Beschluss
7 A 1429/05
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Bereitstellungsgebühren nach der Vermessungsgebührenverordnung ist regelmäßig der anfordernde Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Gebührenschuldner.
• Eine Gebührenschuld der Grundstückseigentümer kommt nur in Betracht, wenn sie Veranlasser der Amtshandlung sind oder eine ausdrückliche Vollmacht/Vertretung vorliegt.
• Die bloße Tatsache, dass Eigentümer von der späteren Vermessung profitieren könnten, begründet keine Gebührenschuld für die Bereitstellung von Katasterunterlagen.
• Weiterberechnungsvereinbarungen im Vermessungsantrag begründen nicht ohne weiteres eine Vollmacht des ÖbVI, Unterlagen beim Katasteramt im Namen der Eigentümer zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Gebühren für Bereitstellung von Katasterunterlagen: Gebührenschuld trägt der ÖbVI, nicht die Eigentümer • Für Bereitstellungsgebühren nach der Vermessungsgebührenverordnung ist regelmäßig der anfordernde Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Gebührenschuldner. • Eine Gebührenschuld der Grundstückseigentümer kommt nur in Betracht, wenn sie Veranlasser der Amtshandlung sind oder eine ausdrückliche Vollmacht/Vertretung vorliegt. • Die bloße Tatsache, dass Eigentümer von der späteren Vermessung profitieren könnten, begründet keine Gebührenschuld für die Bereitstellung von Katasterunterlagen. • Weiterberechnungsvereinbarungen im Vermessungsantrag begründen nicht ohne weiteres eine Vollmacht des ÖbVI, Unterlagen beim Katasteramt im Namen der Eigentümer zu verlangen. Die Kläger beantragten beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) W. die Gebäudeeinmessung ihres Einfamilienhauses. Der ÖbVI forderte beim Kataster- und Vermessungsamt (Beklagter) aktualisierte Katasterunterlagen an. Das Amt sandte die Unterlagen an den ÖbVI; daraufhin erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid und nahm zunächst den ÖbVI in Anspruch, später die Kläger direkt für Bereitstellungsgebühren in Höhe von 61,00 € nach den Tarifstellen 5.3.3 und 5.3 der VermGebVO. Die Kläger widersprachen und machten geltend, sie hätten dem ÖbVI keine Vollmacht zur Anforderung der Unterlagen erteilt; das Vertragsverhältnis mit dem ÖbVI sei bereits beendet. Das Amt wies den Widerspruch zurück mit Verweis auf die Pflicht der Eigentümer zur Einmessung nach § 14 VermKatG. Die Kläger klagten auf Aufhebung des Gebührenbescheids. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Gebührenbemessung nach §§ 11 ff VwKostG M-V i.V.m. VermGebVO; Bereitstellungsgebühr geregelt in Tarifstelle 5.3.3 VermGebVO. • Gebührenschuldnerschaft nach § 13 VwKostG M-V: Gebührenschuldner ist regelmäßig der Veranlasser der Amtshandlung; Veranlasser kann nur der Auftraggeber sein. Hier trat der ÖbVI gegenüber dem Beklagten als Antragsteller auf, nicht die Kläger. • Vertretung/Vollmacht: Es liegt keine Vollmachterteilung der Kläger an den ÖbVI vor, aus der sich eine Vertretung nach §§ 164 ff. BGB ergeben würde. Der Vermessungsantrag enthält lediglich eine Weiterberechnungsvereinbarung, keine Ermächtigung, im Namen der Kläger Unterlagen zu beantragen. • Begünstigtenregelung: Eine Heranziehung der Kläger als Begünstigte der Amtshandlung (§ 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG M-V) scheitert, weil die reine Bereitstellung der Unterlagen keinen unmittelbaren rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil für die Kläger begründet; die Amtshandlung diente primär dem ordnungsgemäßen Tätigwerden des ÖbVI. • Rechtspolitische und verordnungsimmanente Erwägungen: Die VermGebVO und die einschlägige Rechtsprechung tragen grundsätzlich der Schuldnerschaft des ÖbVI bei Bereitstellungsgebühren Rechnung, um eine unzulässige Kostenumverteilung an nicht offenbare Dritte zu verhindern. • Ergebnis rechtlich: Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig, weil die Kläger nicht Gebührenschuldner sind; der Bescheid verletzt ihre Rechte nach § 113 Abs.1 VwGO. Die Klage ist erfolgreich: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2005 wird aufgehoben, weil die Kläger nicht Gebührenschuldner für die Bereitstellungsgebühren sind. Maßgeblich ist, dass der ÖbVI gegenüber dem Beklagten als Antragsteller aufgetreten ist und keine Vollmacht der Kläger vorliegt, ihn als Vertreter handeln zu lassen. Die bloße Tatsache, dass die Kläger von der späteren Vermessung profitieren könnten, rechtfertigt keine direkte Inanspruchnahme für die Bereitstellung der Katasterunterlagen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; der Streitwert wurde auf 61,00 € festgesetzt und die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.