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Urteil

4 A 3183/04

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser vom 18. Oktober 2004 (Bescheid-Nr. 865-01002-04) und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) mit einer Größe von ... m². 3 Am 15. Dezember 1998 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz" die Abwasserentsorgungssatzung (im folgenden: AES genannt), die am 21. Dezember 1998 dem Landrat des Landkreises Güstrow als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 23. Dezember 1998 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und im Teil "Amtliche Bekanntmachungen" des "Nord-Kurier" vom 31. Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht wurde. 4 Am 12. Dezember 2002 beschloss die Verbandsversammlung die "Satzung des Zweckverbandes 'Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz' über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeitragssatzung)", die am 19. Dezember 2002 dem Landrat des Landkreises Güstrow als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 20. Dezember 2002 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und im Teil "Amtliche Bekanntmachungen" des "Nord-Kurier" vom 31. Dezember 2002 öffentlich bekannt gemacht wurde. 5 Am 14. Dezember 2004 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz" die "Satzung über die Änderung der Fälligkeitsregelungen in der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeitragssatzung", die am 16. Dezember 2004 dem Landrat des Landkreises Güstrow als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 14. Dezember 2004 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und im Teil "Amtliche Bekanntmachungen" des "Nord-Kurier" vom 23. Dezember 2004 öffentlich bekannt gemacht wurde. 6 Auf der Grundlage dieser Satzungen zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 zu einem Schmutzwasserbeitrag für das oben bezeichnete Grundstück in Höhe von insgesamt ... EUR heran. 7 Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. 8 Hiergegen hat der Kläger am 02. Dezember 2004 Klage erhoben. 9 Er meint, bereits der Beitragsmaßstab verstoße gegen das Vorteilsprinzip, wenn in § 4 Abs.4 lit.a der Schmutzwasserbeitragssatzung für bebaute Grundstücke in B-Plan-Gebieten die baurechtlich höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse angesetzt werde, im unbeplanten Innenbereich jedoch nur die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse, im unbebauten, unbeplanten Innenbereich aber wiederum die Zahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse (§ 4 Abs.4 lit.c der Schmutzwasserbeitragssatzung). Der gleiche Anschlussvorteil in beplanten und unbeplanten Innenbereichen werde hier unterschiedlich gewichtet. 10 Auch sei die Zusammenfassung der verschiedensten technischen Einrichtungen des Beklagten (u.a. 18 Kläranlagen und 29 angeschlossene Ortschaften) nicht mehr von dessen Organisationsermessen gedeckt, da die technischen Anlagen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse zu verschieden seien. 11 Der Kläger beanstandet weiter die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs.3 lit.d der Schmutzwasserbeitragssatzung. Eine Tiefenbegrenzung von 35 m sei schon grundsätzlich zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als dass im Verbandsgebiet des Beklagten keine homogene Siedlungs- und Bebauungsstruktur vorherrsche, die die Vermutung rechtfertige, grundsätzlich sei ein Übergang vom Innen- zum Außenbereich und damit ein Ende der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks bei 35 m Grundstückstiefe gegeben. 12 Weiter beanstandet der Kläger die Einbeziehung der altangeschlossenen Grundstücke. Die Rechtsprechung des OVG M-V sei zwar bekannt und nachvollziehbar, aber in ihrer Folge nicht unbedingt zwingend, wie beispielsweise die Rechtsprechung des OVG Magdeburg zeige. Hier dränge sich der Verdacht auf, die Einbeziehung diene ausschließlich "finanziellen Interessen". 13 Schließlich beanstandet der Kläger die Kalkulation des Abgabensatzes, und zwar schon deshalb, weil sich der unzureichende Beitragsmaßstab denklogisch zwingend zumindest in einer fehlerhaften Flächenermittlung niederschlage. Diese sei zudem deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte verschiedene Flächen nicht richtig gemäß deren tatsächlicher baulicher Ausnutzbarkeit erfasst habe, so verschiedene Flächen in Teterow, die als gar nicht beitragsfähig eingestuft (..., Nr.295; ..., Nr.322; ..., Nr.342) oder fehlerhaft dem Außen- anstelle dem Innenbereich zugeordnet worden seien (..., Nr.289; ..., Nr.334; ..., Nr.345). Hinzu komme, dass der Beklagte auf der Kostenseite von Investitionen und Investitionserwartungen ausgehe, die sich bereits im Jahre der Beschlussfassung über die Satzung als weit überhöht herausgestellt hätten. So weise die Kalkulation für den Zeitraum 1993 bis 2001 Schmutzwasserinvestitionen von 41 Mio. EUR aus, während tatsächlich nur 30 Mio. EUR getätigt worden seien. Von den im Zeitraum 2002 bis 2008 geplanten Investitionen von 32 Mio. EUR seien bisher nur 11,5 Mio. EUR getätigt, so dass auch hier zu befürchten stehe, dass der Beklagte die Investitionen weit überhöht, circa um 40 v.H., angesetzt habe. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2004 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagte meint, die streitgegenständliche Beitragssatzung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. 19 Insbesondere sei der verwendete Beitragsmaßstab nicht zu beanstanden. Der unterschiedliche Geschossansatz in unbeplanten, bebauten Innenbereichen nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse und in beplanten, bebauten Bereichen nach der Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse erweise sich vor dem Hintergrund einer Entscheidung des OVG M-V vom 15. März 1995 als vorteilsgerecht. 20 Auch die Zusammenfassung aller technischen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung in einer öffentlichen Einrichtung im rechtlichen Sinn und dem folgend einem einheitlichen Beitragssatz sei nicht zu beanstanden. Entscheidend für den Beitragspflichtigen sei, dass ein einheitlicher, gleichbleibender Vorteil vermittelt werde, was hier gegeben sei, da stets das Schmutzwasser gemäß den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen entsorgt werde. Zudem seien die technischen Anlagen insofern qualitativ gleichwertig, als dass stets eine Entsorgung des Schmutzwassers nach den wasserrechtlichen Bestimmungen erfolge. Lediglich die Kläranlage in Teterow verfüge über eine zusätzliche chemische Reinigungsstufe, was aber auch nur deshalb erforderlich sei, weil das gereinigte Wasser unmittelbar in den Teterower See eingeleitet würde. Im Übrigen erfolge eine Einleitung über Vorfluter, so dass nach dem geltenden Wasserrecht eine biologische Reinigung ausreichend sei. 21 Eine Unterscheidung zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken sei nach der ständigen Rechtsprechung des OVG M-V und der eindeutigen Stellungnahme des Landesgesetzgebers bei Neufassung des KAG M-V ausgeschlossen. 22 Die angewandte Tiefenbegrenzung entspreche zudem den örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet, die sowohl vom Beklagten selbst als auch von der mit der Erstellung der Kalkulation beauftragten ... GmbH ermittelt worden seien. Nach diesen ergebe sich im gesamten Verbandsgebiet der Übergang vom Innen- zum Außenbereich regelmäßig in einer Grundstückstiefe von 35 m; darüber hinausragende Bebauung sei nur bei einer "geringen Zahl" von Grundstücken gegeben. 23 Die getätigten Investitionen seien in den vergangenen Jahren zwar hinter dem der Kalkulation zugrunde liegenden Planansatz zurückgeblieben. Insoweit liege aber nur eine Investitionsverzögerung vor, die nachgeholt werde und nicht zuletzt auf ausstehende Beitragsleistungen zurückzuführen sei. 24 Gemäß den geplanten Investitionen sei in der Kalkulation auch auf der Flächenseite berücksichtigt worden, welche zukünftigen Baugebiete und potentiellen Entwicklungsflächen im Verbandsgebiet Anschlussvorteile von der zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten haben. 25 Die nach Auffassung des Beklagten unsubstantiierte Rüge fehlerhafter Flächenermittlung wird zurückgewiesen. 26 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist zulässig und begründet. I. 28 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO). 29 Dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 fehlt es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeitragssatzung) vom 20. Dezember 2002 in der Fassung der Satzung über die Änderung der Fälligkeitsregelungen in der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeitragssatzung vom 14. Dezember 2004 -im Folgenden: SBS- hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. 30 Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei auch nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V 2005, S.91) allein das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522, 916) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 438). 31 Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist bei der hier gegebenen Anfechtungsklage der Verwaltungsakt, wie er von der Behörde erlassen wurde. Die gerichtliche Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, Az.: 3 C 6/99, veröffentlicht in: NVwZ 2001, 322: 32 "Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Allerdings steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, daß das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann.", 33 vgl. eingehend zur Problematik: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 113 Rz.21 Fn.109). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird im Anschlussbeitragsrecht nur insoweit für gerechtfertigt erachtet, als dass auch das Inkrafttreten einer neuen Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht wegen fehlender rechtmäßiger Satzung (vgl. § 8 Abs.7 S.2 KAG a.F.) zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, der angefochtene Bescheid mithin nicht mehr aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983, Az.: 8 C 170/81, veröffentlicht in: BVerwGE 67, 129; BVerwG, Urt. v. 25.11.1981, Az.: 8 C 14/81, veröffentlicht in: BVerwGE 64, 218; OVG M-V, Beschl. v. 19.12.2001, Az.: 1 M 84/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 268). 34 Diese Ausnahme ist indes beschränkt auf das Inkrafttreten einer neuen, wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage eines Beitragsbescheides und kann nicht auf den hier gegebenen Fall angewendet werden, dass sich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Beitragssatzung ändert. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG folgt, dass von einer gesetzlichen Ermächtigung erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn diese in Kraft getreten ist (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. vom 26.07.1972, Az.: 2 BvF 1/71, veröffentlicht in: BVerfGE 34, 9 (21); BVerwG, Urt. v. 28.06.1974, Az.: VII C 22/73, veröffentlicht in: BVerwGE 45, 277 (278)). Eine nach Beschlussfassung über eine ortsgesetzliche Satzung in Kraft tretende gesetzliche Regelung kann für diese mithin keine Ermächtigungsgrundlage sein. Es bedarf nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage zumindest einer neuen Beschlussfassung über die bereits bestehende Satzung, soll diese von der neuen Ermächtigungsgrundlage getragen werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 77/96, Umdruck S.10; OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Der Grund für dieses Erfordernis -und zugleich der tragende Grund für die abweichende Behandlung der Abgabensatzung als Grundlage des Beitragsbescheides- liegt darin, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dem Satzungsgeber einen Ermessenspielraum für die Ausgestaltung seiner ortsrechtlichen Regelung gibt, etwa bei der Wahl des Beitragsmaßstabes (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.4 bis 6 KAG M-V n.F. andererseits) oder der Entscheidung, ob eine gemischte Beitrags-/Gebühren- oder eine reine Gebührenfinanzierung erfolgen soll (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.1 KAG M-V n.F. andererseits) und damit verbunden zu welchem Grad der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung durch Beiträge oder durch andere Mittel des öffentlichen Haushaltes finanziert werden soll. Dieses Ermessen kann vom Satzungsgeber bei Beschlussfassung über die Satzung aber nur dann ordnungsgemäß betätigt werden, wenn er den gesetzlich definierten Spielraum kennt, was ausgeschlossen ist, wenn die Ermächtigungsgrundlage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Ist im Rahmen dieses Ermessensspielraums eine wirksame Beitragssatzung beschlossen worden und in Kraft getreten, besteht für die konkret-individuelle Beitragserhebung durch die örtliche Exekutive kein Ermessensspielraum mehr; sie ist aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung verpflichtet, die Satzung anzuwenden und die Beiträge zu erheben (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999, Az.: 2 L 146/96, veröffentlicht in: NordÖR 1999, 312). Aufgrund dieses gebundenen Verwaltungshandelns bei der Abgabenerhebung selbst ist es gerechtfertigt, in dieser Rechtsbeziehung eine "Heilung" mangels wirksamer Satzung rechtswidriger Bescheide durch eine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Kraft getretene wirksame Abgabensatzung zuzulassen, nicht jedoch die Satzung ohne erneute Befassung des Normgebers auf eine neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu stellen (so bereits das Urteil der Kammer vom 09. Juni 2005, Az.: 4 A 2668/04). 35 Hier ist die SBS nach dem Inkrafttreten des KAG M-V n.F. nicht erneut von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz beschlossen worden, so dass diese die angefochtenen Bescheide tragende Satzung allein auf das KAG a.F. als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. 2. 36 Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs.1 S.2 KAG a.F., wonach die Abgabensatzung den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen muss, genügt die SBS nicht (a.). Auch der Beitragsmaßstab verstößt teilweise gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz (b.) und die Kalkulation des Abgabensatzes erweist sich als methodisch fehlerhaft (c.). a. 37 Nach § 2 Abs.1 S.2 KAG a.F. ist in einer Abgabensatzung der die Abgabe begründende Tatbestand zu bestimmen. Insbesondere im Anschlussbeitragsrecht erfordert dies die Definition der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge erhoben werden sollen. Ausgehend von einem rechtlichen und nicht technischen Begriff der öffentlichen Einrichtung besteht bei deren Festlegung für den Satzungsgeber zwar ein weites Organisationsermessen, die Bestimmung des Umfangs der öffentlichen Einrichtung selbst muss aber präzise sein, ist doch nur so die Beachtung von Vorteilsprinzip und Aufwandsüberschreitungsverbot überprüfbar. Maßgeblich ist dabei auf die Entwässerungssatzung abzustellen; die Abgabensatzung zieht aus dieser lediglich die beitragsrechtlichen Folgen (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.09.2004, Az.: 1 L 214/02, veröffentlicht in: LKV 2005, 559; Urt. v. 30.06.2004, Az.: 4 K 34/02, veröffentlicht in: LKV 2005, 76; Beschl. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 171; Beschl. v. 23.08.2000, Az.: 1 M 62/00, veröffentlicht in: KStZ 2001, 34; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG a.F., § 2 Anm.1.2.; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg-Lfg., KAG § 8 Rz.1628). 38 Hier ist der Umfang der öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend bestimmt. Der Grundsatz der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass eine Satzung als abstrakte Regelung allein aus ihrem Text heraus verständlich sein muss. Der Wille der erlassenden Körperschaft muss vollständig und unzweideutig für den Rechtsunterworfenen aus der Satzung hervorgehen, damit er erkennen kann was von ihm wofür gefordert wird (vgl. statt aller Dewenter/Habermann/Riehl/Steen-bock/Wilke, KAG S-H, § 2 Anm.2.2.2. m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 39 In § 1 Ziff.1 AES findet sich zwar die grundsätzlich zulässige Entscheidung drei getrennte öffentliche Einrichtungen zu betreiben: 40 "Der Zweckverband "Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz" (nachstehend Zweckverband genannt) betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe dieser Satzung als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur 41 a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung (kanalgebundene Schmutzwasserbeseitigung) 42 b) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (kanalgebundene Niederschlagswasserbeseitigung) 43 c) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (Entleeren, Transportieren und Beseitigen des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des Inhaltes aus abflußlosen Gruben)." 44 Hinsichtlich des konkreten Umfangs dieser d r e i öffentlichen Einrichtungen findet sich aber nur e i n e allgemeine Umschreibung in § 3 AES: 45 "Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören 46 a) das gesamte öffentliche Abwassernetz, bestehend aus Druck- und Freispiegelleitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) bzw. nur für eine Schmutzwasserleitung bei modifiziertem Trennsystem oder Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer (Mischverfahren) 47 b) die Abwasserpumpstationen, 48 c) die Rückhaltevorrichtungen und Bauwerke, 49 d) die öffentlichen Kläranlagen, 50 e) die Straßenentwässerungsanlagen, soweit sich der Zweckverband dieser Anlagen und Einrichtungen bedient, 51 f) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen des Zweckverbandes 52 g) Abwasserhausanschluß (Grundstücksanschluß)." 53 Diese eine pauschale Umschreibung in der Satzung ermöglicht dem Rechtsunterworfenen nicht die notwendige Bestimmung des Umfangs jeder der drei öffentlichen Einrichtungen. So ist unklar, welcher der drei öffentlichen Einrichtungen die Anlagen nach lit.b bis g zuzuordnen sind. Sofern diese Anlagen von mehreren öffentlichen Einrichtungen genutzt werden sollen oder können (bspw. Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer im Mischverfahren durch die zentrale Schmutzwasser- und die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung; öffentliche Kläranlagen sowie Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen des Zweckverbandes für die zentrale Schmutzwasser-, die dezentrale Schmutzwasser- und die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung), bleibt der Umfang der jeweiligen Nutzung und die damit notwendige Aufteilung der Anlagen offen. Wenn der Beklagte zu der hier notwendigen eindeutigen Zuordnung der einzelnen technischen Anlagen zu einer der drei öffentlichen Einrichtungen auf die Aufteilung im Rahmen des Kostenansatzes der jeweiligen Kalkulation verweisen würde, könnte auch dies nicht überzeugen. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist ein rechtlicher und kein technischer, so dass eben nicht an technische Gegebenheiten oder Anlagenzuordnungen angeknüpft werden kann, sondern vorausgehend eine eindeutige satzungsrechtliche Zuordnung erforderlich ist. Die Kalkulation und dort der Ansatz tatsächlich entstandener Kosten ist lediglich Folge und Anwendung der Definition der öffentlichen Einrichtung durch den Satzungsgeber. Der Umfang der öffentlichen Einrichtung darf sich also nicht umgekehrt erst unter Zuhilfenahme der Kalkulation eindeutig bestimmen lassen. Dies würde eine Kontrolle der Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes nahezu unmöglich machen, soll dieses doch gerade sicherstellen, dass lediglich der Aufwand zur Herstellung der satzungsgemäß definierten öffentlichen Einrichtung in die Beitragskalkulation einfließt. 54 Die damit mangelnde Bestimmtheit der Definition der öffentlichen Einrichtung in der AES wird auch nicht durch eine Konkretisierung in der SBS behoben. Diese nimmt in § 1 Abs.2 lediglich Bezug auf die Definition in der AES: 55 "Zum Aufwand, der durch den Beitrag gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung der in § 3 der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbands definierten öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Mit dem Beitrag ist der Aufwand für die Herstellung des jeweils ersten Grundstücksanschlusses abgegolten." 56 Neben der mangelnden Bestimmtheit der Umschreibung der öffentlichen Einrichtung ist diese teilweise auch in sich widersprüchlich. So ist in § 3 lit.g AES der Abwasserhausanschluss ausdrücklich der öffentlichen Einrichtung zugeordnet worden. Nach § 1 Abs.1 SBS umfasst die öffentliche Einrichtung aber eben diesen Hausanschluss nicht und beschränkt die öffentliche Einrichtung zudem auf den e r s t e n Grundstücksanschluss. Eine solche Beschränkung ist wiederum § 3 AES nicht zu entnehmen. 57 Die damit mangelnde Bestimmtheit und teilweise Widersprüchlichkeit der Definition der öffentlichen Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung führt bereits für sich zur Unwirksamkeit der SBS, da in dieser der sowohl von § 2 Abs.1 S.2 KAG a.F. als auch von § 2 Abs.1 S.2 KAG M-V n.F. geforderte Mindestinhalt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit enthalten ist. b. 58 Die SBS verwendet in § 4 Abs.2 bis 4 einen grundsätzlich zulässigen kombinierten Flächen- und (abgestuften) Vollgeschossmaßstab. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OVG M-V an, wenn dieses grundlegend im Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114 (bestätigt durch OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99,...), ausführt: 59 "a) § 4 Abs. 2 Satz 1 EAS enthält einen rechtswirksamen, abgestuften Vollgeschoßmaßstab. Danach wird bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages für das erste Vollgeschoß 25% und für jedes weitere Vollgeschoß 15% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. In Kerngebieten beträgt der Ansatz für das erste Vollgeschoß 50% und für jedes weitere Vollgeschoß 30%. 60 Die Verwendung eines Vollgeschoßmaßstabes ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich weitgehend anerkannt ( VGH Mannheim vom 13.01.1994, 2 S 1213/92 ; OVG Lüneburg, Beschluß vom 19.10.1993, 9 M 2240/93, KStZ 1994, 77 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.01.1993, 9 L 4763/91 , OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.05.1991, 9 M 4630/91 ). Dies gilt aber regelmäßig nur für solche Maßstäbe, die für jedes weitere Vollgeschoß eine Steigerung in gleicher Höhe vorsehen. Im vorliegenden Fall verwendet der Antragsgegner aber einen abgestuften Vollgeschoßmaßstab, bei dem das erste Vollgeschoß beitragsrechtlich höher in Ansatz gebracht wird als das zweite und eventuell weitere Vollgeschosse. 61 In diesem Zusammenhang wird die Rechtsansicht vertreten, es sei unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten nur eine lineare Steigerung je Vollgeschoß zulässig. Es widerspreche der Wahrscheinlichkeit, daß etwa bei Wohnhäusern die künftige Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtung in bezug auf die weiteren Vollgeschosse geringer sei als jeweils beim ersten Vollgeschoß. Insoweit sei die Maßstabsregelung systemwidrig und damit nicht vorteilsgerecht ( OVG Schleswig, Urteil vom 13.07.1993, 2 L 55/93 ). 62 Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluß vom 02.05.1991, 9 M 4630/91 ; vgl. Driehaus/Klausing, aaO., Rdn. 1024; ebenso Hatopp, NKAG, § 6, Rdn. 51c) ist es demgegenüber durchaus zulässig, wenn das erste Vollgeschoß mit einem höheren Ansatz als die weiteren Vollgeschosse berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Senats ist dieser Ansicht zu folgen. Ein abgestufter Vollgeschoßmaßstab ist durchaus vorteilsgerecht, da die erhöhte beitragsrechtliche Belastung des ersten Vollgeschosses zum einen darin ihre Rechtfertigung findet, daß ein Gebäude in der Regel noch ein Dachgeschoß hat, das in zahlreichen Fällen nicht als Vollgeschoß im Sinne der Landesbauordnung gilt. Der Vorteil, der von einem solchen Dachgeschoß bzw. auch einem Kellergeschoß ausgeht, wird durch den höheren Ansatz für das erste Vollgeschoß abgegolten." 63 Die Regelungen zum Flächenansatz in § 4 Abs.3 lit.d SBS verstoßen jedoch gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz. 64 § 4 Abs.3 lit.d S.1 SBS ("Als Grundstücksfläche gilt: d) bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Parallelen.") sieht für bestimmte Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innen- zum Außenbereich eine Tiefenbegrenzung von 35 m vor. Der Ortsgesetzgeber statuiert damit eine widerlegbare Vermutung, dass die jenseits der Tiefenbegrenzung liegende Fläche dem Außenbereich zuzuordnen und damit grundsätzlich nicht baulich nutzbar ist. Gleichsam besteht damit ein sachlicher Grund für die mit der Tiefenbegrenzungs-regelung verbundene Differenzierung, die folglich auch grundsätzlich für zulässig erachtet wird (vgl. OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: KStZ 2002, 132; Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 24/99, veröffentlicht in: LKV 2002, 380; Beschl. v. 29.11.2001, Az.: 1 M 66/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 81; Beschl. v. 17.12.2001, Az.: 1 L 118/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 65; Beschl. v. 20.11.2003, Az.: 1 M 180/03, veröffentlicht in: NordÖR 2004, 262). Voraussetzung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist aber, dass die hiermit vom Satzungsgeber ausgesprochene Vermutung, die bauliche Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke ende an der Tiefenbegrenzungslinie, weil hier der Außenbereich nach § 35 BauGB beginne, tatsächlich den örtlichen Verhältnissen entspricht (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: KStZ 2001, 174; Urt. v. 13.11.2001, Az.: 4 K 16/00, veröffentlicht in: KStZ 2002, 132; Beschl. v. 17.12.2001, Az.: 1 L 118/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 65, vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG a.F., § 8 Anm.4.3.3.; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1653, 1655). Diese örtlichen Verhältnisse sind vor Beschlussfassung durch den Satzungsgeber zu ermitteln, und zwar wegen der typisierenden Festlegung in allen Bereichen des Verbandsgebietes, die von einer solchen Regelung erfasst werden (OVG M-V, Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114), auch wenn dies dazu führen könnte, dass bei großen, inhomogenen Verbandsgebieten eine Tiefenbegrenzungsregelung ausscheidet (Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1655). 65 Unterlagen zum Ergebnis solcher Ermittlungen der örtlichen Verhältnisse konnte der Beklagte nicht vorlegen. Solche finden sich auch nicht ansatzweise in den Berichten und sonstigen Unterlagen zur Kalkulation. Die im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung zur Kenntnis gelangten Tatsachen sprechen gegen die Annahme des Beklagten, dass in einer Grundstückstiefe von durchgehend 35 m im Übergangsbereich vom unbeplanten Innen- zum Außenbereich die Grenze baulicher Ausnutzbarkeit und damit des Bereiches nach § 34 Abs.1, 2 BauGB liegt und die dem entsprechende, mit der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung ausgesprochene Vermutung den örtlichen Verhältnissen entspricht. 66 Dem vom Beklagten im Schriftsatz vom 17. Februar 2006, im Original eingegangen beim Gericht am 20. Februar 2006 und damit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung angekündigten Beweisantrag hierzu, den dieser in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich stellte, so dass ein Beschluss nach § 86 Abs.2 VwGO nicht erforderlich war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Auflage, § 86 Rz.19 m.w.N.), brauchte die Kammer nicht weiter nachzugehen. Die dem angekündigten Beweisantrag zugrunde liegende Tatsachenbehauptung des Beklagten, er habe die ... GmbH mit der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse betreffend die vorgesehene satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung beauftragt, diese sei durchgeführt worden und habe ergeben, dass nur "eine sehr geringe Anzahl an Grundstücken, deren tatsächliche bauliche Nutzung eine andere Grenzziehung nahe legen würde" existiere, ist so unbestimmt, dass die erstrebte Beweiserhebung erst selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen zu Tage gefördert hätte. Dies betrifft hier beispielsweise die folgenden, aber nicht abschließenden Fragen, die sich im Rahmen der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet stellen: Sind bei der Ermittlung des Übergangsbereichs vom unbeplanten Innen- zum Außenbereich sämtliche Grundstücke im Verbandsgebiet einbezogen worden oder erfolgte eine Schätzung anhand einer auf bestimmte verbandsgebietstypische Bebauungsgebiete beschränkten Ermittlung? In welcher Grundstückstiefe lag im Durchschnitt der Übergang vom unbeplanten Innen- zum Außenbereich? Welche Abweichungen hiervon ergaben sich in den einzelnen Gemeinden? Welche Zahl von Grundstücken weist eine tatsächliche Bebauung oder bauliche Nutzbarkeit auf, die über die Grundstückstiefe von 35 m hinausgeht? Sind die Ergebnisse dieser Ermittlungen dem Satzungsgeber zur Kenntnis gebracht worden, so dass er sie in sein Ermessen bei Festlegung der Tiefenbegrenzung einstellen konnte? Der Beklagte hat es unterlassen, die einem Beweis zugänglichen tatsächlichen Behauptungen betreffend der Ermittlung der der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung zugrunde liegenden örtlichen Verhältnisse auch nur ansatzweise zu substantiieren. Erst die Erhebung des Beweises selbst hätte daher die entscheidungserheblichen Tatsachen hervorgebracht. Derartige reine Beweisermittlungsanträge legen dem Gericht jedoch eine Beweisaufnahme nicht nahe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Auflage, § 86 Rz.18a m.w.N.). 67 Hinzu kommt, dass es im Verbandsgebiet des Beklagten bereits an einer homogenen Siedlungs- und Bebauungsstruktur fehlt. Das Verbandsgebiet setzt sich ausweislich der Verbandssatzung des Zweckverbandes "Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz" vom 23. Dezember 1998 aus 2 Städten (Teterow und Gnoien) und 30 Gemeinden (Altkalen, Alt-Sührkow, Behren-Lübchin, Bristow, Boddin, Bülow, Dahmen, Dalkendorf, Finkenthal, Groß Nieköhr, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Kleverhof, Lelkendorf, Levitzow, Lühburg, Matgendorf, Neu Heinde, Prebberede, Poggelow, Remlin, Sukow-Marienhof, Thürkow, Walkendorf, Warnkenhagen, Wasdow und Stubbendorf) zusammen. Bereits das Zusammentreffen städtischer Bebauungs- und Siedlungsstrukturen einerseits und ländlicher Räume andererseits führt zu Zweifeln an der mit der Satzung aufgestellten Vermutung, bei 35 m Grundstückstiefe beginne einheitlich der Außenbereich. Auch das OVG M-V (Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114) hält eine Tiefenbegrenzung von 35 m für grundsätzlich problematisch. 68 Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits bei den von der Kammer am heutigen Tage verhandelten Fällen von sechs von der Tiefenbegrenzung betroffenen Grundstücken die Bebauung in zwei Fällen über die Tiefenbegrenzung hinausragte und damit entgegen der satzungsmäßigen Vermutung eine bauliche Ausnutzbarkeit über die Tiefenbegrenzung hinaus gegeben war. 69 Verfahren Grundstücksbezeichnung gemäß Bescheiden des Beklagten 70 4 A 3390/03 ... 4 A 3460/03 ... 4 A 90/06 ... 4 A 2317/03 ... 4 A 1138/04 ... 4 A 2318/03 ... 71 Ein ähnliches Bild zeichnet sich bei Berücksichtigung der der Beitragskalkulation zugrunde liegende Flächenermittlung ab. In nahezu allen Gebieten, in denen die Tiefenbegrenzungsregelung nach den vorgelegten Unterlagen zur Flächenermittlung zur Anwendung gekommen ist, waren Grundstücke mit darüber hinaus ragender Bebauung festzustellen. So beispielsweise in der Ermittlung der beitragsfähigen 72 Flächen in dem/der... Flächenermittlung, Bl... Amt Teterow 44, 52, 75, 86, 143, 208, 213, 217, 219, 233, 236, 238, 243, 253 Stadt Teterow 316, 331, 345 Amt Gnoien 350, 355, 362, 372, 392, 418, 420, 428, 451, 480, 503, 509, 518 Stadt Gnoien 563 Amt Jördenstorf 728, 752, 753 Stubbendorf 764, 767, 772, 774, 73 wobei eine flurstücksgenaue Bezeichnung der betreffenden Grundstücke mangels eindeutiger Benennung in der Flächenermittlung des Beklagten für das Gericht nicht möglich war. 74 Ausgehend davon dass die Tiefenbegrenzungsregelung vom Ortsgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerade vor dem Hintergrund des Gebotes verwaltungspraktikabler Lösungen nur dann willkürfrei angeordnet werden kann, wenn im Vorfeld der Beitragskalkulation die örtlichen Verhältnisse korrekt ermittelt wurden und belegen, dass die Situation des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzung die Ausnahme (d.h. weniger als 10 v.H. der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Grundstücke, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.1983, Az.: 8 N 1/83, veröffentlicht in: KStZ 1984, 9; BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, Az.: 8 C 112/84, veröffentlicht in: KStZ 1987, 11; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts. Analogie im Abgaberecht - Begründungspflicht von Abgabensatzungen - Die Zulässigkeit von Sozialtarifen, in: NVwZ 1995, 1145ff. m.w.N.) darstellt, widerspricht die Anordnung einer Tiefenbegrenzung von 35 m im vorliegenden Fall den örtlichen Verhältnissen. 75 Die Tiefenbegrenzungsregelung von 35 m ist daher im vorliegenden Fall unzulässig. Der damit einhergehende Verstoß gegen das Vorteilsprinzip und den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 33. Erg.-Lfg., KAG § 8 Rz.1660) sowie die fehlende Berücksichtigung der über die unzulässige Tiefenbegrenzung hinausreichenden, baulich nutzbaren und damit bevorteilten Grundstücksflächen im Rahmen der Kalkulation und damit verbunden deren methodische Fehlerhaftigkeit führen bereits für sich zur Unwirksamkeit der SBS. 76 Des Weiteren führt die Regelung in § 4 Abs.3 lit.d S.2 SBS ("Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straße zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen.") zu einer Beitragsermäßigung für Eckgrundstücke. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. Im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht wird diese Rechtfertigung regelmäßig darin gesehen, dass der durch einen Beitrag abzugeltende Erschließungsvorteil durch eine weitere Erschließungsanlage der gleichen Art nicht in gleichem Maße steigt, wie bei der Ersterschließung, so dass zur Vermeidung von Doppelbelastungen grundsätzlich eine Ermäßigung vorgesehen werden könne (vgl. zur Problematik im Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7.Auflage, § 18 Rz.72ff. und im Straßenausbaubeitragsrecht Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, KAG, § 8 Rz.481ff.). 77 Eine solche Doppelbelastung bzw. ein verminderter Anschlussvorteil sind im Anschlussbeitragsrecht nicht vorstellbar. Der durch den Beitrag abzugeltende Anschlussvorteil entsteht erst- und einmal mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, und zwar unabhängig davon, ob in beiden angrenzenden Straßen oder nur in einer Straße ein Anschlusskanal liegt. Eine sachliche Rechtfertigung für die hier in § 4 Abs.3 lit.d S.2 SBS enthaltene Eckgrundstücksermäßigung ist nicht ersichtlich. Im Anschlussbeitragsrecht wird eine Eckgrundstücksvergünstigung dann auch einhellig für unzulässig gehalten (VG Greifswald, Beschl. v. 25.06.2001, Az.: 3 B 435/01; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG a.F., § 8 Anm.2.4.9.5.; Klausing in: Driehaus, KAG, § 8 Rz.1038). c. 78 Schließlich liegt der SBS keine rechtmäßige Beitragskalkulation zugrunde anhand derer die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes überprüft werden könnte. Hier gegebene Mängel der Kalkulation führen, da diese untrennbarer Bestandteil des Satzungsverfahrens ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989, Az.: 9 L 64/89, veröffentlicht in: NdsRpfl 1989, 186), ebenfalls grundsätzlich zur Nichtigkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung. 79 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern zum KAG a.F., welche die Kammer teilt, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans. Dieses hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516). Insoweit bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische "Ergebniskontrolle" des Beitragssatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen. Eine Abgabensatzung ist hiernach jedenfalls unwirksam, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 07.11.1996, Az.: 4 K 11/96, veröffentlicht in: VwRR MO 1997, 13; Urt. v. 25.02.1998, Az.: 4 K 8/97, 4 K 18/97, veröffentlicht in: NordÖR 1998, 256 jeweils m.w.N.). 80 Solche Fehler wurden hier vom erkennenden Gericht festgestellt, wobei mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann, ob die Erfassung der beitragspflichtigen Flächen über eine bloße Digitalisierung von Flurkarten ohne Benennung der einzelnen Flurstücke, deren jeweiliger Größe und bauliche Nutzung bzw. Nutzbarkeit überhaupt einen methodisch einwandfreien, weil nicht nachprüfbaren Ansatz der Flächenermittlung darstellt (vgl. zu den Anforderungen an die Flächenermittlung im Einzelnen: Seeger/Gössel, KAG B-W, § 10 Anm.4.6. lit.e mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). 81 Zum einen weichen der Flächenansatz des Beitragsmaßstabes in § 4 Abs.3 SBS und der Flächenansatz der Kalkulation ab. Ausweislich des Berichtes zur "Ermittlung beitragsfähiger Flächen für die Beitragskalkulation Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung des Zweckverbandes 'Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz' vom 22.10.2002", dort S.6, wurden Camping- und Zeltplätze mit 80 % der Grundstücksfläche und über B-Plan-Bereiche hinausreichende Grundstücksteile gar nicht in der Kalkulation erfasst. § 4 Abs.3 lit.g SBS sieht für Camping- und Zeltplätze aber einen Flächenansatz von 50 % der Grundstücksfläche vor und nach § 4 Abs.3 lit.b SBS sind baulich nutzbare Grundstücksteile, die über B-Plan-Bereiche hinausreichen, vollständig beitragspflichtig und demgemäß auch in der Kalkulation zu berücksichtigen. 82 Zum anderen findet sich nicht beitragsfähiger Aufwand in erheblicher Höhe von 1.027.503,13 EUR auf der Kostenseite der Kalkulation. Nach dem "Bericht zur Kalkulation von Gebühren und Beiträgen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Zweckverbandes 'Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz' vom 08.11.2002", den der Beklagte im Klageverfahren weiter erläutert hat, befinden sich im Verbandsgebiet 14 Baugebiete mit einer Fläche von insgesamt 749.989 m², die von Erschließungsträgern erschlossen und in der Folge kostenfrei auf den Beklagten übertragen worden sind. Im Gegenzug verzichtete der Beklagte im Rahmen einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Erschließungsträger auf die Beitragsansprüche gegen die Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet. Hierfür stellte er in die Beitragskalkulation die Aufwendungen der Erschließungsträger, die ihm von diesen in Höhe von 1.027.503,13 EUR nachgewiesen wurden, als fiktive Kosten ein. 83 Dies begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Eine Berücksichtigung von Leistungen eines Erschließungsträgers bei der Herstellung einer Anlage erfolgt allenfalls auf der Ebene der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes, wenn dieser sich, wie im vorliegenden Fall, gemäß § 8 Abs. 2 S.1 Alt.1 KAG a.F. nach den tatsächlich entstandenen Kosten bemisst. Als tatsächlich entstandene Kosten sind hierbei aber nur solche Kosten ansetzungsfähig, die der beitragsberechtigten Körperschaft tatsächlich entstanden sind, also aus Zahlungen an den Erschließungsträger resultieren. Dies ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut der Norm, der nicht in der Weise offen ist, dass fiktive Kosten hinzu gerechnet werden können. Das Tatbestandsmerkmal "tatsächlich entstanden" ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (st. Rspr. OVG M-V, Beschl. v. 20.10.1998, Az.: 1 M 17/98, veröffentlicht in: KStZ 1999, 134; Beschl. v. 14.05.2001, Az.: 1 L 23/00, zitiert nach juris). Erfolgte die Herstellung des Kanalnetzes wie hier auf Kosten des Erschließungsträgers und nicht auf Kosten des Zweckverbandes, sind die entsprechenden Kosten daher bei der Ermittlung des Aufwandes nach den tatsächlich entstandenen Kosten nicht berücksichtigungsfähig. 84 Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Flächen in den Erschließungsgebieten in der Flächenermittlung der Kalkulation erfasst wurden, was notwendig ist, da es sich ungeachtet eines erklärten Verzichts auf den Beitragsanspruch um bevorteilte, grundsätzlich beitragsfähige Flächen handelt. Beispielsweise ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass das Gewerbegebiet ... mit einer beitragspflichtigen Fläche von 95.286 m² in der Flächenermittlung enthalten ist (siehe Flächenermittlung, Anlage 2 Beitragsfähige Flächen Stadt Teterow, Blatt 302). Fehlen die in Erschließungsgebieten befindlichen Flächen im Rahmen der Flächenermittlung, so ergäbe sich unter gleichzeitiger Korrektur der bisher angesetzten fiktiven Kosten für die Erschließungsgebiete ein höchstzulässiger Beitragssatz in Höhe von 5,00 EUR 85 (= Kalkulationsansatz Korrekturposten Korrigierter Kalkulationsansatz Kosten 41.916.466 EUR - 1.027.503 EUR = 40.888.963 EUR Fläche 7.430.946 m² + 749.989 m² = 8.180.935 m² Beitragssatz 5,6408 EUR/m² 4,9981 EUR/m²), 86 der mithin unter dem in der SBS beschlossenen Beitragssatz von 5,11 EUR/m² liegt, so dass ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot gegeben wäre. 87 Den angefochtenen Bescheiden fehlt damit im vorliegenden Fall eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage, so dass sich diese als rechtswidrig erweisen und daher aufzuheben sind. II. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.