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Beschluss

1 B 3183/25 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1124.1B3183.25SN.00
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Leitsätze
1. Der aus Art 33 Abs 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch steht auch Einstellungsbewerbern zu, d. h. solchen Bewerbern, die sich erstmals um die Begründung eines Beamtenverhältnisses bemühen. Entsprechend sind die hieraus resultierenden Maßgaben auch bei Stellenausschreibungen zu beachten, die für Beamte und Angestellte vorgesehen sind. (Rn.10) 2. Legt eine Behörde entgegen den Vorgaben aus § 99 Abs 1 VwGO die Verwaltungsvorgänge bewusst nicht vollständig vor, gehen hieraus resultierende Defizite in der Darlegung und Beweisführung entsprechend zu ihren Lasten. (Rn.33)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle Referentin bzw. Referent (m/w/d) in der Landeszentrale für politische Bildung" (Besoldungsgruppe A 13 LBesG M-V bzw. Entgeltgruppe E 13 TV-L), Ausschreibungsnummer Job-ID: 9591 zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 17.973,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der aus Art 33 Abs 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch steht auch Einstellungsbewerbern zu, d. h. solchen Bewerbern, die sich erstmals um die Begründung eines Beamtenverhältnisses bemühen. Entsprechend sind die hieraus resultierenden Maßgaben auch bei Stellenausschreibungen zu beachten, die für Beamte und Angestellte vorgesehen sind. (Rn.10) 2. Legt eine Behörde entgegen den Vorgaben aus § 99 Abs 1 VwGO die Verwaltungsvorgänge bewusst nicht vollständig vor, gehen hieraus resultierende Defizite in der Darlegung und Beweisführung entsprechend zu ihren Lasten. (Rn.33) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle Referentin bzw. Referent (m/w/d) in der Landeszentrale für politische Bildung" (Besoldungsgruppe A 13 LBesG M-V bzw. Entgeltgruppe E 13 TV-L), Ausschreibungsnummer Job-ID: 9591 zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 17.973,87 Euro festgesetzt. Die wörtlichen Anträge, 1 .Dem Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten "Referentin bzw. Referent (m/w/d) in der Landeszentrale für politische Bildung" (Besoldungsgruppe A 13 LBesG M-V bzw. Entgeltgruppe E 13 TV-L), Ausschreibungsnummer Job-ID: 9591 mit der Bewerberin D.t zu besetzen, sie hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist. 2. Dem Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den ausgeschriebenen Dienstposten "Referentin bzw. Referent (m/w/d) in der Landeszentrale für politische Bildung" (Besoldungsgruppe A 13 LBesG M-V bzw. Entgeltgruppe E 13 TV-L), Ausschreibungsnummer Job-ID: 9591 solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 06.07.2025 bestandskräftig entschieden worden ist. werden seitens des Gerichts gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO einheitlich im tenorierten Umfang verstanden. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Anordnungsgrund folgt regelmäßig aus der Absicht des Dienstherrn, nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen, wodurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des abgelehnten Bewerbers untergeht. Dabei begründet die Entscheidung des Dienstherrn zugunsten eines vom Antragsteller verschiedenen Bewerbers die Gefahr der Vereitelung der Rechtsposition des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob der ausgewählte Bewerber tatsächlich ernannt wird. Ein Anordnungsgrund liegt erst dann nicht mehr vor, wenn das verfolgte Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist. Das ist der Fall, wenn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits erfolgt ist und sich die Ernennungsabsicht des Dienstherrn realisiert hat oder wenn dieser nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens dergestalt von einer Ernennung absieht, dass er seine dahingehende Absicht aufgibt. Vorliegend hat der Antragsgegner sich überhaupt nicht zu der Frage des Abwartens verhalten und entsprechend auch keine Stillhaltezusage bis zum Abschluss des Verfahrens abgegeben, weshalb eine mögliche Rechtsvereitelung durch Ernennung – wie sie u. a. der Antragsteller angibt – unterstellt werden kann. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ihn nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Entscheidung jedenfalls möglich erscheint. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung. Ein Bewerber für eine Stelle kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3/03 –, juris Rn. 11). Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch steht auch Einstellungsbewerbern zu, d. h. solchen Bewerbern, die sich erstmals um die Begründung eines Beamtenverhältnisses bemühen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2025 - 2 VR 13.25 -, juris). Entsprechend sind die Maßgaben auch bei Stellenausschreibungen zu beachten, die für Beamte und Angestellte vorgesehen sind. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung der Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 –, BVerwGE 115, 58 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 09.11.2011 – 2 M 163/11 – und 02.09. 2009 – 2 M 97/09 –, jeweils zitiert nach juris). Über die Einengung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Es steht ihm frei, zunächst solche Bewerber von der weiteren Auswahl und der Einbeziehung in den Leistungsvergleich auszuschließen, die wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Ernennungsbedingungen oder laufbahnrechtlichen Voraussetzungen von vornherein nicht für die Ämtervergabe in Betracht kommen oder die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 VR 4.11 –, Rn. 17, 30). Zwar hat die Auswahl unter Beachtung des allgemeinen Laufbahnprinzips grundsätzlich bezogen auf das jeweilige Statusamt zu erfolgen. Dieses wird neben der verliehenen Amtsbezeichnung und dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe maßgeblich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn gekennzeichnet und umfasst regelmäßig zahlreiche Dienstposten mit unterschiedlichen Anforderungen. Jedoch kann die Einengung des Bewerberkreises anhand konstitutiver und auf den konkreten Dienstposten bezogener Kriterien im Einzelfall zulässig sein, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1.13, Rn. 31). Konstitutiv sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2018, 1 B 612/18). Sie sind für den Dienstherrn im Auswahlverfahren bindend und unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1.13, Rn. 31). Will der Dienstherr unabhängig von der Frage, ob eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber vorliegt, die Auswahl auch auf Grundlage von Auswahlgesprächen treffen, so ist zur verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich, dass der Dienstherr dies mit der Ausschreibung abstrakt oder im Einzelfall festlegt. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Gewicht ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren als Entscheidungsgrundlage zur Anwendung kommt, handelt es sich um eine Organisationsgrundentscheidung, die der Dienstherr nicht im laufenden Auswahlverfahren in Kenntnis der Bewerber- und Beurteilungslage treffen kann (vgl. VG München, Beschluss vom 22.03.2024 – M 5 E 23.5825 – BeckRS 2024, 6580). Denn mit dieser Grundentscheidung nimmt der Dienstherr unmittelbar Einfluss auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens, indem er darüber entscheidet, ob einem Bewerber, der nach der Beurteilungslage im Leistungsvergleich unterlegen wäre, die Möglichkeit gegeben wird, diesen Rückstand über ein Auswahlgespräch zu kompensieren. Steht die Gewichtung der Auswahlmittel nicht bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung fest, setzt sich der Dienstherr dem Verdacht aus, erst im laufenden Auswahlverfahren in Kenntnis der Bewerber- und Beurteilungslage diese Entscheidung zu treffen und damit das Auswahlverfahren gezielt zu steuern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 3 CE 17.2304 – BeckRS 2018, 1345; eingehend VG München, Beschluss vom 22.03.2024 – M 5 E 23.5825 – BeckRS 2024, 6580). Um sicherzustellen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber hinreichend Geltung erlangen kann, sind verfahrensmäßige Absicherungen zu treffen, die einer gezielten Steuerung des laufenden Auswahlverfahrens entgegenwirken (vgl. VG München, Beschluss vom 04.12.2024 – M 5 E 24.4689 – BeckRS 2024, 35286 Rn. 49 f.). Vorliegend hat sich der Antragsgegner bindend, für die Durchführung eines gestuften Verfahrens entschieden, welches zum Inhalt hat, dass man nach inhaltlicher Ausschöpfung der Nachweise über die Qualifikation in Form von Zeugnissen, Arbeitszeugnissen, aktuellen dienstlichen Beurteilungen und einer entsprechenden Vergleichbarmachung zu einem Qualifikationsgleichstand kommt und daher weitere unmittelbar leistungsbezogene Quellen wie z. B. Auswahlgespräche ins Verfahren implementiert. Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Organisationsentscheidung dahingehend vorliegt, dass neben der Beurteilungslage zu einem gewissen Prozentsatz die Ergebnisse von Vorstellungsgesprächen in die Überprüfung der Eignung einbezogen werden sollen, bereits mit der Ausschreibung des Dienstpostens getroffen worden wäre, lassen sich weder aus dem Freigabevermerk der Stellenausschreibung vom 02.09.2024 (Bl. 27 ff. d. BA 1) noch aus der Stellenausschreibung mit der Job-ID 9591 vom 04.11.2024 (Bl. 36 ff. d. BA 1) selbst entnehmen. Hätte der Antragsgegner dagegen das Stellenbesetzungsverfahrens von vornherein auch mit Auswahlgesprächen im sog. gemischten Verfahren durchführen wollen, hätte er dies bereits mit der Ausschreibung festlegen müssen, was er hier nicht getan hat. Entsprechend scheidet im vorliegenden Bewerbungsverfahren eine Bewerberin bzw. ein Bewerber daher nur dann notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus, wenn sie oder er ein – vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes – konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2019 – 2 MB 32/18 –, BeckRS 2019, 12315 Rn. 8, beck-online). Ein Ausscheiden lediglich mangels Vorliegens nicht konstitutiver respektive fakultativer Merkmale ist hingegen unzulässig (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2020 – 2 MB 28/20, BeckRS 2020, 34737 Rn. 10, beck-online; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2025 – 26 L 252/25, BeckRS 2025, 7145 Rn. 10, beck-online). Fakultative Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung – und dann in der vom Dienstherren in der in der Stellenausschreibung festgelegten Weise – erlangen, wenn zwischen sämtlichen Bewerberinnen und Bewerbern, die in zulässigerweise das aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil erfüllen und die im Übrigen gleich geeignet erscheinen, eine Auswahl getroffen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14, BeckRS 2015, 40645 Rn. 37, beck-online; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13, BeckRS 2013, 53574 Rn. 49, beck-online; OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2020 – 2 MB 28/20, BeckRS 2020, 34737 Rn. 10, beck-online). Nach diesen Vorgaben hätte der Antragsteller nicht von den Auswahlgesprächen ausgeschlossen werden dürfen. In der Stellenausschreibung mit der Job-ID 9591 vom 04.11.2024 heißt es: "Ihr Profil - abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Politikwissenschaft oder eine vergleichbare Disziplin (Diplom [ Uni], Master oder Staatsexamen) - hohe Organisationsfähigkeit, Selbstständigkeit und eigenverantwortliches Arbeiten wünschenswert sind: - umfassende Fachkenntnisse zum politischen System, zur politischen Kultur, Geschichte und Geografie von Mecklenburg-Vorpommern sowie Deutschland, Polen und Israel - umfassende Kenntnisse zur Geschichte, Rolle, Themen, Methoden und Didaktik der politischen Bildung in Deutschland - theoretische Durchdringung und sichere Anwendung des " Beutelsbacher Konsenses" als grundlegende Konvention - der politischen Bildung Verwaltungserfahrung in einer Landesbehörde sowie Kenntnisse im Zuwendungsrecht - sehr gutes Ausdrucksvermögen in Wort und Schrift Ein sicherer Umgang mit der Standard- IT- Software wird vorausgesetzt." Das Gericht hat bereits Bedenken, ob die Anforderung "hohe Organisationsfähigkeit, Selbstständigkeit und eigenverantwortliches Arbeiten" wie auch "Ein sicherer Umgang mit der Standard- IT- Software wird vorausgesetzt." vorliegend nicht sogar als konstitutive Kriterien in unzulässiger Weise festgelegt wurden (vgl. zur Thematik: VG Schwerin, Beschluss vom 16.10.2024 – 1 B 1905/24, BeckRS 2024, 28630 Rn. 9, beck-online), da die jeweilige Formulierung bzw. Stellung in der Stellenausschreibung gewichtige Indizien hierfür darstellen. Dies muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, da es hierauf nicht ankommt. Denn der Antragsteller wurde im weiteren Verfahren unter anderem deshalb nicht berücksichtigt, obwohl er zwar bereits nach Ansicht des Antragsgegners die konstitutiven Anforderungen erfüllt, nicht jedoch über mindestens zwei der fakultativen Kriterien. Im Vermerk vom 25.04.2025 heißt es hierzu lediglich, dass die zum Gespräch geladenen 17 Bewerberinnen und Bewerber die konstitutiven Anforderungen der Stellenausschreibung sowie wenigstens über zwei wünschenswerte Kriterien erfüllen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk (Bl. 53 d. BA 1) an dieser Stelle verwiesen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner vorliegend gänzlich auf die Einholung schriftlicher Leistungsnachweise verzichtet hat. Dieses Vorgehen stößt auf erhebliche Bedenken. Das OVG Münster, Beschluss vom 03.03.2025 – 6 B 1234/24, BeckRS 2025, 3306 Rn. 13, beck-online, hat zu diesem Aspekt wie folgt zutreffend ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin es bereits an einer Prüfung hat fehlen lassen, ob und inwieweit auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen eine Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie schon auf die Anforderung solcher Einschätzungen verzichtet hat, und wird durch den Auswahlvermerk bestätigt. Ausweislich dessen hat sich die Antragsgegnerin zunächst auf den Standpunkt gestellt, eine "Vergleichbarkeit anhand dienstlicher Beurteilungen" sei "bei internen und externen Bewerbern bereits wegen der unterschiedlichen und damit nicht kompatiblen Beurteilungsstandards(-maßstäben) nicht möglich". Diese Auffassung ist unzutreffend; in der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass die Auswahlbehörde gehalten ist, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten – soweit möglich – miteinander "kompatibel" zu machen. Der Vergleichbarkeit bzw. Vergleichbarmachung steht dabei nicht bereits der Umstand entgegen, dass die Beurteilungen auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und Beurteilungssystemen, ggfs. verschiedener Dienstherren, beruhen." Entsprechend hätten zunächst schriftliche Nachweise, soweit möglich, angefordert werden müssen, damit im nächsten Schrift überhaupt entschieden werden kann, ob sie eine taugliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen. Die im Vermerk vom 22.04.2025 benannten Beispielsbewerber, die lediglich seit August 2022 bzw. Juli 2024 keiner Beschäftigung nachgehen sollen, scheinen hierfür grundsätzlich nicht ausreichend zu sein (Bl. 51 ff. d. BA 1). Ob alleine der Verweis auf einen Bewerber, der selbstständig tätig gewesen sein soll, dahingehend ausreichend sein kann, dass überhaupt keine schriftlichen Leistungsbewertungen von sämtlichen Bewerberinnen und Bewerbern eingeholt werden müssten, unterliegt ebenfalls erheblichen Zweifeln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang keine Belege dafür entnehmen lassen, dass der genannte Bewerber E überhaupt selbstständig tätig ist. Da der Antragsgegner entgegen der in § 99 Abs. 1 VwGO statuierten Pflicht und entgegen der Anforderung des Gerichts in der Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 16.10.2025 die Verwaltungsvorgänge bewusst nicht vollständig vorgelegt hat, gehen hieraus resultierende Defizite in der Darlegung und Beweisführung entsprechend zu seinen Lasten (vgl. zur Thematik: VG Schwerin, Urteil vom 23.07.2025 – 1 A 376/21 –, BeckRS 2025, 25170 Rn. 19, beck-online). Der Antragsgegner begründete die eingeschränkte Vorlage im Schriftsatz vom 23.10.2025 mit dem Hinweis: "Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wurde von der Übersendung der Bewerbungsunterlagen aller Bewerbenden abgesehen." Mithin tragen sämtliche im Vermerk getätigten Ausführungen die Entscheidung des Verzichts auf die Anforderung schriftlicher Leistungsnachweise nicht. Aber auch selbst, wenn der Ansicht des Antragsgegners im Vermerk vom 22.04.2025, mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburgs, Beschluss vom 18.1.2019 – OVG 10 S 45.17, BeckRS 2019, 471, gefolgt werden würde, dass aufgrund des heterogenen Bewerberfeldes auf die Einholung schriftlicher Leistungsnachweise vorliegend verzichtet werden hätte können, wäre der Ausschluss des Antragstellers dennoch fehlerhaft erfolgt. Denn nach Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburgs, Beschluss vom 18.1.2019 – OVG 10 S 45.17, BeckRS 2019, 471 Rn. 13 darf eine Auswahlentscheidung nur dann maßgeblich auf etwaige strukturierte Vorstellungsgespräche gestützt werden, wenn diese gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind. Vorliegend hat der Antragsgegner indes für das Gericht offensichtlich mit unterschiedlichen Maßstäben agiert, indem er Bewerberinnen und Bewerber auch ohne eindeutiges Erfüllen von mindestens zwei wünschenswerten Kriterien im weiteren Verfahren beachtete. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Studienabschlüsse der Antragsgegner für "eine vergleichbare Disziplin" der Politikwissenschaft erachtete und wie er die wünschenswerten Kriterien festlegte und ab wann er von einer Vergleichbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber ausging. Das Handeln des Antragsgegners ist insoweit nicht nachvollziehbar. Beispielhaft verdeutlicht werden kann dies daran, dass etwa der Bewerber H mit einem 1. Staatsexamen für Lehramt an Gymnasien mit der Note 2,7 und keinem eindeutigen Vorliegen von mindestens von zwei gewünschten Merkmalen (in der Tabelle heißt es lediglich: "ggf. ja, Tätigkeit als Lehrer" (vgl. Bl. 204 d. BA 1) bei zwei Kriterien zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde (vgl. Bl. 197 d. BA 1) wie auch der Bewerber R, der einen M. A. Politikwissenschaft mit der Note 1,2 hat, bei dem jedoch auch sämtliche wünschenswerte Kriterien in der Tabelle bei den textlichen Ausführungen am Ende mit einem "?" versehen sind (vgl. Bl. 206 d. BA 1) respektive keine eindeutige Feststellung sich diesbezüglich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt. Gleiches gilt auch für die vom Antragsgegner ausgewählte Bewerberin D.t, für die ein Master of Arts Abschluss mit der Note 2,31 und bei den wünschenswerten Kriterien auch nur "ggf. ja, Tätigkeit als Teamerin für LpB HH" ausgewiesen ist. Ebenso heißt es bei dem Bewerber K. bei zwei der wünschenswerten Kriterien jeweils "eigene Angabe ja", ebenso bei Herrn X. (vgl. beide Bl. 202 d. BA 1), welche beide zum Vorstellungsgespräch geladen wurden. Die Bewerberin Y wurde indes mit einem 2. Staatsexamen für Lehramt an Regionalen Schulen und einer Note von 2,6 bei gleichen Angaben bei zwei gewünschten Kriterien wie der Bewerber H (vgl. Bl. 205 d. BA 1) bereits wegen der Nichterfüllung des Vorliegens der konstitutiven Anforderungen nicht weiter berücksichtigt. Ebenso wenig wie der Antragsteller mit einem Magister Artrium Abschluss mit der Note 2,0 in Politikwissenschaften und zumindest einem durch den Antragsgegner zuerkanntem wünschenswertem Kriterium (vgl. Bl. 206 d. BA 1) – nach eigener Ansicht auch in weiteren Bereichen. Nach dem vorgenannten scheint die Einschätzung zum Vorliegen der fakultativen (und teils auch konstitutiven) Kriterien ebenso wie der Ausschluss des Antragstellers der willkürlichen Einschätzung bzw. Einstufung des Antragsgegners unterlegen zu haben. Die Vergabe der Stelle an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auch möglich. Er erfüllt die vom Antragsgegner als konstitutiv angesehenen Kriterien und es bestehen zudem hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass er auch über mindestens zwei fakultative Kriterien erfüllt, weshalb der Antragsgegner ihn bereits nach der eigenen Handhabung im weiteren Verfahren hätte berücksichtigen müssen. Der Einwand des Antragsgegners, dass der Antragsgegner "als Beamter des mittleren Dienstes (Laufbahngruppe 1) für die Besetzung des Dienstpostens der Laufbahngruppe 2 in diesem streitgegenständlichen Besetzungsverfahren nicht in Betracht" komme, verkennt, dass der Antragsteller – bereits nach der eigenen Auffassung des Antragsgegners – über den notwendigen konstitutiven Abschluss verfügt und er zudem auch als Angestellter eingestellt werden könnte, da die Stelle als "A 13 LBesG M-V bzw. E 13 TV-L" ausgeschrieben ist (vgl. Bl. 200 d. BA 1 ) und der Antragsteller hierzu auch die entsprechende Bereitschaft signalisiert hat. Hinzu kommt, dass grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber, die die konstitutiven Anforderungen im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens erfüllen, zu berücksichtigen sind, wenn eine Stelle auch für Angestellte ausgeschrieben ist, selbst wenn Bedenken hinsichtlich einer Verbeamtung bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, da der Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Hierbei sind nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen, sondern das Endgrundgehalt des in Streit stehenden Dienst- oder Amtsverhältnisses heranzuziehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 O 717/19 -). Nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG halbiert sich der Betrag. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 i. V. m § 40 GKG auf das laufende Jahr, indem die Rechtszug einleitende Antragstellung erfolgte, abzustellen (vgl. BR Drs. 517/12 S. 374; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 52 Rn. 13, beck-online; Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 52 Rn. 40, beck-online; a. A. ohne Begründung: BeckOK KostR/Toussaint, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 52 Rn. 16, beck-online). Die streitgegenständliche Stelle ist nach A 13 besoldet und der Antragsteller hat seinen Antrag am 15.10.2025 eingereicht, mithin ergibt sich aus der Anlage 6 LBesG ein Monatsbetrag i. H. v. 5.991,29 Euro. Entsprechend resultiert hieraus ein Jahresbetrag i. H. v. 71.895,48 Euro, dessen Hälfte wiederum 35.947,74 Euro beträgt. Von diesem wird nach Nr. 1.5. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum nur der hälftige Wert berücksichtigt, sodass sich ein Streitwert i. H. v. 17.973,87 Euro ergibt.