Urteil
8 A 2316/02
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisteten. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie zu Anschlussbeiträgen für die Niederschlagswasseranlage herangezogen wurden. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W-Straße 23 in H (Gemarkung von H, Flur X, Flurstück Y) mit einer Größe von 1.066 m². 3 Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 veranlagte der Beklagte die Kläger zu einem Anschlussbeitrag für den Anschluss an die Niederschlagswasseranlage in Höhe von 2.132,00 DM. 4 Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Veranlagung unzutreffend sei. Die angenommene Grundflächenzahl von 0,4 treffe nicht zu. Nach der tatsächlichen Bebauung dürfte nur ein Faktor von 0,2 angesetzt werden. Weiter meinten sie, dass durch den Anschluss kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden und die Kalkulation fehlerhaft sei. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass sich das Grundstück nach dem Flächennutzungsplan der Stadt H in einem Wohngebiet befinde. Demgemäß sei nach § 6 Abs. 4 Buchstabe b der Satzung die Grundflächenzahl von 0,4 festzusetzen. Die Kalkulation sei rechtmäßig erfolgt, ein Restbuchwert für die Altanlage sei nicht eingeflossen. Die Veranlagung des Grundstücks sei daher rechtmäßig erfolgt. Der Bescheid wurde am 31. Juli 2002 zugestellt. 6 Hiergegen haben die Kläger am 21. August 2002 zur Niederschrift des Gerichts Klage erhoben. Sie haben ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorgetragen, bei der Kalkulation seien die Fördermittel nicht berücksichtigt worden und sie enthalte keinen zeitlichen Bezugsrahmen. Zudem sei das Grundstück bereits vor 1945 an eine zentrale Niederschlagswasserentsorgungsanlage angeschlossen gewesen. Demgemäß könne kein erstmaliger Beitrag erhoben werden. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er meint, dass die danach maßgebende Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nichtig gewesen sei. Der Bescheid könne aber nunmehr auf die erste wirksame Beitragssatzung vom 21. Mai 2003 gestützt werden. Diese Satzung beruhe auf einer überarbeiteten Beitragskalkulation. Der Beitragssatz sei unverändert geblieben, so dass der Bescheid ab Inkrafttreten dieser Satzung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhe. Dass das Grundstück schon früher an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald unerheblich. Das Grundstück könne auch tatsächlich angeschlossen werden, so dass auch ein Vorteil bestehe. Die konkrete Veranlagung des Grundstückes sei rechtmäßig, da es als Wohngebietsgrundstück korrekt mit 0,4 bewertet worden sei. 12 Zwischenzeitlich hat der Beklagte die Beitrags- und Gebührensatzung vom 21. Mai 2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13. November 2008 beschlossen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 14. Februar 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dem Beklagten als Ermächtigungsgrundlage dienende Beitrags- und Gebührensatzung vom 31. Mai 2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13. November 2008 (BGS 2003/ II) ist nichtig, soweit sie die hier streitige Anlage betrifft. Dies gilt auch für die Vorgängersatzung in ihrer ersten Änderungsfassung (BGS 2003/I). 16 Nach § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (KAG M-V) dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Die vorliegende Beitrags- und Gebührensatzung enthält keine wirksame Festsetzung des die Abgabe begründenden Tatbestandes und eine fehlerhafte Festsetzung des Beitragssatzes. 17 Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle über eine Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt, wie er von der Behörde erlassen wurde. Die gerichtliche Prüfung erfolgt grundsätzlich an Hand der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322). Im Anschlussbeitragsrecht wird von diesen Grundsätzen insofern eine Ausnahme gemacht, als ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist, wenn der Bescheid auf eine zwischenzeitlich ergangene, wirksame Satzung gestützt werden kann, der angefochtene Bescheid mithin nicht mehr aufzuheben ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2001 - 1 M 84/01 -, NordÖR 2002, 268). Unter diesen Gesichtspunkten ist der Bescheid an Hand der letzten gültigen Satzung zu beurteilen, auch wenn der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren nicht auf diese Satzung berufen und keine Veröffentlichungsnachweise hierfür vorgelegt hat. Die Regelung zum Flächenansatz in § 6 Abs. 3 c BGS 2003/II verstößt gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz. Die Satzung sieht eine Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich von 50 m vor (sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung). Der Ortsgesetzgeber statuiert damit eine widerlegbare Vermutung, dass die diesseits der Tiefenbegrenzung liegende Fläche Bauland und die jenseits der Tiefenbegrenzung liegende Fläche dem bevorteilten Bauland nicht mehr zuzurechnen ist. Damit besteht ein sachlicher Grund für die mit der Tiefenbegrenzungsregelung verbundene Differenzierung, die grundsätzlich für zulässig erachtet wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, NordÖR 2004, 262; VG Schwerin, Urt. v. 25.01.2007 - 4 A 217/06 - m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass im Recht der leitungsgebundenen Einrichtung eine sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, den örtlichen Verhältnissen durchaus entsprechen kann. Voraussetzung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist jedoch, dass die hiermit vom Satzungsgeber ausgesprochene Vermutung, die bauliche Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke ende an der Tiefenbegrenzungslinie, tatsächlich den örtlichen Verhältnissen im Bereich der jeweiligen öffentlichen Einrichtung entspricht (OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 a.a.O.). Diese örtlichen Verhältnisse sind vor Beschlussfassung durch den Satzungsgeber zu ermitteln und zwar wegen der typisierenden Festlegung in allen Bereichen des von der Anlage betroffenen Gebietes (OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114; Urt. v. 13.11.2001 a.a.O.). 18 Nachvollziehbare Unterlagen zum Ergebnis solcher Ermittlungen der örtlichen Verhältnisse hat der Beklagte nicht vorgelegt. Der Kammer erscheint auch unklar, weshalb der Beklagte für die Schmutzwasseranlage in § 5 Abs. 3 Nr. c BGS 2003/II eine Tiefenbegrenzung von 40 m angenommen hat, für die Niederschlagswasserbeseitigung hingegen eine Tiefenbegrenzung von 50 m angenommen hat. Eine plausible Erklärung für diese Unterscheidung ergibt sich aus den vorgenannten Unterlagen nicht. 19 Darüber hinaus verstößt die Regelung in § 6 Abs. 3 c 2. Abs. BGS 2003/II gegen den Gleichheitsgrundsatz. Danach ist bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer in Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele zu veranlagen. Warum der Beklagte eine Sonderregelung für sogenannte Pfeifenstielgrundstücke getroffen hat, erschließt sich nicht. Folge dieser Regelung ist, dass die Zuwegung zum Grundstück von der Straße aus außer Betracht bleibt. Einen Grund für diese Regelung unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten für die Niederschlagswasseranlage, ist nicht zu erkennen, zumal es sich bei der Zuwegung zum Grundstück um typischerweise versiegelte Flächen handeln dürfte. 20 Darüber hinaus ist auch der Beitragssatz des Beklagten falsch kalkuliert. Ausweislich der vorgelegten Kalkulation betragen die Gesamtkosten der Anlage abzüglich der Zuschüsse 8.936.189,81 Euro. Von diesen Kosten beabsichtigt der Beklagte 1.213.207,04 Euro durch Beiträge zu finanzieren. Der verbleibende Betrag von 7.722.982,77 Euro ist durch Kredite zu finanzieren. Der beitragsfinanzierte Anteil an der Gesamtanlage beträgt daher nur ca. 13, 5 %. Hingegen werden 86,5 % fremdfinanziert. Dies führt nach Auffassung der Kammer zu einer unzulässigen Kalkulation des Beitragssatzes. Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat eine Nachrangigkeit der Gebührenfinanzierung angeordnet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sollen Anschlussbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen Einrichtung und leitungsgebundenen Abwasserentsorgungen erhoben werden (Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/05, § 8 Rn. 1613; VG Schwerin, Urt. v. 26.04.2007, 4 A 1319/06 -). Ein einschränkungsloses Wahlrecht des Aufgabenträgers statt eines "Beitragsmodell", ein reines Gebührenmodell einzuführen besteht damit nicht. Die Sollregelung macht deutlich, dass ein reines Gebührenmodell nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. so auch Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/07 § 9 Anm. 21). Eine vollständige oder überwiegende Gebührenfinanzierung von Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 KAG M-V ist daher auf sogenannte atypische Fälle beschränkt. Derartige Besonderheiten sind beim Beklagten nicht zu erkennen. 21 Im Rahmen der oben dargestellten Grundsätze steht dem Satzungsgeber aber ein Beurteilungsspielraum zu, welchen Anteil er gebührenfinanziert und welchen Beitrag er beitragsfinanziert vornimmt. Dies führt nach der auf Grund der oben genannten Sollregelung dazu, dass der Aufgabenträger bei der Refinanzierung des beitragsfähigen Aufwandes in der Regel ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil durch eine Beitragserhebung erfolgen muss (VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008 - 3 A 1395/05). Nach der Rechtsprechung wird ein Deckungsgrad von 70 % weitestgehend für zulässig erachtet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64). Ein Verstoß gegen diese Maßgabe führt zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und der darauf beruhenden Beitragssätze (VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008 a.a.O.). Das Gericht schließt sich der Auffassung des VG Greifswald an, wonach das mit der Sollregelung verbundene Regelungsziel, nämlich die Senkung des Fremdkapitalbedarfs für die Anschaffung und Herstellung leitungsgebundener Anlagen der Abwasserbehandlung den Rahmen vorgibt, in denen Ausnahmen zulässig sind. Denn nach allgemeinen Grundsätzen dürfen Ausnahmen nicht beliebig zugelassen werden, vielmehr muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Regel und der Ausnahme vorhanden sein (vgl. VG Greifswald a.a.O.) Die Kammer ist der Auffassung, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprach, die Kreditbelastung der Aufgabenträger möglichst gering zu halten (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 26.04.2007 a.a.O., einschränkend VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008, a.a.O.). Dabei geht das Gericht, wie auch die 4. Kammer des VG Schwerin davon aus, dass ein atypischer Fall dann vorliegen kann, wenn mit der Erstellung eines Beitragssatzes und der Erhebung des von Beiträgen ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der die Erhebung ad absurdum führt. Beim Beklagten hingegen wird aber genau das Gegenteil erreicht. Der Beklagte führt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durch, um sodann nur einen minimalen Anteil des Gesamtbedarfes durch Beiträge zu decken und den Großteil der Kosten fremd zu finanzieren. Mit einer Fremdfinanzierung von 86 % hat der Ortsgesetzgeber seinen eingeräumten Ermessensspielraum i.d.R. deutlich überschritten. 22 Der angefochtene Bescheid war daher aus den oben genannten Gründen aufzuheben. 23 Der Beklagte hat als Unterlegener gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.