Urteil
2 A 331/18 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1108.2A331.18.00
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Leitsätze
Zum Einwand unwirtschaftlicher Aufwendungen gegenüber einem Leistungsbescheid über Ersatzvornahmekosten(Rn.24)
Tenor
Der Leistungsbescheid vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 wird insoweit aufgehoben, als darin Kosten von mehr als 10.422,44 € erhoben werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Einwand unwirtschaftlicher Aufwendungen gegenüber einem Leistungsbescheid über Ersatzvornahmekosten(Rn.24) Der Leistungsbescheid vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 wird insoweit aufgehoben, als darin Kosten von mehr als 10.422,44 € erhoben werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als darin Kosten von mehr als 10.422,44 € erhoben werden. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid des Beklagten in der hier streitgegenständlichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 ist § 89 Abs. 1 SOG M-V i.V.m. § 114 Abs. 1, 2 SOG M-V i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO M-V in der Fassung vom 16. August 2012 (VwVKVO M-V 2012). Die Vollzugsbehörde kann die Handlung im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen, wenn eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird (vgl. § 89 Abs. 1 SOG M-V). Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wobei die Einzelheiten durch die Verwaltungskostenverordnung und das Verwaltungskostengesetz bestimmt werden (vgl. § 114 SOG M-V). Für Ersatzvornahmen werden Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwVKVO 2012 und Auslagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO 2012 erhoben. 1. Die Kosten der Vollstreckung können vom Betroffenen einer Zwangsmaßnahme nur dann mittels Kostenbescheid eingefordert werden, wenn die Vollstreckungsmaßnahme, für die der Kostenbescheid ergeht, selbst rechtmäßig war. Denn rechtswidrige Vollstreckungshandlungen hätten schon nicht vorgenommen werden dürfen, sodass der Betroffene dann nicht auch noch mit den Kosten einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme belastet werden darf (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG M-V). Die Vollstreckungsmaßnahme, hier die mit Bescheid vom 23. Juli 2015 festgesetzte Ersatzvornahme, war rechtmäßig. Sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor und die Festsetzung der Ersatzvornahme erfolgte ermessensfehlerfrei. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Urteil im Verfahren 2 A 1886/16 SN vom heutigen Tag betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme verwiesen. 2. Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes kommt es im hiesigen Verfahren nicht an. Die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015, die den Grundverwaltungsakt für die Vollstreckung in Form der Ersatzvornahme darstellt, war zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme vollziehbar und ist mittlerweile bestandskräftig geworden. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81 –, NJW 1984, 2591, juris, Rn. 12 und Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris, Rn. 14). Das ist auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 1 S 2794/17 –, juris, Rn. 5). Denn der Kläger hat sich die Klärung seiner Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung durch die Nichteinlegung einer (form- und fristgerechten) Klage gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids selbst abgeschnitten. 3. Der Leistungsbescheid ist nach alldem zwar dem Grunde nach rechtmäßig, erweist sich hinsichtlich der Gebühren jedoch in Höhe von 2.466 € als rechtswidrig. a) Die Höhe der Gebühren sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich gemäß § 1 Abs. 2 VwVKVO M-V 2012 aus dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Verordnung ist. Nach Tarifstelle 5.4 der Anlage der VwVKVO M-V 2012 richtet sich die Gebühr für die Ersatzvornahme durch Beauftragte nach dem Zeitaufwand unter Anwendung der Tarifstelle 1. Gemäß Tarifstellen 1.1 und 1.3 beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand je angefangene Stunde für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten 42 € (36/6), für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten 52 € (46/6) und für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten 71 € (65/6). Aus der Anmerkung zur Tarifstelle 1 ergibt sich, dass der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/ Sachkosten) sowie, dass bei der Tarifstelle 5.1 bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen ist. Darauf hat der Beklagte die Gebührenerhebung beschränkt. Dem Leistungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid zufolge hat der Beklagte die Gebühr in Höhe von 46 € pro halbe Stunde berechnet. Dem Gebührenverzeichnis zur VwVKVO 2012 zufolge ist die Gebühr jedoch je angefangene Stunde zu erheben. Der Beklagte hat allerdings je Stunde insgesamt 92 € (2 x 46 €) erhoben. Zudem wurde bezüglich der einzelnen die Amtshandlung vornehmenden Personen nicht nach den Laufbahnen differenziert. Die Mitarbeiterin Frau O befindet sich als Leiterin des Bauamtes mit der Amtsbezeichnung Stadtverwaltungsoberrätin in Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamts, sodass für die von ihr durchgeführten Amtshandlungen 65 € je angefangener Stunde für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen gewesen wären. Aus der Anlage 1 zum Leistungsbescheid (Zeiterfassung der einzelnen Mitarbeiter mittels Tabelle) ist ersichtlich, dass Frau O acht Stunden ihrer Zeit für den streitgegenständlichen Fall aufgewandt hat, sodass dafür Gebühren in Höhe von 520 € entstanden sind. Für die Berechnung der Gebühren für die von den Mitarbeiterinnen Frau P (Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA) und Frau Stadtverwaltungsoberinspektorin Q durchgeführten Amtshandlungen wurden richtigerweise 46 € angesetzt. Frau Q hat drei Stunden Zeitaufwand gehabt, sodass dafür Gebühren in Höhe von 138 € entstanden sind. Frau P war 25,5 Stunden mit der Bearbeitung des Falles befasst. Da gemäß Punkt 1 der Anlage zur VwVKVO „die Gebühr nach dem Zeitaufwand je angefangene Stunde“ berechnet wird, sind für die Berechnung der Gebühr 26 Stunden zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 1.196 €. Für die Berechnung der Gebühren für die Durchführung von Amtshandlungen durch zwei weitere Mitarbeiter/Innen – Frau R und Herr S – hätten 36 € je angefangene Stunde zugrunde gelegt werden müssen, da diese sich in der Laufbahngruppe 1 oberhalb des zweiten Einstiegsamts befinden. Herr S befasste sich 13 Stunden mit der Bearbeitung des Falles, sodass dafür Gebühren in Höhe von 468 € entstanden sind. Frau R war der Tabelle zufolge viereinhalb Stunden mit dem Fall befasst, daher sind der Berechnung der Gebühr fünf Stunden zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 180 €. Nach diesen Berechnungen hätten Gebühren in Höhe von 2.502 € erhoben werden dürfen. Es wurden jedoch Gebühren in Höhe von 4.968 € erhoben. Aus der Subtraktion der rechtmäßigerweise zu erhebenden Gebühr von der tatsächlich erhobenen Gebühr, ergibt sich eine rechtswidrig erhobene Gebühr von 2.466 €. Um diesen Betrag ist der Leistungsbescheid zu kürzen. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe durch Anwesenheit der Bauaufsicht neben dem beauftragten Bauingenieur zu hohe Kosten verursacht, greift nicht. Gemäß § 81 Abs. 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Ob und in welchem Maße die Bauaufsichtsbehörde – der Beklagte – im Rahmen dieser Vorschrift agiert, steht in ihrem Ermessen. Ermessensfehler bei dem Vorgehen des Beklagten hinsichtlich der Überwachung der von ihm im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Aufgaben sind nicht ersichtlich. Gerade bei der Durchführung von Ersatzvornahmen in der streitgegenständlichen Größenordnung am Eigentum eines Dritten durch eine beauftragte Baufirma und einen beauftragten Bauingenieur, erscheint es angemessen, täglich die Ausführung zu kontrollieren und das weitere Vorgehen kleinteilig abzusprechen. b) Hinsichtlich der Erhebung der Auslagen ist der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auch der Höhe nach rechtmäßig. Auslagen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO M-V 2012 der Behörde in der Höhe zu erstatten, in der sie dem Beauftragten gezahlt worden sind. Aufgrund der Ersatzvornahme hat der Beklagte die Rechnungen des beauftragten Ingenieurs für Baustatik in Höhe von 2.344,50 € sowie die Rechnung der Baufirma „J“ in Höhe von 26.276,14 €, also insgesamt Auslagen in Höhe von 28.620,64 € beglichen. Die N hat die Sicherungsmaßnahmen mit 20.700 € gefördert, sodass dem Beklagten letztendlich Auslagen in Höhe von 7.920,44 € entstanden waren, die der Kläger – gesamtschuldnerisch mit dem Miteigentümer G – zu tragen hat. Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Sicherungsmaßnahmen selbst weitaus kostengünstiger durchführen können. Weiter hätten Sicherungsmaßnahmen in dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Umfang nicht durchgeführt werden müssen. Die bestehenden Sicherungsmaßnahmen seien ausreichend gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet, die Kostentragung sei der Höhe nach nicht zumutbar. Mit diesem Vortrag dringt der Kläger nicht durch. Zwar unterliegt die Behörde im Verfahren der Ersatzvornahme kostenmäßigen Bindungen. So ist es nicht ihrem Belieben überlassen, welche Maßnahmen sie auf Kosten des Pflichtigen veranlasst. Sie hat darauf zu achten, dass der Kostenaufwand nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung unumgänglich ist und hat bei der Erteilung des Auftrags durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass der dem Pflichtigen vorgegebene Handlungsrahmen nicht überschritten wird. Das Risiko, mit Kosten belastet zu werden, die daher rühren, dass sie es versäumt hat, das kostengünstigste Mittel zu wählen, kann sie nicht auf den Pflichtigen abwälzen. Die Kostenerstattung beschränkt sich auf die Aufwendungen, die zur Erreichung des mit der Ersatzvornahme zulässigerweise verfolgbaren Zwecks erforderlich sind (so BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100/96 –, juris, Rn. 24/25). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Pflichtige grundsätzlich den Betrag zu erstatten hat, den die ordnungsgemäß ausgewählte und fachlich qualifizierte Firma der Behörde in Rechnung stellt, es sei denn, es gibt grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation oder es sind überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. März 2018 – 3 M 819/17 –, amtl. Umdruck S. 4, m.w.N.). Zunächst ist zu beachten, dass dem Kläger mehrfach die Möglichkeit gegeben wurde, die Sicherungsmaßnahmen in eigener Verantwortung durchzuführen. Von diesen Möglichkeiten hat er keinen Gebrauch gemacht. Erst als die Ersatzvornahme bereits durch Beauftragung der Firma „J“ in Gang gebracht worden war, reichte der Kläger ein Angebot ein. Dieses entsprach einerseits nicht der dem Ausschreibungsverfahren zugrunde gelegten Ausführungsplanung, andererseits enthielt das Angebot keinen nachvollziehbaren Kostenvorschlag. Aus den pauschal benannten Positionen, wie beispielsweise „Baustelleneinrichtung“ und „Baustoffe wie Beton, Baustahl, Verankerungen usw.“, ist nicht erkennbar, ob ein plausibler Kostenansatz vorlag. Darüber hinaus hat der Kläger weder das in der Ausführungsplanung enthaltene Vorgehen konkret angegriffen, noch einzelne Positionen des Angebots bzw. der Rechnung der durchführenden Baufirma in einer Weise angegriffen, die Zweifel an der Erforderlichkeit der jeweils durchgeführten Maßnahme oder der Höhe der einzelnen Kostenposition hervorrufen und damit weitere Ermittlungen seitens des erkennenden Gerichts rechtfertigen würde. Schließlich hat sich der Beklagte auch bemüht, die kostengünstigste Variante zu wählen. Die auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses abgegebenen Angebote bewegten sich zwischen 21.365,06 € und 31.536,65 €. Zunächst wählte der Beklagte das günstigste Angebot von 21.365,06 € aus und gab der Zimmerei, die dieses Angebot abgegeben hatte, den Zuschlag. Nach der schriftlichen Kontaktaufnahme des Klägers mit der beauftragten Zimmerei, lehnte diese den Zuschlag ab. Daraufhin wurde das zweitgünstigste Angebot in Erwägung gezogen. Auch diese Baufirma teilte mit, sie würde den Zuschlag nicht annehmen, nachdem der Kläger sie vorab kontaktiert habe. Der Beklagte war daher gezwungen, erneut Angebote einzuholen. Von drei angeschriebenen Unternehmen gaben lediglich zwei ein Angebot ab. Von diesen beiden wählte der Beklagte das preisgünstigste aus und beauftragte die – letztendlich die Sicherungsmaßnahmen ausführende Firma – „J“. Darüber hinaus hat der Beklagte dafür Sorge getragen, dass die Sicherungsmaßnahmen durch öffentliche Gelder der N gefördert werden. Auch durch dieses Vorgehen hat er zur Kostensenkung zugunsten des Klägers beigetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 709 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 12.888,44 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Leistungsbescheides, der ihm die Kosten einer durch den Beklagten durchgeführten Ersatzvornahme auferlegt. Er ist einer von zwei Miteigentümern des Grundstücks D, F-Stadt, katasteramtliche Bezeichnung, Gemarkung F-Stadt, Flur …, Flurstück …, das mit einem leerstehenden, grenzständig zum Nachbargebäude E stehenden Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück ist innerhalb des Denkmalbereichs Altstadt belegen. Dem Miteigentümer G war im April 2012 eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des Gebäudes mit der Auflage zum Erhalt des historischen Kellers erteilt worden. Seit Ende Mai 2015 sieht der Beklagte das Gebäude als Einzeldenkmal an. Die denkmalrechtliche Abrissgenehmigung wurde mit Bescheid vom 5. Juni 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Ein dagegen gerichteter vorläufiger Rechtsschutzantrag des Miteigentümers G hatte keinen Erfolg (2 B 2334/15 SN). Nachdem der Kläger einer für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015, die ihn zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen – Beginn spätestens am 15. Juli 2015, Abschluss der Arbeiten spätestens am 7. August 2015 – an seinem Gebäude unter Androhung der Ersatzvornahme bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Durchführung verpflichtete, nicht nachgekommen war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2015 die Ersatzvornahme fest. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl hinsichtlich der Ordnungsverfügung (Beschluss vom 17. Juli 2015 zum Az. 2 B 2540/15 SN) als auch hinsichtlich des Festsetzungsbescheids (Beschluss vom 14. August 2015 zum Az. 2 B 2916/15 SN) ohne Erfolg. Die Klage des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 23. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Juni 2016 hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (2 A 1886/16 SN). Nach Ausschreibung für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen für die Standsicherheit des Gebäudes D gingen drei Angebote bei dem Beklagten ein. Dieser wählte das wirtschaftlichste Angebot aus und erteilte der „Zimmerei H“ den Zuschlag, die ein Angebot in Höhe von 21.365,06 € abgeben hatte. Dem Kläger teilte der Beklagte mit, die „Zimmerei H“ werde ab dem 3. August 2015 Sicherungsmaßnahmen durchführen. Daraufhin nahm der Kläger mit der Zimmerei schriftlich Kontakt auf. Die „Zimmerei H“ lehnte in der Folge den Zuschlag des Beklagten ab. Dieser schrieb erneut aus und holte drei weitere Angebote ein. Den Zuschlag erhielt die Firma „J“ aus K, die ein Angebot in Höhe von 26.276,14 € abgeben hatte. Die Firma „J“ begann am 21. August 2015 mit den Arbeiten und beendete diese am 14. September 2015. Mit Schreiben vom 22. September 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Arbeiten beendet worden seien und bat ihn um ein Gespräch, um die durchgeführten Maßnahmen und das weitere Vorgehen zu besprechen. Darauf reagierte der Kläger nicht. Nach Erlass des die Ordnungsverfügung betreffenden Widerspruchsbescheides vom 8. April 2016 wurde diese bestandskräftig. Mit Datum vom 26. Mai 2016 erging gegenüber dem Kläger ein Leistungsbescheid über die Kosten des Verwaltungsvollzugsverfahrens. Diese beliefen sich auf 13.798,79 € und seien von dem Kläger und dem Miteigentümer G gesamtschuldnerisch zu tragen. Am 30. Mai 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid. Die Vollstreckung sei nicht zulässig gewesen, da die Höhe des Betrages zeige, dass die Ordnungsverfügung nicht verhältnismäßig gewesen sei. Alle Sicherungen zusammengerechnet ergäben nunmehr einen Betrag von mehr als 45.000 €. Für diesen Betrag wäre es ohne Probleme möglich gewesen, einen Neubau als veredelten Rohbau zu erstellen. In der Vergangenheit angebrachte Sicherungen seien entweder nicht fachgerecht ausgeführt bzw. von dem Beklagten trotz fachgerechter dauerhafter Ausführung gegen seinen – des Klägers – Willen abgebaut worden. Die nunmehr von ihm verlangten Kosten seien zu hoch. Zahlreiche Positionen seien zu teuer eingekauft worden. Die Abrechnung sei falsch, da Positionen aufgelistet worden seien, die nicht mit der Ordnungsverfügung in Zusammenhang stünden. Es seien über die von der Ordnungsverfügung verlangten hinaus gehende Arbeiten durchgeführt worden. Es habe eine Doppelung von Arbeiten gegeben. Einerseits seien Planer und Bauleitung beauftragt worden, andererseits habe der Beklagte die Leistungen überprüft bzw. sei untätig anwesend gewesen und habe dennoch diese Stunden berechnet. Außerdem sei der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtswidrig, sodass die Kosten ihm nicht auferlegt werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2018, zugestellt am 19. Januar 2018, änderte der Beklagte den Leistungsbescheid vom 26. Mai 2016 über 13.798,79 € auf einen Betrag von 12.888,44 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zulässig und teilweise begründet. Eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass der Leistungsbescheid in Höhe von 12.888,44 € rechtmäßig, im Übrigen rechtswidrig sei. Der Kostenersatzanspruch für die Ersatzvornahme ergebe sich aus § 89 Abs. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 seien konkrete Sicherungsmaßnahmen für die Gefahrenabwehr aufgegeben worden, um die Gefahren, die von dem im Miteigentum des Klägers stehenden Gebäude ausgingen, abzuwenden. Auch nach der Festsetzung der Ersatzvornahme sei der Kläger nicht bereit gewesen, Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Weder der Kläger noch sein Miteigentümer seien ihren Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung nachgekommen. Die in der Ordnungsverfügung genannten Sicherungsmaßnahmen stellten vertretbare Handlungen dar, sodass die Ersatzvornahme als Zwangsmittel zulässig gewesen sei. Nach der Bauanlaufberatung sei am 21. August 2015 mit den Sicherungsmaßnahmen begonnen worden. Nicht vor Beginn der Ersatzvornahme, sondern erst währenddessen sei ein Angebot des Miteigentümers G von der Firma L G übergeben worden. Nach Prüfung dieses Angebots sei dem Kläger und Herrn G mitgeteilt worden, dass das Angebot nicht nachvollziehbar sei, da es keine genauen Angaben hinsichtlich der Leistungen und Baustoffe enthalten habe. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Die Ordnungsverfügung sei vollziehbar gewesen, die Ersatzvornahme angedroht worden. Auch sei die Frist zur Umsetzung der Ordnungsverfügung angemessen gewesen. Es hätten auch keine Vollstreckungshindernisse vorgelegen. Der Festsetzungsbescheid sei dem Kläger sowie dem Miteigentümer G zugestellt worden. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Klägers tätig zu werden, sei die Ersatzvornahme festgesetzt worden. Der Festsetzungsbescheid sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Aufgrund der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr hinsichtlich der fehlenden Standsicherheit des klägerischen Gebäudes sei der Vollzug gegenüber den finanziellen Interessen des Klägers von besonderer Priorität gewesen. Insbesondere sei die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes weniger geeignet gewesen, das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsvollzugskostenverordnung (VwVKVO) seien für Ersatzvornahmen Gebühren zu erheben. Die Gebührenschuld sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 VwVKVO durch die Beratung zum Ablauf, zum Vorgehen und zur Vorbereitung der Ersatzvornahme entstanden, da mit diesen Maßnahmen der Beklagte erstmals Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung vorgenommen habe. Für die Ersatzvornahme seien mit dem angefochtenen Leistungsbescheid Gebühren in Höhe von 4.968,00 € und Auslagen in Höhe von 8.830,79 € festgelegt worden. Die Gebühren in Höhe von 4.968,00 € seien nicht zu hoch veranschlagt. Zur Vorbereitung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen an dem klägerischen Gebäude entsprechend der Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 sei durch die Bauaufsichtsbehörde das Ingenieurbüro M beauftragt worden. Neben der Bauleitung sei die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der täglichen Baubesprechungen auf der Baustelle gewesen. Aufgrund der akuten Gefahrenlage sowie dem denkmalrechtlichen Wert des Gebäudes sei eine lückenlose Bauüberwachung durch den Beklagten erforderlich gewesen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO würden für Amtshandlungen, wie Ersatzvornahmen, Auslagen für Beträge erhoben, die im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen seien. Das Ingenieurbüro M sei für die Vorbereitung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen an dem klägerischen Gebäude beauftragt worden. Das Planungsbüro habe dem Beklagten Kosten in Höhe von 2.344,30 € in Rechnung gestellt. Für die Bauausführung habe die Baufirma „J“ dem Beklagten 26.276,14 € in Rechnung gestellt. Art und Umfang der Leistungen seien in Form eines Leistungsverzeichnisses vorgegeben worden. Im Rahmen der Vorbereitung der Ordnungsverfügung seien die Kosten der Ersatzvornahme auf 20.000 € geschätzt worden, was in die Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme mit aufgenommen und dem Kläger bekannt gemacht worden sei. Nach der Kontaktaufnahme des Klägers mit der Baufirma, die das günstigste Angebot abgegeben habe, habe diese den Zuschlag abgelehnt. Die Firma „J“ habe in einer weiteren Ausschreibung den Zuschlag für das Angebot von 26.276,14 € erhalten. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, welche Arbeiten aus seiner Sicht über die Ordnungsverfügung hinaus gingen oder entgegen dieser ausgeführt worden seien und weshalb die Abrechnung falsch sei. Die Summe der Auslagen der Bauaufsichtsbehörde setze sich wie folgt zusammen: „2.344,30 € für die Vorbereitung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen an Ihrem Gebäude durch das Planungsbüro 26.276,14 € für die Bauausführung 28.620,44 € “ Zur Entlastung des Klägers sei eine Förderung der Sicherungsmaßnahmen durch die N in Höhe von 20.700 € erfolgt, sodass der Beklagte lediglich einen Betrag von 7.920,44 € als Auslagen zu zahlen gehabt habe. Aus den genannten Positionen habe sich der Betrag in Höhe von 12.888,44 € ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die ursprünglichen Sicherungen nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Sinn und Zweck zu erfüllen, da das klägerische Gebäude – an dem sie befestigt gewesen seien – an sich nicht mehr standsicher gewesen sei. Der mit dem Leistungsbescheid erhobene Betrag sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger hat am 14. Februar 2018 Klage erhoben. Der Festsetzungsbescheid vom 23. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2016 sei rechtswidrig. Infolge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid, sodass dieser auch rechtswidrig sei. Wie bereits in den Parallelverfahren (2 A 1886/16 SN und 2 A 506/16 SN) ausgeführt, seien weitaus kostengünstigere Maßnahmen ausreichend gewesen. Insbesondere sei ein vollständiger Austausch der Sicherungselemente nicht erforderlich gewesen. Die damit verbundenen Mehrkosten könne der Beklagte nicht verlangen. Des Weiteren werde der Zeitaufwand des Beklagten bestritten, dieser erscheine weit überzogen. Auch seien die Kosten für die Sicherungsmaßnahme in Höhe von 29.530,79 € nicht angemessen. Dieser Betrag liege völlig außerhalb des Verhältnisses. Für 30.000 € habe man ein Gebäude vergleichbarer Größe abreißen und einen Teil als Rohbau neu errichten können. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid vom 26. Mai 2016 über 13.798,79 € in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 über 12.888,44 € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die dem Leistungsbescheid zugrunde liegende Ordnungsverfügung sei bestandskräftig geworden und bilde die rechtliche Grundlage für den Leistungsbescheid. Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten seien nicht zu erkennen. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.