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Beschluss

3 B 262/09

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis kann wiederhergestellt werden, wenn die Erfolgsaussichten offen sind und die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt. • Die einmalige Einnahme harter Betäubungsmittel begründet im Regelfall Fahrungeeignetheit, aber bei Unterschreitung der analytischen Grenzwerte ist eine weitergehende gutachterliche Aufklärung erforderlich. • Für Amphetamin wurde ein analytischer Grenzwert von 25 ng/ml genannt; liegt der festgestellte Wert deutlich darunter, reicht der Nachweis allein für die Entziehung nicht ohne weiteres aus. • Nachweis von THC-COOH (Abbauprodukt) begründet alleine keine Fahrungeeignetheit, weil es keine wirksame Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt anzeigt.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei umstrittener Drogennachweisung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis kann wiederhergestellt werden, wenn die Erfolgsaussichten offen sind und die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt. • Die einmalige Einnahme harter Betäubungsmittel begründet im Regelfall Fahrungeeignetheit, aber bei Unterschreitung der analytischen Grenzwerte ist eine weitergehende gutachterliche Aufklärung erforderlich. • Für Amphetamin wurde ein analytischer Grenzwert von 25 ng/ml genannt; liegt der festgestellte Wert deutlich darunter, reicht der Nachweis allein für die Entziehung nicht ohne weiteres aus. • Nachweis von THC-COOH (Abbauprodukt) begründet alleine keine Fahrungeeignetheit, weil es keine wirksame Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt anzeigt. Der Antragsteller hatte 2007 die Fahrerlaubnis entzogen bekommen und im Mai 2008 die Erlaubnis für mehrere Klassen erneut erteilt erhalten. Am 21.02.2009 wurde bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von 0,45 mg/l festgestellt. Am 8.03.2009 führte eine Verkehrskontrolle zu einer Blutentnahme; im Gutachten wurden 9,0 ng/ml Amphetamin und 9,3 ng/ml THC-COOH festgestellt. Die Behörde entzog ihm mit Bescheid vom 13.05.2009 die Fahrerlaubnis und ordnete sofortige Vollziehung an, weil sie mangelnde Trennung von Drogenkonsum und Fahren sowie Mischkonsum sah. Der Antragsteller widersprach und beantragte am 26.05.2009 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, er bestreitet bewusste Einnahme von Amphetamin und verweist auf Unterschreiten wissenschaftlicher Grenzwerte. Die Behörde hält die Entziehung für gerechtfertigt und verweist auf frühere Verkehrsverstöße des Antragstellers. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; das Gericht hat im summarischen Verfahren eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen. • Rechtliche Maßstäbe: Entziehung nach § 3 Abs.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV, Nr.9.1 Anlage 4 FeV führt im Regelfall bei Einnahme von BtM (außer Cannabis) zur Nichteignung; Grundlage für Einzelfallprüfung ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs.2 FeV), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs.3,4 FeV). • Grenzwerterwägung: Analog zur restriktiven Auslegung des § 24a StVG und der Rechtsprechung des BVerfG dürfen Nachweise in sehr geringen Konzentrationen nicht automatisch Eignungsfolgen auslösen; die Kammer folgt der Ansicht, dass analytische Grenzwerte der Grenzwertkommission (für Amphetamin 25 ng/ml) zur Einordnung herangezogen werden müssen. • Anwendung auf den Fall: Der beim Antragsteller gemessene Amphetaminwert von 9,0 ng/ml liegt deutlich unter dem genannten analytischen Grenzwert; der THC-COOH-Wert ist nur ein Abbauprodukt und zeigt keine Wirksamkeit zum Tatzeitpunkt. Polizeiliche und ärztliche Befunde ergaben keine klaren Ausfallerscheinungen, sodass die Nichteignung nicht ohne weiteres feststeht. • Interessenabwägung: Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs erscheinen hinreichend offen; trotz früherer Verkehrsverstöße überwiegen im summarischen Verfahren die privaten Interessen des Antragstellers gegen den sofortigen Vollzug, zumal weitere gutachterliche Abklärungen nach § 11 Abs.7 FeV erforderlich sind. • Schlussfolgerung: Die sofortige Vollziehung des Entziehungsbescheids ist mangels gesicherter Feststellung einer Fahrungeeignetheit (bei unterschrittenen Grenzwerten und fehlenden Ausfallerscheinungen) nicht zu rechtfertigen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt und dem Antragsteller somit vorläufig die Nutzung seiner Fahrerlaubnis ermöglicht. Begründet wurde dies damit, dass die festgestellten Amphetaminwerte deutlich unter dem von der Grenzwertkommission genannten analytischen Grenzwert lagen und das THC-Abbauprodukt keine Wirkung zum Tatzeitpunkt anzeigt, sodass die Entziehung ohne weitergehende gutachterliche Aufklärung rechtsfehlerhaft erscheinen kann. Zudem konnten keine belastbaren Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die eine sofortige Vollziehung gerechtfertigt hätten. Die Behörde trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 3.750 Euro festgesetzt.