Urteil
6 A 990/01
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Schule in öffentlicher Trägerschaft kann nicht ohne gesetzliche Grundlage in eigener Zuständigkeit bescheidlich Schullastenausgleich erheben.
• Bescheide sind aufzuheben, wenn sie nicht von einer zuständigen Behörde erlassen wurden und dadurch Rechtsschein schaffen, der die Rechte des Adressaten verletzt.
• Eine Widerklage der Schule ist unzulässig, weil die geltend gemachte Forderung nur dem Land als Schulträger zustehen kann und die Schule als nichtrechtsfähige Anstalt nicht widerklagebefugt ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung bescheidlicher Schullastenausgleichsforderungen mangels zuständiger Behörde • Eine Schule in öffentlicher Trägerschaft kann nicht ohne gesetzliche Grundlage in eigener Zuständigkeit bescheidlich Schullastenausgleich erheben. • Bescheide sind aufzuheben, wenn sie nicht von einer zuständigen Behörde erlassen wurden und dadurch Rechtsschein schaffen, der die Rechte des Adressaten verletzt. • Eine Widerklage der Schule ist unzulässig, weil die geltend gemachte Forderung nur dem Land als Schulträger zustehen kann und die Schule als nichtrechtsfähige Anstalt nicht widerklagebefugt ist. Der Landkreis N. (Kläger) wurde durch Bescheide der Förderschule (Beklagte) vom 2. Oktober 2000 zur Zahlung von Schulkosten- und Unterbringungskostenbeiträgen für August bis Dezember 2000 aufgefordert. Die Schule hatte vier schulpflichtige Kinder mit Wohnsitz im Gebiet des Landkreises in internatsgebundener Unterbringung beschult. Die Bescheide enthielten die Angabe, die Schule sei vom Schulträger beauftragt, den Schullastenausgleich nach der Schullastenausgleichsverordnung zu erheben, und enthielten Berechnungen der Beiträge. Nach erfolgtem Widerspruch wies das Staatliche Schulamt S. die Widersprüche zurück. Der Landkreis erhob Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht und verlangte Aufhebung der Bescheide; die Schule beantragte hilfsweise Zahlungsvollstreckung gegen den Landkreis als Widerklägerin. Der Kläger zahlte teilweise unter Vorbehalt. • Klagezulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist bescheidsbezogen und fristgerecht erhoben (§§ 42, 113 VwGO). • Parteistellung und Zuständigkeit: Zwar handelt es sich bei der Schule um eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt; die gesetzliche Regelung macht sie nicht zur eigenständigen Behörde mit Befugnis, außerhalb klarer gesetzlicher Grundlage Verwaltungsakte zu erlassen (§ 52 SchulG M-V). • Fehlende Erlassbefugnis: Die Bescheide sind rechtswidrig, weil sie nicht von einer gesetzlich zuständigen Behörde erlassen wurden; der behauptete "Auftrag" begründet keine gesetzliche Ermächtigung und verletzt das verfassungsrechtliche Erfordernis gesetzlicher Zuständigkeitsregelung. • Rechtsschein und Rechtschutzwirkung: Unabhängig von der Nichtigkeit der Bescheide rechtfertigt der durch die Bescheide und das Widerspruchsverfahren geschaffene Rechtsschein, dass die Bescheide aufgehoben werden, weil sie die Rechte des Klägers verletzen (§ 113 Abs.1 VwGO). • Widerklageunzulässigkeit: Die Schule ist als nichtrechtsfähige Anstalt nicht berechtigt, die streitigen Forderungen selbst gerichtlich geltend zu machen; ein etwaiger Zahlungsanspruch käme nur dem Land als Schulträger zu, weshalb die Widerklage mangels passender Widerklägerin unzulässig ist (§ 78 VwGO). • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung. Die Klage des Landkreises ist erfolgreich: Die Bescheide der Schule vom 2. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts vom 4. Januar 2001 werden aufgehoben, weil sie nicht von einer gesetzlich zuständigen Behörde erlassen wurden und dadurch rechtswidrigen Rechtsschein erzeugen. Die Widerklage der Schule wird abgewiesen, da die Schule als nichtrechtsfähige Anstalt nicht Träger der geltend gemachten Forderung ist und somit nicht widerklagebefugt ist; gegebenenfalls wäre die Forderung nur vom Land als Schulträger zu verfolgen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden.