OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 159/09

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 2 dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ab dem 16.10.2007 (Beginn des EU-Haushaltsjahres 2008) an die Antragstellerin geleisteten EGFL- und/oder ELER-Zahlungen sowie sämtliche zugehörigen Daten der Antragstellerin an die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln und/oder die Daten selbst zu veröffentlichen, 3 hat keinen Erfolg. 4 1. Nach Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gewährleisten die Mitgliedstaaten - entsprechend Art. 53b Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 - jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat. Näheres zur Durchführung regelt die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008. Danach werden die Informationen, zu denen bezogen auf die Fondsempfänger bei natürlichen Personen Vorname und Nachname sowie bei juristischen Personen der vollständig eingetragene Name mit Rechtsform gehören, für ein Haushaltsjahr bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres auf einer speziellen Website im Internet veröffentlicht. Für ELER-Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 sind die Informationen spätestens mit denen für das Haushaltsjahr 2008 zu veröffentlichen. 5 Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 richtet sich in Deutschland nach dem Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG) vom 26. November 2008 und der Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIVO) vom 10. Dezember 2008. 6 Im Hinblick auf einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. April 2009 (vgl. Az. 6 L 439/09.WI), die in Hessen zu einem vorläufigen Absehen von einer Veröffentlichung der Daten von Agrarsubventionsempfängern führte, sprach sich die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in einer Pressemitteilung vom 22. April 2009 dafür aus, dass Bund und Länder die bis zum 30. April 2009 vorgesehene Internetveröffentlichung vorerst aussetzen. Während das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 23. April 2009 noch dazu tendierte, für das Land die Aussetzung anzuordnen, hat es letztlich doch davon abgesehen. Dies ist anscheinend auf die am 24. April 2009 bekannt gewordene Haltung der EU-Kommission zurück zu führen. 7 Die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs. Auf ihren im Mai 2007 gestellten Sammelantrag im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen für das Antragsjahr 2007 bewilligte ihr das Amt für Landwirtschaft ... mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 Agrarzuwendungen, bei denen es sich jedenfalls teilweise um ELER-Mittel handelt. Die Internetveröffentlichung der entsprechenden Daten soll zum 30. April 2009 erfolgen. 8 In dem durch den Geschäftsführer der Antragstellerin seinerzeit unterzeichneten Antragsformular heißt es u.a.: 9 "Mir ist bekannt, dass nach EU-Recht beabsichtigt ist, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. Maßnahmen, für die die Zuwendungen gewährt werden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel." 10 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch (sicherungsfähiges Recht) und der zur Regelung eines vorläufigen Zustandes notwendige Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO von der Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen. 11 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erweist sich die bevorstehende, auf die vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen gestützte Veröffentlichung als rechtmäßig, so dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aller Voraussicht nach nicht zusteht. 12 Dabei kann offenbleiben, ob hier die Berufung auf klassische Abwehrrechte schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die von der Antragstellerin beanstandete Veröffentlichung Teil eines Subventionsverhältnisses ist, in dem der Subventionsempfänger sich nach Inanspruchnahme der staatlichen Zuwendung nicht dagegen wenden kann, dass diese - entsprechend den vom Subventionsgeber dafür aufgestellten Regeln - mit der Veröffentlichung verbunden ist (vgl. hierzu auch VG Minden, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 2 L 195/09). 13 Unentschieden bleiben kann auch, ob sich die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts überhaupt auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, soweit es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) unter Bezugnahme auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitet wird (BVerfGE 65, 1 [41 ff.]), berufen kann (vgl. BVerfGE 95, 220 [241 f.]; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984, Az. 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83). Ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird sich für sie allerdings zumindest aus Art. 14 GG ergeben, auf den sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG stützen kann (vgl. BVerfGE 67, 100 [142 f.]; 77, 1 [47]; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987, Az. 2 BvR 1178/86 u.a.). 14 In dieses Recht würde mit der Veröffentlichung der entsprechenden Daten auch eingegriffen werden, und zwar durch die Benennung des Subventionsempfängers, sondern auch mit der Angabe, in welcher Höhe dieser staatliche Zuwendungen erhalten hat. Denn auch dieses Datum gibt Auskunft über persönliche und sachliche Verhältnisse des Empfängers, zumal Subventionen den Landwirten als nicht zu vernachlässigende Einnahmequelle dienen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29.11.2007, Az. 12 A 37/06). 15 Der mit der öffentlichen Bekanntmachung der entsprechenden Daten in der vorgesehenen Form verbundene Eingriff in das vorgenannte Grundrecht ist allerdings jedenfalls gerechtfertigt. Denn dazu ermächtigen und verpflichten die beschriebenen Regelungen des Europarechts, von deren Gültigkeit nach Auffassung der Kammer auszugehen ist. Daher kommt hier der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bezogen auf die - auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften beruhende - Veröffentlichung nicht in Betracht. Denn dazu müsste das Gericht ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung haben (vgl. hierzu auch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 09.11.1995, Az. C-466/93 - Atlanta), was hier auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht der Fall ist. 16 So kann nicht angenommen werden, dass die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 die Ermächtigung aus Art. 42 Nr. 8b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 überschritten hat. Dies gilt auch für die Festschreibung, dass die streitbefangene Veröffentlichung auf einer Website im Internet zu erfolgen hat. Denn diese Veröffentlichungsform unterscheidet sich nicht derart von Veröffentlichungen in Printmedien, dass für eine entsprechende Verordnungsregelung zu fordern wäre, dass der Verordnungsgeber in der Rechtsgrundlage nicht lediglich zum Erlass von Durchführungsbestimmungen, sondern ausdrücklich zur Einbeziehung des Veröffentlichungsmediums Internet ermächtigt wird. 17 Die angegriffenen europarechtlichen Regelungen sind vor allem auch im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die in Art. 7 den Schutz des Privatlebens und in Art. 8 den Schutz der persönlichen Daten vorsieht) nicht zu beanstanden. Zwar dürften die teilweise natürliche und teilweise juristische Personen betreffenden Bestimmungen schon dann insgesamt ungültig sein, wenn zumindest bezogen auf natürliche Personen eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte festzustellen wäre (vgl. auch den Rechtsgedanken aus § 139 BGB). Doch sind die Eingriffe, zu denen die Vorschriften ermächtigen, aller Voraussicht nach gerechtfertigt. 18 Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK sind zulässig, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Fall, wenn ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht und die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck steht (vgl. EGMR, Urteil vom 24.11.1986, Gillow/Vereinigtes Königreich - Appl. Nr. 9063/80). Dabei verfügen die Behörden über ein Ermessen, dessen Umfang nicht nur von der Zielsetzung, sondern auch vom Wesen des Eingriffs abhängig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 26.03.1987, Leander/Schweden - Appl. Nr. 9248/81). 19 Auch im vorliegenden Fall wird von der Zulässigkeit des mit der Internetveröffentlichung verbundenen Eingriffs auszugehen sein. Den dazu ermächtigenden europarechtlichen Regelungen kann insbesondere nicht abgesprochen werden, dass sie zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele geeignet und notwendig sowie im Hinblick auf die von den Eingriffen Betroffenen angemessen sind. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007, mit der Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingeführt wurde, verfolgt die Veröffentlichung das Ziel, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern. 20 Zur Erreichung dieser Ziele, woran ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht, sind die beanstandeten europarechtlichen Regelungen aller Voraussicht nach geeignet und notwendig. 21 Dies gilt einerseits für das Ziel, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen. Insoweit kann der Annahme des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht gefolgt werden, dass die Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstelle, sondern lediglich das Ergebnis der Maßnahme beschreibe und daher ihrerseits einer Rechtfertigung bedürfe. Vielmehr ist die Schaffung einer entsprechenden Transparenz ein legitimer Zweck der Gesetzgebung (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.02.2008, Az. 1 BvR 3255/07, NJW 2008, 1435 = EuGRZ 2008, 248). In einer demokratischen Gesellschaft fördern solche Informationen den öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Mit entsprechenden Regelungen zur Gewährleistung verbesserter Informationen trägt auch der Bundesgesetzgeber in jüngerer Zeit vermehrt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung, so etwa durch das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 und das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 3. August 2005. Dies steht auch in Übereinstimmung mit internationalen Entwicklungen (vgl. Kugelmann, DÖV 2005, 851). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O.) entschieden, dass § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV, wonach die Vergütungen der Vorstände von Krankenkassen öffentlich bekannt zu machen sind, einen legitimen Zweck verfolgt. Mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung solle nämlich Transparenz geschaffen werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich, weil die Information über die Vorstandsgehälter den Gesetzeszweck der Herstellung von Transparenz im Gesundheitswesen fördern könne. Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für das Transparenzbestreben bezogen auf den Bereich der Agrarzuwendungen. 22 Der Veröffentlichung über das Internet als solcher kann die Eignung ebenfalls nicht abgesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als das Internet heutzutage in vielen Bereichen bereits als alleiniges Informations- und Bekanntmachungsmedium (und zumindest ergänzend sogar schon im Bereich der Normgebung) eingesetzt wird (s. etwa das elektronisch geführte und über eine Internetseite zugängliche Unternehmensregister, das zu Informationszwecken von jedem eingesehen werden kann, sowie § 325 HGB, wonach der Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger eingestellt wird). Daher ist die Entscheidung der Kommission, neue Medien einzubeziehen und neue Recherchemöglichkeiten zu eröffnen, auch insoweit nicht zu beanstanden. Ob tatsächlich alle Nutzer der Website die bereitgehaltenen Informationen sinnvoll nutzen können, spielt dabei keine Rolle. 23 Die Kammer vermag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht anzunehmen, dass die einschlägigen Regelungen über die Internetveröffentlichung ungeeignet seien, das mit der Verordnung weiter verfolgte Ziel, durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern, zu erreichen. Dies gilt umso mehr, als dem Richtlinien- und Verordnungsgeber auf Gemeinschaftsebene ebenso wie dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein erheblicher Einschätzungsspielraum zukommt, der ihn auch dazu berechtigt, die entsprechenden Veröffentlichungspflichten als erforderlich anzusehen, um den mit der Regelung verfolgten Zwecken möglichst umfassend und wirksam Geltung zu verschaffen. Gerade bei Regelungsmaterien mit komplexen und neuartigen Sachverhalten wie hier ist es anerkannt, dass dem Normgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen ist und im Hinblick darauf in gewisser Weise auch "experimentelle" Regelungen getroffen werden dürfen. Damit verbundene Unzuträglichkeiten geben grundsätzlich erst dann Anlass zur Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (vgl. auch BVerfGE 33, 171 [189 f.]; 37, 104 [118]; 43, 291 [231]; 54, 173 [202]; 80, 1 [31/32]; ferner BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, Az. 11 C 8/99, NVwZ 2000, 929). 24 Der Normgeber bewegt sich hier aller Voraussicht auch insoweit im Rahmen dieses Einschätzungsspielraumes, als er insbesondere die öffentliche Bekanntmachung des Subventionsempfängers und der betreffenden Agrarzuwendung über das Internet als erforderlich angesehen hat, um durch eine öffentliche Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern. Insbesondere bedurfte es hierzu keiner bereits empirisch gesicherten Erkenntnisse über die Geeignetheit der Veröffentlichung zur Verwirklichung der verfolgten Zwecke. Vielmehr durfte sich der Normgeber insoweit mit einer plausiblen, auch auf dem erheblichen öffentlichen Interesse an dem Bereich der Agrarsubventionen beruhenden Einschätzung begnügen. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Zuwendungen davon abhängen, ob Umwelt- und Tierschutzstandards eingehalten werden, die Landwirtschaft insoweit mithin für besondere, gesellschaftlich anerkannte Leistungen gefördert werden soll. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Einschätzung der Eignung offensichtlich falsch oder völlig "ins Blaue hinein" getroffen worden sein könnte. Eine derartige Fehleinschätzung des Normgebers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ausweislich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O.) in Abrede stelle, dass die Veröffentlichung überhaupt geeignet sei, die Kontrolle der verwendeten Mittel zu verbessern und Unregelmäßigkeiten zu verhüten, zumal andere Kontrollmechanismen bestünden. 25 Es ist schon nicht ersichtlich, ob das Bundesministerium insoweit bereits über hinreichend belastbare Erkenntnisse verfügt, zumal die Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Rat für die Offenlegung entsprechender Agrarzuwendungen gestimmt hat. Auch das öffentliche Interesse an der Offenlegung, das bereits die Anzahl der angezeigten Websites auf eine Internetrecherche zu diesem Thema belegt, zeigt, dass der Schluss auf die Ungeeignetheit zur Verbesserung der Haushaltskontrolle zumindest zum jetzigen Zeitpunkt kaum hinreichend verlässlich gezogen werden kann. Selbst wenn der Veröffentlichung des einzelnen Subventionsempfängers nur ein geringer Informationsgehalt zukäme, lässt sich deshalb nicht sogleich die grundsätzliche Eignung der gemeinschaftsweiten Veröffentlichung in Zweifel ziehen. Dies gilt umso mehr, als bei einer solch komplexen Materie wie hier eine gewisse Typisierung sogar unvermeidlich ist, um überhaupt praktikable und effiziente Regelungen treffen zu können. Bei der danach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sind schon im Hinblick auf das öffentliche Interesse an entsprechenden, möglichst leicht zugänglichen Veröffentlichungen jedenfalls derzeit hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Veröffentlichung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Umsetzung der mit den einschlägigen Normen verfolgten Ziele leisten und auch nicht oder jedenfalls nicht insgesamt gleichwertig durch weniger belastende Maßnahmen ersetzt werden können. 26 Da die vom Normgeber gewollte Art und Weise der Schaffung von Transparenz und Kontrollmöglichkeiten bei den betreffenden Agrarzuwendungen nur durch deren Veröffentlichung hergestellt werden kann, ist die angegriffene Regelung zur Zweckerreichung mithin auch erforderlich. 27 Die Kammer vermag im vorliegenden Verfahren auch nicht festzustellen, dass der Nutzen der Veröffentlichung für die verfolgten Normgebungszwecke außer Verhältnis zu dem Eingriff in das auch von Art. 8 EMRK geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht jedenfalls von natürlichen Personen als Empfänger entsprechender Subventionen steht. Vielmehr sind auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt (vgl. hierzu auch VGH Kassel, Urteil vom 03.05.2006, Az. 6 UE 2623/04, wonach es keinen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellt, dass Mitteilungen einer Führungsperson und deren nahen Angehörigen über Eigengeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens durch den Emittenten unter Namensnennung zu veröffentlichen sind). 28 Ungeachtet dessen, dass der Wunsch, den Erhalt entsprechender staatlicher Zuwendungen in der Öffentlichkeit nicht bekannt werden zu lassen, durchaus nachvollziehbar ist, vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin durch die Veröffentlichung in unzumutbarer Weise betroffen wird. 29 Das allgemeine Bekanntwerden von Informationen über den Erhalt staatlicher Zuwendungen stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Bei der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die Informationen weder die engere Privatsphäre betreffen noch belastbare Rückschlüsse auf Gesamteinkommen bzw. Gewinn oder gar Vermögen zulassen. Vielmehr geht es lediglich um wenige betriebsbezogene Daten, die zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der gewährten Subvention stehen und letztlich auf Veranlassung des Subventionsempfängers erhoben werden. Zusätzliches Gewicht mag der Eingriff durch die nicht ganz fernliegende Befürchtung gewinnen, dass die hier zu veröffentlichenden Informationen Gegenstand einer umfangreichen, vereinzelt möglicherweise auch unsachlich geführten öffentlichen Diskussion werden könnten. 30 Auf der anderen Seite dient die angegriffene Regelung einem öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht. Sie soll dem großen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit am Umgang mit öffentlichen Mitteln Rechnung tragen und gleichzeitig die Kontrollmöglichkeiten verbessern. In die Abwägung einzustellen sind mithin das gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Bereich der Agrarzuwendungen, das sehr große öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwendung öffentlicher Mittel und ferner die Teilhabe am Meinungsbildungsprozess im Bereich der Agrarzuwendungen als ebenfalls schutzwürdiges Allgemeingut. Schon im Hinblick darauf überwiegt das öffentliche Interesse. Dies gilt auch dann, wenn der Umstand, dass und in welcher Höhe entsprechende öffentliche Zuwendungen in Anspruch genommen werden, mit zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören sollten. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Abrufbarkeit der entsprechenden Daten über das Internet. Damit ist nämlich ein erheblich über die Veröffentlichung in schriftlicher Form (etwa in amtlichen Anzeigern) hinausgehender Eingriff nicht verbunden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Daten nach zwei Jahren zu löschen sind, eine uneingeschränkte Unauffindbarkeit im Internet nach Einstellen der Daten jedoch nicht erreichbar sein wird. Bei einer Veröffentlichung in Printmedien wird es nämlich ebenfalls kaum möglich sein, sämtliche Exemplare nach Veröffentlichung wieder "einzuziehen". 31 Es ist daher aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass der Normgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen dem Transparenz- sowie Kontrollinteresse und damit der Möglichkeit der Öffentlichkeit, von der Zuwendung entsprechender staatlicher Mittel an Landwirte auf einfache Weise gemeinschaftsweit Kenntnis zu erlangen, den Vorzug vor dem Interesse der Subventionsempfänger an der Geheimhaltung gegeben hat. 32 Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von der Antragstellerin zudem geltend gemachten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eine etwaige Betroffenheit des Grundrechts auf Berufsfreiheit. 33 Aus den dargelegten Gründen wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Übrigen auch dann abzulehnen, wenn das Gericht sich nicht näher mit der Frage nach ernstlichen Zweifeln an der Gültigkeit des einschlägigen Gemeinschaftsrechts befasst, sondern eine reine Interessenabwägung vorgenommen hätte (so das OVG Münster, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 16 B 485/09). 34 Ob die Antragstellerin mit Stellung des Subventionsantrags angesichts des Hinweises in dem entsprechenden Formular auf die beabsichtigte Veröffentlichung sogar ihr Einverständnis hiermit erklärt hat (so VG Minden, a.a.O.; a.A. OVG Münster, a.a.O.), kann hier letztlich offenbleiben. 35 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 27.02.2009, Az. 6 K 1045/08.WI) könnte die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Übrigen auch nicht auf eine etwaige Speicherung von IP-Adressen der Nutzer der entsprechenden Website stützen. Insoweit wäre allenfalls die Speicherung entsprechender Daten betroffen, um die es hier nicht geht. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.