Urteil
3 A 1263/05
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
13Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt ein Drittel, der Beklagte trägt zwei Drittel der Verfahrenskosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Beihilfezahlungen für die Ernte 1997, die auf dem Hintergrund einer fehlenden Beihilfefähigkeit des Flurstücks Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 33/5 (vormals 33), 4,5792 ha groß, vom Beklagten verfügt worden ist. 2 Auch bezogen auf dieses Flurstück beantragte der Kläger unter dem 24. November 1992 (für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die Gewährung einer Prämie für die Rodung von Apfelbäumen; die im Antrag angegebene Flächengröße betrug 4,83 ha. Unter dem 14. März 1993 wurde die begehrte Rodungsprämie teilweise gewährt; nicht aber bezogen auf das Flurstück 33, weil hierfür die geforderte Verpflichtungserklärung nicht vorgelegt worden war. 3 Unter dem 6. Mai 1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Flächenprämien 1997. Teil der Fläche, auf dem Silomais angebaut wurde, war ausweislich des Flächennachweises das Flurstück Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 33/5 mit einer Größe von 4,5792 Hektar. Mit Bescheid vom 20. November 1997 gewährte der Beklagte dem Kläger Ausgleichszahlungen für Getreide u. a. zur Ernte 1997 in Höhe von 28.083,48 DM. 4 Unter dem 30. März 2004 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 20. November 1997 in Höhe von 7.897,02 DM (4.037,68 ) zurück und forderte neben der Erstattung dieses Betrages auch Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung. Zur Begründung ist ausgeführt, die fragliche Fläche sei nicht ausgleichsberechtigt gewesen, da es sich um eine Dauerkultur gehandelt habe. Es sei zwar möglich, dass durch einen Antrag auf Umwidmung bzw. Umwandlung nicht beihilfefähige Flächen den Status von beihilfefähigen Flächen erreichten, auf einen entsprechenden Antrag des Klägers sei auch am 1. März 1995 ein derartiger Bescheid ergangen. In diesem sei allerdings nicht die Beihilfefähigkeit des Flurstücks 33 (33/5) der Flur 1 der Gemarkung W. festgestellt. Auch wenn eine Auflistung der umgewandelten Flächen nicht dem Bescheid vom 1. März 1995 beigefügt gewesen wäre, sei doch hinreichend klar und für den Kläger durch schlichte Einsicht in seine Antragsunterlagen für das Jahr 1993 erkennbar gewesen, welche Flächen dem Bescheid entsprechend beihilfefähig geworden seien. Soweit die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der ermittelten Fläche liege, sei gem. Art. 32 VO (EG) 2419/2001 neben dem Abzug der Flächendifferenz eine Kürzung um das Doppelte der Flächendifferenz vorzunehmen. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 23. April 2004 Widerspruch ein mit der Begründung, besagtes Grundstück sei in der Antragstellung 1995 auf Wandlung der Flächen enthalten gewesen. Im Rahmen seiner Anhörung am 22. Dezember 2004 machte der Kläger geltend, sein Vorgängerbetrieb habe am 19. Mai 1995 die Umwidmung von 21,2 Hektar gerodeter Dauerkulturflächen beantragt; er habe - obwohl ein Bescheid ihm nicht zugegangen sei - mit der Auszahlung von Beihilfen in den Folgejahren für diese Flächen deren Umwidmung und damit deren Beihilfefähigkeit angenommen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Soweit der Kläger ausgeführt habe, dass er infolge des von ihm gestellten Umwidmungsantrags und der daraufhin erfolgten Auszahlung von Beihilfen in den Folgejahren davon ausgegangen sei, dass die Fläche beihilfefähig sei, sei dies nicht ausreichend für das Belassen der Beihilfe. 7 Der Kläger hat am 7. April 2005 die vorliegende Klage erhoben. 8 Zur Begründung wird ausgeführt, es sei zwischen den Parteien nicht streitig, dass das Flurstück 33/5 am 31. Dezember 1991 als Dauerkultur genutzt worden sei. Unstreitig sei auch, dass die fragliche Fläche nicht Gegenstand des Bescheides vom 1. März 1995 gewesen sei. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides komme gleichwohl nicht in Betracht, da der Kläger im Mai 1995 - also nach Erlass des Bescheides vom 1. März 1995 - über den "Obstbauverband Mecklenburger Obst e. V." beim Ministerium für Landwirtschaft beantragt habe, seine nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1765/92 nicht beihilfeberechtigten Rodeflächen mit einer Gesamtfläche von 55,9 Hektar in ausgleichsfähige Flächen umzuwandeln; in dieser Gesamtfläche sei auch das Flurstück 33/5 enthalten gewesen. Der Beklagte behaupte zwar, über diesen Antrag sei nicht entschieden worden. Diese Einlassung reiche jedoch nicht aus, um die dem Kläger gewährten Ausgleichszahlungen zurückzufordern. Dieser habe unverändert Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihm beantragte Flächenumwandlung. Diese Entscheidung habe auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1765/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 231/94 und der hierzu ergangenen innerstaatlichen Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. Ohne eine ermessensfehlerfreie (ablehnende) Entscheidung des Beklagten bzw. der ihm vorgeschalteten Verwaltungsstellen über diesen Umwidmungsantrag könne die dem Kläger gewährte Beihilfe nicht zurückgefordert werden. 9 Weiterhin scheitere eine Rücknahme auch an § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt dürfe insoweit nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und dies Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht habe - wie beim Kläger geschehen. Der Schutzwürdigkeit stehe dabei nicht entgegen, dass über die von ihm beantragte Umwidmung nicht entschieden worden sei, die von ihm abgegebene Versicherung, eine Umwidmung von Flurstück 33/5 sei anerkannt, also objektiv falsch gewesen sei. Der Kläger habe nämlich bei der Abgabe dieser Versicherung darauf vertraut, dass seinem Umwandlungsantrag stattgegeben worden sei. 10 Ob die Rücknahme innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt sei, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Eine Rückforderung scheitere weiterhin an Art. 49 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EG) 2419/2001. Danach bestehe dann keine Verpflichtung zur Rückzahlung einer ungerechtfertigt erhaltenen Beihilfe, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als vier Jahre vergangen seien, und der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Diese Voraussetzungen des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes seien vorliegend erfüllt, der Kläger sei aufgrund seines eingereichten Umwandlungsantrags der berechtigten Überzeugung gewesen, dass alle von ihm gemeldeten Flächen beihilfeberechtigt gewesen seien, er sei deshalb sechs Jahre nach Auszahlung der Subvention nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet. 11 Höchst hilfsweise für den Fall, dass eine Rückforderung dem Grunde nach überhaupt zulässig sein sollte, wende sich der Kläger gegen die Sanktionierung nach den Regelungen der VO (EWG) 3887/92 bzw. der VO (EG) 2419/2001. 12 Nachdem der Beklagte - der Rechtsauffassung der Kammer, Sanktionen könnten vorliegend nach Art. 49 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 2419/2001 wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden, Rechnung tragend - den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf den Betrag von 1.345,90 reduziert hat, beantragt der Kläger (sinngemäß), 13 den (noch verbliebenen) Bescheid des Beklagten vom 30. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2005 aufzuheben 14 und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zutreffend dargestellt, dass das fragliche Flurstück als Dauerkultur genutzt worden und nicht Gegenstand des Bescheids vom 1. März 1995 gewesen sei; dessen weiteren Schlussfolgerungen könnten allerdings nicht nachvollzogen werden. Soweit der Kläger meine, seine sonstigen Flächen hätten berücksichtigt werden müssen, hätte er den Bescheid vom 1. März 1995 angreifen müssen. Selbst wenn weiterhin ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen sollte, ändere dies nichts an der Tatsache, dass das streitgegenständliche Flurstück nach wie vor eine nicht beihilfefähige Fläche sei, erst durch den auf den entsprechenden Antrag folgenden positiven Bescheid hin würden diese Flächen beihilfefähig. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, ein einfacher Blick in seinen eigenen Nutzungsnachweis hätte ausgereicht, um zu erkennen, dass das hier streitgegenständliche Flurstück nicht von dem Umwidmungsbescheid erfasst worden sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe 19 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 20 Im Übrigen erweist sich die Klage als zulässig, aber unbegründet. 21 Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom heutigen Tage sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 22 Die Bescheide beruhen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 1. HS (in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 7) des Marktorganisationsgesetzes (MOG), wonach rechtswidrige begünstigende Entscheidungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen sind. 23 Die Bewilligung gemäß Bescheid des Beklagten vom 20. November 1997 ist in dem vom Beklagten widerrufenen Umfang rechtswidrig, weil vom klägerischen Antrag umfasste Flächen teilweise nicht förderfähig waren (dazu im folgenden unter 1.). Der Kläger kann sich auf Vertrauensschutz nicht berufen (2.); Anhaltspunkte dafür, dass die Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V der Rücknahme entgegensteht, sind nicht ersichtlich (3.) Die Rückforderung ist noch nicht verjährt (4.), auch der festgesetzte Zeitpunkt des Beginns der Verzinsungspflicht unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken (5.). 24 1. Rechtliche Grundlage für die mit entsprechenden Bescheiden erfolgte Bewilligung einer Stützungsregelung war die VO (EWG) Nr. 1765/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 181, S. 12. Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen europarechtliche Beihilfen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gewährt werden - und welche Voraussetzungen nicht gegeben sein dürfen. Insoweit regelt Art. 9 einen Ausschlussgrund: 25 "Anträge auf Ausgleichszahlungen einschließlich der Stilllegung können nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten". 26 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 (ABl. Nr. L 91, S. 46) enthalten; die Definition der Dauerkulturen im Anhang I Nr. 2 lautet: "Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, ausgenommen die mehrjährigen Kulturarten." 27 Angesichts dessen, dass das fragliche Flurstück der Gemarkung W.burg, Flur 1, Flurstück 33 Gegenstand eines im Jahre 1992 gestellten Antrags auf Gewährung einer Rodungsprämie für eine Apfelbaumplantage war, ist für die Kammer zweifelsfrei und wird auch von Klägerseite nicht bestritten, dass diese Fläche zum Zeitpunkt des 31. Dezember 1991 Dauerkulturland war. 28 Der Kläger stellt auch unstreitig - und auch dies deckt sich mit der Erkenntnislage der Kammer -, dass die fragliche Fläche nicht Gegenstand eines Umwidmungsverfahrens gewesen ist, das durch einen bewilligenden Bescheid vom 1. März 1995 seinen Abschluss gefunden hat. Der Kläger macht vielmehr geltend, die fragliche Fläche sei Gegenstand eines im Mai 1995 über den "Obstbauverband Mecklenburger Obst e.V." gestellten Antrags gewesen. Derartiges vermag die Kammer nicht zu erkennen. Allein nachvollziehbar zutreffend ist die Existenz eines Schreiben der Mecklenburger Obst vom 9. Mai 1995 "an alle Obstbaubetriebe", wonach diese darüber informiert wurden, dass ein Antrag gestellt werden könne "auf Umwidmung von nicht ausgleichsberechtigten Obstrodeflächen in ausgleichsberechtigte Flächen (Wandlung im Verhältnis 1:1 innerhalb des Betriebes nach Art. 9, Abs. 4)". Auch sind der Kammer entsprechende Antwort-Schreiben von anderen Betrieben bekannt; ein solches des klägerischen Betriebes ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen - und hat der Kläger auch nicht dem Gericht vorgelegt. Soweit die der Kammer bekannten Anträge lediglich Gesamtflächengrößen aufweisen, ohne sie mit konkreten Flurstücken zu unterlegen, wäre auch eine solche Antragstellung nicht geeignet, für das hier konkret im Streit befindliche Flurstück einen Umwandlungsantrag nachzuweisen. 29 Darüber hinaus räumt der Kläger ein, dass ein Verwaltungsakts des Inhalts, dass die hier konkret interessierende Fläche des Flurstücks 33 in beihilfefähiges Ackerland umgewandelt worden wäre, nie ergangen ist. Dass ein bloßer hierauf gerichteter Antrag einen solchen konstitutiven Akt nicht ersetzen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Von Relevanz ist insoweit auch, dass nach den für dieses Programm einschlägigen Regelungen die Zuerkennung der Beihilfefähigkeit für eine bestimmte Fläche gleichzeitig eine entsprechende Aberkennung einer entsprechenden Fläche bedeuten musste; auch dass der Kläger insoweit von Konsequenzen getroffen worden wäre, macht er nicht geltend. 30 Auch ist eine Umwandlung nicht konkludent in der Bewilligung von Beihilfen auch für die hier interessierende Fläche in den Folgejahren zu sehen. Zu einer solchen stillschweigenden Bewilligung konnte es schon deshalb nicht kommen, weil ja dann auch die Ausgleichsflächen "prämienunfähig" werden und deshalb bezeichnet hätten werden müssen; eine solche Veränderung kann nicht konkludent erfolgen. Die Bewilligung für das Vorjahr war vielmehr allein aufgrund der wahrheitswidrigen Zusicherung der Beihilfefähigkeit dieser Fläche erfolgt. Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte (oder das zuständige Ministerium) einen entsprechenden klägerischen Antrag vom Mai 1995 überhaupt erhalten und beschieden hat. 31 2. Soweit der Kläger meint, Vertrauensschutz stünde einer Rücknahme der Bewilligung entgegen, kann ihm ein solcher nicht zugebilligt werden. Zwar verdrängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29.3.2005 - 3 B 117.04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112) für den hier interessierenden Zeitraum (1997) Europarecht noch nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG M-V; erst durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 wurden Regelungen zum Vertrauensschutz europarechtlich getroffen. 32 Indessen kann nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V auf Vertrauensschutz sich nicht berufen, wer den ihn begünstigenden Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die objektiv in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind; auf sein Verschulden kommt es nicht an (vgl. die Urteile des BVerwG vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE Bd. 74, S. 357 [364], und vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE Bd. 78, S. 139 [142 f.], und etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., Rdnr. 161 zu § 48). So verhält es sich vorliegend. Auf der Grundlage der Angaben in seinem Antrag vom 6. Mai 1997, mit dem er die Beihilfefähigkeit auch der hier relevanten Fläche ausdrücklich zugesichert hat, wurde der Bewilligungsbescheid vom 20. November 1997 erlassen. Diese Angaben waren insoweit, wie dargelegt, in wesentlicher Beziehung unrichtig und, was zum Ausschluss des Vertrauensschutzes hinreicht, jedenfalls mitursächlich dafür, dass dem Kläger die beantragten Fördermittel bewilligt wurden (vgl. das Urteil des BVerwG vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, bei Buchholz Nr. 1 zum Sonstigen Marktordnungsrecht [451.513]). 33 3. Soweit der Kläger die Einhaltung der Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V mit Nichtwissen bestreitet, ist Derartiges ohne Relevanz. Insoweit ist der Kläger für diesen (für ihn günstigen) Umstand darlegungs- und letztlich beweispflichtig; einen solchen Beweis vermag er nicht zu führen. Umgekehrt lässt sich aus einer Vielzahl der bei der Kammer anhängigen Verfahren die Erklärung von Mitarbeitern des Beklagten abgreifen, wonach 2003/2004 auf Veranlassung der EU ein landesweiter Flächenabgleich mit den Rodungsunterlagen erfolgt sei und erst infolge dessen Kenntnis über die Rechtswidrigkeit ausgezahlter Beihilfen erlangt worden sei. 34 4. Nach welcher Rechtsvorschrift die Rücknahme der Bewilligung vorliegend zu erfolgen hat, mag letztlich offen bleiben; in beiden denkbaren Alternativen ist eine Rücknahme noch nicht verjährt. 35 a) Sollte der Kläger vor dem 1. Februar 2004 von der zuständigen Behörde erfahren haben, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, bleibt gemäß Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004, ABl. Nr. L 17, S. 7, die Regelung des Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001, ABl. Nr. L 237, S. 11, anwendbar, wonach diese Verordnung (nur) für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 gelten danach die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992, ABl. Nr. L 391, S. 36, welche eine Verjährung nicht vorgesehen haben; Verjährungsvorschriften betreffend Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Zahlungen wurden erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eingeführt (so ausdrücklich der 7. Wägungsgrund der VO (EG) Nr. 118/2004). 36 b) Sollte eine Inkenntnissetzung erst nach dem 1. Februar 2004 erfolgt sein, gelten nach dem bereits zitierten Art. 1 Nr. 13 VO (EG) Nr. 118/2004 die Regelungen des Art. 49 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 2419/2001. Dessen Grundregelung bestimmt in Unterabsatz 1 eine zehnjährige Verjährungsfrist, die unzweifelhaft noch nicht verstrichen ist. Allein für den Fall, dass "der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat", bestimmt Unterabsatz 2 dieser Norm eine vierjährige Frist. Dass nach der dargelegten Vorgeschichte ein solcher guter Glaube beim Kläger nicht bejaht werden kann, liegt auf der Hand. Er selbst hatte den fraglichen Rodungsantrag gestellt, er wusste, dass ein Umwandlungsbescheid nicht ergangen war. Allein die Vorstellung, ein nicht beschiedener Antrag stelle eine Bewilligung dar, ist - auch bei Zugrundelegung einer "Wertung in Laiensphäre" - derart irrig, dass sich ein guter Glaube hierauf nicht begründen lässt. Abwegige, offenbar unhaltbare Vorstellungen eines Landwirts sind nicht geeignet, bei ihm einen guten Glauben im Rechtssinne zu begründen. Ebenso ist aus der Tatsache, dass in den Folgejahren, in denen die Unwahrheit der von ihm angegebenen Zusicherung zunächst nicht erkannt worden war, eine Beihilfe gewährt worden ist, ein "guter Glaube" nicht herzuleiten. 37 Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung des Umfanges der Aufhebung und Rückforderung sind nicht ersichtlich, vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 38 5. Bezogen auf den Beginn der Verzinsungspflicht regelt die VO (EWG) Nr. 3887/1992, die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter gilt für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, in Art. 14 Abs. 3 Satz 1, dass bei der Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wird. 39 Soweit das VG Aachen (Urt. v. 5.10.2005 - 3 K 1145/03 -, Agrar- u. Umweltrecht [AUR] 2006, 99) seine gegenteilige Auffassung, die VO (EWG) Nr. 3887/1992 sei nicht anwendbar, damit begründet, "Überwiegendes" spreche dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die aufgrund des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 geschaffene Vergünstigung - Verzinsungsbeginn erst mit Übermittlung des Rückforderungsbescheides - dem betroffenen Beihilfeempfänger nicht allein deshalb vorenthalten wolle, weil die Gewährung des zurückgeforderten Betrages vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Eben weil auch die Regelungen in Art. 52 und 53 der VO (EG) 2419/2001 deutlich machen, dass die Förderungen als "Zeitabschnittsregelungen" anzusehen sind, bleibt es bei der für das hier interessierende Wirtschaftsjahr 1996/97 damals geltenden Regelung. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen richtet sich nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die für das Wirtschaftsjahr gelten, auf das sich der Beihilfeantrag bezieht (so VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschl. v. 30.6.2005 - 10 S 385/05 -, AUR 2006, 95, auch VG Minden, Urt. v. 16.11.2005 - 3 K 2986/03 -, AUR 2006, 433, und VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.5.2006 - 7 K 4469/04 -, AUR 2006, 437). Eben weil die Verzinsungspflicht keine Sanktion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995, ABl. Nr. L 312, S. 1, darstellt, gilt das in dieser Norm (eben nur) für Sanktionen festgeschriebene Meistbegünstigungsprinzip nicht, wie es vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2004 (Rechtssache C-495/02, NVwZ 2004, 1343) judiziert worden ist. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte den Bescheid bezogen auf die ausgesprochenen Sanktionen aufgehoben hat, ist er einer entsprechenden Entscheidung seitens der Kammer zuvorgekommen; insoweit hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Da nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Kostenrecht für das Urteil keine weitere Gebühr entsteht, war die Kostenteilung allein unter Berücksichtigung der jeweiligen Beträge für Rückforderung einer- und Sanktionen andererseits vorzunehmen. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.