Beschluss
2 B 536/24 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0327.2B536.24SN.00
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Leitsätze
1. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft in ein Gewerbegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann.(Rn.15)
2. Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist regelmäßig auf Null reduziert.(Rn.29)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft in ein Gewerbegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann.(Rn.15) 2. Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist regelmäßig auf Null reduziert.(Rn.29) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 1. März 2023 zu dem Aktenzeichen ….. erteilte Baugenehmigung anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 1. März 2023 zu dem Aktenzeichen …… erteilte Ausnahme anzuordnen, sowie 3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären, haben keinen Erfolg. Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines Grundstücks – G., E. –, auf dem sich eine Steuerberaterkanzlei befindet, gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Verwaltungs- und Sozialgebäudes zur Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende für 60 Personen auf dem Grundstück G., in E.. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbe, Misch- und Wohngebiete ‚S. E.‘“ aus dem Jahr 2013. Dieser weist für die beiden vorgenannten Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die textlichen Festsetzungen zu Gewerbegebieten betreffen allein die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und die Zulässigkeit von Vorbauten. 1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wie der Antragsgegner meint. Dass die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks G….. im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans ist, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Sicherheit aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Grundbuchauszug (Anlage ASt 1). Darauf, ob die Antragstellerin auch einen Gewerbebetrieb im Plangebiet betreibt, kommt es nicht an. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin die Erteilung der – von dem Antragsgegner so bezeichneten – Ausnahme nach § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen mittels eigenständigen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids isoliert anfechten kann. Dagegen dürfte jedenfalls die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO sprechen. 2. Denn die Anträge zu 1. und 2. sind jedenfalls unbegründet. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihr gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten des Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen dürfte. Der Antragstellerin steht aller Voraussicht nach gegen das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Abwehrrecht aus dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruches (hierzu nachfolgend unter a)) noch wegen der Verletzung des aus § 15 BauNVO folgenden Rücksichtnahmegebotes (hierzu nachfolgend unter b)) zu. Im Übrigen beruft sie sich auf Normen, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (hierzu nachfolgend unter c)). a) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – verhindern können (vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN –, juris Rn. 15). Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz – nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –, juris Rn. 29 m. w. N). Nach diesen Vorgaben kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass sich das Vorhabengrundstück innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO befindet. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich daher zunächst danach, ob es in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Zwar ist beides vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Baugenehmigung allerdings voraussichtlich ohne Rechtsfehler unter Gewährung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt. Nach § 8 Abs. 2 BauNVO sind (allgemein) im Gewerbegebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (Nr. 2), Tankstellen (Nr. 3), und Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 4). Eine Flüchtlingsunterkunft stellt keine der genannten Nutzungsarten dar und ist mithin innerhalb des vorliegend durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes nicht allgemein zulässig. Die geplante Unterkunft ist auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig. Zwar werden Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende als Anlagen für soziale Zwecke angesehen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN –, juris Rn. 16 m. w. N.; VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN –, juris Rn. 26; ebenso – Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter – VGH München, Beschluss vom 5. März 2015 – 1 ZB 14.2373 –, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, juris Rn. 9 ff.; offengelassen von VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 – 2 B 409/12 –, amtlicher Umdruck S. 5 ff.). Allerdings wird anzunehmen sein, dass die geplante Unterkunft nicht mehr als Ausnahme genehmigt werden könnte, weil sie sich in einem Gewerbegebiet in dem vorgesehenen Umfang wegen ihres wohnähnlichen Charakters als an sich gebietsunverträglich erweisen würde (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN –, juris Rn. 27). Indessen hat der Gesetzgeber für diese Konstellation unter anderem mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB im Interesse einer raschen Zurverfügungstellung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber eine (mittlerweile) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 begrenzte Befreiungsmöglichkeit (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) geschaffen und damit entsprechende Unterkünfte temporär für grundsätzlich gebietsverträglich erklärt (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 22). Anders als § 31 Abs. 2 BauGB setzt eine Befreiung nach dem Sonderrecht des § 246 Abs. 10 BauGB nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; vielmehr kann die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 24, 36; VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN –, juris Rn. 27). Hiernach kann für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt, ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit dem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung – der jeweils anzuwenden Fassung – des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat. Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, NVwZ-RR 2015, 637, Rn. 14). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB liegen vor. aa) Durch Bebauungsplan wurden die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan Nr. 2 weder ausgeschlossen noch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlich modifiziert. Die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB ist damit grundsätzlich möglich. bb) Die Genehmigung betrifft auch eine Flüchtlingsunterkunft im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB. Soweit die Antragstellerin befürchtet, die Unterkunft könne auch Ukrainern zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung gestellt werden, ist dies in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Gegenstand des Widerspruchs der Antragstellerin ist die Genehmigung einer Flüchtlingsunterkunft entsprechend dem Bauantrag. Aus diesem ergibt sich klar, dass keine dauerhafte Wohnnutzung beantragt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Nutzungseinheiten von je ca. 70 bis 80 qm für jeweils 12 Personen nebst Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftswaschräume und –toiletten geplant wurden. Ob zukünftig eine hiervon abweichende Nutzung (illegal) erfolgt, ist vorliegend nicht zu prüfen. cc) Die Abweichung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. (1) Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Es kommt also – auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB – darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist – insoweit abweichend – zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen hat. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Unterbringungsverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN –, juris Rn. 17 ff.). Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u. a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 15). Nach diesen Vorgaben sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB aller Voraussicht nach nicht betroffen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin befürchteten Überlastung der Verkehrsinfrastruktur. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich insoweit auf eine pauschale Behauptung, die nicht glaubhaft gemacht wurde und auch nicht plausibel erscheint. Selbiges gilt, soweit sie „sicherheitspolitische Aspekte“ anführt. Voraussichtlich gesundheitsgefährdende Immissionen zulasten der Bewohner der Unterkunft wurden nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Zu beachten ist hierbei, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) – TA Lärm – für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten. Schließlich ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang auch, dass im Plangebiet nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen vorhanden sind. Dies betrifft die Gebäude in der Gewerbeallee 33 und 34a, 35, 37 (Bl. 20 VV). Wenn auch Betriebsleiterwohnungen die in einem Gewerbegebiet zulässigen Lärmimmissionen hinnehmen müssen, die für eine allgemeine Wohnnutzung unzumutbar sein können, müssen bei der ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen doch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bewohner im Gewerbegebiet gewährleistet sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 152. EL – Stand: Okt. 2023, § 8 BauNVO Rn. 40; Stock, in: König/Roeser/ders., BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 8 Rn. 40a). Dementsprechend dürften von den umliegenden Betrieben keine gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgehen. (2) Die Würdigung nachbarlicher Interessen fordert schließlich, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen – insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung – im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 16). Nach diesen Vorgaben stehen die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen nicht entgegen. Die Antragstellerin hat bereits nicht konkret dargestellt, in wie weit durch die genehmigte Nutzung negative Auswirkungen auf die Betriebsabläufe der auf dem Grundstück befindlichen Steuerberatungskanzlei zu befürchten sind. Da der Schutzanspruch der in Rede stehenden Flüchtlingsunterkunft angesichts der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich für prinzipiell störanfällige wohnähnliche Nutzungen geschaffenen Befreiungsmöglichkeit nicht niedriger zu bewerten sein dürfte als der ansonsten im hier vorliegenden Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, dürfte eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Antragstellerin zu verneinen sein. Angesichts dessen kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts offenbleiben, ob im Hinblick auf die nationale und drängende Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. in diesem Sinne OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 Bs 247/14 –, zitiert nach BT-Drs. 18/6185 S. 54). dd) Die Erteilung der streitgegenständlichen Befreiung durch den Antragsgegner ist auch nicht im Verhältnis zu der Antragstellerin ermessensfehlerhaft erfolgt. Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde – aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB – dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung zu Gunsten des Beigeladenen auf Null reduziert sein (VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 2 B 3825/15 –, BeckRS 2016, 41662; vgl. auch Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, § 246 Rn. 27 m. w. N.). Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Dies gilt auch für das der Baugenehmigungsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange – etwa Planungsabsichten der Gemeinde – nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O., Rn. 20). b) Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich gegenüber der Antragstellerin aller Voraussicht nach auch nicht als rücksichtslos. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben rücksichtslos und damit unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens des Beigeladenen mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB verwiesen werden. Im Ergebnis kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten. Es ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden, dass die genehmigte Nutzung die Zufahrt und den Zugang der Antragstellerin zu ihrem Grundstück spürbar beeinträchtigt. Erst Recht ist keine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation des Nachbargrundstücks (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 29. April 2019 – 10 K 6482/18 –, BeckRS 2019, 26299 Rn. 20 m. w. N.) erkennbar. c) Im Übrigen kann die Antragstellerin sich nicht auf drittschützende Normen berufen. Soweit sie eine Verletzung von § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) rügt, dient diese Vorschrift dem Schutze des Bescheidsadressaten und nicht eines Dritten (vgl. etwa VG München, Beschluss vom 8. September 2022 – M 9 SN 21.3752 –, BeckRS 2022, 26198 Rn. 25). Davon unabhängig ist aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners zu erwarten, dass – eine defizitäre Begründung unterstellt – eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG M-V im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgen und damit der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache insoweit keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin liegt auch nicht in der unterlassenen Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren nach § 70 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Selbst wenn hierin ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, könnte die Antragstellerin nach § 46 VwVfG M-V nicht deshalb die Aufhebung der Genehmigung verlangen. Wie sich aus ihrem Vorbringen in diesem Verfahren ergibt, wäre die Entscheidung, bei der das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert gewesen sein dürfte, offensichtlich genauso ausgefallen, wenn sie in dem Verfahren beteiligt worden wäre (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 3 M 224/09 –, juris Rn. 6). Im Übrigen tritt eine Heilung der Verletzung dieser Bestimmung ein, wenn der Nachbar Einsicht in den Verwaltungsvorgang nimmt (vgl. Dirnberger, in: Busse/Krauss, BayBO, 152. EL – Stand: Okt. 2023, § 66 Rn. 209 m. w. N.), was hier bereits erfolgt ist. Ferner kann sich die Antragstellerin nicht auf eine Verletzung der Beteiligungsrechte der Gemeinde nach § 36 BauGB berufen, welche allein dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit sowie der Wahrung sonstiger öffentlicher Belange zu dienen bestimmt sind (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 128. EL – Stand: Okt. 2023, § 36 Rn. 84 m. w. N.). Schließlich dürfte die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Vortrag zu möglichen Verletzung der Vorschriften zum Brandschutz durchdringen. Unabhängig davon, dass diese Vorschriften nicht grundsätzlich nachbarschützend sind, ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, dass ein möglicher Brand auf das auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Gebäude übergreifen könnte. Hiergegen spricht die Entfernung von ca. 200 Metern zum Vorhabengrundstück sowie der Umstand, dass zwischen diesem und dem Grundstück der Antragstellerin mehrere weitere Grundstücke mit Bebauung in offener Bauweise liegen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 18. Juni 2018 – W 4 S 18.672 –, juris Rn. 37). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, seine außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin nicht aufzuerlegen. Der Antrag zu 3. war schon deshalb abzulehnen, weil § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ein abgeschlossenes Vorverfahren voraussetzt („[s]oweit ein Vorverfahren geschwebt hat […]“). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.