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Urteil

1 A 2296/05

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in selber Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt seit 1998 Krankentransporte. Unter dem 26. April 2005 beantragte er bei der Beklagten eine Genehmigung für die Ausübung von Krankentransporten mit drei dafür vorgesehenen Krankentransportfahrzeugen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für den Betriebsbereich der Landeshauptstadt S . 2 Mit Bescheid vom 17. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Gemäß § 15 Abs. 2 RDG M-V sei die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten sei, dass durch ihren Gebrauch der öffentliche Rettungsdienst beeinträchtigt werde, wobei insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich, vor allem die Einsatzzahlen, Eintreffzeiten, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen seien. Die bestehende Organisationsstruktur gewährleiste die flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung des Rettungsdienstbereichs S rund um die Uhr. Die Zulassung von drei weiteren Krankentransportfahrzeugen würde eine wesentliche Kapazitätserweiterung bedeuten mit der Folge, dass die Grenze der Verträglichkeit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Rettungsdienstes überschritten werde. Die Anzahl der Krankentransporteinsätze sei um 23 % von 7.493 im Jahr 1998 auf 5.758 im Jahr 2004 zurückgegangen. Dementsprechend seien auch die Vorhaltestunden im benannten Zeitraum um 24 % minimiert worden. Die aktuellen Einsatzzahlen zeigten, dass ein Anstieg der Anforderungen für den qualifizierten Krankentransport nicht zu erwarten sei. Vielmehr hätten die bisher beauftragten Leistungserbringer in den zurückliegenden Jahren Kapazitäten und Personal abbauen müssen. Der Vertrag mit einem Leistungserbringer sei aufgehoben worden. Seit dem 1. Januar 2005 seien im Rettungsdienstbereich zu unterschiedlichen Zeiten drei Krankentransportfahrzeuge im öffentlichen Rettungdienst im Einsatz. Raum für den Einsatz weiterer Krankentransportfahrzeuge außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes bestehe nicht. Die Verhinderung von Überkapazitäten im Bereich des Rettungsdienstes sei ein wichtiges öffentliches Anliegen, dessen Verfehlung die sachgerechte Funktion des Gesundheitswesens insgesamt schädige. 3 Den dagegen mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005, zugestellt am 30. September 2005, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der öffentliche Rettungsdienst mit seinen drei Krankentransportwagen gewährleiste entsprechend der in § 7 Abs. 2 RDG M-V geregelten Anforderung, dass das geeignete Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Unfallort in der Regel innerhalb von 10 Minuten erreiche und die Beförderung von zeitkritischen Krankentransporten in der Spitzenbelastung in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betrage. Die Auslastung der vorgehaltenen Krankentransportfahrzeuge für den qualifizierten Krankentransport werde für das Jahr 2005 82 % betragen. Es liege auf der Hand, dass eine Zulassung von (weiteren) drei Krankentransportfahrzeugen, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zur Folge hätte; eine finanzielle Mehrbelastung pro Krankentransport wäre nicht zu verhindern. Im Zeitraum von 1995 bis 2004 sei die Anzahl der qualifizierten Krankentransporte um 37 %, nämlich von 9.142 auf 5.706 zurückgegangen. Aufgrund dessen seien die Vorhaltestunden dem Bedarf ständig angepasst worden. So habe es im Jahr 1999 noch 9.542 Vorhaltestunden im Jahr 2005 jedoch nur noch 7.258 Vorhaltestunden gegeben. Die Folge einer Zulassung von drei weiteren Krankentransportfahrzeugen wäre eine erhebliche Überkapazität im öffentlichen Rettungsdienst. Die finanzielle Mehrbelastung für den Träger des Rettungsdienstbereichs S würde ca. 400.000,-- Euro betragen. Die Umwälzung der Mehrkosten durch eine Entgelterhöhung in zweistelliger Höhe sei unrealistisch bzw. äußerst begrenzt. Eine weitere Reduktion des öffentlichen Rettungdienstes über diese Anpassung hinaus zwecks Zulassung privater Anbieter sei ausgeschlossen, da dies einen Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte darstellen würde. 4 Mit seiner am 28. Oktober 2005 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, es sei keinesfalls zu 100% gewährleistet, dass die geeigneten Rettungsmittel den Notfallort innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 10 Minuten erreichten. Dies liege auch daran, dass teilweise die entsprechenden Rettungsmittel durch qualifizierte Krankentransporte gebunden seien. Bereits die Tatsache, dass die Hilfefristen von 10 Minuten aufgrund der derzeitigen Vorhaltung von Notfallrettungsmitteln nicht eingehalten würden, begründe seinen Anspruch auf Zulassung. Allein eine vorhandene Bedarfsdeckung stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Dementsprechend greife der Einwand des Beklagen, dass eine flächendeckende und bedarfsgerechte Organisation des qualifizierten Krankentransportes gegeben sei, nicht durch. Hinsichtlich der vom Beklagten benannten finanziellen Mehrbelastung für den Träger des Rettungsdienstbereichs fehle es an jeglichen Nachweisen. Zudem stelle sich die Frage, warum eine (weitere) Anpassung des öffentlichen Rettungsdienstes nicht möglich sei. Auch erstaune, dass die (privaten) Helios Kliniken S in einer "Mitarbeiterinformation" ihre Mitarbeiter angewiesen habe, jegliche internen und externen Krankentransporte an den eigenen Transportdienst zu vergeben. Damit griffen die Helios Klinken S offensichtlich in den qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ein. 5 Nachdem der Kläger zunächst begehrt hatte, 6 die Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 zu verpflichten, ihm die Genehmigung für die Ausübung von Krankentransporten mit bis zu drei dafür vorgesehenen Krankentransportfahrzeugen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für den Betriebsbereich der Landeshauptstadt S zu erteilen, 7 beschränkte er in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2009 sein Begehren und beantragt nun, 8 die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 26. April 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie u.a. aus: Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um einen relativ kleinen Rettungsdienstbereich handele. Die Einwohnerzahl der Landeshauptstadt S sei in den letzten Jahren auf unter 100.000 gesunken. Anhand des bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Zahlenmaterials lasse sich der immense Anpassungsdruck nachvollziehen. Gekennzeichnet sei die Situation durch sinkende Einsatzzahlen, einen geringeren Auslastungsgrad und eine Reduzierung der Vorhaltestunden, die schließlich die Stilllegung von Fahrzeugen im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes erforderlich gemacht habe. Die Zahl der tatsächlichen Einsätze im qualifizierten Krankentransport habe sich von 9.142 im Jahr 1995 auf 5.758 im Jahr 2004 reduziert. Im Gegensatz zur für 2005 prognostizierten Zahl von 5.706 seien tatsächlich nur 4.939 Einsätze zu verzeichnen gewesen. Dies bedeute einen Rückgang der Einsätze im qualifizierten Krankentransport von 1995 bis 2005 um ca. 46 %. Der Auslastungsgrad der vorgehaltenen Krankentransportwagen für den qualifizierten Krankentransport habe im Jahr 2005 bei 79 % gelegen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der stark rückläufige Trend aufgehalten werde oder sich gar umkehre. Dafür spreche schon der weiter festzustellende Bevölkerungsrückgang. Bereits in den vergangenen Jahren seien drei Krankentransportwagen eingespart worden (1997, 2000 und 2001). Seit dem 01. Januar 2005 seien nur noch drei Krankentransportwagen im öffentlichen Rettungsdienst im Einsatz. Aufgrund der rückläufigen Entwicklung des Bedarfs am qualifizierten Krankentransport sei beabsichtigt, die Vorhaltestunden für den sie selbst eingesetzten Krankentransportwagen ab April 2006 um sechs Vorhaltestunden zu reduzieren. Die verbleibenden zwei Vorhaltestunden sollten ab diesem Zeitpunkt vom DRK (als Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst) für die von dort eingesetzten zwei Krankentransportwagen vorgehalten werden. Dies bedeute, dass aller Voraussicht nach ab April 2006 nur noch zwei Krankentransportwagen am qualifizierten Krankentransport teilnehmen würden. Es liege mithin auf der Hand, dass im Falle der Zulassung von weiteren Krankentransportwagen oder auch nur von einem eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes prognostiziert werden könne. Im Falle weiterer Zulassungen würden die Sozialversicherungen sich weigern, die daraus entstehenden Kosten anzuerkennen mit der Folge, dass die entstehenden Mehrkosten aus dem kommunalen Haushalt zu tragen wären. Bereits in der Vergangenheit hätten die Krankenkassen eine Reduzierung der Krankentransportwagenvorhaltung bei der Beklagten eingefordert. Die Folge der Zulassung auch nur eines weiteren Fahrzeugs wäre eine erhebliche Überkapazität im öffentlichen Rettungsdienst. Auch wäre es angesichts der vorhandenen Anpassungssituation nicht sachgerecht, zur Absicherung der getroffenen Prognoseentscheidung weitergehende Bedarfspläne bzw. fortgeschriebene Einzelkalkulationen über eine sachgerechte Ausstattung des öffentlichen Rettungsdienstes zu fordern. Hinsichtlich der "Tätigkeit" der Helios-Kliniken wurde darauf verwiesen, dass eine Genehmigung nach §§ 14, 15 RDG M-V jedenfalls nicht erteilt worden sei; bei den benannten Fahrten dürfte es sich vielmehr um sonstige Krankenbeförderung i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 2 RDG M-V handeln. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Soweit der Kläger mit der Umstellung seines Klagebegehrens von dem zunächst gestellten Verpflichtungs- auf den nunmehr gestellten Bescheidungsantrag seine Klage konkludent teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 14 Im Übrigen ist die Klage zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; ein Anspruch auf Neubescheidung seines Genehmigungsantrags vom 26. April 2005 steht dem Kläger nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 15 Der Kläger hat eine Genehmigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) beantragt. Danach muss derjenige, der außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes Notfallrettung oder Krankentransport betreiben will, im Besitz einer Genehmigung sein. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes. Genehmigungsbehörden sind gemäß § 18 RDG M-V die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Nach § 15 Abs. 1 RDG M-V besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Krankentransport. 16 Die Klage hat keinen Erfolg, weil die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung rechtsfehlerfrei auf die Funktionsschutzklausel des § 15 Abs. 2 RDG M-V gestützt hat. 17 Nach § 15 Abs. 2 RDG M-V ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch der öffentliche Rettungsdienst beeinträchtigt wird (Satz 1). Hierbei sind insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich, vor allem die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen (Satz 2). Diese Vorschrift korrespondiert mit den in den §§ 6 bis 9 RDG M-V enthaltenen Vorgaben, dass die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes - vorliegend nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RDG M-V die Landeshauptstadt S - eine flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes als öffentliche Aufgabe sicherzustellen haben. 18 Die in § 15 Abs. 2 RDG M-V enthaltene Regelung der Freiheit der Berufswahl ist verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.01.2003 - 3 B 116.02 -, zitiert nach Juris). Allerdings ist die Versagung der Genehmigung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn die gegenläufigen Interessen ein gewisses Gewicht haben. Beeinträchtigungen sind deshalb nur bei konkret zu erwartenden ernstlichen und schwerwiegenden Nachteilen, also bei Überschreiten einer "Verträglichkeitsgrenze" anzunehmen. Allein eine entgegenstehende Bedarfsdeckung durch den öffentlichen Rettungsdienst vermag demgegenüber die Beschränkung der Berufsfreiheit nicht zu rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Urt. vom 16.09.2008 - 13 A 2763/06 -, zitiert nach Juris). Bei der erforderlichen Prüfung hat die Genehmigungsbehörde eine ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähigen Rettungsdienstes konkret und nachvollziehbar darzulegen, wenn sie die Genehmigung ablehnt. 19 Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 RDG M-V "wenn zu erwarten ist" folgt, dass die Genehmigungsbehörde bei ihrer Beeinträchtigungsentscheidung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraum hat. Ihre Entscheidung ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob sie den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt hat und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (vgl. OVG Münster, Urt. vom 16.09.2008 - 13 A 2763/06 -, a.a.O. zum insoweit wortgleichen § 19 RettG NRW). Das bedeutet, dass die Behörde zur erneuten Bescheidung zu verpflichten ist, wenn das Gericht feststellt, dass die Behörde nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gegebenheiten berücksichtigt hat. Das Gericht darf die Sache im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in der Weise "entscheidungsreif" machen, dass es die der Behörde obliegende prognostische Entscheidung selbst trifft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, d.h. für die Überprüfung der subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen, ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung (OVG Münster, Urt. vom 16.09.2008 - 13 A 2763/06 -, a.a.O.). 20 Unter den vorgenannten Kriterien ist die vom Beklagten bei der Ablehnung des klägerischen Antrags auf Zulassung zum qualifizierten Krankentransport getroffene Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden. 21 Die Beklagte hat den Sachverhalt umfassend ermittelt. Auch hat sie - wie sich aus den angegriffenen Bescheiden und in der Sache auch aus dem Vortrag im Klageverfahren ergibt - zu Recht darauf abgehoben, dass durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW "ernstlich und schwerwiegend" beeinträchtigt wird. Sie hat in diesem Rahmen zu Recht maßgeblich damit argumentiert, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung bei der Stadt zu verminderten Einsatzzahlen, einer geringeren Auslastung und zu höheren Kosten führe. Dies sind Gesichtspunkte, die nach § 15 Abs. 2 RDG M-V berücksichtigungsfähig sind. Schließlich hat die Beklagte den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt. 22 Der Ansatz der Beklagten, die Erteilung der beantragten Genehmigung werde dazu führen, dass die Einsatzzahlen im Krankentransport sinken würden, ist nachvollziehbar. Dieser Rückgang der Einsatzzahlen wäre auch ernstlich und schwerwiegend. Der Kläger strebt eine Zulassung von einem bis maximal drei Krankentransportwagen an. Das bedeutet, dass bei dem derzeitig nur noch mit zwei Krankentransportwagen arbeitenden öffentlichen Rettungsdienst der Beklagten erhebliche Überkapazitäten entstehen würden. Selbst unterstellt, der Verlust von Krankentransporten für den öffentlichen Rettungsdienst würde nicht in einer Größenordnung von 1:1 auftreten, ist doch die Annahme der Beklagten nachvollziehbar, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung dazu führen würde, dass die Einsatzzahlen im öffentlichen Krankentransport wahrscheinlich in einem erheblichen Umfange sinken würden. Es ist zu erwarten, dass dem Kläger bei Erteilung der Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport in nicht unerheblichen Umfang auch entsprechende Aufträge erteilt werden würden. Dies schon deshalb, weil, wie gerichtsbekannt ist, private Anbieter regelmäßig günstigere Tarife anbieten können, denn sie unterliegen entgegen dem öffentlichen Rettungsdienst u.a. keiner Vorhalteverpflichtung und auch keiner Tarifbindung. Dass diese Verluste bei der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten Organisation durch eine steigende Nachfrage an Krankentransporten aufgefangen werden könnten, ist angesichts der aktuell vorgelegten Zahlen nicht ersichtlich. Vielmehr sind, wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte überreichten Einsatzstatistik deutlich erkennen lässt, die Einsätze im Bereich der öffentlichen Krankentransporte seit 1995 stetig und zwar in signifikantem Maße bis 2008 zurückgegangen. Der aktuell in 2009 zu verzeichnende (leichte) Anstieg der Einsätze dürfte, worauf die Beklagte hinweist, durch einen vermehrten Transportbedarf aufgrund der noch bis Oktober 2009 andauernden Bundesgartenschau bedingt sein. Aus diesem Anstieg auf einen langfristigen Mehrbedarf zu schlussfolgern, besteht daher kein Anlass. Entsprechendes wird auch vom Kläger nicht dargetan. 23 Vorliegend ist vielmehr zu bedenken, dass es sich bei dem Rettungsdienst der Beklagten um einen sehr kleinen Rettungsdienst handelt. Bei einem derart kleinen Rettungsdienst bedeutet jede Zulassung eines weiteren Fahrzeugs für den qualifizierten Krankentransport im Wege der Genehmigung eine erhebliche Veränderung der Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 19.06.2000 - 11 M 1026/00 -, zitiert nach Juris). Insofern hat bereits die damals zuständige 9. Kammer des hiesigen Gerichts im Urteil vom 22.09.2004 im Verfahren 9 A 65/00 hinsichtlich des Rettungsdienstes der Beklagten entschieden, dass aufgrund des Rückgangs der Fallzahlen und dem damit (weiterhin anhaltenden) Anpassungsdruck auf den öffentlichen Rettungsdienst die Beklagte rechtsfehlerfrei prognostiziert hat, dass die Zulassung von 50 % und mehr Kapazitäten eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes darstellt (vgl. S. 13 des Entscheidungsumdrucks). 24 Dem schließt sich die nunmehr erkennende Kammer auch vor dem Hintergrund der sich weiter zugespitzten Situation des Krankentransportwesens innerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes im Bereich der Landeshauptstadt S an. So wurden in Reaktion auf die kontinuierlich zurückgehenden Einsatzzahlen in den zurückliegenden Jahren insgesamt vier Krankentransportwagen sukzessive, nämlich in den Jahren 1997, 2000, 2001 und 2006, eingespart. Derzeit kommen nur noch zwei Krankentransportwagen im öffentlichen Rettungsdienst zum Einsatz, wobei eine zeitgleiche Vorhaltung nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht über die Vorhaltezeiten (Anlage 2) nur wochentags für die Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr als erforderlich erachtet wird. Demgegenüber wird wochentags in der Zeit von 7.00 bis 8.00 Uhr und 17.00 bis 18.30 Uhr sowie sonnabends und sonntags jeweils nur ein Krankentransportwagen vorgehalten. Wie die Beklagte zutreffend in ihre Prognoseentscheidung eingestellt hat, ist eine (weitere) Reduzierung der nunmehr vorgehaltenen Rettungsmittel im Bereich des öffentlichen Krankentransportes auch nicht möglich, da ansonsten die Versorgung des Rettungsbereichs durch den öffentlichen Rettungsdienst nicht mehr gewährleistet werden kann. Da am Wochenende und wochentags in den Randzeiten sowieso nur ein Krankentransportwagen vorgehalten wird, scheidet insoweit eine Reduzierung schon per se aus. Aber auch die Einschätzung der Beklagten, dass wochentags von 8.00 bis 17.00 Uhr das Vorhalten von zwei Krankentransportwagen erforderlich ist, begegnet bereits aufgrund der mitgeteilten Einsatzzahlen keinen Bedenken. Beachtet man zudem, dass die Beklagte ihren Sicherstellungsauftrag gemäß § 6 Abs. 1 RDG M-V auch bei Belegung der vorgehaltenen Fahrzeuge oder bei Ausfall eines Fahrzeugs wegen technischer Mängel zu erfüllen hat, kommt eine Reduzierung der vorgehaltenen Fahrzeuge, um dem Kläger den Zugang zum Rettungsdienst zu ermöglichen, nicht in Betracht. Der Sicherstellungsauftrag im öffentlichen Rettungsdienst besteht nämlich auch dann, wenn sich Private am Markt befinden. 25 Weiter ist auch die Folgerung der Beklagten nachvollziehbar, dass sie nach Erteilung der begehrten Genehmigung infolge des Verlustes an Krankentransporten bei gleichzeitig notwendig bleibender Vorhaltung der Krankentransportwagen erheblich höhere ungedeckte Kosten haben werde, die sie, wenn überhaupt, nur durch eine erhebliche Erhöhung der Gebühren ausgleichen könne. Zwar ist die von der Beklagten in diesem Zusammenhang benannte Summe von Kosten in Höhe von ca. 400.000 Euro aus der dazu in Bezug genommenen Übersicht aus sich heraus als solche nicht nachvollziehbar. Doch ist unabhängig davon bereits aufgrund der erforderlichen Investitions- und Vorhaltekosten im öffentlichen Rettungsdienst von höheren ungedeckten Kosten auszugehen. Das Bestreiten des Klägers insoweit bleibt unsubstantiiert. 26 Schließlich geht die Beklagte auch zu Recht davon aus, dass die eintretende Kostenunterdeckung nur durch eine erhebliche Erhöhung der Gebühren kompensiert werden könne. Solche Gebührenerhöhungen stellen aber eine Belastung der Allgemeinheit dar, gleichviel ob sie nun von den Betroffenen oder den Krankenkassen getragen werden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1999 im Verfahren 3 C 20.98 (zitiert nach Juris) ist auch die ordnungsgemäße Abwicklung des qualifizierten Krankentransports ein außerordentlich wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Krankentransportunternehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen vermag. Denn wenn auch die transportierten Patienten sich nicht in akuter Lebensgefahr befinden, so kann doch eine unsachgemäße Ausführung des Transportauftrages insbesondere im Falle des Auftretens von Komplikationen schwerwiegende Folgen haben. Ferner ist nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch die von dem Beklagten im vorliegenden Fall zur Begründung ihrer Entscheidung vorgebrachte Verhinderung von Überkapazitäten im Bereich des Rettungsdienstes einschließlich des qualifizierten Krankentransports ein wichtiges öffentliches Anliegen, dessen Verfehlung die sachgerechte Funktion des Gesundheitswesens insgesamt schädigt. Denn derartige Überkapazitäten verursachen überflüssige Investitions- und Vorhaltekosten, die anders als beispielsweise im Taxengewerbe von den öffentlichen Kassen, insbesondere den gesetzlichen Krankenversicherungen, getragen werden müssen. Überhöhte Preise, die sich aus der Vorhaltung von Überkapazitäten ergeben, stellen daher eine massive Belastung der Allgemeinheit dar. 27 Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung nicht die Eintreffzeiten der Notfallrettung miteinzustellen. Da die beantragte Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport grundsätzlich nur für diesen gilt, ist im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung sachlich auch nur auf den vorgesehenen Aufgabenbereich abzustellen (vgl. OVG Münster, Urt. vom 16.09.2008 - 13 A 2763/06 -, a.a.O.). 28 Der Kläger kann sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, denn den Helios-Kliniken wurde eine solche Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport nach Angaben der Beklagten, an denen insoweit keine Zweifel bestehen, gerade nicht erteilt. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.