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Urteil

15 A 926/12 As

VG Schwerin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2015:1113.15A926.12AS.0A
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob die Bestimmung der Ausreisefrist ein Verwaltungsakt ist.(Rn.17) 2. Die Bestimmung der Ausreisefrist im Asylrecht ist zwingend und lässt kein Ermessen zu.(Rn.21) 3. Die Fristbestimmung geht dann nicht ins Leere, wenn noch ein Zielstaat bestimmt ist.(Rn.18) 4. Nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts werden einer teilweisen armenisch stämmigen Person in Aserbaidschan keine Passdokumente ausgestellt, selbst wenn sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. besessen haben sollte (vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2013, 3 A 912/10 As)(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob die Bestimmung der Ausreisefrist ein Verwaltungsakt ist.(Rn.17) 2. Die Bestimmung der Ausreisefrist im Asylrecht ist zwingend und lässt kein Ermessen zu.(Rn.21) 3. Die Fristbestimmung geht dann nicht ins Leere, wenn noch ein Zielstaat bestimmt ist.(Rn.18) 4. Nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts werden einer teilweisen armenisch stämmigen Person in Aserbaidschan keine Passdokumente ausgestellt, selbst wenn sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. besessen haben sollte (vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2013, 3 A 912/10 As)(Rn.18) (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob die Bestimmung einer Ausreisefrist einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO darstellt. Der angegriffene Ergänzungsbescheid des Bundesamtes, der lediglich die Ausreisefrist neu bestimmt, ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung der auf § 38 Abs. 1 AsylVfG bzw. AsylG beruhenden Ausreisefrist nicht ins Leere geht. Denn der Bescheid vom 23. November 2007 enthielt eine Abschiebungsandrohung bezüglich Armenien oder Aserbaidschan. Nur bezüglich Armeniens ist diese Androhung vom Bundesamt aufgehoben worden. Diese ist zwar aller Voraussicht nach tatsächlich nicht vollziehbar, da der aserbaidschanische Staat (teilweise) armenisch-stämmigen Personen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit jedenfalls de facto entzogen hat. Vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2013 – 3 A 912/10 As –, juris Rn. 30 ff. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Androhungen rechtlich dann vollzogen werden könnte, falls Aserbaidschan dies zulassen sollte. 2. Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich – anders als im Aufenthaltsrecht (vgl. § 59 Abs. Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) - im Asylrecht bei der Festsetzung einer Ausreisefrist um zwingendes Recht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG: „[…] beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage“). Demnach hat die Beklagte kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Frist. Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG ([…] „Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.“) bezieht sich lediglich darauf, dass die Entscheidung über den Asylantrag regelmäßig mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden soll. Ein Ermessen hinsichtlich der Setzung der Ausreisefrist hat die Behörde im Asylrecht nicht. 3. Ob im vorliegenden Fall der Abschiebungsandrohung nunmehr ein Aufenthaltstitel entgegensteht, kann hier offen bleiben, weil vorliegend Streitgegenstand nur die Bestimmung der Ausreisefrist ist. Eine Abschiebung dürfte trotz der Rechtmäßigkeit der gesetzten Frist aus den oben genannten Gründen nicht möglich sein. III. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Das Gericht sieht von einer Vollstreckbarkeitserklärung nach § 167 Abs. 2 VwGO ab. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Bestimmung einer Ausreisefrist von einem Monat. I. Die im Juli 2007 in Deutschland geborene Klägerin ist die Tochter von C. und A.. Frau C. ist mütterlicherseits armenischer Volkszugehörigkeit. Die Eltern der Klägerin sind nach eigenen Angaben auf dem Luftweg aus Aserbaidschan in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend Bundesamt) jeweils ab und erließ jeweils eine Abschiebungsandrohung nach Armenien oder Aserbaidschan. Die dagegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Schwerin jeweils abgewiesen. Die Verfahren waren seinerzeit beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter den Geschäftszeichen 3 L 391/04 sowie 3 L 435/04 anhängig. Im Rahmen dieser Verfahren hob das Bundesamt die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Armeniens jeweils auf. II. Nach Geburt der Klägerin leitete das Bundesamt unter dem 2. August 2007 von Amts wegen ein Asylverfahren ein. Die Klägerin äußerte sich nicht näher zu den Gründen des gesetzlich fingierten Asylantrags. Mit Bescheid vom 23. November 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 2) und der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziff. 3) nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist drohte ihr das Bundesamt ihre Abschiebung nach Armenien oder Aserbaidschan an (Ziff. 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde am 27. November 2007 mittels Einschreiben zur Post gegeben. Die Klägerin hat am 13. Dezember 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf den Vortrag ihrer Eltern verweist. Im Übrigen könne die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, weil Abschiebungen nach Aserbaidschan wegen ihrer teilweisen armenischen Abstammung aussichtslos seien. Das Bundesamt änderte den angegriffenen Bescheid insoweit, als es die Abschiebungsandrohung bezüglich Armeniens aufhob. Ferner erklärte es im Schriftsatz vom 17. April 2012, dass der streitgegenständliche Bescheid „weiter insoweit aufgehoben [wird], dass eine Frist zur Ausreise von nur einer Woche statt eines Monats festgesetzt“ worden sei. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als die Abschiebungsandrohung bezüglich Armeniens aufgehoben und die Ausreisefrist aufgehoben worden ist. Das erkennende Gericht hat durch Urteil vom 19. April 2009 – 8 A 1635/07 As – das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 24. August 2012 – 3 L 144/12 – als unbegründet abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der beiden Entscheidungen verwiesen. III. Am 16. Mai 2012 hat das Bundesamt in Abänderung seines Bescheides vom 23. November 2007 die Klägerin aufgefordert innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des genannten Urteils die Bundesrepublik zu verlassen. Dagegen wendet die Klägerin sich mit der am 6. Juni 2012 erhobenen vorliegenden Klage. Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Behauptung der Beklagten im Bescheid, ergebe sich aus dem früheren Urteil des Verwaltungsgerichts nicht die Notwendigkeit der Fristsetzung. Die Fristsetzung sei rechtsfehlerhaft, da diese von der Behörde nicht (näher) begründet worden sei, obgleich es sich bei der angewandten Bestimmung um eine Sollvorschrift handele. Es liege hier ausweislich der Gründe des Bescheides ein Ermessensausfall vor. Entgegen der Annahme der Beklagten sei der Bescheid auch nicht bestandskräftig geworden. Im Übrigen sei unter dem 29. April 2015 ein bis zum 28. April 2017 gültiger Aufenthaltstitel ergangen, was einer Abschiebungsandrohung entgegenstehe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte nichts Näheres ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 A 1635/07 As und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.