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Urteil

2 A 134/21 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:1007.2A134.21.00
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Leitsätze
Zur Unwirksamkeit einer Abrundungssatzung wegen fehlerhaften Maßstabs.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unwirksamkeit einer Abrundungssatzung wegen fehlerhaften Maßstabs.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte entscheiden, ohne dem Kläger den beantragten Schriftsatznachlass zu gewähren. Zwar gebietet es der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG), den Prozessbeteiligten Gelegenheit zu geben, zu allem für die Entscheidung erheblichen Vorbringen Stellung zu nehmen. Grundsätzlich hat dies aber in der mündlichen Verhandlung zu geschehen. Das heißt, dass in der Regel von einer Prozesspartei zu erwarten ist, sich sogleich auf das Vorbringen der Gegenseite oder die Ausführungen des Gerichts zu äußern. Hiervon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen wäre, zu den Ausführungen des Gerichts noch in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Für letzteres ist indes nichts ersichtlich oder dargetan. Abgesehen von der Frage, zu welchen Ausführungen konkret der Kläger überhaupt einen Schriftsatznachlass begehrt, ist die Frage der Widersprüchlichkeit der hier in Rede stehenden Satzung vom Kläger und vom Beklagten sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausgiebig diskutiert worden. Auch sind die Folgen einer Unwirksamkeit der Innenbereichssatzung – Außenbereichslage des Vorhabens – identisch mit den der vom Beklagten angenommenen und schriftsätzlich diskutierten Folgen der Lage des Vorhabens außerhalb des satzungsmäßigen Innenbereichs. Der Kläger hatte Gelegenheit sich zur vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts zu äußern und hat hiervon auch umfassend Gebrauch gemacht. Ihm wurde in der über eine Stunde dauernden mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit zur Wahrung rechtlichen Gehörs gegen, wovon er insbesondere auch durch Stellung eines Beweisantrages Gebrauch machte. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten 22. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm beantragten und zuletzt unter dem 11. Dezember 2020 geänderten Bauvorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 75 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kann auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid vor Einreichung eines Bauantrags gestellt werden. Der Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, §§ 75 Satz 4, 72 Abs. 1 LBauO M-V. Auch unter Zugrundelegung der vom Beklagten vorgenommenen – und vom Kläger nicht in Abrede gestellten – Auslegung des Antrags dahingehend, dass nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens „Errichtung eines Einfamilienhauses, zweigeschossig, maximale Wohnfläche 120 m2“ bezogen auf den zuletzt unter dem 11. Dezember 2020 vorgelegten „Lageplan mit Einzeichnungen Maßstab 1:500“ (Bl. 77 BA 1) gefragt ist, ist die Klage unbegründet. I. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um ein Außenbereichsvorhaben (dazu unter 1.), das als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (dazu unter 2.). 1. Das Vorhaben des Klägers befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die von der damaligen Gemeinde D. am 6. November 1997 beschlossene „Satzung der Gemeinde D. Landkreis Ludwigslust über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles C.“ ist unwirksam. Der in der genannten Satzung angegebene Maßstab von 1:4.000 und die in § 1 der Satzung als Bestandteil derselben in Bezug genommene Karte stimmen – auch nach dem Vorbringen des Klägers und des Beklagten – nicht überein. Der richtige Maßstab der Karte dürfte etwa 1:3.200 betragen (was durch einen Vergleich des Kartenmaterials aus dem Geodatenportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern bzw. einzelner, dort erkennbarer und wohl seit der Satzung nicht veränderter Flurstücksgrenzen ermittelbar ist). Diese Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Maßstab des Lageplans von dem angegebenen Maßstab verstößt aber gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 4 CN 5/11 – Juris Rn. 8 m.w.N.). Ein derartiger Verstoß führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 4 BN 7/02 – Juris Rn. 6). Dem Maßstab des Lageplans kommt eine erhebliche Bedeutung zu, weil er den Grad der Genauigkeit, mit der der im Lageplan eingezeichnete Grenzverlauf in die Natur übertragen werden kann, entscheidend mitbestimmt. Angesichts der weitreichenden rechtlichen Folgen bei der Abgrenzung des grundsätzlich bebaubaren Innenbereichs vom grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereich muss die Gemeinde grundsätzlich darum bemüht sein, Unschärfen und Ungenauigkeiten auch im Hinblick auf das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit weitestgehend zu vermeiden (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2021 – 8 C 11595/20 – Juris Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. November 2014 – 15 N 12.2588 – Juris Rn. 17ff.). Hier ist die Satzung mit Blick auf deren widersprüchlichen Inhalt unbestimmt, weil die Grenze des im satzungsmäßigen Innenbereichs liegenden Gebiets in der Natur nicht hinreichend sicher feststellbar ist, zumal zwischenzeitlich aufgrund eines Bodensonderungsverfahrens auch viele Flurstücke anders zugeschnitten sind und auch viele in der Karte der Satzung eingetragene Baulichkeiten nicht mehr oder nur verändert vorhanden sind. Aber auch eine Auslegung der Satzung führt vorliegend nicht weiter. Soweit der Kläger – schriftsätzlich – darauf abstellt, der Regelungsgehalt der Satzung sei so zu verstehen, dass in jedem Fall der anhand des angegebenen Maßstabs (1:4.000) ermittelbaren Bereich zwischen Straßengrundstück und der in der Karte gezogenen Linie in den Innenbereich einzubeziehen sei, folgt dem das Gericht nicht. Dagegen dürfte bereits sprechen, dass die als Innenbereichsgrenze in der Karte gezogene Linie gerade nicht parallel zu den Flurstücksgrenzen des Straßengrundstücks verläuft. Hinzu kommt, dass auch das Straßengrundstück zumindest an anderen Stellen offenbar einigen Veränderungen unterworfen war. Letztlich spricht aber ganz entscheidend gegen eine Auslegung der Satzung in der vom Kläger angegebenen Weise, dass bei dieser Methode – Ausmessen der Entfernung der gezogenen Grenze ausgehend vom Straßengrundstück mit anschließendem Ermitteln der Entfernung anhand des in der Satzung angegebenen Maßstabes von 1:4.000 – die Innenbereichsgrenze in der Realität erkennbar deutlich abweichend von der ausweislich der Satzungskarte zum Teil unmittelbar an den Gebäudewänden verlaufenden Grenze verlaufen würde, weil der richtige Maßstab der Karte (ca. 1:3.200) größer ist als der angegebene (1:4.000) und damit die tatsächliche Entfernung in der Realität eine andere ist, als die anhand des angegebenen, fehlerhaften Maßstabs ermittelte. Ein derartiger Wille kann dem Satzungsgeber nicht unterstellt werden, zumal auch bei objektiver Betrachtung – das ist aus der Karte ersichtlich – die Innenbereichs-/bzw. Satzungsgrenze zumindest zum Teil an den seinerzeit vorhandenen Gebäudeaußenwänden ausgerichtet wurde. Unter Zugrundelegung des (unzutreffenden) Maßstabes von 1:4.000 würde die Außenbereichsgrenze in der Natur deutlich abweichend von diesen Gebäudeaußenwänden verlaufen. Aber auch die vom Beklagten vorgeschlagene und auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte – der Sache nach wohl näherliegende – Auslegung der Satzung dahingehend, dass allein der tatsächlich eingezeichnete – aktuell indes zum Teil nicht mehr oder anders vorhandene – Bestand für die Bestimmung der Satzungsgrenze maßgeblich sein solle, führt letztlich nicht weiter. Dann würde der satzungsmäßige Innenbereich im Bereich des heutigen Flurstücks des Klägers bei etwa 48 m Entfernung von der Grenze des Straßenflurstücks verlaufen, während das Vorhaben des Klägers ausweislich des Planes Bl. 77 BA 1 erst bei einer Entfernung von 51 m beginnt. Allerdings steht dieser Auslegung zum einen entgegen, dass die in der Karte verzeichnete Satzungsgrenze sich weitgehend überhaupt nicht an in der Karte eingetragenen Bestandsgebäuden orientiert, was u.a. im östlichen/südöstlichen aber auch im westlichen/nordwestlichen Bereich des Satzungsgebiets erkennbar ist. Darüber hinaus existieren auch die eingetragenen Bestandsgebäude zum Teil nicht mehr. Letztlich kann vorliegend mangels Bezugspunkte der im Lageplan eingezeichnete Grenzverlauf zu einem nicht unerheblichen Teil – etwa der bereits angesprochene westliche/nordwestliche sowie der östliche Bereich des Satzungsgebiets – nicht in die Natur übertragen werden. Die Satzung kann für den Anwender derselben ihre Funktion nicht erfüllen. Mit Blick auf die - mangels hinreichender Bestimmtheit - unwirksame Satzung befindet sich das Vorhaben des Klägers nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB). Auch bei Annahme einer Ortsteileigenschaft in dem hier interessierenden Bereich spricht nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials, der frei zugänglichen Luftbilder (www.maps.google.de und Geodatenportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern), der im Ortstermin gemachten Fotos und dem Eindruck vor Ort nichts für eine Lage des Vorhabens in einem Bebauungszusammenhang. Denn der Bebauungszusammenhang endet in der Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112/98 – Juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG – Juris Rn. 16). Das Vorhaben ist hier aus der Straßenperspektive etwas versetzt hinter dem Gebäude C-Straße 16 geplant. Die nordöstliche Gebäudewand des Hauses C-Straße 16 markiert indes das Ende des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Anhaltspunkte, den Bebauungszusammenhang über das Gebäude C-Straße 16 in die Landschaft hinaus zu erstrecken, bestehen vorliegend nicht. 2. Das Vorhaben des Klägers kann auch nicht als sonstiges Vorhaben – um ein privilegiertes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB) oder teilprivilegiertes (§ 35 Abs. 4 BauGB) Vorhaben handelt es sich bei dem geplanten Wohnhaus ersichtlich nicht – im Einzelfall zugelassen werden, weil seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Das Vorhaben beeinträchtigt den öffentlichen Belang der Zersiedelung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Denn es lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Dieser Belang steht nur beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Er hat eine hohe Bedeutung für die von § 35 BauGB verfolgten Zwecke (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 146. Ergänzungslieferung April 2022, § 35 Rn. 103). Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h., eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern. Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden. Auch das „Ausufern“ eines Ortsteils in den Außenbereich kann unter den Begriff der unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung oder einer sonst siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung fallen (Söfker a.a.O. Rn. 107). Die Entstehung (und Verfestigung) einer Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn durch das Vorhaben ein Bezugsfall für eine weitere Wohnbebauung entsteht. Dies ist vorliegend der Fall, da das geplante Einfamilienhaus Vorbildwirkung für eine weitergehende Wohnbebauung – in Richtung des G-Sees – etwa südöstlich auf dem Flurstück 325 hat. Im Bereich des Vorhabengrundstück und in seiner unmittelbaren Umgebung würde sich die bestehende Bebauung verdichten. Die hierdurch bestehende negative Vorbildwirkung des Vorhabens würde eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine negativ zu beurteilende, stärkere Inanspruchnahme des Außenbereichs sowie eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen. Hinzukommt, dass bei – wie vorliegend – Wohnbauten regelmäßig ein Vorgang der Zersiedelung vorliegen dürfte. Als Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt das geplante Wohnhaus zudem den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Da der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freigehalten werden soll führt jede weitere Bebauung dazu, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt werden. Aktuell besteht am Standort des Vorhabens eine unbebaute Fläche. II. Auf die Frage, ob die bauplanungsrechtliche Erschließung des Vorhabens (§ 35 Abs. 2 a.E. BauGB) – d.h. die (übliche) wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung – gesichert ist, kommt es mit Blick auf Vorstehendes nicht mehr an. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob dem vom Kläger beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid etwa unter dem Gesichtspunkt des Sachbescheidungsinteresses ein Fehlen einer bauordnungsrechtlichen Erschließung nach § 4 Abs. 1 Var. 2 LBauO M-V entgegengehalten werden kann, wonach Gebäude (u.a.) nur dann errichtet oder geändert werden dürfen, wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, erscheint es unbillig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen bestand nicht, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 9.2 und 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Er ist Eigentümer eines 2.906 m2 großen Grundstücks im Gemeindegebiet der Beigeladenen (Flurstück 235, Flur 1, Gemarkung C.). Das Grundstück liegt nicht unmittelbar an einer Straße an, sondern hinter dem Grundstück C-Straße 16. Für das Gemeindegebiet der seinerzeitigen Gemeinde D. hatte deren (seinerzeitige) Gemeindevertretung am 6. November 1997 die „Satzung der Gemeinde D. Landkreis Ludwigslust über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles C.“ (im Folgenden: Satzung) beschlossen. Der Kläger beantragte am 20. September 2019 die Erteilung eines Bauvorbescheids „für die Errichtung eines Einfamilienhauses, zweigeschossig, maximale Wohnfläche 120 m2“ an der im beigefügten Liegenschaftskatasterauszug eingezeichneten Stelle „beginnend in einer Entfernung von der südöstlichen Grenze des Flurstücks bei ca. 18 m und beginnend in einer Entfernung von der südwestlichen Grenze von etwa 5 m“. Zwar überschreite das Vorhaben die „Abgrenzungslinie“ der Satzung. Dies liege aber daran, dass sich ein gepflasterter Platz zu Veranstaltungszwecken des Gemeindehauses auch auf seinem Flurstück befinde, der ansonsten von seinem Vorhaben in Anspruch genommen werden müsste, was er aber nicht wolle. Dies sei auch nicht nötig, weil die Satzung – ausnahmsweise – für den vorliegenden Bereich keine abschließende verbindliche Festsetzung enthalte und zudem auch überholt sei. Nach einer Flurbereinigung seien die Grundstücksgrenzen geändert, auch die Bebauung habe sich erheblich geändert. Die Satzung sei nicht schlüssig. Denn danach wäre ein Vorhaben auf dem alten Flurstück 54/1 im „Knick“ der gezogenen Grenzlinie auf der Grenze der alten Flurstücke 54/1 und 55 im Innenbereich und zulässig, während ein Vorhaben östlich daneben auf dem Flurstück 55 unzulässig wäre. Dies widerspreche den Maßstäben des § 34 des Baugesetzbuches. Auch im Übrigen sei die Satzung unklar und missverständlich. Gehe man von den tatsächlichen Verhältnissen aus, füge sich sein Vorhaben nach § 34 BauGB ein. Die Erschließung sei gesichert, das ergebe sich aus einem notariellen Vertrag vom 11. April 2017. Nach Anhörung zur geplanten Antragsablehnung machte er geltend, das Kartenmaterial der Satzung sei etwas ungenau, eine genaue Zuordnung aber möglich. Danach liege die Innenbereichsgrenze bei 23 m, gemessen von der südwestlichen Grenze seines Flurstücks 235. Die Satzung sei nicht bindend. Sie gebe die jedenfalls im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die vorhandene Bebauung in wesentlichen Punkten nicht wieder. So habe auf dem Flurstück 237 – damals 54/4 – ein großes landwirtschaftliches Gebäude gestanden, das abgebrannt sei. Auf dem Flurstück 231 habe ein 1993/94 errichtetes Einfamilienhaus gestanden. Die Zuordnung und der konkrete Verlauf der Grenze sei erschwert, weil die Einzeichnungen in der Karte teilweise nicht korrekt seien, aber auch geeignete Anknüpfungen für den Verlauf fehlten. Erkennbar sei, dass die Entfernung der Grenze von der südwestlichen Grenze des Straßengrundstücks (Flurstück 236) 60 m betrage. Sofern die Satzung nicht bindend sei, liege sein Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und füge sich mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche ein. Es gebe Referenzobjekte mit Vorbildwirkung in zweiter Reihe. Hinsichtlich der Sicherung der Erschließung gebe es auf den Flurstücken 325 und 323 ein Wegerecht, die Eigentümer seien bereit, eine Baulast entsprechend dem Wegerecht zu bewilligen. Das Flurstück 324 (gemeint 234) sei ein historischer Weg, der sich auch auf Flurstück 323 fortsetze. Für das Flurstück 324 (gemeint 234) könne eine weitere Absicherung nicht gefordert werden. Hier bestünden Wegerechte zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 325 und 323. Diese Wegerechte würden aus früheren Wegerechten zugunsten der früheren Flurstücke 56/8, 56/7 und 55/ resultieren, deren Flurstücksgrenzen später erheblich verändert worden seien. Die Flurstücke, zu denen auch das Vorhabenflurstück gehört habe, hätten früher die Bezeichnungen 56/7 und 55/3 gehabt (so sei sein heutiges Flurstück 235 umfasst gewesen). Nachdem ursprünglich mit notariellem Vertrag vom 1. September 1995 (Urkunde 1068/95 des Notars H.) ein Wegerecht (Breite 3,50 m) zulasten der jetzt der Beigeladenen gehörenden Flurstücke 56/6 und 55/2 bewilligt worden sei, sei eine Eintragungsbewilligung unter dem 21. Februar 2005 zur Urkunde 23/05 des Notars S. in E. erfolgt. Die spätere Aufteilung der Flurstücke berühre nicht den Bestand des Wegerechts. Deshalb bestünden auf dem Weg der Gemeinde, der viele Jahrzehnte öffentlich genutzt worden sei, Wegerechte zugunsten mehrerer Anlieger. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 2020 ab. Das Grundstück befinde sich mit nur max. 10 m im satzungsmäßigen Innenbereich, weshalb das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen sei. Es sei weder privilegiert noch teilprivilegiert. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, es lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Im Übrigen seien die benannten Referenzobjekte entweder Gebäude in Nebennutzung oder aber sie befänden sich in erster Reihe zur Erschließungsstraße. Die benannten Wegerechte seien private Rechte, § 4 LBauO M-V verlange eine öffentlich-rechtliche Sicherung. Der Kläger widersprach am 11. August 2020 und änderte erneut seinen Bauvorbescheidsantrag, den er wiederum mit Schreiben vom 11. Dezember 2022 konkretisierte. Nunmehr begehrte er einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses, zweigeschossig, maximale Wohnfläche 120 m2 an der im Lageplan (zuletzt vgl. Bl. 77 BA 1) mit A-B-C-D verzeichneten Stelle, beginnend mit einer Entfernung von dem Straßengrundstück von 51 m (36 m zuzüglich 15 m). Setze man die Gültigkeit der Satzung voraus, befinde sich sein Vorhaben im Innenbereich. Der hier betroffene Bereich habe früher zum (in der Satzung verzeichneten) Flurstück 55 gehört. Man könne durch Vergleich der südwestlichen Grenze des Flurstücks 55 mit der des Flurstücks 236 und durch Vergleich der abgebildeten mit der vorhandenen Bebauung feststellen, dass die südwestliche Grenze des Flurstücks 55 mit der des Flurstücks 236 identisch sei. Die entsprechenden Grenzen zur Straße hin seien unverändert geblieben. Durch Messung und Berechnung ergebe sich eine Innenbereichstiefe von 58 m von der südwestlichen Grenze der Flurstücke 55 bzw. 236 aus. Über Messungenauigkeiten könne man möglicherweise streiten, falsch sei es aber jedenfalls, von einer Innenbereichstiefe von 10 m zur Flurstücksgrenze 236/235 auszugehen. Sein Vorhaben füge sich in seine nähere Umgebung ein. Auch bestünden Referenzobjekte für die Bebauungstiefe (Flurstücke 231 und 237). Die vorhandene aufgelockerte Bebauung habe nichts mit Straßenrandbebauung zu tun. Für die Erschließung seien zwei Bereiche zu unterscheiden. Zum einen die Flurstücke 323 und 325 (Eigentümer) hinsichtlich derer eine öffentlich-rechtliche Sicherung beigebracht werden solle – wozu die Eigentümer bereit seien – und zum anderen das gemeindliche Flurstück 324 (gemeint 234). Für letzteres bestünden privatrechtliche Wegerechte für mehrere Grundeigentümer (der Flurstücke 323, 325 und 235). Zudem bestehe eine Anliegernutzung, so dass auch eine öffentliche Nutzung stattfinde und von einer Widmung nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung anzunehmen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid führt er aus, dass sich das Flurstück des Klägers nach der - von ihm nicht in Frage zu stellenden - Satzung ungefähr 10 m bis 14 m bezogen auf die Flurstücksgrenze des Fahrbahnkörpers der C-Straße im Geltungsbereich befinde und zum Großteil außerhalb derselben. Das Vorhaben liege danach im Außenbereich und sei als nicht privilegiertes und nicht teilprivilegiertes, sondern als sonstiges Vorhaben zu bewerten, dass allerdings öffentliche Belange (Entstehen einer Splittersiedlung) berühre und eine negative Vorbildwirkung habe. Referenzobjekte für die geplante Bebauungstiefe gebe es nicht. Bei der Bebauung auf dem Flurstück 237 handele es sich nicht um eine Hauptnutzung und die Bebauung auf dem Flurstück 231 liege innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung. Hinsichtlich der Frage der Erschließung sei eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung erforderlich. Der Kläger hat am 22. Januar 2021 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sei bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass sich die äußeren Grenzen des Straßengrundstücks (ursprünglich Flurstück 29/1, dann 29/8 inzwischen 232) nicht geändert hätten und deshalb die Innenbereichsgrenze bzw. Grenze des Satzungsgebietes aus der Karte der Satzung abzulesen/abzumessen und anhand des Maßstabs auszurechnen sei. Danach liege die Innenbereichsgrenze im Bereich seines Grundstücks etwa bei 56 m bis 60 m. Das zwischen seinem und dem Straßengrundstück liegende gemeindliche Flurstück 236 sei 36 m tief, so dass das sein Flurstück in einer Tiefe von 20 m bis 24 m im satzungsmäßigen Innenbereich liege. Die vom Beklagten vorgelegte Darstellung der übereinandergelegten Karte, Luftbild und Satzung gebe die Verhältnisse nicht richtig wieder. Aus dem vorliegenden Fotomaterial und dem Vorbringen im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren ergebe sich, dass es in der näheren Umgebung Beispiele für eine Bebauungstiefe wie die des Vorhabens gebe. Das Amt F. habe ihm per email mitgeteilt, dass wegen des Bodenordnungsverfahrens nicht hundertprozentig festgestellt werden könne, wo die Satzungsgrenze verlaufe, das Grundstück liege aber etwa 23 m im Innenbereich. Nach seiner erneuter Überprüfung folgten die Differenzen daraus, dass der auf dem Satzungsexemplar angegebene Maßstab (1:4.000) nicht stimmen könne. Das könne man vor Ort feststellen. Konsequenz sei, dass die Satzung auszulegen sei. Dies habe zur Folge, dass von dem angegebenen Maßstab der Satzung auszugehen und dementsprechend anhand der Karte die Grenze zu ermitteln sei. Bei der Maßstabsangabe handele es sich nicht nur um eine „nachrichtliche Angabe“. Es sei maßgeblich auf die Flurstücksgrenzen abzustellen, hier von der Grenze des Straßenflurstücks bis zur Satzungsgrenze. Auch der Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes spreche für dieses Auslegungsergebnis. Der Kläger beantragt, 1. auf die heutigen Ausführungen die Gewährung eines Schriftsatznachlasses von sechs Wochen mit Blick auf einen anstehenden Urlaub. 2. der ablehnende Vorbescheid des Beklagten vom 22.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des vom 13. Januar 2021 wird aufgehoben, der Beklagte wird verpflichtet, den vom Kläger zuletzt mit Antrag vom 11. Dezember 2022 beantragten Vorbescheid zu erteilen und diesem Antrag zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach seinen Feststellungen liege nur ein kleiner Teil des Vorhabengrundstücks mit ca. 10-14 m im satzungsmäßigen Innenbereich. Das folge aus einer maßstabsgleich auf ein Luftbild mit dem aktuellen Bestand gelegte Darstellung der Satzung. Der Vorhabenstandort liege danach im Außenbereich und beeinträchtige als sonstiges Bauvorhaben öffentliche Belange, insbesondere den der Zersiedelung. Soweit der Kläger bereit sei, den Vorhabenstandort anzupassen, erfordere ein neuer Standort einen neuen Antrag. Das Vorhaben wäre auch als Innenbereichsvorhaben unzulässig, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, in der es eine Hauptnutzung in vergleichbarer Bebauungstiefe nicht gebe. Dem Vorhaben stehe auch die unzureichende Erschließung bauordnungsrechtlich entgegen. Zivilrechtliche Dienstbarkeiten genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Voraussetzungen einer straßenrechtlichen Widmung des angegebenen Wegeflurstücks seien nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger auf einen Widerspruch zwischen der Maßstabsangabe und der Kartendarstellung hinweise, sei – sollte dies zutreffen – der tatsächlich eingezeichnete Bestand für die Bestimmung der Satzungsgrenze maßgeblich. Dieser sei bei technischen Unzulänglichkeiten bei der Wiedergabe und Reproduktion der Satzungsexemplare unveränderlich und bilde den Willen der Gemeindevertretung zur Satzungsgrenze ab. Die Maßstabsangabe sei nachrichtlicher Natur und könne angesichts der Veränderlichkeit von Abdrucken nur zu zufälligen Ergebnissen führen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die von der Beigeladenen vorgelegte Ausfertigung der „Abrundungssatzung“ Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor Ort in C. am 7. Oktober 2022.