OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 706/10

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
6Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Verwaltungsgebührenbescheides, hier um die Frage der Kostenbefreiung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). 2 Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 bat die Klägerin den Beklagten, Kataster- und Vermessungsamt, um Übersendung eines Auszuges aus dem Liegenschaftsbuch – Bestandsübersicht (mit Angabe der Nutzungs- oder Kulturart) für einen in jenem Schreiben namentlich bezeichneten Eigentümer. Die Klägerin wies weiter darauf hin, dass die Angaben zum Zwecke der Prüfung der berufgenossenschaftlichen Zuständigkeit für gemäß § 22 Abs. 1 SGB I zu erbringende Sozialleistungen benötigt würden. Außerdem wurde auf die Kostenfreiheit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X hingewiesen. 3 Nachdem der Beklagte der Klägerin den gewünschten Auszug übersandt hatte, erließ er an sie den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 25. Juni 2009 über 22,00 € unter Hinweis auf die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (Vermessungskostenverordnung- VermKostVO M-V) vom 15. Dezember 2008. 4 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 29. Juni 2009, beim Beklagten am 1. Juli 2009 eingegangen. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, der Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig würden, kostenfrei seien. Danach werde die sachliche Kostenfreiheit auf die Inanspruchnahme anderer Behörden, die nicht zu dem „SGB-Bereich“ gehörten, ausgedehnt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe schon Ende der 80-er Jahre entschieden, dass Auskünfte der Einwohnermeldeämter oder der Kfz-Zulassungsstellen für Anfragen der Sozialleistungsträger kostenlos seien, indem es jeweils Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angenommen habe (Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 1988, S. 624). Die Voraussetzungen der vorgenannten Norm seien gegeben, da diese weit auszulegen und großzügig anzuwenden sei. Die Klägerin habe als Sozialleistungsträger gehandelt. Auch sei ein Geschäft i. S. d. Vorschrift anzunehmen, da zu den vorrangigen Aufgaben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Präventivmaßnahmen zur Unfallverhütung gehören würden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB I, § 22 Abs. 1 SGB I, § 1 SGB XII). Eine durchgreifende Unfallverhütung als Sozialleistung sei jedoch nur möglich, wenn dem Unfallversicherungsträger die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer bzw. deren bewirtschaftete Flächen einschließlich der Kulturart bekannt seien. 5 Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten zur Frage der Anwendbarkeit ergangener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Greifswald zur Anwendung des SGB X im Zusammenhang mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit und Abgabe einer von Beklagtenseite eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Innere Verwaltung M-V vom 25. Januar 2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass entsprechend Art. 70 i. V. m. Art. 30 GG den Ländern die alleinige Gesetzgebungsbefugnis zugewiesen sei, soweit nicht der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis entsprechend dem Befugniskatalog nach Art. 73 ff. GG hierzu ermächtigt werde. Art. 70 Abs. 2 GG bestimme die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Länder. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit spreche jedoch keine Vermutung zu Gunsten einer Bundeskompetenz, sodass die in § 64 Abs. 2 SGB X benannte Kostenfreiheit für das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens nicht unmittelbar auf das Landesrecht anwendbar sei und sich somit nicht auf Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden erstrecken würde. Dies lasse sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 (BVerwG 8 C 12.05) entnehmen, wonach die Kostenfreiheit auf Grund mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Katasterwesen ausgeschlossen sei. Das frühere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1987 (BVerwG 8 C 70/85) zum § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X stehe dem nicht entgegen, auch wenn in diesem Urteil festgestellt worden sei, dass die Kostenfreiheit sich auch über Geschäfte und Verhandlungen hinaus erstrecken würde, welche im SGB X selbst geregelt seien. Denn das Urteil habe einen Auszug aus dem Melderegister betroffen, das Meldewesen sei aber nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuzuordnen. Vorliegend liege die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in der Zuständigkeit der Länder. Die Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X erstrecke sich nicht auf Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsbehörden. Das Landesrecht sehe gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 VwKostG M-V und § 2 VermKostG M-V keine Gebührenbefreiung für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft vor, so dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. 6 Zudem erging über einen Betrag von 8,10 € gemäß § 15 VwKostG M-V ein gesonderter Gebührenbescheid vom 20. Mai 2010, dem eine auf einen zu erhebenden Widerspruch verweisende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. 7 Mit Klage vom 4. Juni 2010 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft die bisherige Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist sie zum anwendbaren § 64 Abs. 2 SGB X darauf hin, dass sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 72, 74 GG ergeben würde. Das Sozialrecht als Teilgebiet des Verwaltungsrechtes falle gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG unter die konkurrierende Gesetzgebung. Ausweislich der Regelungen in Art. 72 Abs. 1 GG hätten im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit nicht der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht habe. Hiervon sei angesichts der bundesgesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 SGB X auszugehen. Auch § 1 Abs. 3 VwKostG M-V und § 1 KostO würden ganz klar den Vorrang von § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X beschreiben. Danach seien die Vorschriften jenes Gesetzes und damit einhergehend auch der Landesverordnung ergänzend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlichen Vertrages Kosten erhoben würden und nichts Abweichendes bestimmt sei. Voraussetzung sei folglich, dass zunächst nach anderen Vorschriften überhaupt Kosten erhoben werden könnten. Dies sei angesichts des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 sei davon auszugehen, dass die eine Gebührenpflicht der Klägerin begründenden Vorschriften des Landesverwaltungskostenrechts nur herangezogen werden dürften, wenn bundesrechtlich nichts anderes bestimmt sei, denn das Landeskostenrecht sei dem Bundeskostenrechts nachgeordnet. Sei die Gebührenpflicht im Bundesrecht abschließend geregelt, so bleibe für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum. Nichts anderes gelte auch im vorliegenden Fall. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ein früheres Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schwerin, in dem in der mündlichen Verhandlung der streitgegenständliche Gebührenbescheid aufgehoben worden sei. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 9 den Gebührenbescheid des Landkreises Parchim vom 25. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er vertieft die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid. Er ergänzt zur Frage der Amtshilfe, dass eine solche auch unter Beachtung der Rechtssprechung des BVerwG aus dem Urteil vom 21. Juni 2006 sowie des schon genannten Urteils des OVG M-V vom 14. Mai 2008 nicht vorliege. Denn die Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sei für das Kataster- und Vermessungsamt nach § 12 Vermessungskatastergesetz M-V eine eigene Aufgabe. 13 Zur Frage der Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X bestätigt der Beklagte zwar die weit reichende Anwendbarkeit jener Vorschrift. Angesichts der von vornherein fehlenden Kompetenz des Bundes für das Katasterrecht sei dennoch allein das Landeskostenrecht anzuwenden, dies mit der Folge, Verwaltungsgebühren für die erbrachte Amtshandlung zu erheben. 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht - in Gestalt des nach § 6 Abs. 1 VwGO zuständigen Einzelrichters – konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Erhebung der Verwaltungsgebühr für die beantragten Auszüge des Kataster- und Vermessungsamtes aus dem Liegenschaftsbuch mit dem streitigen Gebührenbescheid verstößt gegen § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. 20 Dagegen folgt die Gebühren- und Auslagenfreiheit nicht schon aus § 64 Abs. 1 SGB X, da es an einem „Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch“ fehlt. Denn der Beklagte hatte durch sein Kataster- und Vermessungsamt und nicht als Sozialleistungsbehörde gehandelt. 21 Auch liegt, worauf der Beklagte zutreffend hinwies, keine verwaltungsgebührenfreie Amtshilfe i. S. d. § 8 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) vor. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V fehlt es an einer Amtshilfe, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegt. So liegt der Fall aber hier, da die Vorlage von Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch nach § 12 Abs. 1 des Vermessungskatastergesetzes M-V (VermKatG M-V) eine derartige Aufgabe darstellt. Die eigene Aufgabe jenes Amtes beschränkt sich nicht auf die Sammlung, sondern erstreckt sich auch auf die Weitergabe der grundstücksbezogenen Daten an andere Behörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 – 8 C 12/05 -, Juris, Rnr. 39). 22 Dagegen ergibt sich die Kostenfreiheit aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass oder Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Diese Vorschrift schließt auch im vorliegenden Fall eine Kostenerhebung durch den Beklagten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht nur die Kostenfreiheit für den Bürger, sondern gilt auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern und anderen Behörden, deren Verwaltungstätigkeit nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1987, - 8 C 70/95 -, NVwZ 1987, 1070 f., Urt. v. 18.Dezember 1987, - 7 C 95/906 u. a. -, NVwZ 1988, 624; Juris, Rnr. 10 auch zur historischen Herleitung aus § 118 des Bundessozialhilfegesetzes a. F.). Damit besteht auch zu Gunsten des Sozialleistungsträgers, nicht nur für den Sozialleistungsempfänger Kostenfreiheit hinsichtlich der Kosten jener Verfahren, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches fallen (so auch BayVGH, Urt. v. 14.8.2009, - 22 BV 07.1725 -, Juris, Rnr. 22, auch zur Beschränkung auf Sozialleistungsträger und nicht sonstige Dritte). 23 Die von der Beklagten festgesetzten Gebühren für die beantragten Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch fallen unter diese weit auszulegende Kostenfreiheit des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend gegeben. 24 Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die klagende Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als zuständiger Sozialleistungsträger nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) tätig wurde und die von ihr beantragte Übersendung der Auszüge durch das Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Denn nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SGB I können nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in Anspruch genommen werden. Die eingeholten Informationen des Kataster- und Vermessungsamtes sind zur Klärung dieses Anspruchs dienlich. 25 Die streitgegenständlichen Kosten fallen auch ihrer Art nach unter die Kostenfreiheit des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. 26 Danach sind alle „Geschäfte und Verhandlungen“ kostenfrei. Dieser Begriff beinhaltet nicht nur die für die klassische Verwaltungstätigkeit zu erhebenden Gebühren, sondern sämtliche Kosten, die im Rahmen der Beantragung einer Sozialleistung entstehen. Der Begriff „Geschäfte oder Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Gemeint ist die gesamte Tätigkeit, die mit der Durchführung der Gesetze verbunden ist, einschließlich auch aller Nebengeschäfte (Roos in: v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 64 Rnr. 9; Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Feb. 2010, § 64 Rnr. 6). Unter die Befreiung fallen damit ausnahmslos alle Kosten anderer Behörden, die außerhalb des sozialrechtlichen Verfahrens aus dessen Anlass erhoben werden (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1987, a. a. O., Juris, Rnr. 10 auch zur historischen Herleitung aus § 118 des Bundessozialhilfegesetzes a. F.). Dies beinhaltet auch die streitgegenständlichen Gebühren für eingeholte Auskünfte bzw. übersandte Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch. 27 Auch die weitere Voraussetzung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X, dass diese Geschäfte und Verhandlungen „nötig“ sind, ist erfüllt. Denn eine derartige Notwendigkeit besteht immer bei einer Anforderung durch den Sozialleistungsträger (Roos, a. a. O., § 64, Rnr. 10; Freischmidt, a. a. O.). 28 Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht auf eine bestehende oder fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Katasterwesen an, so dass derartige Behörden von der Kostenfreiheit danach nicht ausgenommen sind. 29 Das folgt schon ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X, die eine solche Einschränkung auf bestimmte Behörden gerade nicht vornimmt, sondern vielmehr umfassend formuliert ist. Eine insoweit einschränkende Auslegung der Norm etwa im Sinne einer teleologischen Reduktion erscheint aber auch nicht geboten. Denn Sinn und Zweck der Kostenbefreiung ist es, im Bereich der Sozialleistungen die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, indem die Leistungsempfänger und Leistungsträger von vermeidbaren Kostenbelastungen freigehalten werden (BverwG, Urt. v. 18. Dezember 1987, a. a. O.; VGH München, Urt. v. 14. August 2009 – 22 BV 07.1725 -, Juris, Rnr. 22). Da dies neben dem eigentlichen Sozial(verwaltungs)verfahren nach § 64 Abs. 1 SGB X auch nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X für die weiteren Geschäfte, hier die Nebenverfahren anderer Behörden gilt, wäre eine Einschränkung auf nur einen Teil solcher behördlichen (Neben-)Verfahren sinnwidrig. Außerdem erscheint zur Klärung einer Kostenfreiheit das vom Beklagten geforderte Kriterium einer (dann vorab zu klärenden) Gesetzgebungskompetenz der anderen Behörden nur mit vergleichsweise hohem Aufwand umsetzbar und womöglich nicht immer eindeutig, dürfte in jedem Fall aber im hohen Maße unpraktikabel sein. 30 Die von Beklagtenseite für ihre Ansicht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. Juni 2006, a. a. O.) ist zu einem gänzlich anderen Fall ergangen und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort ging es um die nur analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 Vermögensgesetz, da nur für das eigentliche vermögensrechtliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, nicht aber für weitere Nebenverfahren wie eine beim Katasteramt eingeholte Auskunft eine Kostenbefreiung vorgesehen war. Diese Analogie ist vom Bundesverwaltungsgericht u .a. unter Hinweis auf das „bundesstaatliche Kompetenzgefüge“ abgelehnt worden. Vorliegend aber formuliert § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X selbst eine weitgehende Kostenbefreiung auch für derartige Geschäfte; auf eine Analogie kommt es dagegen nicht an. Solche Argumentation hätte man sich womöglich mit Erfolg zunutze machen können, wenn der Gesetzgeber auf § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X verzichtet und sich dann die Frage einer Analogie zu § 64 Abs. 1 SGB X für sonstige Verfahren neben dem eigentlichen Sozialverfahren gestellt hätte. Der Gesetzgeber hat diese weiteren Geschäfte außerhalb des Sozial(verwaltungs)verfahrens aber gerade mit dem § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X erfassen wollen und auch erfasst. 31 Die mit gesondertem Bescheid festgesetzte und zunächst mit gesondertem Widerspruchsverfahren anzugreifende Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist nicht streitgegenständlich, wäre aber materiell ebenfalls nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X zu beurteilen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 33 B e s c h l u s s 34 Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt. 35 Gründe: 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.