bruha/Tams, Folter und Völkerrecht, Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ) 36/2006, S. 16 f. 32 Folter ist jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention). Folter ist jede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung physischer oder psychischer Art, ohne dass es darauf ankommt, ob diese dem Geständnis eigener oder dem Verrat fremder Taten, der Ahndung bereits bekannter oder der Verhütung zukünftiger Handlungen dient oder Ausdruck anders motivierter Misshandlungen ist. 33 Vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 – juris Rn. 27; Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK 2012, Art. 3 Rn. 7 sowie Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 20 ff. je mwN aus der Rechtsprechung des EGMR; Göbel-Zimmermann, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 Rn. 88; Möller/Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerecht, § 60 AufenthG Rn. 33; Bruha/Tams, APuZ 36/2006, S. 16 (17 f.); vgl. jetzt auch Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 34 Die Abschiebung in einen Staat, in dem Folter praktiziert wird, verstößt gegen Art. 3 EMRK. 35 Vgl. für die Auslieferung: EGMR ( Soering ), Urt. v. 7. Juli 1989 – Nr. 14038/88 -, juris LS 1; für die Abschiebung: EGMR ( Cruz Varas ), Urt. v. 20. März 1991 – Nr. 15576/89 juris LS 1; im Einzelnen Lorz/Sauer, EuGRZ 2010, 389 ff sowie Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 24 ff.; Mayer-Ladewig, EMRK, Art. 3 Rn. 60 ff.; Bruha/Tams, APuZ 36/2006, S. 16 (20 f.); . 36 bb) Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Armenien die konkrete Gefahr, im Polizeigewahrsam gefoltert zu werden. 37 (1) Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger 1994 in C. einen Polizei- oder Armeeoffizier durch einen Schuss aus einer Waffe getötet hat. Dafür sprechen insbesondere die Angaben zum Tathergang in den von der Republik Armenien bei den beiden Auslieferungsverfahren übersandten Haftbefehlen sowie die insoweit glaubhaften Angaben des Klägers. Wenn auch sein Vortrag im Bezug auf das auslösende Ereignis der Tat und die anschließende Flucht aus dem Kriegsgebiet widersprüchlich sind, hat der Kläger in beiden Asyl- und Gerichtsverfahren im Kern einheitlich dargestellt, dass ein Polizeioffizier nach einem Streit durch einen sich unabsichtlich aus einer von ihm – dem Kläger – gehaltenen Maschinenpistole gelösten Schuss getroffen und mangels ärztlicher Versorgung nach einer Stunde verstorben sei. Dabei kann im Hinblick auf die hier zu prüfenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote offen bleiben, ob diese Tat sich wirklich so zu getragen hat, ob sie als Unfall oder Straftat zu bewerten ist und wie die Tat ggf. in Armenien zu bestrafen wäre. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags spricht zudem, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen im Berg-Karabach-Konflikt armenische Streitkräfte in der Tat die Region A. ab Mai 1993 eroberten, weil die aserbaidschanische Armee wegen schwerer innenpolitischer Konflikte nicht in der Lage war, für eine ausreichende Verteidigung zu sorgen. 38 Näher dazu Souleimanov, Der Konflikt um Berg-Karabach, OSZE-Jahrbuch 2004, 217 (224 f.); Götz/Halbach, Politisches Lexikon GUS, 3. Aufl. 1996, S. 95 f.; Auch, Berg Karabach - Krieg um die „Schwarzen Berge“, in: v. Gumppenberg/Steinbach (Hrsg.), Der Kaukasus, 2008, S. 111 (118 f.); www.wikipedea.de , A. (Stadt) 39 Die Region A. wird seither vom völkerrechtlich nicht anerkannten Staat Berg-Karabach verwaltet (vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 18. Januar 2012, S.19). 40 (2) In zahlreichen vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen wird ausgeführt, dass sich in Armenien im Polizeigewahrsam befindliche Personen geschlagen, gefoltert und misshandelt werden, um eine Aussage zu erreichen, ohne dass staatlicherseits wirksam dagegen eingeschritten wird. 41 Dies ergibt sich insbesondere aus der im Verfahren eingeholten Stellungnahme vom UNHCR. Dieser hat unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe zur willkürlichen Haft des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) - Report of the Working Group on Arbitrary Detention (A/HRC/16/47/Add.3) - vom 17. Februar 2011 (Rn. 41, 61 und 95) ausgeführt, dass der Arbeitsgruppe bei ihren Besuchen in armenischen Gefängnissen durch die Arbeitsgruppe, viele Gefangene berichtet hätten, dass sie Misshandlungen und Schlägen in Polizeistationen ausgesetzt gewesen seien. Außerdem würden Polizisten Druck einschließlich Misshandlungen als zentralen Bestandteil ihrer Befragungen nutzen, um Geständnisse zu erlangen. Staatsanwälte und Richter hätten sich geweigert, in Gerichtsverfahren Beweise für die Misshandlungen zuzulassen. 42 Die vom Gericht beauftragte Gutachterin Frau Dr. Savvidis zitiert auf Seite 2 f. ihrer Stellungnahme einen Bericht zur Menschenrechtspraxis an das Auswärtige Amt der USA vom 11. März 2010. Danach hätten Zeugen berichtet, dass Polizisten Bürger bei der Festnahme und Vernehmung während der Haft schlügen. Nichtregierungsorganisationen hätten über ähnliche Behauptungen berichtet. Aber die meisten Fälle würden aus Angst vor Vergeltung nicht angezeigt. Menschenrechtsgruppen berichteten ferner, dass viele aus den Polizeihafteinrichtungen in Gefängnisse überstellte Personen angeblich Folter, Missbrauch oder Einschüchterung im Polizeigewahrsam erlitten. Der Hauptzweck der Folter und Misshandlungen bestehe darin, Geständnisse zu erpressen. Frau Dr. Savvidis verweist zudem auf eine Aussage des Öffentlichen Menschenrechtsverteidigers (Ombudsmann) auf einer Pressekonferenz am 21. April 2010: 43 „Mit großem Bedauern stelle ich fest, dass Schläge und Folter schon zur üblichen Praxis in unserem Strafverfolgungssystem geworden sind. Die regierende Atmosphäre der Straflosigkeit trägt dazu bei, dass die Zahl solcher Fälle steigt.“ 44 Bei wiederholten Stichproben auf Polizeiwachen hätten Angestellte der Behörde des Ombudsmannes festgestellt, dass dort festgehaltene Bürger Verletzungen und Spuren von Folter aufgewiesen hätten. 45 Diese Angaben werden durch weitere Erkenntnisse gestützt. So berichtet das Bundesasylamt der Republik Österreich darüber, dass nach seinen Recherchen im Polizeigewahrsam gefoltert werde. 46 Vgl. Bundesasylamt (BAA) der Republik Österreich, Justizsystem in Armenien, (31. Mai 2010), S. 11. 47 Weiter führt das Österreichische Roten Kreuz (ACCORD) in seiner Anfragebeantwortung vom 3. Januar 2011 - a 7480 - unter Hinweis auf einen Bericht von Human Rights Watch vom November 2009 aus, dass es in Armenien Folter und Schikane in Haft durch örtliche Gruppen der Zivilgesellschaft gebe. ACCORD berichtet in der Anfragebeantwortung vom 10. März 2008 – ACC ARM-5998 -, dass Freedom House in ihrem Bericht Nations in Transit vom Juni 2007 darauf hinweise, dass die Polizei während der Festnahme und des Verhörs schlage und foltere, um Geständnisse zu erhalten. 48 Auch die Schweizer Flüchtlingshilfe spricht ihrer Stellungnahme „ Armenien: Pressionen gegenüber einem Parlamentsmitarbeiter/ Behandlung von psychischer Erkrankung“ vom 11. August 2011 (Autorin: Dr. Tessa Savvidis ) davon, dass im Zusammenhang mit den Unruhen vom 1. März 2008 bzw. der Protestdemonstration der Opposition vor dem Parlamentsgebäude am 3. März 2011 Schuldgeständnisse von der Polizei unter Folter und Prügeln erzwungenen worden seien (vgl. auch BAA, aaO, S. 10). 49 Für Folterungen und Misshandlungen im armenischen Polizeigewahrsam spricht schließlich, dass der EGMR Armenien im Jahr 2007 vorgehalten hat, Polizisten hätten eine Aussage durch Folter erpresst. Der EGMR hat entschieden, dass so erpresste Aussagen wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 6 EMRK nicht verwertbar seien. Nach dem dort geschilderten Sachverhalt sei der Beschwerdeführer Soldat gewesen und habe an der armenischen Grenze Dienst geleistet. Während des Dienstes sei ein anderer Soldat erschossen worden. Der Beschwerdeführer und zwei andere Kameraden seien zu Vernehmungen zur Polizei gebracht worden, wo sie über längere Zeit geschlagen und getreten worden seien. Der Beschwerdeführer habe mehrfach das Bewusstsein verloren. Danach seien ihm die Fingernägel zerquetscht worden. Der Beschwerdeführer sei einen Monat lang misshandelt worden. Schließlich sei er unfähig gewesen, zu gehen und zu sprechen; sämtliche Fingernägel seien geschwollen gewesen. Ein Zeuge habe ähnliches erlitten und daraufhin eingeräumt, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer den Soldaten mit einem Maschinengewehr erschossen habe. Nach Auffassung des EGMR unterliegen so gewonnene Aussagen einem absoluten Verwertungsverbot. 50 Vgl. EGMR, Beschl. v. 28. Juni 2007 – 36549/03 -, juris = StRR 8/2007 (Bearbeiter: Sommer). 51 Demgegenüber bestätigt die im vorliegenden Verfahren eingeholte amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes die Folterpraxis im Polizeigewahrsam nur für Einzelfälle: 52 „Die armenische Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten.“ 53 Auch im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes heißt es zurückhaltend: 54 „Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Bei einem Vorfall in Charentsavan im Frühjahr 2010 war ein junger Mann des Diebstahls beschuldigt und in Polizeigewahrsam genommen worden. Auf der Polizeistation erlag er den Verletzungen, die ihm dort zugefügt wurden. Aufgrund der Aussagen des Gerichtsmediziners und der Familie des Verstorbenen wurden in dem ursprünglich als Selbstmord deklarierten Fall aufgrund des überraschend starken Medienechos durch die Generalstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Beschuldigten eingeleitet. Der Chef der Polizeistation trat zurück, die Verhandlungen gegen die zwei beschuldigten Polizisten führten zu Verurteilungen von acht bzw. zwei Jahren Strafhaft.“ 55 Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2012, S. 13 56 Wenn auch in verschiedenen Fällen Amtsmissbrauch in Armenien verfolgt wird, 57 - vgl. BAA, Justizsystem in Armenien, (31. Mai 2010), S. 9 ff. - 58 muss doch festgestellt werden, dass gegen Misshandlungen im Polizeigewahrsam staatlicherseits nicht wirksam eingeschritten wird, wie auch gerade die oben zitierte Äußerung des Ombudsmannes zeigt. 59 (2) Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob in Armenien Strafverfolgte allgemein der Gefahr der Folter ausgesetzt sind. Jedenfalls sprechen nach dem Vorstehenden stichhaltige Gründe dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Armenien Misshandlungen und Folterungen drohen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass nach den oben aufgeführten Erkenntnissen und auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Folterungen im Polizeigewahrsam vorgekommen sind. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Opfer der möglichen Straftat in C. ein Polizeioffizier (oder stellvertretender Bataillonschef, also ein Armeeangehörigen) gewesen ist. Danach sprechen durchgreifende Gründe dafür, dass die armenische Polizei ein besonderes Interesse an einer Aufklärung des Falles und Ermittlung des Täters haben könnte. Zwar hat der Kläger einräumt, dass der Offizier durch einen Schuss aus einer von ihm – dem Kläger - gehaltenen Waffe getötet worden sei, bestreitet aber, eine Straftat begangen zu haben und hat weiter vorgetragen, es liege allenfalls eine fahrlässige Tötung vor, weil sich der Schuss unbeabsichtigt gelöst habe und er zudem unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Deshalb ist es nicht auszuschließen, dass armenische Polizisten versuchen könnten, vom Kläger eine entsprechende Aussage durch Folter und Misshandlungen zu erpressen. 60 Nach allem muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Kläger Folterungen durch frühere Kollegen des Opfers ausgesetzt sein könnte. 61 b) Da die Voraussetzungen des Folterverbots des Art. 3 EMRK und des § 60 Abs. 2 AufenthG nunmehr identisch sind und § 60 Abs. 5 AufenthG insoweit keine eigenständige Bedeutung mehr hat, 62 - vgl. Göbel-Zimmermann, in: Huber, AufenthG, § 60 Rn. 100; Möller/Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 48 - 63 stehen dem Kläger nach den vorhergehenden Ausführungen auch Feststellungen zu seinen Gunsten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Seine Abschiebung nach Armenien würde Art. 3 EMRK verletzten, da ihm dort Folter im Polizeigewahrsam bei Verhören droht. 64 c) Bei der zuvor beschriebenen Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. Dem Kläger droht eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wenn er nach Armenien zurückkehrt. 65 3. Soweit der Kläger weiter geltend macht, ihm würde auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG zustehen, bleibt die Klage hingegen erfolglos. Der Kläger ist von einer Vollstreckung der Todesstrafe nicht (mehr) bedroht. Zwar hat er auch in der mündlichen Verhandlung erneut darauf hingewiesen, dass in Armenien ein Todesurteil eines Militärgerichts gegen ihn vorliege. Ob dies zutreffend ist, kann dahinstehen, weil seit September 2003 in Armenien Todesurteile jedenfalls nicht mehr vollstreckt werden und die Todesstrafe abgeschafft ist. 66 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Januar 2012, S.13. 67 III. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der Verteilung der Kosten geht das Gericht davon aus, dass einerseits Verwaltungsrechtsstreitigkeiten auf Anerkennung als Asylberechtigter und/oder Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG (einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) mit einem Gegenstandswert von 3.000,-- € zu bewerten sind (vgl. § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]). 68 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2006 – 1 C 29.03 juris Rn. 5 m. Anm. Beck v. 21. Mai 2007 jurisPR-BVerwG 11/2007. 69 Andererseits handelt es sich bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zum einen und den subsidiären nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zum anderen jeweils um unteilbare Streitgegenstände. 70 Vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 – 10 C 14.10 – juris LS 1 und Rn. 17 ff. m. Anm. Berlit, jurisPR-BVerwG 1/2012 v. 16. Januar 2012. 71 Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage in erster Linie die Zuerkennung von Asyl und der Flüchtlingseigenschaft begehrt und subsidiären Flüchtlingsschutz nur hilfsweise geltend gemacht. Den Hauptantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und die Hilfsanträge zum Hauptantrag erhoben. Da nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung das Begehren auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein sehr hohes Gewicht zu kommt und die beiden Gruppen des unionsrechtlichen bzw. nationalen nachrangigen Flüchtlingsschutzes entsprechend gering zu bewerten sind, sind dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 der der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 72 Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 73 […]