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Beschluss

2 B 139/24 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0818.2B139.24SN.00
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Leitsätze
1. Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Erledigung eingetreten ist, auf den Moment der Beschlussfassung des erkennenden Gerichts abzustellen. (Rn.3) 2. Erklärt der Antragsgegner (konkludent) entgegen einer vorherigen Zusage, nicht länger die Vollziehung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten zu wollen, kann eine Erledigung nicht mehr angenommen werden.(Rn.5) 3. Bei einer Umnutzung eines gewerblich genutzten Wohn- und Geschäftshauses in ein der freiberuflichen Tätigkeit (hier: als Anwalt) sowie dem Wohnen dienendes Gebäude dürfte es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) handeln.(Rn.20)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Februar 2023 gegen den Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 85 %, der Antragsgegner 15 %. 2. Der Streitwert wird auf 207,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Erledigung eingetreten ist, auf den Moment der Beschlussfassung des erkennenden Gerichts abzustellen. (Rn.3) 2. Erklärt der Antragsgegner (konkludent) entgegen einer vorherigen Zusage, nicht länger die Vollziehung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten zu wollen, kann eine Erledigung nicht mehr angenommen werden.(Rn.5) 3. Bei einer Umnutzung eines gewerblich genutzten Wohn- und Geschäftshauses in ein der freiberuflichen Tätigkeit (hier: als Anwalt) sowie dem Wohnen dienendes Gebäude dürfte es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) handeln.(Rn.20) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Februar 2023 gegen den Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 85 %, der Antragsgegner 15 %. 2. Der Streitwert wird auf 207,63 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Feststellung des Eintritts der Erledigung ist zulässig, aber unbegründet. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die in einer einseitigen Erledigungserklärung enthaltene Antragsänderung, nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, zulässig (vgl. etwa Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 41 Rn. 39 m. w. N.). Das Feststellungsinteresse folgt auch insoweit aus der prozessualen Situation des Antragstellers, der auf andere Weise im Falle der Erledigung einer negativen Kostenentscheidung nicht entgehen kann. Für die Feststellung des Eintritts der Erledigung kommt es im Hauptsacheverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51.97 –, NVwZ-RR1999, 277), im hier zu entscheidenden einstweiligen Rechtschutzverfahren entsprechend auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung. Als erledigendes Ereignis kommt grundsätzlich die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes durch den Antragsgegner in Betracht. Denn hierdurch entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers (vgl. etwa VG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2025 – 2 B 3462/24 SN –; vgl. auch Schoch, in: ders./Schneider, VerwR, 46. EL – Stand: Aug. 2024, § 80 VwGO Rn. 498b m. w. N.). Die behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann allerdings jederzeit abgeändert und aufgehoben werden (vgl. etwa Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 74. Edn. – Stand: Jan. 2024, § 80 Rn. 131 m. w. N.). Danach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Antragsgegner durch seine – an sich eindeutige – Erklärung durch Schriftsatz vom 9. Mai 2025, die Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zurückzustellen, die sofortige Vollziehung ausgesetzt hat. Hierfür dürfte zwar Einiges sprechen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 hat er sich jedoch der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht angeschlossen und erklärt, seine vorige Erklärung sei von Gericht und Antragsteller missverstanden worden. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Antragsgegner jedenfalls nur noch gewillt ist, bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von einer Vollstreckung abzusehen. Damit hätte er jedenfalls seine wohl mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 erklärte Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens widerrufen. Dem Antragsbegehren ist nicht länger die Grundlage entzogen, der Antrag nicht mehr wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. 2. Der zulässigerweise hilfsweise aufrechterhaltene Sachantrag (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51.97 –, NVwZ-RR1999, 277; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR – VwGO, 5. Aufl. 2021, § 161 Rn. 38) hat Erfolg. a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist zulässig, da die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt. Mit dem Gebührenbescheid vom 1. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2023 werden gegenüber dem Antragsteller Gebühren in Höhe von 125 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,13 Euro festgesetzt und der Gesamtbetrag zur Zahlung angefordert. Der Antragsteller hat auch erfolglos bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beantragt, § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO. b. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren das entgegengesetzte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen. Das ist der Fall. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtwidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben, § 14 Abs. 2 S. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt unter anderem dann vor, wenn für eine rechtswidrige Amtshandlung Kosten erhoben werden (VG Schwerin, Urteil vom 8. November 2018 – 2 A 331/18 SN –, Rn. 25, juris). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids folgen hier aus den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, für die der Antragsgegner Kosten erhoben hat. aa. Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 S. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. bb. Ein solcher Widerspruch dürfte vorliegend bei summarischer Prüfung nicht anzunehmen sein. Die derzeitige Nutzung durch den Antragsteller dürfte aller Voraussicht nach nicht formell illegal sein, weil die von ihm wohl vorgenommene Nutzungsänderung genehmigungsfrei war (1). Sie ist ferner nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichtes auch nicht materiell rechtswidrig (2). (1) Baugenehmigt ist bislang nur ein Wohn- und Geschäftshaus. Von der Variationsbreite der Genehmigung dürfte die derzeitige Nutzung durch den Antragsteller nicht erfasst sein. Dem Antragsgegner dürfte zwar nicht insoweit zu folgen sein, als er den Genehmigungsinhalt auf die in der Baubeschreibung enthaltenen Angaben beschränken will. Denn die Baugenehmigung wurde mit der Maßgabe erteilt, dass diese sich auf die beigefügten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erstrecke. Aus dem Verwaltungsvorgang (BA 1 zur GA 2 A 282/23 SN) ergibt sich nur, dass die Bauzeichnungen – hingegen nicht die Baubeschreibung – grün gestempelt worden sind. Daraus ergibt sich, dass das Vorhaben die Errichtung und Nutzung eines nicht weiter konkretisierten Wohn- und Geschäftshaus betrifft. Derzeit kann außerdem nicht deshalb von einem Widerspruch zwischen genehmigter und tatsächlicher Nutzung ausgegangen werden, weil der Antragsteller das Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken nutzte. Der Antragsgegner stützt sich für seine Annahme, für die ihn die materielle Beweislast trifft, lediglich auf Mutmaßungen. Allein der Umstand, dass der Kanzleisitz und eine Zweigstelle der Kanzlei, in der der Antragsteller tätig ist, sich an einem anderen Ort befinden, rechtfertigen den Schluss auf reine Wohnnutzung nicht. Dass der Antragsteller regelmäßig seiner anwaltlichen Tätigkeit in den Räumen des nutzungsuntersagten Objekts nachkommt und auch dort Mandanten empfängt, ist nicht ausgeschlossen. Auch im anwaltlichen Bereich dürfte ortsungebundenes Arbeiten mittlerweile verbreitet und die Vorstellung der Arbeit allein in den Räumen des Kanzleisitzes obsolet geworden sein. Zudem dürfte es nicht ungewöhnlich sein, dass Mandantenbesprechungen auch außerhalb von Kanzleiräumen stattfinden. Vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsteller behauptete freiberufliche Nutzung von Räumen des Gebäudes im Ausgangspunkt plausibel und bei summarischer Prüfung nicht widerlegt. Der Antragsgegner hat zudem selbst bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2019 festgestellt, dass die Räume mit einer Ausnahme entsprechend den Bauunterlagen genutzt würden (BA 2 zur GA 2 B 1399/21 SN, Bl. 30). Auch die durch den Antragsteller in dem Verfahren 2 B 1399/21 SN mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 (BA 1 zu 2 B 1794/22 SN, Bl. 5 ff.) vorgelegten Bildaufnahmen stehen im Widerspruch zur Annahme des Antragsgegners. Letztlich scheint der Antragsgegner selbst im Ergebnis nicht von einer reinen Wohnnutzung durch den Antragsteller auszugehen, sondern von einer vorwiegenden (so wohl im Widerspruchsbescheid, Bl. 5, 7, 9; Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Mai 2025, Bl. 2) oder von einer „Nutzung als Wohnhaus mit Räumen für freie Berufe“ (so im Widerspruchsbescheid, Bl. 6). Davon unabhängig dürfte allerdings allein wegen der Aufnahme der freiberuflichen Nutzung von einer Nutzungsänderung auszugehen sein. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 30. November 2022 – 3 M 304/22 OVG –, Bl. 7 d. amtl. Umdrucks) hat insoweit ausgeführt: „Eine veränderte Nutzungsweise begründet immer dann die Überschreitung der einer genehmigten Nutzungsart eigenen Variationsbreite und damit das Vorliegen einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB, wenn die neue Nutzung gegenüber der bisherigen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO einer gesonderten Festsetzung durch einen Bebauungsplan unterworfen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 4 B 260.94 – juris Rn. 6; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 – juris Rn. 35).“ Für die jetzt in Frage stehende freiberufliche Tätigkeiten dürfte dies mit Blick auf § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzunehmen sein. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, dass das als „Wohn- und Geschäftshaus“ genehmigte Vorhaben sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Tätigkeiten erlaubte. Dies kann jedoch letztendlich genauso dahinstehen wie die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Umnutzung eines in den grün gestempelten Bauzeichnungen ausgewiesenen Raumes die Annahme einer Nutzungsänderung rechtfertigen könnte. Denn ernstliche Zweifel an der formellen Illegalität der Nutzung bestehen gleichwohl, weil eine Genehmigung für die Nutzungsänderung nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V nicht erforderlich sein dürfte. Danach ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 LBauO M-V als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Zwar wurde das Bauvorhaben unter der Geltung des Bebauungsplans Nr. 2 für das Sondergebiet „T. N.“ genehmigt und zwischenzeitlich ist die 2. Änderung dieses Plans maßgeblich. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nach § 64 S. 1 Nr. 1 LBauO M-V i. V. m. § 30 BauGB zu prüfen. Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO verlangt aber nicht, dass andere Vorschriften bei der Genehmigung der bisherigen Nutzung Anwendung fanden, sondern nimmt nur Bezug auf die bisherige und jetzige Nutzung. Die bisherige Nutzung als Wohn- und Geschäftshaus und die derzeitige Nutzung als der freiberuflichen Tätigkeit und dem Wohnen dienendes Gebäude sind beide anhand der insoweit maßgebenden 1. Änderung des Bebauungsplans nach den dortigen Festsetzungen 2.3 und 2.5 zu prüfen. Diesen Festsetzungen sind keine unterschiedlichen Anforderungen an die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in einem Wohnhaus zu entnehmen. Vielmehr dürften die Begriffe der gewerblichen und freiberuflichen Nutzung austauschbar sein. Ferner ist nicht zu erkennen, dass sich unterschiedliche Anforderungen an die jeweilige Nutzung nach § 15 BauNVO stellen würden. Insbesondere lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass die freiberufliche Nutzung im Vergleich zur bisherigen Nutzung eine Steigerung des Besucherverkehrs oder anderer immissionsrelevanter Umstände hervorrufen wird. Denn auch die Baugenehmigung sah einen Empfangsraum und damit Kundenbesuch vor. (2) Auch ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die jetzige Nutzung durch den Antragsteller materiell illegal wäre. Nach Festsetzung 2.3 des Bebauungsplans in der maßgeblichen Fassung durch die 1. Änderung sind Gebäude sowie Räume in Wohn- oder gewerblich genutzten Gebäuden für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art zulässig. Nach Festsetzung 2.5 sind Wohnungen und Wohngebäude zulässig u. a. für im Gemeindegebiet tätige Gewerbetreibende sowie notwendige Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und im Gemeindegebiet freiberuflich Tätige. Zwar dürfte sich aus der Festsetzung 2.5 ergeben, dass die freiberufliche Tätigkeit im Gemeindegebiet erfolgen muss. Damit lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Tätigkeit nur im Gemeindegebiet angeboten oder ausgeübt werden dürfte. Es versteht sich von selbst, dass etwa Baustatiker oder Vermessungsingenieure ihre Tätigkeit nicht allein auf das Gemeindegebiet beschränken können. Dem Antragsgegner kann daher nicht gefolgt werden, soweit er auf Rechtsanwälte bezogen fordert, dass der Kanzleisitz im Gemeindegebiet sein müsste. Andererseits dürfte es voraussichtlich nicht genügen, wenn in dem ansonsten zum Wohnen genutzten Gebäude ein Arbeitszimmer für die freiberufliche Tätigkeit gelegentlich genutzt würde. Hiervon kann aber bei summarischer Prüfung – wie bereits ausgeführt – nicht ausgegangen werden. Die abschließende Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Was die von den Beteiligten aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans anbelangt, hat das Gericht weder vor Inkrafttreten die bereits bekanntgemachte Satzung über die Teilaufhebung des gen. Bebauungsplans bei seiner Prüfung vorwegzunehmen, noch hat es im Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes die Wirksamkeit des Plans, insbesondere in Ermangelung hinreichend konkreter Einwendungen, zu prüfen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2025 – 8 B 5/25 –, NVwZ-RR 2025, 697 Rn. 33). cc. Sofern man das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unterstellte, hätte der Antragsgegner jedenfalls das ihm in § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Er hätte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Bei einer bauordnungsrechtlichen Verfügung genügt es zwar regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Nutzungsuntersagung wegen der Rechts- und Bauordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht hingegen nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heißt der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 L 73/94 –, amtlicher Umdruck S. 9). Von der Nutzungsuntersagung ist u. a. dann abzusehen, wenn die formell illegale Nutzung offensichtlich materiell genehmigungsfähig wäre (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 13. April 2023 – 3 LZ 587/21 OVG –, Bl. 4 d. amtl. Umdrucks; Beschluss vom 19. Januar 2016 – 3 L 161/11 –, Rn. 21, juris). Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn für die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen ersichtlich und damit geradezu handgreiflich wäre, dass die in Rede stehende Nutzung dem öffentlichen Baurecht in jeder Hinsicht entspricht (OVG Greifswald, a. a. O.). Das dürfte hier – wie bereits ausgeführt – mit Blick auf die Festsetzungen 2.3 und 2.5 des Bebauungsplans der Fall sein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VwGO. Hinsichtlich des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten war von der Streitwertfestsetzung auszugehen. Diese beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für den Hauptantrag war der Streitwert entsprechend dem Feststellungsinteresse, also dem Interesse an der Vermeidung der Kostentragung, festzusetzen. Hierbei waren zu den Gerichtskosten die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu addieren. Für die Berechnung dieser Kosten war der Streitwert vor Erledigungserklärung, der mit dem Streitwert für den Hilfsantrag identisch ist, zugrunde zu legen, also 128,13 € multipliziert mit 0,25 (= 32,03 €), gem. Position 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach ergibt sich ein Interesse an der Kostenvermeidung in Höhe von 175,60 €. Von einem Gesamtstreitwert in Höhe von dann 207,63 Euro verliert der Antragsteller mit seinem Hauptantrag in Höhe eines Anteils von 175,60 (entspricht etwa 85 %) und der Antragsgegner hinsichtlich des Hilfsantrags in Höhe eines Anteils von 32,03 € (entspricht etwa 15 %).