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Urteil

6 A 523/08

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 6. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, wonach er seine Tochter unter seiner Adresse mit einem zweiten Hauptwohnsitz anmelden könne. 2 Die elterliche Sorge über seine 2004 geborene Tochter S übt der Kläger gemeinsam mit deren Mutter, mit der er nicht zusammen lebt, aus. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 hatte der Beklagte den Antrag des Klägers, dass für dessen Tochter im Melderegister nicht nur unter der Anschrift der Mutter, sondern auch unter der des Vaters ein Hauptwohnsitz eingetragen wird, abgelehnt. Es könne nur ein Hauptwohnsitz eingetragen werden und dieser sei bei der Mutter anzunehmen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. 3 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Doppelwohnsitz von Kindern. 4 Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 half der Beklagte dem Widerspruch ab und erklärte, dass der Kläger seine Tochter unter dessen Adresse mit einem zweiten Hauptwohnsitz anmelden könne. 5 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 nahm der Beklagte den Bescheid vom 17. Juli 2007 zurück und lehnte den Antrag des Klägers auf Eintragung eines doppelten Hauptwohnsitzes für dessen Tochter ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 17. Juli 2007 rechtswidrig sei, weil das Melderecht die Eintragung lediglich eines Hauptwohnsitzes zulasse. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. 6 Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Landkreises X mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 als unbegründet zurück. Soweit darin ausgeführt wird, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht an einem Ermessensfehler leide, wird dies allein mit Hinweisen zur Rechtslage nach dem Melderecht sowie damit begründet, dass § 16 Abs. 1 LMG M-V, wonach bei Vorliegen mehrerer Wohnungen (allein) eine dieser Wohnungen Hauptwohnsitz sei, der Behörde kein Ermessen einräume. Damit liege eine gebundene Entscheidung vor, die die Begehung eines Ermessensfehlers ausschließe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. 7 Am 23. April 2008 hat der Kläger gegen den Rücknahmebescheid sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Eintragung eines zweiten Hauptwohnsitzes zulässig und insbesondere verfassungsrechtlich geboten sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid vom 6. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung, die vom Kläger angeführte zivilrechtliche Rechtsprechung könne für das Melderecht nicht maßgeblich sein. Auch leide der Rücknahmebescheid nicht an Ermessensfehlern, weil der Behörde bezogen auf die Anzahl der Hauptwohnungen kein Ermessen zustehe. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der Rücknahmebescheid vom 6. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 17 Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 17. Juli 2007 durch den Bescheid vom 6. Dezember 2007 kommt hier allein § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V in Betracht. § 16 Abs. 1 LMG M-V ist demgegenüber keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. 18 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Darauf können die angefochtenen Bescheide nicht gestützt werden. 19 Der zurückgenommene Bescheid vom 17. Juli 2007 ist zwar rechtswidrig, weil es im Melderecht keinen doppelten Hauptwohnsitz gibt (vgl. § 16 Abs. 1 LMG M-V). So hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 14. Mai 2002 (Az. 17 VG 4907/2001) entschieden, dass ein minderjähriger Einwohner seinen Hauptwohnsitz nur an einem Ort haben kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 16.05.2008, Az. 5 N 9.07, 5 L 10.07, NJW 2008, 2663 = ZMR 2009, 490) zur Frage nach der melderechtlichen Hauptwohnung gemeinsamer Kinder getrennt lebender Eltern Folgendes entschieden: 20 "Das Sorgerecht kann - wenn es beiden Elternteilen zusteht und die Eltern getrennt leben - kein Kriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung der Kinder befindet. Deshalb bestimmen die Vorschriften § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 MRRG und § 17 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 MeldeG Berlin, dass in diesem Falle diejenige Wohnung die Hauptwohnung der Kinder ist, die von ihnen „vorwiegend benutzt wird“. Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]; VGH München, Urt. v. 09.12.1988 - 5 B 87.04031 -)." 21 Auch ist die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V gewahrt (vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 48, Rdnr. 206; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48, Rdnr. 161 zur Hemmung dieser Frist im Falle der Anfechtung eines Rücknahmebescheides). 22 Gleichwohl ist der Rücknahmebescheid rechtswidrig, weil hier das Rücknahmeermessen nicht ausgeübt wurde (Ermessensausfall) und auch keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes steht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ("kann") grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides, um dessen Rücknahme es geht, aus einer Vorschrift ergibt, die ihrerseits kein Ermessen einräumt (hier: § 16 Abs. 1 LMG M-V). Eine entsprechende Ermessensausübung, an der es sowohl im Bescheid vom 6. Dezember 2007 als auch im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 vollständig fehlt (weil auch die Rücknahmeentscheidung für eine gebundene gehalten wurde), ist hier auch nicht entbehrlich. Von einer Ermessensreduzierung auf Null kann nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48, Rdnr. 79). Insbesondere kann ein Aufrechterhalten des zurückgenommenen Verwaltungsaktes vom 17. Juli 2007 nicht als schlechthin unerträglich angesehen werden. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.