Beschluss
7 A 1429/05
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.11.2004 mit der Nummer 20044... und der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2005 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Kläger für sogenannte Bereitstellungsgebühren für Katasterunterlagen. Mit Antrag vom 10.10.2003 beantragten die Kläger beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) W. die Gebäudeeinmessung für ihr aufstehendes Einfamilienhaus auf dem Flurstück 233 der Flur 8, Gemarkung A-Stadt. Ausweislich der Leistungsbeschreibung im Antrag mit Gebührenvoranschlag hieß es dort u. a., dass bei einem Gebäudewert von 100.000,- bis 250.000,- € Gesamtkosten inkl. MwSt. in Höhe von 385,70 € erhoben würden; Gebühren nach Tarifstelle 5.3.3 der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen von 02.04.1993 i.d.F der Änderungsverordnung vom 10.12.2001 - VermGebVO - waren nicht benannt. Mit Schreiben vom 22.6.2004 und 20.08.2004 beantragte der ÖbVI W. beim Beklagten die Übersendung aktualisierter Unterlagen. 2 Mit Gebührenbescheid vom 20.09.2004 nahm der Beklagte den ÖbVI W. für Bereitstellungsgebühren ohne Umsatzsteuer in Höhe von 356,70 € in Anspruch, wobei als Tarifstellen der Vermessungsgebührenordnung die Pkt. 2, 2.1.2, 5, 5.2, und 5.2.1 benannt waren. 3 Mit Schreiben vom 01.10.2004 legte der ÖbVI W. gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und übersandte zugleich eine Liste der "Antragsteller mit Anschrift und Gebäudewert" für die Unterlagen des Beklagten. 4 Mit Schreiben vom 12.10.2004 beantragte der ÖbVI W. unter dem Stichwort "Messungsvorbereitung" die Übersendung bestimmter Unterlagen zum Abschluss der Arbeiten zur Gebäudeeinmessung beim Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten. Abschließend heißt es in dem Schreiben: "Die Rechnungen senden Sie bitte an die Antragsteller entsprechend der Anlage.". Beigefügt war eine Adressenliste, in der auch die Namen der Kläger benannt waren. 5 Mit Bescheid vom 09.11.2004 gab der Beklagte dem Widerspruch des ÖbVI W. mit der Begründung statt, dass ein klärendes Gespräch ergeben habe, dass die Gebührenabrechnung gegenüber den Antragstellern ergehen solle und hier daher der falsche Kostenschuldner in Anspruch genommen worden sei. 6 Mit Bescheid vom 15.11.2004 wurden sodann die Kläger für Gebühren für "Vorbereitung Gebäudeeinmessung" in Höhe von 61,00 € unter Hinweis auf die Gebührenziffern 5.3.3. und 5.3 der Vermessungsgebührenordnung in Anspruch genommen. 7 Hiergegen legten die Kläger mit (wohl fehlerhaft datiertem) Schreiben vom 30.09.2004 Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass das Vertragsverhältnis mit dem ÖbVI W. mit Schlussabrechnung vom März 2004 geendet habe. Das Vermessungsbüro sei weder beauftragt noch sonstwie berechtigt, in ihrem Namen irgendwelche Unterlagen anzufordern. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 14 Abs. 3 VermKatG seien Grundstücks- und Gebäudeeigentümer verpflichtet, Gebäude einmessen zu lassen und die Kosten der Durchführung zu tragen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung sei die Verwendung aktueller Katasterunterlagen erforderlich. 9 Mit der Klage vom 17.06.2005, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen zur Begründung vor: Offenbar sei zunächst auch der von ihnen beauftragte ÖbVI davon ausgegangen, selbst für die Kostentragung betreffend die Beschaffung der notwendigen Unterlagen aufkommen zu müssen. Die Erfüllung der für das Verfahren insoweit einmal unterstellten Pflicht der Kläger, ihr Gebäude einmessen zu lassen, könne aber nicht zu einer Kostentragungspflicht führen. Der Beklagte vermische vollstreckungsrechtliche Argumente mit solchen des Ausgangsverfahrens. Die Kläger hätten keinen den Gebührenansatz auslösenden Auftrag erteilt. Der ÖbVI W. sei auch durch sie nicht bevollmächtigt worden, in ihrem Namen einen solchen Auftrag zu erteilen. Die Erwägung des Beklagten, die Amtshandlung sei letztendlich auch den Klägern zu Gute gekommen, rechtfertige nicht deren Inanspruchnahme. Zahlungspflichten könnten sich nur zwischen den in der Sache tätig gewordenen Personen ergeben. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.11.2004 mit der Nummer 20044... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er entgegnet: Die beantragte Amtshandlung - Bereitstellung der Unterlagen - sei hier erbracht worden. Die Höhe der Gebühr sei richtig berechnet worden. Es spreche vieles dafür, den ÖbVI W. als Bevollmächtigten des Auftraggebers einer Gebäudeeinmessung anzusehen, da der ÖbVI nur auf Antrag tätig werden dürfe. Als Bevollmächtigter scheide er aus dem Kreis der Kostenschuldner aus. Voraussetzung hierfür - so wohl auch die Auffassung des OVG M-V - sei jedoch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Antragsteller und ÖbVI; der vorliegende Auftrag, der eine sogenannte Weiterberechnungsvereinbarung enthalte, spreche eher gegen eine solche Bevollmächtigung. Dennoch habe der Beklagte die Kläger in Anspruch nehmen können, weil vorliegend von einer gesetzlichen Zahlungsverpflichtung der Kläger - unter anderem auch wegen der Weiterberechnungsvereinbarung - auszugehen sei. Diese Vereinbarung rechtfertige eine direkte Inanspruchnahme der Kläger. 15 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die §§ 11 ff VwKostG M-V i.V.m. der aufgrund der §§ 2 ff VwKostG M-V erlassenen VermGebVO. Nach § 1 Abs. 1 VermGebVO werden für Amtshandlungen der Katasterbehörden Gebühren erhoben; die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil der Verordnung ist. 18 In Tarifstelle 5.3.3 VermGebVO ist die Gebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen geregelt. Die Amtshandlung, die zur Auslösung der Gebühr führt, ist unstreitig erfolgt, indem dem ÖbVI W. auf dessen Anforderung hin die notwendigen Unterlagen vom Beklagten übersandt wurden. Die Kläger sind jedoch nicht Gebührenschuldner im Sinne des § 13 VwKostG M-V. Sie sind nicht Veranlasser der Amtshandlung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwKostG M-V. Veranlasser im Sinne dieser Vorschrift kann nur der Auftraggeber für die Amtshandlung sein. Auftraggeber war vorliegend jedoch der von den Klägern beauftragte ÖbVI W.. Er ist gegenüber dem Beklagten auch nicht als Vertreter der Kläger aufgetreten, so dass auch kein Fall der Vertretung nach § 164 ff BGB vorliegt und die Kläger hierdurch verpflichtet wären. Für einen Vertretungsfall ergibt sich auch aus den Umständen kein Hinweis. Dass der ÖbVI W. als Bevollmächtigter der Kläger die Unterlagen angefordert hat, ist weder aus dem Auftrag der Kläger an den ÖbVI W. noch aus seinem Anschreiben an den Beklagten zu ersehen. Eine entsprechende Vollmachterteilung der Vermessungsantragsteller gegenüber dem beauftragten ÖbVI hierzu - nämlich namens und in Vollmacht die Bereitstellung der Unterlagen beim Beklagten zu beantragen - wäre insoweit Voraussetzung. Der vorliegende Vermessungsantrag vom 10.10.2003 enthält keine solche Bevollmächtigung, sondern - sozusagen als spiegelbildliches Gegenteil - in den "Allgemeinen Bedingungen des Vermessungsantrags" eine sogenannte Weiterberechnungsvereinbarung, wonach notwendige Auslagen für durch Dritte zur Verfügung gestellte Unterlagen weiterberechnet werden. Danach liegt eine Vollmacht der Kläger für den ÖbVI W. zur Anforderung der Katasterunterlagen nicht vor (vgl. zum Ganzen auch VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2002 - 3 A 2453/00 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Die Möglichkeit einer "faktischen Vertretung" der Kläger durch den jeweils beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wie sie nach der Rechtsprechung des VG Cottbus (Urt. v. 19.06.2001 - 4 K 2059/00 -, Veröffentlichung nicht bekannt) wegen der Besonderheiten des Bereitstellungsverfahrens angenommen wird und eine Gebührenschuldnerschaft der Grundstückseigentümer begründen soll, ist wegen des Fehlens der notwendigen Vollmacht in Fällen wie dem Vorliegenden und der darin liegenden Umgehung des Offenheitsgrundsatzes (vgl. § 164 BGB) abzulehnen. Ob dagegen für die Beantragung der Übernahme in das Liegenschaftskataster nach dem verwendeten Vermessungsantragsvordruck eine Vollmacht erteilt wird, wofür Einiges sprechen dürfte, bedarf hier keiner Entscheidung, da sich die Gebührenstreitigkeit nicht hierauf bezieht. 19 Die Kläger können vorliegend für die Bereitstellungsgebühren auch nicht als Begünstigte der Amtshandlung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG M-V ("...oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,") in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (B. v. 11.12.2004 - 1 M 251/04 -, zit. nach juris) kommt im Vermessungsgebührenrecht i. d. R. nur eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwKostG M-V in Betracht., weil der ÖbVI nur auf Antrag eines Berechtigten tätig werden darf. In Anwendung dieser Rechtsprechung käme eine Inanspruchnahme der Kläger als Begünstigte der Amtshandlung ebenfalls nicht in Betracht. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung insbesondere auf Konstellationen, wo es zu einer Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter, namentlich der ebenfalls von einer Vermessungshandlung betroffenen Grundstücksnachbarn gekommen ist. Nach Auffassung der Kammer kann der vom Oberverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz jedoch auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung finden. Denn diese Rechtsprechung basiert auf der Überlegung, ein (unmittelbares) Abwälzen der Kosten auf Dritte, denen diese Vorgänge bislang nicht offenbart worden waren und die in keinem direkten Verhältnis zum Kostengläubiger stehen, zu vermeiden. Da, wo wie hier der ÖbVI dem Beklagten gegenüber als Antragsteller aufgetreten ist, dürfte kein Raum verbleiben für die "ersatzweise" Heranziehung eines "Begünstigten". Dieses Ergebnis wird auch getragen vom Wortlaut der VermGebVO. Der Verordnungsgeber geht - beispielsweise ausweislich der Anmerkungen in der Anmerkung d) zu Tarifstelle 5.3, in der es heißt: "...werden den Vermessungsstellen nur einmal Gebühren für die Bereitstellung berechnet." - bei den sogenannten Bereitstellungsgebühren von einer grundsätzlichen Schuldnerschaft des ÖbVI aus. 20 Auch wenn man die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Fälle wie den Vorliegenden nicht anwenden wollte, könnten die Kläger hier nicht als Begünstigte der Amtshandlung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG M-V angesehen werden. Einer solchen Einordnung mag bereits entgegenstehen, dass man angesichts des Inhalts der Norm bereits nicht von einer grundsätzlich parallelen Anwendbarkeit der beiden dort genannten Alternativen ausgehen kann. Das hätte zur Folge, dass da, wo ein Antragsteller gegenüber dem Kostengläubiger im eigenen Namen aufgetreten ist, grundsätzlich dieser als Kostenschuldner heranzuziehen wäre, so dass ein Rückgriff auf die 2. Alternative, nämlich den sog. Begünstigten, ausschiede. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Wegen der besonderen Prägung der Gebührenerhebung im Vermessungsrecht kann eine Begünstigung und damit eine Gebührenschuldnerschaft nur dort angenommen werden, wo dem Begünstigten durch die Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter rechtlicher oder tatsächlicher - unmittelbarer Vorteil zugute kommt, wobei anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen ist, ob ein derartiger Vorteil gegeben ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.1999 - 9 A 2350/98 -, zit. nach juris; vgl. auch OVG M-V, B. v. 14.02.2006 - 1 L 401/05 -, zit. nach juris). Ein unmittelbarer Vorteil mag für die Kläger in der Durchführung der Vermessung selbst liegen; die Übersendung ("Bereitstellung") der Katasterunterlagen dagegen, die Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Tätigwerden des ÖbVI ist und die in dem für die Bearbeitung des Vermessungsantrags notwendigen Umfang auch nur an diesen selbst herausgegeben werden dürfen (vgl. § 12 VermKatG M-V), stellt keinen unmittelbaren Vorteil im Sinne dieser Norm dar. Diese Amtshandlung dient unmittelbar lediglich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arbeit einer anderen Behörde, nämlich des ÖbVI. Der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2008 auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.01.1993- 8 C 57.91 -, zit. nach juris) im Hinblick auf eine mögliche Gesamtschuldnerschaft führt hier nicht weiter, da die Kläger nach keiner Betrachtungsweise Gebührenschuldner geworden sind. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Beschluss 23 Der Streitwert wird auf 61,00 Euro festgesetzt. 24 Gründe 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.