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Beschluss

4 A 817/04

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann für notwendig erklärt werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). • Maßstab ist, ob ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. • Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten regelmäßig notwendig, weil die Sach- und Rechtsfragen typischerweise schwierig sind. • Auch wenn der Kläger selbst Rechtsanwalt ist, schließt dies die Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht von vornherein aus; auf das Bildungs- und Erfahrungsniveau kommt es an.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bei kommunalen Abgaben • Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann für notwendig erklärt werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). • Maßstab ist, ob ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. • Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten regelmäßig notwendig, weil die Sach- und Rechtsfragen typischerweise schwierig sind. • Auch wenn der Kläger selbst Rechtsanwalt ist, schließt dies die Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht von vornherein aus; auf das Bildungs- und Erfahrungsniveau kommt es an. Die Kläger verlangten, die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Streitgegenstand war die satzungsmäßige Abwälzung der kommunalen Kleineinleiterabgabe auf den Kleineinleiter. Die Klägerseite bestand aus zwei Personen; einer davon war als Anwalt tätig, zur anderen fehlten Hinweise auf juristische Berufsqualifikation. Der Beklagte bestritt teilweise die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung und stellte die Zahl der Kläger anders dar. Das Gericht prüfte, ob die Besonderheiten der Abgabensache und die persönlichen Verhältnisse der Kläger die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich machten. Es betrachtete auch, ob die anwaltliche Selbstvertretung eines der Kläger der Anerkennung der Notwendigkeit entgegensteht. Die Höhe der streitigen Abgabe war relativ gering, die rechtlichen Fragen jedoch als nicht trivial eingeschätzt. • Rechtsgrundlage ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; danach war dem Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung zu entsprechen. • Maßstab der Notwendigkeit: Standpunkt eines verständigen Beteiligten; ob ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. • Bei kommunalen Abgaben treten regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die eine rechtskundige Person erfordern; deshalb ist die Hinzuziehung in solchen Fällen i.d.R. zumutbar und notwendig. • Die Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung ist nicht ausgeschlossen, weil ein Kläger selbst als Rechtsanwalt auftritt; entscheidend bleibt das vergleichbare Bildungs- und Erfahrungsniveau eines vernünftigen Bürgers. • Die konkrete Tätigkeit oder die Qualität der Widerspruchsbegründung durch den hinzugezogenen Bevollmächtigten ist für die Feststellung der Notwendigkeit unerheblich. • Konkreter Fall: Die Frage der Rechtswirksamkeit der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe stellte hinreichend schwierige Rechtsfragen, sodass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten geboten war. • Persönliche Verhältnisse der Klägerin zu 2 legen nahe, dass sie keine Juristin ist; dies stärkt die Erforderlichkeit der anwaltlichen Unterstützung auch unabhängig von der möglichen juristischen Vorbildung des Klägers zu 1. Das Gericht erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. Damit war dem Antrag der Kläger stattzugeben, weil die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der streitigen kommunalen Abgabe aus Sicht eines vernünftigen Bürger mit entsprechendem Bildungs- und Erfahrungsniveau anwaltliche Hilfe erforderlich erscheinen lassen. Die Tatsache, dass ein Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig ist, führt nicht automatisch zur Verneinung der Notwendigkeit; auch für ihn wäre anwaltliche Hinzuziehung in der konkreten Lage als angemessen anzusehen. Die konkrete Ausgestaltung oder Qualität der Widerspruchsbegründung spielt für diese Entscheidung keine Rolle. Insgesamt gewinnt die Klägerseite, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegen und die Hinzuziehung für notwendig erklärt wurde.