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Urteil

2 A 506/16 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1108.2A506.16.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen des sofortigen Vollzuges bei einsturzgefährdetem Gebäude(Rn.49) (Rn.51) (Rn.54)
Tenor
Der Leistungsbescheid vom 22. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 über 3.376,56 € wird aufgehoben. Der Leistungsbescheid vom 22. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 über 4.002,00 € wird insoweit aufgehoben, als darin Gebühren in Höhe von mehr als 1.226,00 € erhoben werden. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen des sofortigen Vollzuges bei einsturzgefährdetem Gebäude(Rn.49) (Rn.51) (Rn.54) Der Leistungsbescheid vom 22. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 über 3.376,56 € wird aufgehoben. Der Leistungsbescheid vom 22. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 über 4.002,00 € wird insoweit aufgehoben, als darin Gebühren in Höhe von mehr als 1.226,00 € erhoben werden. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Leistungsbescheide des Beklagten vom 22. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 sind die Auslagen betreffend in Gänze und die Gebühren betreffend insoweit rechtswidrig, als darin Kosten von mehr als 1.226,00 € erhoben werden und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist vorliegend § 89 Abs. 1 SOG M-V i.V.m. § 114 SOG M-V i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO M-V 2012. Danach kann die Vollzugsbehörde die Handlung im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen, wenn eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird (vgl. § 89 Abs. 1 SOG M.V). Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wobei die Einzelheiten durch die Verwaltungskostenverordnung und das Verwaltungskostengesetz bestimmt werden (vgl. § 114 SOG M-V). Voraussetzung der Ersatzvornahme und damit der Kostenerstattungspflicht ist das Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen. Demnach besteht ein Kostenerstattungsanspruch nur bei einer rechtmäßigen Ersatzvornahme (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 3 L 29/01 –, Rn. 8, juris). Gemäß § 80 Abs. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Beklagte keinen Grundverwaltungsakt gegen den Kläger erlassen hat, welcher sofort vollziehbar oder bestandskräftig geworden sein könnte. Ein solcher ist insbesondere nicht in dem Schreiben an den Kläger vom 26. März 2015 zu sehen, in dem ihm mitgeteilt wurde, mit welchen Sicherungsmaßnahmen die – ursprünglich vom Kläger beauftragte – „Zimmerei H“ nunmehr vom Beklagten beauftragt worden war. Es fehlt bereits an einer Regelung. Das Schreiben enthielt eine informatorische Mitteilung über die Ereignisse und die durchgeführten Maßnahmen an dem genannten Tag. Ein Ge- oder Verbot darüber hinaus enthält das Schreiben nicht. Es sind auch keine mündlichen Verwaltungsakte gegenüber dem Kläger ergangen, die hätten vollzogen werden können. Die am 26. und 28. März 2015 durchgeführten Ersatzvornahmen waren nach Maßgabe von § 81 Abs. 1 SOG M-V jedoch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt rechtmäßig. Die am 30. März 2015 durchgeführte bzw. in Auftrag gegebene Ersatzvornahme war dagegen – ohne vorausgegangenen Grundverwaltungsakt – rechtswidrig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind (Satz 2). Rechtsvorschriften, die die Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs abweichend regeln, bleiben unberührt (Satz 3). Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V formulierte Voraussetzung, dass eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, war bei Durchführung der streitgegenständlichen Ersatzvornahmen nur teilweise erfüllt. Diese Voraussetzung ist im Lichte des Verfassungsrechts auszulegen bzw. die Vorschrift insoweit von Verfassung wegen restriktiv zu handhaben (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2017 – 3 L 89/13 –, juris, Rn. 32 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, BVerwGE 141, 311). Dass die zuständigen Behörden grundsätzlich nur in Vollziehung eines Verwaltungsakts Zwang anwenden dürfen, folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG): Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. Ein Eingriff ist nur dann erforderlich, wenn er zur Erreichung des mit der Maßnahme angestrebten Erfolges das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit ist. Die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt deshalb grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. Der Verwaltungszwang schließt sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts endet. Diesem kommt zunächst die Aufgabe zu, die abstrakt-generelle Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich soll der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage für die Zwangsanwendung bilden. Dieses gestufte Verfahren belastet den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter trifft als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nimmt ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden. Bevor die Behörde zur Tat schreitet, muss sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. Vor die Tat setzt der Rechtsstaat das Wort. Die unmittelbare Zwangsanwendung ist daher auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann. Dies trägt auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das vorgenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwingt die Behörde grundsätzlich, sich eine Vollstreckungsgrundlage in Form eines vollziehbaren Verwaltungsakts zu verschaffen. Wehrt sich der Bürger mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, kann dieser aufgrund des durch Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Suspensiveffekts (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich erst vollzogen werden, nachdem die Gerichte seine Rechtmäßigkeit geprüft haben. Ordnet die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen oder privaten Interesse den Sofortvollzug an, bedarf dies der Rechtfertigung und unterliegt gerichtlicher Prüfung (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO). Greift die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kann der Bürger zwar nach § 123 VwGO um vorbeugenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nachsuchen. Die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger kehrt sich dabei aber um (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 – 7 C 5/11 –, BVerwGE 141, 311 m.w.N.). Bei Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherige Verfügung an den Pflichtigen handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Bürgers, insbesondere wenn diese Maßnahme ohne Kenntnis und in Abwesenheit des Betroffenen erfolgt. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf diese von dem üblichen Weg des Erlasses eines Verwaltungsaktes mit der Anordnung sofortiger Vollziehung abweichende Maßnahme nur in besonderen Eilfällen durchgeführt werden. Derjenige, der zu den Kosten einer Gefahrenbeseitigungsmaßnahme in Anspruch genommen wird, muss nämlich grundsätzlich im Zusammenhang mit der Maßnahme erfahren, welche Kostenbelastung auf ihn zukommt. Wenn diese Kosten nicht absehbar sind, ist die Anordnung mit dem Vorbehalt der geänderten Entscheidung über die Kostentragung zu treffen. Hieraus wird deutlich, dass es dem Pflichtigen grundsätzlich ermöglicht werden muss, gegen eine Anordnung selbst vorzugehen. Die Ausnahme davon setzt voraus, dass keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist. Ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs scheidet bereits dann aus, wenn die Inanspruchnahme eines Störers möglich ist. Das gilt auch dann, wenn schon zum Zeitpunkt der möglichen Anordnung der aus Sicht der Behörde gebotenen Maßnahmen durch eine Grundverfügung davon auszugehen war, dass der Pflichtige dem nicht nachkommen würde. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SOG ebnet nicht den Weg, prognostisch zu beurteilen, ob der als Störer in Anspruch Genommene einer entsprechenden Anordnung nachkommen würde, um dann, wenn dies verneint wird, auf einen Grundverwaltungsakt zu verzichten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. September 2003 – 3 L 196/99 –, juris, Rn. 53). a) Die am 26. März 2015 im Rahmen des Sofortvollzugs durchgeführte Ersatzvornahme war nach den vorstehenden Maßgaben rechtmäßig. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr war es nicht unverhältnismäßig, die Gefahrsicherungsmaßnahmen ohne vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts durchzuführen. Eine besondere Eilbedürftigkeit war gegeben. Die von dem Kläger beauftragte Zimmerei hatte bereits das Dach bis auf drei Reihen Ziegel abgedeckt. Da diese vom Dach geworfen worden und damit zerstört waren, konnte das Dach damit nicht wieder gedeckt werden. Da die verbleibenden Ziegel keinen Halt mehr hatten, drohten sie bei Wind herabzufallen. Für die nächsten Tage war starker Wind mit Regen vorhergesagt worden, sodass ein Herabstürzen von Dachziegeln konkret zu befürchten war. Gleiches gilt für den teilweise abgebrochenen Giebel. Dieser war aufgrund des teilweisen Abtrags in sich nicht mehr stabil. Ziegelsteine drohten auf die Einfahrt zum Hof hin herabzufallen. Angesichts des durch den Wetterbericht vorhergesagten Starkwindes war ein großzügiges Absperren der Umgebung des Hauses nicht gleich geeignet, die Gefahr für Leib und Leben von Passanten und Anwohnern abzuwenden. Zudem waren weder der Kläger noch der Miteigentümer G persönlich anwesend. Beiden hätte zwar grundsätzlich ein Bescheid mit einer kurzen Fristsetzung zur Gefahrenabwehr erteilt werden können. Allerdings hätte bei diesem Vorgehen eine angemessene Fristsetzung bis beispielsweise zum nächsten Tag, 27. März 2015 12 Uhr, erfolgen müssen. Dies hätte bedeutet, dass einen ganzen Tag lang ein Gebäude, bei dem bereits ohne die durch die Zimmerei am 26. März 2015 durchgeführten Arbeiten kein Standsicherheitsnachweis mehr vorlag, mit geöffnetem Dach in der F Innenstadt gestanden hätte, von dem Ziegel und Steine jederzeit herabzufallen drohten. Durch das Eindringen von Feuchtigkeit war außerdem zu befürchten, dass die lehmumwickelten Holzbalken – mit ungewissem Ausgang für das Gebäude des Klägers sowie das Nachbargebäude – aufweichen könnten. Aufgrund des sich im Gebäude befindlichen Mülls konnte der Zustand der Balken nicht geprüft werden, sodass eine Bewertung, wie lange der Prozess des Durchweichens andauern würde, nicht möglich war. Wegen der Gefährdung der Standsicherheit beider Gebäude im Falle des Eindringens von Feuchtigkeit sowie unkontrolliert herabstürzender Bauteile bestand eine unvorhersehbare Gefahr für die Schutzgüter Leib, Leben und Eigentum, die jederzeit eintreten konnte, sodass ein sofortiges Eingreifen gerechtfertigt war. b) Auch die am 28. März 2015 vorgenommenen Maßnahmen waren im Wege des Sofortvollzuges gerechtfertigt. Der Kläger hatte an diesem Tag zusammen mit seinem Miteigentümer den gesamten Dachstuhl sowie Teile der Gaube entfernt. Es war nicht vorhersehbar, wie lange der Giebel des Gebäudes E-Straße ohne das streitgegenständliche Gebäude stehen bleiben würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich Feuchtigkeit in das Gebäude des Klägers eindringen und die lehmumwickelten Holzbalken aufweichen würde. Es bestanden aufgrund der Baufälligkeit des Gebäudes und der Wahrscheinlichkeit herabstürzender Bauteile erhebliche Gefahren für Leib und Leben von Passanten und Anwohnern, vor allem den Bewohnern des Nachbargebäudes. Der Erlass eines Grundverwaltungsaktes kam angesichts dieser Situation vor dem Einschreiten des Beklagten nicht mehr in Betracht. Beide polizeipflichtigen Personen waren zwar vor Ort, sodass der Beklagte grundsätzlich eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung mit kurzer Frist für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen hätte erlassen können. Durch sein Verhalten hatten der Kläger und sein Miteigentümer jedoch deutlich gezeigt, dass sie Bescheiden und Aufforderungen des Beklagten nicht Folge leisten würden. Beide hatten vielmehr die unmittelbare Gefahr an diesem Tag eigenhändig herbeigeführt. Nachdem bereits am Donnerstag, dem 26. März 2015 der von dem Kläger beauftragten Zimmerei ein Baustopp hinsichtlich der Dachabrissarbeiten erteilt und dem Kläger selbst noch einmal mitgeteilt worden war, dass ein Abriss des eigenen Gebäudes ohne Sicherung des Nachbargebäudes aus Standsicherheitsgründen nicht möglich sei, begann er eigenhändig den Abriss des Daches. Auf Aufforderungen des Beklagten, die Bauarbeiten auf dem Dach sofort einzustellen, reagierte er nicht. Auch die Polizei, die in Amtshilfe erschien und ihn aufforderte, die Abrissarbeiten zu beenden und vom Dach herunter zu kommen, ignorierte er. Noch nachdem der Strom für die von ihm genutzte Kettensäge abgestellt wurde, führte er mit anderen Mitteln den Abriss fort. Erst als die Feuerwehr mit Leiterwagen erschien, stellte er die Arbeiten ein. Es handelt sich in diesem Fall – anders als in dem Fall vom OVG Greifswald (vgl. OVG Greifswald aaO) – nicht mehr um eine rein prognostische Entscheidung, dass der Kläger einer Grundverfügung nicht rechtzeitig nachkommen werde. Vielmehr hatte der Kläger mehr als deutlich gezeigt, dass er Aufforderungen und Bescheiden des Beklagten nicht Folge leisten würde. In Anbetracht der Gefahren für Anwohner und Passanten, aber auch für die Mitarbeiter des Beklagten, konnte das Risiko abzuwarten, ob der Kläger einem Sicherungsmaßnahmen enthaltenden Grundverwaltungsakt noch an diesem Tage Folge leisten würde, nicht eingegangen werden. Der sofortige Vollzug nach § 81 SOG M-V war vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten die Gefahrenlage seit längerem bekannt war, er die in Betracht kommenden Störer nicht herangezogen hatte und dann wegen Zuspitzung der Gefahrenlage kurzfristig handeln musste (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2017 – 3 L 89/13 – juris). Die Gefahrenlage, aufgrund derer der Beklagte handelte, war ihm gerade nicht seit längerem bekannt. Vielmehr hatte der Kläger die Gefahrenlagen am 26. und 28. März 2015 erst hervorgerufen. Das Einschreiten des Beklagten wurde aufgrund des nicht der ihm erteilten Baugenehmigung entsprechenden Tätigwerdens des Klägers erforderlich. c) Anders sind die am Montag, dem 30. März 2015 festgelegten und daraufhin durchgeführten Maßnahmen zu bewerten. Nach Angaben des Beklagten wurden diese nachmittags in Auftrag gegeben, weil am Samstag, dem 28. März 2015 die Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend und wie abgesprochen ausgeführt worden waren. Insbesondere waren die der Aussteifung des Nachbargebäudes dienenden Holzböcke zu schmal. Allerdings hätte am Morgen des 30. März 2015 ein Grundverwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer kurzen Ausführungsfrist und unter Androhung einer Ersatzvornahme ergehen können. Eine Eilbedürftigkeit, wie sie am Samstag, dem 28. März 2015 gegeben war, lag nicht (mehr) vor. Der Beklagte hätte auch parallel agieren können und sowohl die erforderlichen Maßnahmen besprechen, eine ausführende Zimmerei suchen als auch einen Sicherungsmaßnahmen aufgebenden Grundverwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme erlassen können. Bei einem solchen Vorgehen hätte der Beklagte nach Verstreichen der gesetzten Frist den Verwaltungsakt vollstrecken können. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei bereits am Samstagabend (28. März 2015) bekannt gewesen, dass die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen nicht wie besprochen und damit unzureichend ausgeführt worden waren. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte das ausführende Unternehmen zur Nachbesserung auffordern können. Die Tatsache, dass dies nicht erfolgte, spricht dafür, dass die Sicherungen aus der Sicht des Beklagten eine gewisse Zeitspanne – wenn auch nur eine kurze – halten würden. Daher hätte ein für sofort vollziehbar erklärter Grundverwaltungsakt mit einer kurzen Ausführungsfrist ergehen können, ohne die Effektivität der Gefahrenabwehr einzuschränken. 2. Waren die Ersatzvornahmemaßnahmen vom 26. und 28. März 2015 rechtmäßig, so konnte der Beklagte dem Grunde nach die dadurch entstandenen Gebühren gegenüber dem Kläger geltend machen. Die streitgegenständlichen Auslagen waren ausschließlich durch die Beauftragung der „Zimmerei K“ am 30. März 2015 entstanden, deren Geltendmachung gegenüber dem Kläger erweist sich insgesamt als rechtswidrig. Die Gebührenerhebung ist jedoch der Höhe nach insoweit rechtswidrig, als Kosten von mehr als 1.226,00 € erhoben werden. Der Einzelauflistung des Beklagten zufolge waren für die Tage 26. März 2015 bis 28. März 2015 (am 27. März 2015 wurden Aktenvermerke erstellt) Gebühren in einer Höhe von 1.886 € entstanden. Hinzuzurechnen ist eine Stunde am Montag, dem 30. März 2015 für das Anfertigen eines Aktenvermerks bezüglich der Ereignisse am 28. März 2015. Die Höhe der Gebühren sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich gemäß § 1 Abs. 2 VwVKVO 2012 aus dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Verordnung ist. Nach Tarifstelle 5.4 der Anlage der VwVKVO M-V 2012 richtet sich die Gebühr für die Ersatzvornahme durch Beauftragte nach dem Zeitaufwand unter Anrechnung der Tarifstelle 1. Gemäß Tarifstellen 1.1 bis 1.3 beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand je angefangene Stunde für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten 42 € (36/6), für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten 52 € (46/6) und für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten 71 € (65/6). Aus der Anmerkung zur Tarifstelle 1 ergibt sich, dass der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/ Sachkosten), sowie, dass bei der Tarifstelle 5.1 bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen ist. Darauf hat der Beklagte die Gebührenerhebung beschränkt. Dem Leistungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid zufolge hat der Beklagte die Gebühr in Höhe von 46 € pro halbe Stunde berechnet. Gemäß Tarifstelle 1 Gebührenverzeichnis zur VwVKVO 2012 ist die Gebühr jedoch „je angefangene Stunde“ zu erheben. Der Beklagte hat daher pro Stunde 92 €, statt 46 € erhoben. Zudem wurde bezüglich der einzelnen die Amtshandlung vornehmenden Personen nicht nach den Laufbahnen differenziert. Es wurde für jede Amtshandlungen vornehmende Person eine Gebühr in Höhe von 46 € in Ansatz gebracht. Die Mitarbeiterin Frau O befindet sich als Leiterin des Bauamtes mit der Amtsbezeichnung Stadtverwaltungsoberrätin in Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamts, sodass für die von ihr durchgeführten Amtshandlungen 65 € je angefangener Stunde für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen gewesen wären. Aus der Tabelle der Erfassung des Zeitaufwandes für die Ersatzvornahme ergibt sich, dass Frau O an den Tagen vom 26. März 2015 bis zum 28. März 2015 fünfeinhalb Stunden mit dem Fall befasst war. Da gemäß Punkt 1 der Anlage zur VwVKVO „die Gebühr nach dem Zeitaufwand je angefangene Stunde“ berechnet wird, sind für die Berechnung der Gebühr sechs Stunden zugrunde zu legen, sodass eine Gebühr in Höhe von 390 € entstanden ist. Für die Berechnung der Gebühren für von den Mitarbeiterinnen Frau P (Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA) und Frau Stadtverwaltungsoberinspektorin Q durchgeführten Amtshandlungen wurden richtigerweise jeweils 46 € angesetzt. Aus der Zeiterfassung ergibt sich weiter, dass Frau P insgesamt acht Stunden aufgrund der rechtmäßig durchgeführten Maßnahme im Dienst tätig war. Am 26. und 28. März 2015 war sie jeweils vier und drei Stunden tätig. Zudem hat sie am 30. März 2015 den Aktenvermerk betreffend den 28. März 2015 angefertigt, sodass ihr dafür eine Stunde für Amtshandlungen hinzuzurechnen sind. Insgesamt ergeben sich für ihre Amtshandlungen Gebühren in Höhe von 368 €. Für die Berechnung der Gebühren für die Durchführung von Amtshandlungen durch drei weitere Mitarbeiterinnen – Frau R, Frau S und Frau T – hätten 36 € je angefangene Stunde zugrunde gelegt werden müssen, da diese sich in der Laufbahngruppe 1 oberhalb des zweiten Einstiegsamts befinden. Frau R war am 26. März 2015 drei Stunden mit der Angelegenheit dienstlich beschäftigt. Darüber hinaus hat sie am 22. April 2015 die Bescheide angefertigt. Für die Bescheidanfertigung hat sie einen Aufwand von acht Stunden angegeben. Da zwei Bescheide – ein Gebühren- und ein Auslagenbescheid – ergingen, ist davon auszugehen, dass sie pro Bescheid vier Stunden aufgewendet hat. Da nur der Gebührenbescheid – dem Grunde nach – rechtmäßig ergangen ist, ist nur der Zeitaufwand für denselben für die Berechnung zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen sind (7 Stunden x 36 €) insgesamt 252 € Kosten angefallen. Frau S war insgesamt zweieinhalb Stunden aufgrund der – rechtmäßigen – Ersatzvornahme tätig, sodass Kosten in Höhe von 108 € (3 angefangene Stunden x 36 €) entstanden sind. Frau T war insgesamt zweieinhalb Stunden aufgrund der – rechtmäßigen – Ersatzvornahme tätig, sodass Kosten in Höhe von 108 € (3 angefangene Stunden x 36 €) entstanden sind. Insgesamt sind für die Amtshandlungen, die aufgrund der rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme vorgenommen wurden, mithin Gebühren in Höhe von 1.226 € entstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 7.378,56 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Auslagen- und eines Gebührenbescheides in Gestalt eines einheitlichen Widerspruchsbescheides, der ihn verpflichtet, die Kosten für eine ohne vorangegangenen Grundverwaltungsakt durchgeführte Ersatzvornahme zu zahlen. Er ist einer von zwei Miteigentümern des Grundstücks D-Straße, F-Stadt, katasteramtliche Bezeichnung, Gemarkung F-Stadt, Flur …, Flurstück …, das mit einem leerstehenden, grenzständig zum Nachbargebäude E-Straße stehenden Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück ist innerhalb des Denkmalbereichs Altstadt belegen. Dem Miteigentümer G war im April 2012 eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des Gebäudes mit der Auflage zum Erhalt des historischen Kellers erteilt worden. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger und seinem Miteigentümer eine Baugenehmigung für den Einbau einer Sicherungskonstruktion in das klägerische Gebäude zur Gewährleistung der Standsicherheit des grenzständig stehenden Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück, um das Gebäude des Klägers abreißen zu können. Diese Genehmigung regelte die einzuhaltende Reihenfolge des Abrisses. Unter Nummer 1, die als „Bedingung“ gekennzeichnet war, hieß es, der historische Keller sei zu erhalten und zu schützen. Gegen die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2015 zurückwies. Die nachfolgende Klage hatte insoweit Erfolg als die Nebenbestimmung Nr. 1 mit Urteil vom 16. Juli 2015 aufgehoben wurde (2 A 982/15 SN). Am 26. März 2015 stellte der Beklagte fest, dass an diesem Tag ohne gültige Baugenehmigung mit dem Abbruch des Hauses D-Straße durch die „Zimmerei H“ begonnen worden war. Der Aussage der Firma vor Ort zufolge sollte das Dach bis zur Deckenebene abgetragen und als Flachdach geschlossen werden. Der Beklagte stoppte die Maßnahmen und sprach wegen Gefahr in Verzug mit der anwesenden Zimmerei sowie dem Bauingenieur Herrn J die Durchführung folgender Maßnahmen, die sich aus einem Aktenvermerk vom 27. März 2015 (Bl. 22 BA Nr.1) ergeben, ab: „1. Der Müll – Ebene Spitzboden, Ebene Dachgeschoss, Ebene Obergeschoss ist sofort zu entfernen. 2. Die Dachdeckung ist komplett zu entfernen. 3. Das Giebelmauerwerk ist bis OK Decke 1. OG zu entfernen. Dabei ist das Holzständerwerk stehen zu lassen. 4. Deckenschalung UK Spitzboden ist von der Gaupe bis zum Überzug zu entfernen. 5. Der Überzug ist konstruktiv mit einem Rähm, Stützen und Auskreuzungen abzustützen. 6. Eine weitere Besichtigung ist erforderlich. 7. Abtragung der Gaupe. 8. Verlängerung der Sparren gemäß Skizze. Aussteifung des Daches einbauen. 9. Anbindung der Gebäudes E an den Dachstuhl der D. 10. Wetterschutz (Foliendach) auf Sparren.“ Tatsächlich durchgeführt wurde die Sperrung der Zuwegung der Wohnungen zur Dankwartstraße, das Entfernen der Dachziegel, der Rückbau der Gaube, der Rückbau der Giebelscheibe in der Dachgeschossebene sowie das wetterfeste Abplanen. Die Sparrenverlängerung wurde nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom 26. März 2015 setzte der Beklagte den Kläger über sein Vorgehen sowie die Absprachen in Kenntnis und wies darauf hin, dass die Vorgehensweise des Klägers dem Bauablauf widerspreche, den er selbst im Rahmen eines Bauantrages zum Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes hatte einreichen lassen. Am 28. März 2015 führten die Bauamtsleiterin und der Statiker des Beklagten eine Kontrolle vor Ort durch. Dabei stellten sie fest, dass der Kläger und dessen Miteigentümer – Herr G – mit Abrissarbeiten beschäftigt waren. Erst nach mehrfacher Aufforderung und Eintreffen der Feuerwehr ließen der Kläger und der Miteigentümer G von den Arbeiten ab. Die Bauamtsleiterin ordnete gegenüber dem Kläger mündlich an, jegliche Tätigkeiten an dem Gebäude D-Straße zu unterlassen. Nach Absprache des Beklagten mit dem Statiker Herrn J, der Bauamtsleiterin sowie einem Mitarbeiter der vom Kläger beauftragten Zimmerei H wurden folgende Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung als Notmaßnahmen vereinbart: „- Notsicherung des Giebels der E mit Aussteifung durch 2 Holzböcke - Ausräumen der Mauerreste des oberen Gefaches zur Gehwegseite - Abplanen gegen Eindringen von Feuchtigkeit“ Diese Maßnahmen wurden bis auf das Abplanen noch am selben Tage durchgeführt. Nach Beendigung der Bauarbeiten nahm der Beklagte an, dass die Holzböcke nicht die besprochenen Maße aufweisen würden, sondern zu schmal und damit unzureichend errichtet worden seien. Aus diesem Grund suchte der Beklagte am 30. März 2015 eine Firma zur sofortigen Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an dem klägerischen Gebäude. Der insoweit kontaktierten Zimmerei K war ein Einsatz ab Nachmittag möglich. Nach Absprache sollten die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden: Aufgrund der am 28. März 2015 mangelhaft eingebauten Abstützungen sollten zwei zusätzliche Streben angeordnet werden. Die vorhandenen Hölzer sollten belassen werden. Vorhandene Holzverbindungen sollten mit Lochblechen und Schrauben ertüchtigt werden. Der druckfeste Anschluss zum Giebel sollte über vertikale Kanthölzer in Verbindung mit den Streben realisiert werden. Im OG sollten zwei Absteifungen der Deckenebene eingebaut wurden. Zur Dachabdichtung sollte das verbliebene hofseitige Steildach und die Kehlbalkendecke als Ebene zum Abplanen genutzt werden. Straßenseitig sollte aus Kanthölzern ein Notdach hergestellt werden. Am Giebel zur Durchfahrt sollte aus Latten eine Unterkonstruktion geschaffen werden. Das Notdach sollte mit einer Unterspannbahn „Delta mx“ verschlossen werden. Dabei sollte auch der Wetterschutz für den Giebel des Gebäudes E-Straße geschaffen werden. Am gleichen Tag begann die „Zimmerei K“ mit den Arbeiten und schloss diese am 2. April 2015 ab. Während der Arbeiten fanden Baustellenkontrollen durch den Beklagten statt. Mit Datum vom 22. April 2015 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger zwei Leistungsbescheide. Ein Bescheid betraf die für die Durchführung der Ersatzvornahme zu erhebenden Gebühren, der andere die Erhebung der durch die Beauftragung der „Zimmerei K“ entstandenen Auslagen. Gemäß § 2 Verwaltungsvollzugskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VwVKVO M-V) seien Gebühren in Höhe von 4.002,00 € zu zahlen. Von dem Gebäude D-Straße seien nach Einstellung der durch den Kläger selbst durchgeführten Abrissarbeiten folgende Gefahren von dem entstandenen Bauzustand ausgegangen: „1. Es war noch nicht die Sicherung für das Nachbarhaus E errichtet. Mit dem Abriss des Daches der D – der von Ihnen veranlasst war – würden das 2. OG und das Dachgeschoss der E frei stehen, d.h. die Aussteifung und damit die Standsicherheit dieser Ebenen des Gebäudes E wären dann nicht mehr gegeben. Es war sicherzustellen, dass die aussteifende Wirkung der Dachkonstruktion erhalten bleibt, um eine Gefährdung des Gebäudes E zu verhindern. 2. Das Giebelmauerwerk war bereits im Firstbereich abgerissen worden. Das Giebelmauerwerk stand frei und konnte herabstürzen. 3. Die ohnehin baufällige Gaube war nicht gesichert. Durch die begonnenen Arbeiten drohte sie abzustürzen. 4. Durch die fehlende Dachdeckung konnte ungehindert Regen in das Gebäude eindringen. Laut Wetterbericht wurde für die nächsten Tage Unwetter mit Starkregen vorausgesagt. Damit drohte die Konstruktion zu durchnässen und einzustürzen. 5. Das gesamte Haus war voller Bauschutt und Müll. Die Konstruktionen waren kaum einsehbar. Ein Versagen von einzelnen Bauteilen bzw. Gebäudeteilen ließ sich so nicht erkennen.“ Aus diesen Gründen seien die durchgeführten Sofortmaßnahmen durch den Statiker, Planer und Prüfstatiker festgelegt und vor Ort mit der „Zimmerei H“ besprochen worden. Da die Firma „Zimmerei H“ vor Ort gewesen sei und diese am schnellsten zur Abwendung der Gefahr habe tätig werden können, sei diese mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt worden. Aufgrund der Bautätigkeiten des Klägers in Person am 28. März 2015 seien weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich geworden. Die Maßnahmen seien ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt gemäß § 81 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) im Wege der Ersatzvornahme zulässig gewesen, da der Kläger die gegenwärtige Gefahr der Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude D und E verursacht und die öffentliche Sicherheit gefährdet habe. Als Personalkosten gemäß Tarifstelle 1.2 ergäben sich folgende Gebühren: „Donnerstag, 26.03.2015 (Vorbereitung Ersatzvornahme, Amtshilfeersuchen, Sperrung Zufahrt/ Zugang, Beratung und Festlegungen vor Ort, Info Bewohner L-Straße) 28 halbe Stunden zu je 46,00 € 1.288,00 € Freitag, 27.03.2015 (Aktenvermerke) 8 halbe Stunden zu je 46,00 € 368,00 € Sonnabend, 28.03.2015 (Festlegungen vor Ort mit Statiker) 5 halbe Stunden zu je 46,00 € 230,00 € Montag, 30.03.2015 (Aktenvermerk, Zimmereien angefragt und beauftragt, Anweisungen vor Ort) 18 halbe Stunden zu je 46,00 € 828,00 € Dienstag, 31.03.2015 (Kontrolle vor Ort, Aktenvermerk) 7 halbe Stunden zu je 46,00 € 322,00 € Mittwoch, 01.04.2015 (Kontrolle vor Ort, Info an Bewohner L-Straße) 5 halbe Stunden zu je 46,00€ 230,00 € Mittwoch, 22.04.2015 (Rechnungsprüfung und Zahlungsanweisung, Zurückweisung einer Rechnung, Leistungsbescheid) 18 halbe Stunden zu je 46,00 € 736,00 € Gesamt: 4.002,00 €“ Gemäß § 3 VwVKVO M-V seien zudem Auslagen in Höhe von 3.376,56 € zur zahlen. Der Bescheid enthält den bereits oben dargestellten Sachverhalt sowie die im die Gebührenbescheid aufgeführten Maßnahmen und Gründe. Für die Arbeiten der „Zimmerei K“ seien insgesamt 3.376,56 € in Rechnung gestellt worden. Diese würden als Auslagen weitergegeben. Darin listet der Beklagte folgende Positionen auf: „Materialeinsatz gem. Lieferscheine der Firma M netto 737,46 € 60 Arbeitsstunden x 35,00 € netto 2.100,00 € Rechnungssumme netto 2.837,45 € Umsatzsteuer 19 % 539,11 € Rechnungssumme brutto 3.376,56 €“ Diese Rechnung sei durch den Beklagten bezahlt worden. Der Kläger hafte mit dem Miteigentümer G gesamtschuldnerisch, sodass die Beträge nur einmal zu zahlen seien. Gegen den Auslagen- und den Gebührenbescheid erhob der Kläger jeweils am 30. April 2015 Widerspruch. Der Beklagte sei nicht berechtigt, ihm die Kosten aufzuerlegen, da die Ersatzvornahme rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte habe sich auch nicht an das Schadensminderungsprinzip gehalten. Ein Notdach hätte beispielsweise nur 250 € gekostet. Die „Zimmerei H“ sei beauftragt gewesen, in Zusammenarbeit mit der Firma N ein solches Notdach zu errichten. Weiter sei es nicht nötig gewesen, Bauamtsbeamte abzustellen, um die Arbeiten zu beobachten, da der Abriss rechtmäßig begonnen worden sei. Das Bauamt habe gegen seinen Willen die Arbeiten gestört und dann den Abbruch fortgeführt. Dabei sei ein nicht fachgerechtes Notdach ohne Überstände erstellt und ein Schaden am Gebäude selbst und am Nachbargebäude verursacht worden. Die Darstellung des Sachverhaltes sei falsch. Es habe keine Ausschreibung stattgefunden. Die Ersatzvornahme sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, da zuvor keine Ordnungsverfügung ergangen sei. Es sei rechtens gewesen, das Dach abzutragen. Dies sei gefahrlos gewesen, da das Dach des Nachbarhauses allein standsicher sei. Er sei auch nicht verpflichtet, einen Standsicherheitsnachweis für ein Nachbargebäude vorzulegen, weil er Dachziegel entfernen wolle. Durch das Herabnehmen der Dachziegel könne keine Gefahr entstehen, dies ergebe sich auch aus der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. März 2015. Der Einbau der Sicherungskonstruktion sei nur erforderlich, wenn das 1. Obergeschoss und das Erdgeschoss abgerissen würden. Außerdem sei der Abriss nur anzeigepflichtig. Dieser Pflicht sei er nachgekommen. Durch das Eingreifen des Beklagten hätten die Arbeiten unnötig lange gedauert, sodass der Kostenansatz für den Zeitaufwand zu hoch angesetzt sei. Hätte der Beklagte die Arbeiten nicht verhindert, wäre ein Notdach bis Freitag erstellt gewesen. Die aufgezählten Sofortmaßnahmen seien von dem Beklagten eigenmächtig ohne seine - des Klägers - Zustimmung erfolgt. Es habe seitens des Beklagten keine Bereitschaft vorgelegen, die Sache zu besprechen. Falsch sei auch die Darstellung, die „Zimmerei H“ habe ein Foliendach auf Sparren gebaut. Widerrechtlich sei er – der Kläger – gehindert worden, herabfallende Sparren zu entfernen. Diese hätten nicht zur Aussteifung des Nachbargebäudes beigetragen. Durch die Unterbrechung der Handwerker durch den Beklagten sei die Gefahrenlage erst entstanden. Die Ersatzvornahme sei auch deshalb nicht notwendig gewesen, da der Nachbargiebel zu diesem Zeitpunkt mit einer Diagonalen gesichert gewesen sei. Auch die Materialkosten seien zu hoch angesetzt worden. Außerdem habe der Beklagte ihn - den Kläger - zu verschiedenen Handlungen aufgefordert, die sich jedoch widersprochen hätten. Im Zweifel müsse der Beklagte bei Missverständnissen dann die Kosten tragen. Es sei auch keine Auflistung vorgelegt worden, die zeige, welche Person aus welchen Gründen sich vor Ort aufgehalten hätte. Die Bauamtsmitarbeiter würden ohnehin vergütet, sodass durch deren Anwesenheit keine Kosten entstanden sein könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2016, zugestellt am 19. Februar 2016, wies der Beklagte die Widersprüche gegen beide Leistungsbescheide zurück. Der Kostenanspruch für die Ersatzvornahmen ergebe sich aus § 89 Abs. 1 SOG M-V. Der Kläger sei als Eigentümer für den Zustand des Gebäudes verantwortlich. In diesem Fall sei er jedoch auch als Handlungsstörer zur Verantwortung zu ziehen, da er mit einer Abbruchmaßnahme begonnen habe, für die die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Standsicherheit des Nachbargebäudes E-Straße sei bei Beginn der Abbruchmaßnahme nicht gewährleistet gewesen. Aus diesem Grund habe eine dem Kläger erteilte Abrissgenehmigung vom 30. Januar 2015 vorgesehen, dass vor Abriss eine Sicherungskonstruktion zu errichten sei. Außerdem sei der Kläger in einem Gespräch am 24. März 2015 nochmal ausdrücklich auf die Reihenfolge der Durchführung der Maßnahmen hingewiesen worden. Der Kläger habe keinen Nachweis vorgelegt, der darlege, dass durch den Abbruch des Gebäudes die Standsicherheit des Nachbargebäudes nicht beeinträchtigt werde. Nach Einschätzung der Prüfstatiker des Beklagten habe der Dachstuhl des klägerischen Gebäudes aussteifende Wirkung für das Nachbargebäude. Diese Wirkung sei mit dem Teilabbruch des Daches verloren gegangen, sodass der Nachbargiebel im 2. Obergeschoss frei gestanden habe. Die Abstützkonstruktion „Diagonale“, die der Kläger erwähne, sei bei dessen Tätigwerden gar nicht vorhanden gewesen. Vielmehr sei sie erst als Sicherungsmaßnahme nach dem 28. März 2015 angebracht worden. Mit dem Herabnehmen der Dachziegel sei das marode Gebäude geöffnet worden. Die Witterung habe ungehindert eindringen können. Der geplante Teilabbruch mit dem Ziel der Errichtung eines Daches aus OSB-Platten sei rechtlich nicht zulässig gewesen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, nach Beginn der unrechtmäßigen Abbruchmaßnahme Bauteile des Gebäudes zu entfernen, die abzustürzen gedroht hätten und das Gebäude gegen die Witterung zu verschließen. Dem sei er nicht nachgekommen. Vielmehr habe der Kläger an der Abbruchmaßnahme festgehalten und diese am 28. März 2015 fortgeführt. Die Ersatzvornahme sei im Rahmen des Sofortvollzuges erfolgt. Sie sei rechtmäßig gewesen, da ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährdet gewesen sei. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien unter anderem die Regelungen der geltenden Rechtsordnung. Diese sei im Zeitpunkt des Beginns der Abbruchmaßnahme nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus sogar gestört gewesen. Die Standsicherheit des Gebäudes, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut sei, müsse von einem Tragwerksplaner bestätigt werden. Eine solche Bestätigung habe weder am 26. März 2015 noch am 28. März 2015 vorgelegen. Vielmehr habe der Kläger entgegen des Konzeptes des eigenen Tragwerkplaners agiert. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen sowie das Individualrechtsgut Eigentum seien durch die Abbruchmaßnahmen gefährdet worden. Wegen des Mülls und Bauschutts im Haus habe man die Konstruktion nicht einsehen und das Versagen von einzelnen Bauteilen bzw. Gebäudeteilen nicht prüfen können. Die gegenwärtige Gefahr habe auch nicht auf andere Weise abgewehrt werden können. Baueinstellungsverfügungen seien nicht ausreichend gewesen, da wegen des maroden Zustandes unverzügliches Handeln erforderlich gewesen sei. Über die Ersatzvornahme sei der Kläger unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund der Antworten des Klägers sei der Beklagte davon ausgegangen, dass er diese auch tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Der Kläger sei zusammen mit dem Miteigentümer G Vollstreckungspflichtiger der Ersatzvornahme. Der Beklagte habe auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Das Entschließungsermessen sei am 26. und 28. März 2015 auf Null reduziert gewesen. Er – der Beklagte – sei aufgrund der erheblichen gegenwärtigen Gefahr, die unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Schäden geführt hätte, verpflichtet gewesen, einzuschreiten. Im Rahmen des Auswahlermessens sei eine Inanspruchnahme des Miteigentümers aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort nicht in Betracht gekommen. Auch die Inanspruchnahme des Klägers sei aufgrund seines vorsätzlichen Verhaltens nicht geeignet gewesen, die Gefahr abzuwenden. Er sei in Kenntnis gesetzt worden, dass er ohne Sicherungskonstruktion nicht mit Abbruchmaßnahmen beginnen könne. Dennoch habe er eine Firma mit dem Abbruch des Daches beauftragt. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte nicht davon ausgehen können, dass der Kläger bereit gewesen sei, die Gefahrenlage zu beseitigen. Die Ersatzvornahme habe der Erreichung des legitimen Zwecks, die Gefahr für Leib und Leben von Passanten und Anwohnern zu beseitigen, gedient. Die Sicherung des Nachbargiebels sowie die Entfernung von durch Absturz bedrohten Bauteilen stellten geeignete Maßnahmen dar, diese Gefahr abzuwenden. Der Vorschlag des Klägers, die Ziegel wieder auf das Dach zu legen, sei nicht durchführbar gewesen, da diese durch das Hinabwerfen vom Dach bereits zerstört gewesen seien und mit der Beseitigung der Dachkonstruktion durch den Kläger auch die Auflagefläche gefehlt habe. Auch ein als Flachdach ausgeführtes Notdach sei nicht gleich geeignet gewesen, da die aussteifende Wirkung für das Nachbargebäude verloren gegangen sei. Das Absperren des klägerischen Gebäudes sei als Alternativmaßnahme nicht geeignet gewesen, da in diesem Fall das Nachbargebäude aus Gründen der Standsicherheit nicht mehr bewohnbar gewesen wäre. Durch die Ersatzvornahme sei dem Kläger auch kein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden, insbesondere werde der Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt, da § 81 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V eine Schrankenbestimmung des Art. 14 GG darstelle. Da die Ersatzvornahme verhältnismäßig und rechtmäßig gewesen sei, seien auch der Gebühren- und der Auslagenbescheid rechtmäßig. Die Gebühren für die Amtshandlungen seien rechtmäßig erhoben worden. Die Gebührenhöhe werde durch die Verwaltungsvollzugskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VwVKVO M-V) festgelegt und nach Zeitaufwand ermittelt. Sie betrage für die Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte gemäß § 1 Abs. 2 VwVKVO M-V i.V.m. der Tarifstelle 5.4 und 1.2 der Anlage je angefangene halbe Stunde 46,00 € für Personalkosten. Die Überwachung der Ersatzvornahme durch die Prüfstatikerin der Bauaufsichtsbehörde sei erforderlich gewesen. Zudem seien aus der im Gebührenbescheid enthaltenen Aufzählung die verschiedenen Tätigkeiten in Verbindung mit dem zeitlichen Aufwand ersichtlich, sodass die Kosten nachvollzogen werden könnten. Vor dem Hintergrund, dass die von dem klägerischen Gebäude ausgehende erhebliche und gegenwärtige Gefahr bereits seit dem Handeln des Klägers am 26. März 2015 vorgelegen habe, sei das klägerische Gebäude im Hinblick auf die Gefahrenabwehr bis zur Ausräumung der Gefahr einer ständigen Kontrolle der Bauaufsichtsbehörde unterlegen, die auch am Wochenende gegolten habe. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO M-V würden Auslagen für Beträge, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem SOG M-V an Beauftragte zu zahlen seien, erhoben. Dem Interesse des Klägers, schadensmindernd zu handeln, sei dadurch genüge getan worden, dass die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet habe. Dieser führe allerdings nicht dazu, dass der Pflichtige die preisgünstigste Ausführung der gebotenen Arbeiten verlangen könne. Vielmehr habe der Kläger als Pflichtiger hinzunehmen, dass die Behörde für die Durchführung der Arbeiten einen Unternehmer beauftragt habe, der sofort verfügbar gewesen sei. Der Kläger hat am 10. März 2016 Klage erhoben. Das Bauamt habe kein Recht dazu gehabt, das Absägen der Dachsparren durch Polizeieinsatz zu verhindern. Offenbar gehe es dem Beklagten darum, die rechtmäßig erteilte Baugenehmigung, die von ihm legal ausgenutzt worden sei, für illegal zu erklären. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte die Abbruchmaßnahmen unterbreche, um sie dann selbst weiter zu führen. Der Kläger beantragt, die Leistungsbescheide vom 22. April 2015 über 3.376,56 € und 4.002,00 € in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid vor. Die Ersatzvornahme sei aufgrund der bevorstehenden und angekündigten Wetterlage mit Sturm- und Orkanböen sowie starken Regenschauern durchzuführen gewesen. Aus diesem Grunde sei auch eine beschränkte Ausschreibung nicht möglich gewesen. Wegen des Umfangs der Arbeiten im Wert von 7.378,56 € sei darüber hinaus eine Ausschreibung der Bauleistungen nicht erforderlich gewesen. Der Pflichtige, der Kläger, habe grundsätzlich auch den Betrag zu zahlen, den das zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte und ordnungsgemäß ausgewählte, qualifizierte Unternehmen der Behörde in Rechnung stelle. Überflüssig seien Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden könnten. Gegenüber der Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme sei danach nur zu prüfen, ob diese tatsächlich auf der in Vollstreckung der Grundverfügung erfolgten Ersatzvornahme beruhten und von angemessener Höhe seien. Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten umfasse die Prüfung, ob Leistungen im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erbracht und marktüblich abgerechnet worden seien. Kosten, welche der Beklagte in seinem zivilrechtlichen Verhältnis zu dem von ihm Beauftragten nicht zu übernehmen verpflichtet sei, könne er deshalb nicht ungeprüft anerkennen und an den Kostenpflichtigen der Ersatzvornahme weiterreichen. Insoweit sei sein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme beschränkt. Diese Grundsätze seien berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.