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Urteil

4 A 229/04

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundsteuermessbescheid ist gegenüber dem Steuerpflichtigen nur wirksam, wenn er diesem oder einem wirksam bevollmächtigten Empfangsvertreter bekanntgegeben wurde. • Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in einer früheren Erklärung gilt regelmäßig nur für die dort bezeichnete Steuerart und den betreffenden Veranlagungszeitraum, nicht als allgemeine und unbeschränkte Empfangsvollmacht für künftige Grundlagenbescheide. • Fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids, kann die darauf beruhende kommunale Grundsteuerfestsetzung nicht gestützt werden und ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids führt zur Aufhebung der Grundsteuerfestsetzung • Ein Grundsteuermessbescheid ist gegenüber dem Steuerpflichtigen nur wirksam, wenn er diesem oder einem wirksam bevollmächtigten Empfangsvertreter bekanntgegeben wurde. • Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in einer früheren Erklärung gilt regelmäßig nur für die dort bezeichnete Steuerart und den betreffenden Veranlagungszeitraum, nicht als allgemeine und unbeschränkte Empfangsvollmacht für künftige Grundlagenbescheide. • Fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids, kann die darauf beruhende kommunale Grundsteuerfestsetzung nicht gestützt werden und ist aufzuheben. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der auf Grundlage von Generalpachtverträgen umfangreiche Flächen kleingärtnerisch nutzt. Das Finanzamt erließ für die Nutzungseinheit einen Grundsteuermessbescheid vom 31. Mai 1999; Inhaltsadressat war der Kläger, Bekanntgabe erfolgte an den Beklagten (Gemeinde), die das Finanzamt als Empfangsbevollmächtigten ansah. Daraufhin setzte der Beklagte die Grundsteuer A für die Jahre 1999–2003 fest und forderte anteilige Zahlungen vom Kläger gemäß Pachtvertrag. Der Kläger rügte, er sei nicht wirksam bekanntgegeben worden und legte Widerspruch ein; der Widerspruchsbescheid blieb erfolglos. Der Kläger focht die Grundsteuerbescheide an und begehrte deren Aufhebung mit der Begründung, der grundlegende Grundsteuermessbescheid sei dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben worden. • Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs.1 S.1, 27 Abs.1, 46 GrStG; §§ 18 Abs.1 Nr.1, 22, 124, 122, 184 AO; §§ 1 Abs.2 Nr.3, 155 Abs.2 AO; § 113 Abs.1 VwGO. • Bekanntgabe und Wirkung: Ein Verwaltungsakt (hier: Grundsteuermessbescheid) wird wirksam, wenn er demjenigen bekanntgegeben wird, für den er bestimmt ist, oder einem wirksamen Bevollmächtigten; die Bekanntgabe muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen. • Empfangsvollmacht: Eine in einer Steuererklärung benannte Empfangsvollmacht gilt grundsätzlich nur für die dortige Steuerart und den Veranlagungszeitraum; die Erklärung von 13.12.1994 bezog sich nicht auf den Messbescheid vom 31.05.1999. • Erklärung 19.01.1999: Die spätere Erklärung änderte die Empfangsanordnung zugunsten der Bodeneigentümer, sodass der Beklagte jedenfalls nicht als alleiniger und uneingeschränkter Empfangsbevollmächtigter anzusehen war. • Telefax 21.04.1999: Das Schreiben des Steuerberaters bezieht sich auf das Einspruchsverfahren gegen einen anderen Messbescheid und auf den Grundsteuerbescheid, nicht auf den streitgegenständlichen Messbescheid; eine etwa erteilte Vollmacht endete mit Aufhebung des betreffenden Messbescheids. • Anscheins- oder Duldungsvollmacht: Wechselnde Vollmachtsangaben und fehlende Kenntnis des Klägers von der Bekanntgabe verhindern das Entstehen eines schutzwürdigen Rechtsscheins oder einer Duldungsvollmacht. • Heilung durch erneute Übermittlung: Es besteht kein Nachweis, dass das Finanzamt den Messbescheid nachträglich an den Kläger übermittelt hat, sodass eine Heilung nach § 9 VwZG nicht eingetreten ist. • Anwendung des § 155 Abs.2 AO: Die Gemeinde hat sich nicht als Ermittlungsträger für die Besteuerungsgrundlagen dargestellt; der Grundsteuerbescheid bezieht sich ausdrücklich auf den Messbescheid, sodass § 155 AO nicht greift. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ist die auf ihm beruhende Grundsteuerfestsetzung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Das Gericht hebt den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 05.06.2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2003 auf, weil dem angegriffenen Grundsteuerbescheid kein wirksamer Grundsteuermessbescheid zugrunde liegt. Der Grundsteuermessbescheid vom 31.05.1999 wurde dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben, da keine wirksame Empfangsvollmacht des Beklagten vorlag und auch keine Heilung oder Anscheinsvollmacht eingetreten ist. Eine Anwendung des Ermächtigungsgrundes des § 155 Abs.2 AO kommt nicht in Betracht, weil die Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht selbst ermittelt hat. Ergebnisgemäß trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den in der Entscheidung genannten Sicherungsregelungen.