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Urteil

2 A 1990/18 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0805.2A1990.18SN.00
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Leitsätze
1. Das Ausbringen von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft ist nach § 7 Abs 2 Nr 14 BRElbeG M-V (juris: ElbeBRG MV) in Pflegezonen verboten, unabhängig davon, ob es hierdurch zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung kommen kann. (Rn.26) 2. Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft im Sinne von § 7 Abs 2 Nr 14 BRElbeG M-V (juris: ElbeBRG MV) richtet sich nach § 9 Abs 1 BRElbeG M-V (juris: ElbeBRG MV). (Rn.30)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist, soweit das Verfahren eingestellt wurde, hinsichtlich der Hälfte der Kosten vollstreckbar. Hinsichtlich der anderen Hälfte der Kosten, die das streitige Urteil betreffen, ist dieses vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ausbringen von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft ist nach § 7 Abs 2 Nr 14 BRElbeG M-V (juris: ElbeBRG MV) in Pflegezonen verboten, unabhängig davon, ob es hierdurch zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung kommen kann. (Rn.26) 2. Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft im Sinne von § 7 Abs 2 Nr 14 BRElbeG M-V (juris: ElbeBRG MV) richtet sich nach § 9 Abs 1 BRElbeG M-V (juris: ElbeBRG MV). (Rn.30) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist, soweit das Verfahren eingestellt wurde, hinsichtlich der Hälfte der Kosten vollstreckbar. Hinsichtlich der anderen Hälfte der Kosten, die das streitige Urteil betreffen, ist dieses vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. 1. Mit Einverständnis der Beteiligten vom 30. Mai 2024 konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden. 2. Die Klägerin hat ihre Klage teilweise zurückgenommen, indem sie ihr ursprüngliches Klagbegehren auf Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Erlaubnis mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024 auf die Verpflichtung zur Neubescheidung des Erlaubnisantrags beschränkt hat (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 – 14 K 4493/11 –, Rn. 12; obgleich die Verurteilung und nicht die Verpflichtung des Beklagten beantragt wurde). Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Bescheidungsantrag stellt keine Klageänderung dar, die den Beschränkungen des § 91 VwGO unterliegt. 3. Die Anträge werden bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88 VwGO) als einheitlicher Antrag verstanden. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob aufgrund des konkreten Sachverhalts das Begehren (hier: die Neubescheidung des Antrags auf Erlaubnis des Ausbringung von Flüssigdüngern) auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann. Dabei hat es alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. II. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere weist die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Der Antrag der Klägerin vom 25. April 2016 enthält keine zeitliche Befristung. Der dem Antrag beigefügten Anhang zur Aufzeichnungen über Wirtschaftsdüngerlieferung (Bl. 1 b VV) bestätigt gem. § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger, dass die Klägerin von dem Beförderer insgesamt 7,403 Tonnen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft im Zeitraum vom 2.-13. März 2015 erhalten hat. Daraus lässt sich keine Befristung des Antrags auf Ausbringung des Wirtschaftsdüngers herleiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Nutzung der streitgegenständlichen Fläche endgültig aufgegeben hätte. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung zur Ausbringung von flüssigen Gärsubstraten auf Ackerland in der Pflegezone des Biosphärenreservats S… ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Die Ablehnung des klägerischen Antrags war nicht (ermessens-)fehlerhaft, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht vorlagen. 1. Das Gesetz über das Biosphärenreservat F… vom 15. Januar 2015 ist vorliegend anwendbar. Der Feldblock D… der Klägerin liegt in einer Pflegezone des ausgewiesenen Biosphärenreservats S… i. S. d. §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 3 BRElbeG M-V. 2. Die geplante Ausbringung von flüssigen Gärsubstraten auf dem genannten Feldblock unterliegt dem präventiven Verbot des § 7 Abs. 2 BRElbeG M-V. Danach sind in den Pflegezonen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestanteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Ob durch die Ausbringung von flüssigem Gärsubstraten das Biosphärenreservat nachweislich zerstört, beschädigt oder nachhaltig gestört wird, kommt es – entgegen der Auffassung der Klägerin – genauso wenig an wie auf die Frage, ob in Pflegezonen auch Handlungen im Sinne von § 7 Abs. 1 BRElbeG M-V verboten sind, wenn sie dem Schutzzweck des § 3 BRElbeG M-V entgegenlaufen. Denn § 7 Abs. 2 BRElbeG M-V, der im Übrigen ein über den Absatz 1 hinausgehenden Verbotskatalog normiert, konkretisiert in seinem zweiten Halbsatz in nicht abschließender Weise verbotene Handlungen. Dies wird an der Verwendung des Semikolons ersichtlich. Gemäß § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V ist es verboten, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Sekundärrohstoffdünger ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde einzubringen oder aufzubringen. Flüssige Gärsubstraten, welche sich aus 92 % des Ges.-N-Gehalts aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft zusammensetzen, stellen gem. § 2 Düngegesetz Wirtschaftsdünger dar. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert der Zusatz im letzten Halbsatz, wonach die Zustimmung der Naturschutzbehörde als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags verweigert wird, nichts. Denn diese Zustimmungsfiktion bezweckt nur, dass die Landwirte schnell Klarheit erhalten (LT-Drs. 6/3526, S. 63). Entgegen der im Antrag zu 1. wohl zum Ausdruck kommenden Ansicht der Klägerin, stellt § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V auch keine selbständige Anspruchsgrundlage dar. Soweit die Klägerin auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/2330, S. 30) verweist, wonach die Naturschutzbehörde im Falle des präventiven Verbots des § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V im Einzelfall prüfen könne, ob die Handlung dem Schutzzweck beeinträchtigt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn bei systematischer Auslegung des Gesetzes wird deutlich, dass § 9 BRElbeG M-V die Erteilung von Ausnahmen auch von diesem präventiven Verbot regelt und die Prüfung der Voraussetzung der fehlenden Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Einzelfall ermöglicht. 3. Von dem Verbot des § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V greift auch keine Ausnahme nach § 8 BRElbeG M-V. Der Gesetzgeber hat mit § 8 BRElbeG M-V zahlreiche Handlungen und Maßnahmen als zulässige Handlungen bestimmt, die von den Verbotstatbeständen des § 7 BRElbeG M-V unberührt bleiben. Das Ausbringen von flüssigen Gärsubstraten tierischer Herkunft gehört nicht hierzu. 4. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 BRElbeG M-V wurde zurecht abgelehnt. Gem. § 9 Abs. 1 BRElbeG M-V kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten nach § 7 BRElbeG M-V zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt. a. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Ausbringen von flüssigen Gärresten tierischer Herkunft stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar und beeinträchtigt den Schutzzweck des Gesetzes. aa. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich die beabsichtigte Veränderung negativ auf die Schutzgüter auswirken kann (so zum Begriff der Beeinträchtigung i. S. d. § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes [BNatSchG] Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 26). Nicht erforderlich ist es, dass eine kausale, negative Veränderung mit absoluter Gewissheit zu erwarten ist. Vielmehr verlangt das Gesetz eine Prognose, also eine Abschätzung, ob mit einer Beeinträchtigung unter Auslegung fachwissenschaftlicher Maßstäbe gerechnet werden kann (vgl. Albrecht, in: BeckOK UmwR, 70. Edn. – Stand: Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 30). Dies gebietet auch der im Naturschutzrecht geltende Vorsorgegrundsatz (vgl. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 13. Aufl. 2023, § 4 Rn. 22 ff.). Weitergehende Anforderungen sieht das Gesetz nicht vor. Vorliegend werden die Schutzzwecke des Biosphärenreservats in § 3 BRElbeG M-V festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BRElbeG M-V dient das Biosphärenreservat der Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Kulturlandschaft und ihrer Teile in ihrer durch hergebrachte vielfältige Nutzung und naturbetonte Elemente geprägten Vielfalt, Eigenart und Schönheit, insbesondere in den Niederungen seiner Nebenflüsse S…, R…, L… und S… mit regelmäßig überfluteten Grünlandbereichen und in Teilen gut erhaltenen Weichholzauen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BRElbeG M-V soll die biologische Vielfalt durch Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Lebensräume, Tiere und Pflanzen geschützt werden. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BRElbeG M-V sieht die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für die in den Natura 2000-Gebiten des Biosphärenreservats typischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen vor. Hinsichtlich der Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks durch die Ausbringung von flüssigen Gärsubstraten tierischer Herkunft wird auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2018 Bezug genommen (Bl. 27 VV) und diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 117 Abs. 5 VwGO. Dies gilt konkret mit Blick auf die Darstellung des mit der Gülleausbringung einhergehenden Eintrags von Stickstoff und Phosphor unter Berücksichtigung der geringen Pufferwirkung des Sandbodens und der Geländehöhe und die in der Folge zu erwartenden Auswirkung auf das Grundwasser, die angrenzenden berichtspflichtigen Gewässer sowie die in dem Naturraum vorkommenden Tier- und Pflanzenarten. Soweit die Klägerin auf die gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. agr. W…P… vom 15. Mai 2024 verweist, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Zwar mag darin aufgezeigt werden, dass die Ausbringung von flüssigem und festem Wirtschaftsdünger unter Anwendung bestimmter Ausbringungstechniken zu einer ähnlichen Quantität von Ammoniakemissionen führen. Allerdings finden die konkreten Bodenverhältnisse, insbesondere das Adsorptionsvermögen des Bodens, keine Berücksichtigung in der gutachterlichen Stellungnahme. bb. Die beeinträchtigende Wirkung der geplanten Düngung entfällt nicht, weil diese der guten fachlichen Praxis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BRElbeG M-V entspräche, wie die Klägerin einwendet. Ob vorliegend das Ausbringen von flüssigen Gärsubstraten auf dem Feldblock den Anforderungen, wie von der Klägerin mittels gutachterlicher Stellungnahme vom 15. Mai 2024 dargelegt, der guten fachlichen Praxis entspricht, also den Anforderungen der Düngeverordnung (s. dazu Köpl, in: Dombert/Witt, Münchener Handbuch Agrarrecht, 3. Aufl. 2022, § 19 Rn. 245), kann dahinstehen. Denn der genannte Schutzzweck kommt in Bezug auf die Pflegezone und das Verbot des § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V gerade nicht zur Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BRElbeG M-V dient das Biosphärenreservat der Förderung einer ökologisch, ökonomisch und sozial ausgewogenen Entwicklung. Dies soll insbesondere durch die Unterstützung von dauerhaft umweltgerechten Landnutzungsweisen und regionalen Wirtschaftskreisläufen erfolgen, wobei die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung grundsätzlich umweltgerecht ist. Zwar bestimmt der Wortlaut des § 3 BRElbeG M-V für das Biosphärenreservat Schutzwecke und Entwicklungslinien, ohne dabei zwischen den verschiedenen Zonen des Biosphärenreservats zu differenzieren. Jedoch streitet die restliche Systematik des Gesetzes über das Biosphärenreservat F… gegen eine undifferenzierte Anwendung aller Schutzzwecke in allen Zonen des Reservats. In § 6 BRElbeG M-V wird die Zonierung des Biosphärenreservats näher ausgestaltet. Danach bestimmt § 6 Abs. 1 BRElbeG M-V eine Gliederung des Reservats in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen. In dessen Absätzen 2-4 werden die näheren Zwecke für die jeweiligen Zonen dargestellt. § 6 Abs. 3 BRElbeG M-V bestimmt, dass die Pflegezonen der Erhaltung, Pflege und Entwicklung von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, die durch menschliche Nutzungen entstanden sind, dienen. Die Gesetzesmaterialien bezeichnen die Ausführungen in § 6 BRElbeG M-V als „spezifische Ziele“ (LT-Drs. 6/2330, S. 29), die die allgemeineren Ziele in § 3 BRElbeG M-V konkretisieren. Außerdem hat der Gesetzgeber mit § 8 Nr. 4 BRElbeG M-V – welcher vorliegend nicht anwendbar ist – durchaus anerkannt, dass die gute fachliche Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung durchaus in Pflegezonen zulässig ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber gerade für das Ausbringen von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die gute fachliche Praxis ausklammern wollte und gerade nicht von einer stets fehlenden Beeinträchtigung der weiteren in § 3 BRElbeG M-V genannten Schutzzwecke ausging. Das Telos des Gesetzes, insbesondere die Aufteilung des Reservats in verschiedene Zonen, stützt diese Auslegung. Die unterschiedlichen Zonen des Biosphärenreservats – die § 25 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG entsprechen – verfolgen jeweils unterschiedliche Zwecke. Daraus ergibt sich ein abgestuftes Schutzsystem (Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 25 Rn. 32). Pflegezonen zeichnen sich gerade durch Lebensräume aus, die durch menschliche Nutzung entstanden sind. Diese Zonen sind auch nur unter Fortführung der hergebrachten Bewirtschaftungsweise oder durch eine solche Nutzung ersetzende Pflegemaßnahme zu erhalten (Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 25 Rn. 36) und dabei als Naturschutzgebiet i. S. d. § 23 BNatSchG zu schützen (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL – Stand: Sept. 2021, § 25 BNatSchG Rn. 16 m. w. N.). Dies bedeutet, dass nicht immer eine bisherige Nutzung uneingeschränkt möglich bleibt. Das Biosphärenreservat dient ausweislich des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BRElbeG M-V gerade auch der Förderung der Entwicklung der Nutzung durch die Unterstützung einer sozial- und umweltgerechteren Ausrichtung der regionalen Wirtschaftsbetriebe. Dem stünde es entgegen, würde eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BRElbeG M-V ohne weitere Differenzierung von den Verboten des § 7 BRElbeG M-V suspendieren. cc. Die Beeinträchtigung ist auch erheblich. Erheblichkeit liegt vor, wenn die Beeinträchtigung nach Art, Dauer und Schwere jedenfalls nicht völlig unbedeutend ist. Dabei ist die Erheblichkeitsschwelle je eher überschritten, desto empfindlicher das jeweilige Ökosystem und desto schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. September 2011 – W 4 K 10.561 –, Rn. 46, juris). Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn diese aufgrund ihrer Dauer und Schwere für das Gebiet erheblich ist (vgl. etwa Hendrischke, a. a. O., Rn. 33). Durch das Aufbringen von Gärresten versickert der darin enthaltene Stickstoff und Phosphor in den Boden bis hin zum Grundwasser. Stickstoffeinträge führen zu einer Verschlechterung der Wasserqualität, auch in Folge eines vermehrten Pflanzenwachstums. Hierdurch ist nicht nur von einer erheblichen Beeinträchtigung der Qualität der angrenzenden und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BRElbeG M-V geschützten Gewässer auszugehen. Sondern auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BRElbeG M-V geschützten Lebensräume, Tiere und Pflanzen. In Ergänzung (§ 117 Abs. 5 VwGO) zu den überzeugenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018 ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Tierart Steinbeißer (Cobiitis taenia), welche ausweislich der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2011 eine durch das FFH-Gebiet … „R…“ geschützte Tierart ist (§ 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang 4), reagiert auf Anreicherung von Schadstoffen in den Sedimenten empfindlich. Ausweislich des Fachinformationssystems des Bundesamts für Naturschutz zur FFH-Verträglichkeitsprüfung kann dies, wie von dem Beklagten vorgetragen, zur Erhöhung der Mortalität, insbesondere in Jugendstadien, zur Verringerung der Fortpflanzungs- und Überlebenswahrscheinlichkeit von Individuen und zu einem Bestandsrückgang oder Beeinträchtigung bzw. Erlöschung lokaler Bestände führen (abrufbar unter https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Art.jsp?m=2,1,2,20&button_ueber=true&wg=5&wid=21). Die Gefährdung dieser Tierart ist angesichts seiner besonderen Schutzwürdigkeit nicht völlig unbedeutend. Denn die Tierart (Cobitis taenia) ist in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. FFH-RL) gelistet. Ausweislich dessen Art. 2 Abs. 1 hat die FFH-RL zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen. Der Erheblichkeit der Beeinträchtigung steht auch nicht die Größe der streitgegenständlichen Fläche entgegen. Die beabsichtigte Düngung lässt eine negative Veränderung der Qualität der angrenzenden Gewässer und damit dieses Naturraums und der darin lebenden Tier- und Pflanzenarten und damit eine Beeinträchtigung wesentlicher Teile des Biosphärenreservates erwarten. Von der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit ist auch auszugehen, wenn mögliche Folgeanträge und die Düngung durch andere Landwirte unberücksichtigt bleiben. Denn bereits die Ausbringung von flüssigen Gärresten während eines Jahres kann eine nicht nur ganz unwesentliche negative Veränderung der Wasserqualität und infolgedessen eine Verschlechterung der Lebensbedingungen schützenswerter Pflanzen- und Tierarten hervorrufen. c. Liegen damit schon nicht die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für eine die Ausnahme eröffnende Ermessensentscheidung vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte den Antrag ermessensfehlerfrei beschied. 5. Eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG scheidet ebenfalls aus. Zwar liegt ein diesbezüglich erforderlicher Antrag nach § 67 Abs. 1 S. 1 BNatSchG durch das klägerische Schreiben vom 27. April 2016 vor. Auch findet die Kollisionsregel des § 13 Abs. 1 BRElbeG M-V vorliegend keine Anwendung, da diese nur den Kollisionsfall auf Ebene des Landesrechts betrifft, nicht hingegen das Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht. Vielmehr ist die Befreiungsmöglichkeit nach § 67 BNatSchG auch nach den Gesetzesmaterialien des Landesgesetzgebers ausdrücklich anwendbar (LT-Drs. 6/2330, S. 34). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen aber nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BNatSchG kann eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). a. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verbot, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nicht aufzubringen, führe zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen, genügt dies nicht. Die betroffenen wirtschaftlichen Interessen sind rein privat und nicht öffentlich, wie es § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG aber erfordert. Unabhängig davon hat die Klägerin nur die Ausbringung der Gärreste auf dem Feldblock D… beantragt. Dies beträgt um die 1,5 % der gesamten wirtschaftlichen Fläche der Klägerin. Mögliche wirtschaftlichen Einbußen hat sie nicht näher beziffert. b. Auch ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Durchführung des Düngeverbots nach § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V zu einer unzumutbaren Belastung i. S. d. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG führt. Denn diese Norm stellt nur die Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder Sekundärrohstoffdünger unter Verbot. Andere Düngemittel sind nicht erfasst. Ein generelles Düngeverbot wird gerade nicht statuiert. Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin die Erteilung einer Ausnahme für das Ausbringen von Festmist auf dem streitgegenständlichen Feldblock in Aussicht gestellt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Hälfte der Kosten, die auf das durch Klagrücknahme unstreitig beendete Verfahren entfallen, ergibt sich daraus, dass der Beschluss über die Kostentragung nicht nur vorläufig vollstreckbar ist (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VerwR, 45. EL – Stand: Jan. 2024, § 168 VwGO Rn. 14). V. Die Berufung war hier nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die hier streitentscheidende Frage der systematischen Auslegung des Gesetzes über das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern wurde, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausbringung von flüssigen Gärsubstraten auf Ackerland in der Pflegezone des Biosphärenreservats S…. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit rund 1.950 Hektar. Davon sind etwa 1.550 Hektar Ackerland und 400 Hektar Grünland. Die Klägerin ist zu etwa 40 % Eigentümerin dieser Flächen. Die restlichen Flächen sind Pachtflächen. Der Agrarbetrieb der Klägerin befindet sich in dem Geltungsbereich des Biosphärenreservat Flusslandschaft E… sowie im FFH-Gebiet DE … „R…“. Die Ackerflächen grenzen unmittelbar an die R… und den S… als berichtspflichtige Fließgewässer an. Die Klägerin stellte bei dem Beklagten am 25. April 2016 einen Antrag auf Ausbringung von flüssigen Gärsubstraten, welches sich aus 92 % des Ges.-N-Gehalts aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft zusammensetzt. Der Antrag bezog sich auf die Ausbringung auf dem Feldblock D…. Klägerseits war die Ausbringung von 7.403,50 t in Frischmenge geplant. In den Aufzeichnungen über eine Wirtschaftsdüngerlieferung vom 31. März 2015 wurde angegeben, dass das Gärsubtrat von dem Abgeber an die Klägerin als Empfänger im Zeitraum vom 02. März 2015 bis zum 13. März 2015 abgegeben wurde (Bl. 1b VV). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. April 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, im Biosphärenreservat seien gesetzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Störung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten. Insbesondere der Einsatz von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sei in Pflegezonen untersagt gem. § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 des Gesetzes über das Biosphärenreservat F… (BRElbeG M-V). Zwar könne von diesem Verbot eine Ausnahme durch den Beklagten erteilt werden. Doch der im Antrag genannte Ausbringungszeitraum sei schon nicht zutreffend. Auch sei das Höhenniveau der angrenzenden Fließgewässer nur unwesentlich unter den Geländehöhen der angrenzenden Ackerflächen, das Niveau mittleren Hochwassers etwa auf Geländehöhe (ausführlich zu den Werten vgl. Bl. 6 f. VV). An diesem Standort bestünden relativ sorptionsschwache Sande der Zustandsstufe III. Der Sand sei zwar durchlässig und habe eine hohe Filterwirkung, jedoch nur eine geringe Pufferwirkung. Auch müsse die infolge der im Gebiet bei Hochwasser vorhandenen Staunässebeeinflussung bis in die oberen Bodenschichten berücksichtigt werden. Mit dem Ausbringen stickstoffhaltiger flüssiger Gärresten aus vorwiegend Rindergülle seien Auswirkungen auf das mit dem Fließgewässer R… und S… korrespondierende Grundwasser zu erwarten. Es könne allerdings, um die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, eine Ausnahme für das Ausbringen von Festmist für die streitgegenständliche Ackerfläche in Aussicht gestellt werden. Die Klägerin legte hiergegen am 11. Mai 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag enthalte keine zeitliche Begrenzung für die beantragte Ausnahme. Zudem mache der streitgegenständliche Feldblock im Vergleich zu dem FFH-Gebiet lediglich 1/17 der Fläche des FFH-Gebiets aus. Es sei fraglich, weshalb eine Erhaltungsmaßnahme gerade auf diesem Teil der Fläche realisiert werden müsse. Auch sei das Düngen keine verbotene Handlung, da es weder Gewässer noch deren Ufer ändere, beseitige oder umgestalte sowie den Wasserstand oder den Wasserabfluss erheblich verändere. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausgeübt. Er gehe überwiegend von wasserrechtlichen Erwägungen aus, die weder einem Verbot unterfielen noch Prüfungstatbestand der Anspruchsgrundlage seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, das gesetzliche Verbot der Verwendung tierischen Düngers nach § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V konkretisiere das generelle Verbot nach § 7 Abs. 2 Hs. 1 BRElbeG M-V und sei als präventives Verbot ausgestaltet. Dabei sei der Begriff der nachhaltigen Störung weit zu verstehen. Dieser erfasse nicht nur unmittelbare Zerstörungen, Beschädigungen oder Veränderungen. Sondern der Begriff erfasse auch alle sonstigen Beeinträchtigungen, die den Schutzzwecken zuwiderliefen. Ein Schutzzweck sei auch die Erhaltung von Nebenflüssen der Elbe. Der anstehende Boden weise jedoch nur ein geringes Adsorptionsvermögen auf. Die Fähigkeit, Stoffe im Nährstoffkreislauf zu binden, sei ebenfalls sehr gering. Im Zusammenhang mit der infolge der im Gebiet bei Hochwasser noch vorhandenen Staunässebeeinflussung bis in die oberen Bodenschichten bestünde ein erhöhtes Verschmutzungsrisiko des Grundwassers, aber auch der unmittelbar angrenzenden Fließgewässer R… und S…. Aufgrund deren Höhenniveau und ausweislich der Hochwassergefahrenkarte des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie stelle für den streitgegenständlichen Feldblock das Ausmaß möglicher Überflutungen bei einem Hochwasser eine mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit dar. Dies stünde mit dem Erhalt der biologischen Vielfalt nicht im Einklang. Durch die Verwendung von Düngemittel mit tierischer Herkunft, also das Einführen von Stickstoff und Phosphat, verschlechtere sich die Wasserqualität. Das führe dazu, dass die fließgewässerbewohnenden streng geschützten Tierarten und dessen Lebensraum beeinträchtigt würden. Der Grenzwert des biochemischen Sauerstoffbedarfs sei in den letzten Jahren überschritten worden. Ursache für diese Werte naheliegend sei die landwirtschaftliche Flächennutzung. Darüber hinaus sei auch eine nachhaltige Störung zu erwarten. Die Klägerin habe bereits für das Jahr 2017 einen Folgeantrag gestellt und weitere Anträge seien zu befürchten. Die Klägerin hat mit am 11. Oktober 2018 eingegangen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie die streitgegenständliche Fläche zwar derzeit nicht nutze, die Nutzung aber jederzeit aufnehmen könne. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei deshalb nicht entfallen. Die Erlaubnis sei zu erteilen gewesen, weil § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V lediglich voraussetze, dass der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Davon unabhängig habe der Beklagte bei der Ablehnung des Antrags die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend in Betracht gezogen. Der Gesetzgeber sehe durchaus die Möglichkeit des Einbringens oder Aufbringens von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Pflegezonen vor. Auch die Schutzzwecke des Biosphärenreservats würden die landwirtschaftliche Nutzung nach den Regeln guter fachlicher Praxis in der Regel als umweltgerecht anerkennen. Nach einer von der Klägerin in Auftrag gegebene gutachterlichen Stellungnahme zur Ausbringung flüssiger Gärreste in der Pflegezone des Biosphärenreservates S… von Frau Dr. arg. W… P… seien Gärreste als organischer Dünger bei sachgemäßer Anwendung und unter Einsatz emissionsmindernder Technik in der Umweltverträglichkeit nicht schlechter zu beurteilen als Festmist und entspräche der guten fachlichen Praxis. Durch die Ablehnung werde der Klägerin die Möglichkeit der wirtschaftlichen Bewirtschaftung genommen, obwohl nach den Gesetzesmaterialien gerade eine unverhältnismäßige und unzumutbare Nutzungseinschränkung für Landwirte verhindert werden solle. Durch die verweigerte Ausnahme könne die Klägerin auf 22,12 % ihrer gesamten Fläche von 2.214,9721 ha keine flüssigen Gärsubstrate aufbringen. Zudem führe die Beklagte keine Tatsachen an, die einen sicheren Schluss auf eine kausale Beeinträchtigung zulasse. Das Vorgehen des Beklagten, zukünftige, aber noch nicht gestellte Anträge im Rahmen der Behördenentscheidung zu berücksichtigen, sei unzulässig. Er müsse eine Entscheidung im Einzelfall treffen, was er vorliegend nicht getan habe. Der Beklagte verfolge vielmehr das Ziel, jede Art der Beeinträchtigung, unabhängig von ihrer individuellen Dauer und Intensität, zu unterbinden. Nachdem sie zunächst in ihrer Klageschrift beantragte, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. April 2016 (Az: BRA SCH-ELB -21 5328.119_E_2016/004) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2018 (Az: ) auf den Antrag vom 25. April 2016 hin zu verpflichten, die Zustimmung zur Aufbringung flüssiger Gärsubstrate tierischer Herkunft auf dem Feldblock D… zu erteilen; 2. hilfsweise, die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verurteilen, die Klägerin neu zu bescheiden. beantragt sie nunmehr mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2016 (Az: BRA SCH-ELB-215328.119_E_2016/004) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 (Az: ) auf den Antrag vom 25. April 2016 auf Erteilung der Zustimmung nach § 7 Absatz 2 Halbsatz 2 Nr. 14 BRElbeG M-V unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen, die Klägerin neu zu bescheiden; 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2016 (Az: BRA SCH-ELB-215328.119_E_2016/004) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 (Az: BRA SCH-ELB-215320.119-E-2016/004) auf den Antrag vom 25. April 2016 auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 BRElbeG M-V unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen, die Klägerin neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung ergänzend aus, das Gesetz sehe eine Zustimmungsfiktion vor, um eine unverhältnismäßige und unzumutbare Nutzungseinschränkung zu verhindern. Diese erschöpfe sich aber in der Zustimmungsfiktion nach Ablauf einer Woche seit Antragstellung. Demgegenüber bestehe kein Anspruch auf eine unbefristete, generelle Erlaubnis. Auch bestehe kein generelles Düngeverbot. Die Pflegezonen des Biosphärenreservats seien einem Naturschutzgebiet gleichgestellt, sodass nicht alle Erhaltungszwecke des Biosphärenreservats auch für die Pflegezonen gelten könnten. Aus § 7 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 14 BRElbeG M-V folge eine Ausnahme von dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BRElbeG M-V auch in Pflegezonen grundsätzlich geltenden Ziel, die dauerhafte umweltgerechte Landnutzungsweisen zu unterstützen. Hierbei seien die besonderen Schutzzwecke der Pflegezonen nach § 6 Abs. 3 BRElbeG M-V zu berücksichtigen. Dort sollten vorrangig die Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 BRElbeG M-V realisiert werden, wohingegen vornehmlich in Entwicklungszonen im Sinne von § 6 Abs. 4 BRElbeG M-V die Ziele des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BRElbeG M-V verwirklicht werden sollten. Würde die Einhaltung der guten fachlichen Praxis generell von den Verboten des § 7 Abs. 2 BRElbeG M-V befreien, hätte es der Regelung des § 8 Nr. 4 BRElbeG M-V nicht bedurft, wonach dies nur von den Verboten des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 9 und 10 BRElbeG M-V suspendiert bei Beachtung der Schutzziele des § 3 BRElbeG M-V. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Versagung in ihrer wirtschaftlichen Bewirtschaftungsmöglichkeit eingeschränkt werde, da sie lediglich einen Antrag für den Feldblock D…, also für 1,74 % der Gesamtfläche der Klägerin, gestellt habe und nur dieser Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens sei. Durch den Bezug auf die anderen Feldblöcke mache die Klägerin deutlich, dass sie die Gülleaufbringung künftig auch auf diese ausdehnen wolle. Im Rahmen des Erörterungstermins am 30. Mai 2024 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.