Urteil
2 A 1594/21 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0220.2A1594.21.00
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer von einem Baum ausgehenden Gefahr im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) genügt es, wenn der Antragsteller eine Situation darlegt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Schadenseintritt hinweist, wobei er nur solche Tatsachen aufzeigen muss, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen.(Rn.25)
2. Eine Gefahr liegt vor, wenn die Kausalität des Wurzelwachstums des Baumes für Schäden am Mauerwerk eines Gebäudes belegt ist und weitere Schäden zu erwarten sind.(Rn.27)
3. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Auf Seiten der privaten Interessen sind insbesondere die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit am Erhalt des Baumes an dem konkreten Standort kommt es insbesondere auf seine ortsbild- und landschaftsprägende Bedeutung an.(Rn.33)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2020,
Az., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2021, Az., verpflichtet, die unter dem 7. Januar 2020 beantragte Genehmigung der Fällung der Sommerlinde zu erteilen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer von einem Baum ausgehenden Gefahr im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) genügt es, wenn der Antragsteller eine Situation darlegt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Schadenseintritt hinweist, wobei er nur solche Tatsachen aufzeigen muss, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen.(Rn.25) 2. Eine Gefahr liegt vor, wenn die Kausalität des Wurzelwachstums des Baumes für Schäden am Mauerwerk eines Gebäudes belegt ist und weitere Schäden zu erwarten sind.(Rn.27) 3. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Auf Seiten der privaten Interessen sind insbesondere die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit am Erhalt des Baumes an dem konkreten Standort kommt es insbesondere auf seine ortsbild- und landschaftsprägende Bedeutung an.(Rn.33) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2020, Az., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2021, Az., verpflichtet, die unter dem 7. Januar 2020 beantragte Genehmigung der Fällung der Sommerlinde zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Die Klage hat Erfolg. 1. Die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Dies ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 14 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Behörde, die den Erlass des beantragten Verwaltungsakts unterlassen hat. Ursprünglich haben sich die Kläger an die Bürgermeisterin der Gemeinde gewandt. Diese ist nach § 7 Satz 1 Nr. 2 Naturschutzsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) für Entscheidungen aufgrund der gemeindlichen Baumschutzsatzung zuständig. Diese Satzung vom 15. Juni 2020 stellt durch § 1 Abs. 1 Satz 1 klar, dass sie nur den Schutz von Bäumen und Hecken betrifft, die nicht bereits nach §§ 18 f. NatSchAG M-V geschützt werden. Dies ist vorliegend aber der Fall (dazu sogleich). Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3, § 6, § 1 Abs. 3 Nr. 5 NatSchAG M-V ist der Landkreis für die Erteilung der beantragten Fällgenehmigung nach § 18 Abs. 3 NatSchAG M-V zuständig. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Fällgenehmigung war rechtswidrig und verletzte die Kläger damit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NatSchAG M-V. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NatSchAG M-V hat die Naturschutzbehörde von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden können. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, mit der Folge, dass die Ausnahme zuzulassen ist (sog. gebundene Entscheidung). 1. Der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 NatSchAG ist eröffnet, weil das Verbot des Absatzes 2 der Fällung grundsätzlich entgegensteht. Danach ist u.a. die Zerstörung geschützter Bäume, mithin auch die Fällung, verboten. Bei der Sommerlinde handelt es sich auch um einen geschützten Baum nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 NatSchAG. 2. Von dem Baum gehen Gefahren aus. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigendes Ereignis im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Es dürfen allerdings keine zu strengen Anforderungen an den Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden. Nur dadurch wird der gesetzlich gewollte gerechte Ausgleich des öffentlichen Interesses am effektiven Naturschutz und dem privaten Eigentumsinteressen erzielt. Hieraus folgt, dass es ausreicht, wenn der Antragsteller eine Situation darlegt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Schadenseintritt hinweist, wobei er nur solche Tatsachen aufzeigen muss, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, Rn. 107 ff., juris; vgl. etwa dem folgend VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 9 K 6522/20 –, Rn. 21, juris). Vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung, die Integrität der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staats und seiner Einrichtungen (Bäcker, in: Lisken/Denninger, Hdb PolR, 7. Aufl. 2021, D Rn. 48). Danach genügt es, wenn aufgrund der Darlegungen der Kläger in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem (weiteren) Schaden am Eigentum der Kläger – hier: am Pavillon oder Bungalow – zu rechnen ist. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132, 1135). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132, 1135; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, Rn. 16, juris). In Anwendung dieses Maßstabs hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass durch die vom Baum verursachten Bodenbewegungen und -veränderungen ein (Sach-)Schaden am Pavillon eingetreten ist und weiterer Schaden an diesem und am Bungalow droht. Beide Gutachten tragen diese Feststellung. Insbesondere aufgrund der dokumentierten Schiefstellung des Pavillons und der Einschätzung der Gutachter zu dem anzunehmenden Ausmaß des Wurzeltellers kann mit ausreichender Sicherheit auf die Kausalität des Wurzelwachstums für die bisher eingetretenen und auf weitere Schäden geschlossen werden. Die Darstellungen der Gutachter sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter sind nach Einschätzung des Gerichts für die Beurteilung dieser Frage auch qualifiziert. Soweit der Beklagte für die Abklärung alternativer Ursachen der Schäden am Pavillon, insbesondere durch eine Wurzelsuchschachtung, für erforderlich hält, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht erkennbar, wodurch die bisher entstandenen Schäden hervorgerufen worden sein könnten, wenn nicht durch das Wurzelwachstum. Es ist zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, dass Gebäudeschäden, wie sie hier dokumentiert wurden, auch durch eine alterungsbedingte Verschlechterung der Gebäudesubstanz hervorgerufen werden. Soweit der Beklagte dies auch im vorliegenden Fall für nicht ausgeschlossen hält, stellt er jedoch Mutmaßungen an, die im Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen für Gebäudeschäden stehen. Der Beklagte vermochte auch nicht dazulegen, wie eine Veränderung der Gebäudesubstanz zu einer Schiefstellung des Gebäudes führen könnte. Die weiteren vom Beklagten im Ausgangsbescheid genannten möglichen alternativen Schadensursachen sind ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Gutachten zu erschüttern. Von der – von den Beteiligten nicht beantragten – Einholung eines gerichtlich bestellten Gutachtens durch einen (weiteren) Sachverständigen (§§ 402 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 98 VwGO) sah das Gericht daher ab. Letztlich vermag der Beklagte auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, etwaige Gefahren für Personen gingen vom Zustand des Gebäudes und nicht vom Baum aus. Ob zusätzlich zu der Gefahr für das Eigentum an den beiden Gebäuden auch eine Gefahr für dessen Nutzer vorliegt, ist bereits unerheblich. Eine Gefahr von Sachschäden ist ausreichend. Davon unabhängig genügte auch eine durch den Baum mittelbar verursachte Gefahr für Personen grundsätzlich. 3. Die von dem Baum ausgehenden Gefahren sind auch nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand zu beseitigen. a. Zum Teil sind die vom Beklagten genannten und auch sonst ersichtlichen Maßnahmen schon nicht geeignet, die Gefahren zu beseitigen. Dies gilt namentlich für die Kappung der Baumkrone anstelle einer Fällung. Wie der Beklagte selbst angibt, beendet eine Kappung nicht das Wurzelwachstum. Eine Gefahr weiterer Sachschäden kann damit nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die mögliche Kappung einzelner Wurzeln. Unabhängig davon, dass eine Kappung sowohl von in Richtung des Pavillons als auch in Richtung des Bungalows wachsender Wurzeln erforderlich sein dürfte und damit die Standfestigkeit des Baumes gefährdet werden könnte, würde das Kappen der Wurzeln nicht deren erneutes Wachstum verhindern. Soweit der Beklagte den Einsatz von Wurzelbrücken für möglich erachtet, steht dies im Widerspruch zum Gutachten von Frau K…, die als Alternative zur Fällung allein eine Kappung nennt. Anlass, den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter insoweit nicht zu folgen, besteht nicht. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden, öffentlichen Quellen lässt sich auch nicht schließen, dass der Einsatz von Wurzelbrücken eine naheliegende, für den zu beurteilenden Einzelfall geeignete Alternative zur Fällung wäre. b. Soweit die vom Baum ausgehenden Gefahren auf andere Weise zu beseitigen sind, wäre dies mit unzumutbaren Aufwand verbunden. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Auf Seiten der privaten Interessen sind insbesondere die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit am Erhalt des Baumes an dem konkreten Standort kommt es insbesondere auf seine ortsbild- und landschaftsprägende Bedeutung an (OVG Münster, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, Rn. 116 f., juris; VG Bayreuth, Urteil vom 11. Mai 2023 – B 9 K 22.59 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 9 K 6522/20 –, Rn. 23, juris). Die Versetzung des Pavillons dürfte nicht nur, bei Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungswerte, mit erheblichen Kosten verbunden sein. Sondern es sind – der Feststellung der Gutachterin K… folgend – auch Risse am Bungalow zu erwarten. Die Beseitigung der von dem Baum ausgehenden Gefahr erforderte daher auch die Versetzung dieses Gebäudes. Die hiermit verbundenen Belastungen der Kläger sind als erheblich zu werten. Demgegenüber muss die Bedeutung des Baumes für das Orts- und Landschaftsbild sowie seine Relevanz für den Naturhaushalt zurücktreten. Bei Zugrundlegung der im Internet verfügbaren Karten und des Bildmaterials (insbesondere des Dienstes Apple Maps und der dort vorhandenen Bilder der Straßenansicht) kann die streitgegenständliche Linde wegen ihrer Lage im nördlichen Teil des Ortes sowie weiterer Bäume in der Umgebung von vergleichbarer Höhe nicht als orts- oder landschaftsprägend gelten. Die Zumutbarkeit der Versetzung beider Gebäude kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass diese „sehenden Auges“ im Einwirkungsbereich des Wurzeltellers des Baumes errichtet wurden. Selbst, wenn man diesen Umstand – für wahr unterstellt – als in diesem Kontext beachtlich ansehen würde, wären die finanzielle Belastung der Kläger durch die Versetzung beider Gebäude weiterhin unverhältnismäßig. Würde die Errichtung von Gebäuden im Einwirkungsbereich von grundsätzlich schützenswerten Bäumen dazu führen, dass der Eigentümer substanzschädigenden Einwirkungen auf das Gebäude stets hinzunehmen hätte, würde nicht nur das Eigentumsrecht zu weitgehend eingeschränkt (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 8 A 90/08 –, Rn. 19, juris, zum Vorhandensein eines Baumes bei Errichtung eines Gebäudes). Sondern Eigentümer würden auch veranlasst, von § 18 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V potentiell erfasste Bäume in Gebäudenähe zu fällen, bevor sie einen Stammumfang von 100 Zentimetern erreichen. 4. Die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung lässt seine Kompetenz zur Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 u. 6 BNatSchG, § 18 Abs. 3 Satz 2 NatSchAG M-V unberührt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Beschluss vom 20. Februar 2024 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Position 29.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Die Kläger begehren die Genehmigung der Fällung einer auf ihrem Grundstück befindlichen Sommerlinde. Im Jahr 2020 wandten sich die Kläger zunächst an die Gemeinde Ostseebad B-Stadt mit dem Antrag, die Fällung einer auf ihrem Grundstück befindlichen Sommer- und einer Winterlinde zu genehmigen. Dem Antrag fügten sie ein Gutachten zur Kontrolle der Verkehrssicherheit beider Linden bei. Dieses wurde von Frau K… erstellt, einer von der IHK zu S… öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumsanierung und die Bewertung der Verkehrssicherheit von Bäumen. Ihre Untersuchung ergebe, dass der Stamm des Baumes im unteren Bereich stabil sei und nur über wenige Schwächungen verfüge. Eine Gefährdung ginge von ihm gegenwärtig nicht aus. Ferner stellte die Gutachterin fest, dass die Sommerlinde sich in einem Abstand von 3,55 Metern zu einem gemauerten Pavillon und in einem Abstand von 2,30 Metern zu einem Bungalow, jeweils auf dem Grundstück der Kläger, befinde. An dem Pavillon seien Verwerfungen vorhanden und mehrere, parallel verlaufende und nebeneinanderliegende Risse seien an diesem feststellbar. Durch den Standort des Baumes seien Risse im Mauerwerk entstanden. Die Linde benötige einen statischen Wurzelraum im Umkreis von mindestens 3,5 Metern um den Stamm. Der Pavillon liege genau an der Kante des statischen Wurzelraums, in dem größte Bewegungen zu erwarten seien. Zum Bungalow sei der Mindestabstand deutlich unterschritten worden. Bei Einwirkung von Wind auf die Linde sei mit Bodenbewegungen im Wurzelbereich zu rechnen. Steter Windeintrag rufe Biegungen hervor, die die Mauern beider Gebäude zum Reißen bringen könne. Die Linde könne und werde zu steten Sachbeschädigungen an beiden Gebäuden führen. Abhilfe könne ein Kopf-Baum-Schnitt schaffen. Alternativ komme nur eine Fällung in Betracht. Die Bürgermeisterin der Gemeinde genehmigte unter Bezugnahme auf ihre Baumschutzsatzung nur die Fällung der Winterlinde. Nachdem der Antrag der Kläger von der Gemeinde zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet wurde, genehmigte dieser mit Bescheid vom 27. Juli 2020 die Fällung der Winterlinde. Mit weiteren Schreiben vom selben Tag hörte er sie zur beabsichtigten Ablehnung der Fällgenehmigung für die Sommerlinde an. Die Kläger übersandten daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. (FH) K…, eines von der IHK Rostock öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden. Er dokumentierte Risse im Mauerwerk des Pavillons und eines an dessen Rückseite errichteten Anbaus. Auf Blatt 55 ff. des Verwaltungsvorgangs wird insoweit Bezug genommen. Weiterhin stellte er fest, dass der Pavillon eine Schiefstellung von 1,7 Prozent aufweise. Wegen dieser Schiefstellung sei anzunehmen, dass das Wurzelwachstum unmittelbaren Einfluss auf den Baugrund habe. Die Risse seien Folge der im Baugrund aufgetretenen Bewegungen und der daraus folgenden Spannungen in den Baukörper. Die Schäden seien substanzgefährdend. Bei Nutzung des Pavillons sei eine Gefährdung von Personen nicht ausgeschlossen. Er empfehle vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten die Fällung der Linde. Mit Bescheid vom 2. November 2020 lehnte der Beklagte die beantragte Fällgenehmigung ab. Dies begründete er damit, dass im Rahmen der Begutachtung keine Wurzelsuchschachtung durchgeführt worden sei. Ohne eine solche seien verlässliche Aussagen zum Wurzelverlauf und der möglichen Verdrängungswirkung im Baugrund nicht möglich. Alternative Ursachen seien nicht in Betracht gezogen worden. Ebenfalls wurde nicht dargelegt, dass keine alternativen Schutzmaßnahmen eine Fällung vermeiden könnten. Hiergegen legten die Kläger am 30. November 2020 Widerspruch ein. Sie verwiesen im Wesentlichen auf die Feststellungen der Gutachter. In einer behördeninternen Stellungnahme wies der Fachdienst Bauordnung und Umwelt darauf hin, dass eine Kappung einer Fällung entspräche und auch nicht zielführend sei. Denn das Wurzelwachstum und fortwährende Sachbeschädigungen des Gebäudes könnten so nicht ausgeschlossen werden. Mit Bescheid vom 25. August 2021 wies der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, eine gegenwärtige Gefahr könne angesichts der Vitalität des Baumes nicht angenommen werden. Eine mögliche Gefährdung von Personen bei Nutzung des Pavillons gehe nicht vom Baum, sondern vom Zustand des Gebäudes aus. Von dem Baum gingen auch keine unzumutbaren Nachteile aus. Hierbei sei die Bedeutung des Baumes für die Natur und das Ortsbild zu berücksichtigen. Insoweit sei auch relevant, dass der Pavillon sehenden Auges in der Nähe zur bereits vorhandenen Linde errichtet worden sei. Im Ergebnis seien Sanierungsmaßnahmen an dem Pavillon bei Erhaltung des Baumes zumutbar. In Betracht komme etwa der Einsatz von Wurzelbrücken sowie die Freilegung der Wurzeln und der anschließende teilweise Rückbau des Fundaments des Gebäudes. Dabei könnten einzelne Wurzeln gekappt werden. Schließlich sei auch der Rückbau und die Neuerrichtung des Pavillons zumutbar. Die Kläger haben am 21. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. November 2020, Az., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2021, Az., zu verpflichten, die unter dem 7. Januar 2020 beantragte Genehmigung der Fällung der Sommerlinde zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage unter Wiederholung der Begründung der Bescheide entgegengetreten. Im Rahmen des Erörterungstermins am 9. Februar 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt.