Beschluss
2 B 615/14
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2014:0917.2B615.14.0A
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Leitsätze
Die typisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung muss zu der der Ordnungsverfügung zugrunde liegenden typischen Fallkonstellation passen. (Rn.5)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2014 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die typisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung muss zu der der Ordnungsverfügung zugrunde liegenden typischen Fallkonstellation passen. (Rn.5) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2014 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. Juni 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2014 wiederherzustellen, hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Für die von dem Gericht zu treffende Entscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und des privaten Interesses des Betroffenen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf davon verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im Rahmen dessen kommt den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. Allerdings kommt es auf die dargestellte Interessenabwägung nicht an, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formelle oder materielle Fehler aufweist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 146, 148). So liegt der Fall hier. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2014 genügt nicht dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. In einem solchen Fall ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht wiederherzustellen und nicht (lediglich) die Sofortvollzugsanordnung aufzuheben (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 148). Die in dem Bescheid für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung erweist sich als (jedenfalls) formell fehlerhaft. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer solchen Begründung bedarf es nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO (nur) dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Eine Bezeichnung der Ordnungsverfügung als Notstandsmaßnahme hat die Antragsgegnerin nicht getroffen, so dass die Ausnahme zum Begründungserfordernis nicht greift. Die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine auf den konkreten Fall bezogene und nicht lediglich formelhafte schriftliche Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür geben, dass die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 85). Allerdings sind die Anforderungen an die Einzelfallbezogenheit der Begründung weniger hoch anzusetzen, wenn sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus Art und generellem Zweck der Maßnahme ergibt (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 97). Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern vielmehr im typischen Anwendungsfall zu erwarten ist, um so mehr reicht es aus, in der Begründung der Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (vgl. VG A-Stadt, Beschl. v. 04.11.2009 – 10 E 2851/09, NVwZ-RR 2010, 370). Dann muss die Behörde aber auch gerade diese typischen Gründe mit ihrer Begründung treffen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsuntersagungsverfügung für das in Rede stehende mit einer Wohnung vermietete Wohnhaus erlassen im Blick auf festgestellten echten Hausschwamm, nachdem im ersten Obergeschoss im Bad „Teile der Deckenkonstruktion (Holzpaneele) und den darüberliegenden Lehmwickel“ abgestürzt sind. Bereits im Juni 2013 war im Heizungs- und Kellerraum Schwammbefall festgestellt worden. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 3 des Bescheides vom 21. Mai 2014 verhält sich in keinster Weise zu der sich aus den festgestellten Tatsachen aus Sicht der Antragsgegnerin gegebenen Gefahr der Beeinträchtigung der Holztragkonstruktion und der Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes. Vielmehr stellt die Begründung, nach formelhafter Einleitung, darauf ab, dass es „gegenüber rechtstreuen Bürgern nicht gerechtfertigt“ sei, „wegen der infolge möglicher Rechtsbehelfe langen Verfahrensdauer demjenigen, der illegal bauliche Anlagen errichtet hat, für die Dauer der Rechtsbehelfsverfahren die Nutzungsmöglichkeiten verbleiben zu lassen“. Weiter heißt es: „Anderenfalls könnte der rechtswidrig Handelnde aus diesem Handeln über einen längeren Zeitraum Vorteile ziehen, die auf anderem Wege nicht verhindert oder „abgeschöpft“ werden könnten (…).“ Diese Begründung bleibt ohne jeden Bezug zum konkreten Fall. Sie stellt offenbar auf einen Fall der formell, vielleicht auch materiell illegal errichteten baulichen Anlage ab, nicht aber auf die von der Antragsgegnerin gesehene Einsturzgefahr eines legal errichteten und bisher legal genutzten Gebäudes. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von der Antragsgegnerin gegebene Begründung mag für den ihr an sich zugedachten Fall des illegal errichteten Gebäudes die typischen Gründe für die Rechtfertigung des Sofortvollzugs nennen und daher nicht zu beanstanden sein. Denselben Textbaustein im vorliegenden, anders gelagerten Fall heranzuziehen, stellt indes nichts anderes als eine bloß formelhafte und damit auf den konkreten Fall bezogen nichts-sagende und daher gänzlich unzureichende Begründung dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei das Gericht den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert für das vorliegende Rechtsschutzverfahren halbiert hat.