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Urteil

1 A 1206/23 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1008.1A1206.23SN.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage auf Berücksichtigung der Zeiten bei der 6. Grenzbrigade Küste der DDR im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage auf Berücksichtigung der Zeiten bei der 6. Grenzbrigade Küste der DDR im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Anwendung einer Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG ist rechtmäßig ergangen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gelten als Höchstgrenzen für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet sowie als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a BeamtVG, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden. Nach § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nicht ruhegehaltsfähig. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG gilt § 28 Abs. 1 bis 3 BBesG nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Nach Satz 2 gilt dies auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Nach Satz 3 gilt Satz 1 auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war. Die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.03.1980 bis zum 28.02.1990 bei der GBK ist nach § 12a BeamtVG im Rahmen der Berechnung der ruhgehaltsfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze für die Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht zu berücksichtigen. Die Zeiten dieser Tätigkeit sind nach § 12a BeamtVG nicht ruhegehaltsfähig. Bei dieser Tätigkeit des Klägers handelt es sich um eine Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG. Nach der vorzunehmenden Auslegung der Norm des § 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG kommt es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers bei der GBK eine Tätigkeit bei zur Sicherung der Grenze der DDR eingesetzten Truppen, die außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig wurden, war. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt diese Auslegung nicht gegen den Wortlaut der Norm. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG erfasst „Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR.“ Zwar lässt der Wortlaut dieser Norm sowohl eine enge als auch eine weitergehende Auslegung zu. Zum einen lässt sich der Wortlaut eng auszulegen, wonach tatsächlich nur eine Tätigkeit bei den auch innerhalb der DDR so bezeichneten Grenztruppen erfasst werden soll. Zum anderen lässt sich der Wortlaut aber auch weitergehend auslegen, wonach alle Tätigkeiten bei den zur Sicherung der Grenze der DDR eingesetzten Truppen erfasst werden sollen. Jedoch zeigt die vorzunehmende Auslegung der Norm, dass eine weitergehende Auslegung in diesem Sinne vorzunehmen ist. Für eine weitergehende Auslegung in diesem Sinne spricht in entscheidender Weise der Wille des Gesetzgebers. In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 1992 – BBVAnpG 92, BT-Drucksache 12/3629 S. 26 f.) heißt es zur streitentscheidenden Norm: „Nach Satz 3 sind auch Zeiten einer Tätigkeit, die organisatorisch den Grenztruppen zuzuordnen ist, ausgeschlossen; dies gilt nicht für vorangegangene Zeiten. Erfaßt sind auch Zeiten des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen.“ Die Gesetzesbegründung stellt also in entscheidender Weise darauf ab, ob die Tätigkeit „organisatorisch den Grenztruppen zuzuordnen“ ist. Diese Formulierung zeigt, dass keine enge Auslegung im o. g. Sinne gewollt war. Wäre eine solche gewünscht gewesen, hätte es der o. g. Formulierung in der Gesetzesbegründung nicht bedurft. Stattdessen weisen die Worte „organisatorisch“ sowie „zuzuordnen“ darauf hin, dass auch Tätigkeiten bei zur Sicherung der Grenze eingesetzten Truppen erfasst werden sollte, die außerhalb der auch innerhalb der DDR so bezeichneten Grenztruppen ausgeübt wurden. Wäre nur die enge Auslegung gewünscht gewesen, bedürfte es keiner Zuordnung der Tätigkeiten zu den Grenztruppen. Auch die Abstellung auf die Zuordnung im organisatorischen Sinne zeigt, dass keine rein formelle, begriffstechnische Zuordnung gewollt war. Dies zeigt sich auch anhand der weiteren Gesetzesmaterialien. In 30.1.4 der Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) heißt es: „Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Grenztruppen im Sinn der Vorschrift sind auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei).“ Auch in der Verwaltungsvorschrift wird damit in entscheidender Weise auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen verwiesen. Dass eine weitergehende Auslegung gewünscht ist, zeigt sich zudem daran, dass die Vorschrift hiernach ausdrücklich auch die Vorgängereinrichtungen erfassen soll. Der Wortlaut „Grenztruppen“ ist damit ersichtlich nicht allein auf die auch innerhalb der DDR so bezeichneten Grenztruppen begrenzt. Vielmehr zeigt sich, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, die funktionelle (organisatorische) Tätigkeit zur Sicherung der Grenze der DDR zu erfassen. Auch der Sinn und Zweck der Norm des § 30 BBesG sprechen dafür, dass eine weitergehende Auslegung des Begriffes der Grenztruppen vorzunehmen ist. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 – BeckRS 2001, 30173032 – aus: „Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der - besoldungssteigernden - Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter auszuschließen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt und deshalb bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht besoldungssteigernd berücksichtigt werden dürfen (vgl. das in der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum BBVAnpG 92 [BT-Dr 12/3629, S. 27] in Bezug genommene Rundschreiben des BMI vom 18.12.1991, GMBl 1992, S. 90, 91 unter [B I 3d] zu der § 30 BBesG im Wesentlichen entsprechenden Regelung der Nr. 4 der Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 01.01.1991 zu § 19 BAT-O). Dafür kann sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Besoldungsrecht und des vorstehend erläuterten Regelungsinhalts der Vorschrift auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe von hinreichendem Gewicht berufen.“ Diesem Telos, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, auszuschließen, wird nur eine weitergehende Auslegung der Norm gerecht. Für eine Auslegung im o. g. Sinne spricht zudem, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, auch Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes erfasst werden sollen. Wenn also bereits eine solche Tätigkeit unter die unwiderlegliche Vermutung des § 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG fällt, muss die hauptberufliche Tätigkeit bei einer zwar anders bezeichneten, aber dennoch mit Aufgaben der Grenzsicherung befassten Truppe, erst recht hiervon erfasst sein. Bei der Tätigkeit des Klägers bei der GBK handelt es sich um eine Tätigkeit bei einer zur Sicherung der Grenze der DDR eingesetzten Truppe. Dass es, jedenfalls auch, Aufgabe der GBK war, die Grenze der DDR zu kontrollieren und zu sichern, ist zwischen den Beteiligten bereits unstreitig. Streitig ist zwischen den Beteiligten hingegen, ob es die Hauptaufgabe der GBK war, die Grenze zu kontrollieren oder ob es nicht vielmehr die Aufgabe der GBK war, die die Seegrenze sowie die Berufs- und Sportschifffahrt zu überwachen und im Kriegsfall als Kampftruppe zu dienen. Vor dem Hintergrund der o. g. Auslegung der streitentscheidenden Norm, kommt es auf eine diesbezügliche Entscheidung jedoch nicht an, da die GBK jedenfalls auch die Sicherung der Grenze der DDR zur Aufhabe hatte. Insofern ist auch der Streit zwischen den Beteiligten, ob die GBK innerhalb des Gefüges der DDR den auch als solchen bezeichneten Grenztruppen zuzuordnen war, ohne Relevanz. Zudem handelt es bei der Tätigkeit des Klägers bei der GBK um eine Tätigkeit, die außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung stattfand. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Grenztruppen der DDR entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz) vom 25.03.1982 befugt waren, zur Verhinderung der Ausführung einer unmittelbar bevorstehenden oder zur Fortsetzung einer Straftat, die sich den Umständen nach als ein Verbrechend darstellt, eine Schusswaffe einzusetzen. Bereits der ungesetzliche Grenzübertritt, also die sog. Republikflucht, wurde nach § 213 i. V. m. § 1 Abs. 3 Strafgesetzbuch der DDR als Verbrechen bestraft. Dass diese Norm auch die Mitglieder der GBK zum Einsatz von Schusswaffen gegenüber sog. Republikflüchtlingen ermächtigte, zeigt sich bereits an § 18 Abs. 2 des o. g. Grenzgesetzes. Hier heißt es: „Die Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Grenztruppen der DDR genannt) haben alle erforderlichen Maßnahmen zum zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze zu treffen und im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen Republik und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze einschließlich ihres Luftraumes und der Territorialgewässer zu gewährleisten.“ Der GBK oblag der Schutz der Staatsgrenze an den Territorialgewässern, sodass auch die Norm des § 27 Grenzgesetz für die Mitglieder der GBK galt. Dass sog. Grenztruppenhelfer nicht von der Vorschrift erfasst werden, führt zudem zu keinem anderen Ergebnis. Nach 30.1.5 der BBesGVwV werden Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen nicht erfasst. Die Tätigkeit eines sog. Grenztruppenhelfers ist jedoch mit der Tätigkeit des Klägers bei der GBK nicht vergleichbar. So genannte Grenztruppenhelfer waren zivile Helfer der Grenztruppen der DDR, die freiwillig außerhalb ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit die Arbeit der Grenztruppen unterstützte. Bei der Tätigkeit des Klägers bei der GBK handelte es sich hingegen um eine hauptberufliche Tätigkeit. Zudem handelte sich nicht bloß um eine unterstützende Tätigkeit, sondern die Angehörigen der GBK waren selbst hauptverantwortlich für den Schutz der Territorialgewässer. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass der Begriff der Grenztruppen entgegen den obigen Ausführungen eng auszulegen sei, wäre die Tätigkeit des Klägers bei der GBK bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze der Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nach den §§ 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 2 BBesG nicht zu berücksichtigen. Bei der Tätigkeit des Klägers bei der GBK im Anschluss an das Studium an der Offiziershochschule der Volksmarine handelt es sich jedenfalls um eine Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde. Diese gesetzliche Vermutung wurde von dem Kläger nicht widerlegt. Aus demselben Grunde war auch die Zeit des Klägers während des Studiums an der Offiziershochschule der Volksmarine vom 28.05.1976 bis zum 11.08.1979 im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze der Versorgungsbezüge nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Klägers trat durch die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers bei der GBK als Erfahrungszeit bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Berechnung der Höchstgrenze der Versorgungsbezüge ein. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 2. BesÜV mit denen des § 30 BBesG identisch sind, handelt es sich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende verwaltungsrechtliche Entscheidungen, die keine gegenseitige Bindungswirkung entfalten. Außerdem sind die streitentscheidenden Normen entgegen der Ansicht des Klägers auch verfassungsgemäß. Im Hinblick auf die Höchstgrenzenbildung in § 55 Abs. 2 BeamtVG führte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.03.2009 – 2 BvR 1003/08 – BeckRS 2009, 40187 – in überzeugender Weise aus: „Bezogen auf die hier mittelbar angegriffene Vorschrift stellte das BVerfG bereits in seinem Beschluss vom 30. 9. 1987 klar, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 I BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen (vgl. BVerfGE 76, 256 [297] = NVwZ 1988, 329). Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten i.S. des § 55 I 1 BeamtVG um solche auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse (BVerfGE 76, 256 [298] = NVwZ 1988, 329). Die durch die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 V GG garantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 76, 256 [310] = NVwZ 1988, 329 m.w. Nachw.; BVerfGK 8, 232 [236] = NVwZ 2006, 1280). […] § 55 II 1 Nr. 1 lit. a BeamtVG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 [180] = NJW 2006, 2757; st. Rspr.). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 [431] = NJW-RR 2004, 1657; BVerfGE 116, 164 [180] = NJW 2006, 2757). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 110, 274 [291] = NVwZ 2004, 846; BVerfGE 112, 164 [174] = NJW 2005, 1923; BVerfGE 116, 164 [180] = NJW 2006, 2757). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 112, 164 [174] = NJW 2005, 1923). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betr. unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 105, 73 [111] = NJW 2002, 1103 = NVwZ 2002, 1233 L; BVerfGE 107, 27 [45f.] = NJW 2003, 2079; BVerfGE 112, 268 [279] = NJW 2005, 2448). Auf Grund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 I GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das BVerfG nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 [300] = NJW 1979, 2608; BVerfGE 61, 43 [62f.] = NVwZ 1983, 217; BVerfGE 65, 141 [148] = NVwZ 1984, 231; BVerfGE 71, 39 [52f.] = NVwZ 1986, 735; BVerfGE 76, 256 [329f.] = NVwZ 1988, 329; BVerfG, NVwZ 2008, 1233).“ Im Hinblick auf § 30 BBesG führte das Bundesverfassungsgericht zudem mit Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25.15 – BeckRS 2017, 107742 – in überzeugender Weise aus: „Dieses Regelungsgefüge ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt keine durch Art. 3 I GG untersagte, nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Diese besteht nicht darin, dass für Beamte, deren beruflicher Werdegang keine Zeiten nach § 30 BBesG aufweist, bei der Höchstgrenzenberechnung im Rahmen des § 55 II BeamtVG kein vergleichbarer Abzug vorgesehen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 8. 4. 1987 – 2 BvR 909/82 u.a., BVerfGE 75, 108 [157]). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 12. 10. 1976 – 1 BvR 197/73, BVerfGE 42, 374 [388] und Urt. v. 28. 4. 1999 – 1 BvL 11/94 u.a., BVerfGE 100, 138 [174]). Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich auch befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, Urteile v. 28. 4. 1999 – 1 BvL 11/94 u.a., BVerfGE 100, 138 [174] und v. 7. 12. 1999 – 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 [309]). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung wie etwa im Besoldungs- und Versorgungsrecht ein Gebiet, in dem der Normgeber über einen weiten Wertungsspielraum verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. 9. 1987 – 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 [330]; BVerwG, Urt. v. 24. 11. 2011 – 2 C 57.09, BVerwGE 141, 210 Rn. 31). Nach der Wiedervereinigung Deutschlands stand der Gesetzgeber zudem vor der Aufgabe, zahlreiche Vorgänge einer Vergangenheit, die durch ein von der Bundesrepublik Deutschland verschiedenes Herrschafts- und Gesellschaftssystem vollkommen andersartig geprägt waren, für die Überleitung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland normativ erfassen und bewerten zu müssen. Hieraus folgt ein besonders starkes Typisierungsbedürfnis und eine entsprechend weite Typisierungsbefugnis. Damit verbundene Härten im Einzelfall sind hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4. 4. 2001 – 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310 [324 f.]).“ Eine nicht von diesen Ausführungen erfasste Konstellation, die zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 3, 14 oder 33 Abs. 5 GG führen würde, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die Neuberechnung von Versorgungsbezügen infolge des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Berücksichtigung seiner Zeit bei der 6. Grenzbrigade Küste (im Folgenden: „GBK“). Der 1957 geborene Kläger war zuletzt bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Beamter der Bundespolizei. Zuvor stellte sich der berufliche Werdegang des Klägers wie folgt dar: Im Zeitraum vom 28.05.1976 bis zum 11.08.1979 studierte der Kläger an der Offiziershochschule der Volksmarine. In der Folgezeit war er vom 12.08.1979 bis zum 30.09.1990 bei der GBK eingesetzt. Die genauen Aufgaben und Strukturen der GBK sind zwischen den Beteiligten streitig. Nach der Wiedervereinigung war der Kläger sodann beim Bundesgrenzschutz, ab dem 31.10.1991 als Bundesbeamter, tätig. Der Bundesgrenzschutz wurde mit Wirkung zum 01.07.2005 in Bundespolizei umbenannt. Mit Bescheid vom 15.01.2019 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf 2.446,56 Euro brutto fest. Auf Antrag des Klägers wurde dabei der Ruhegehaltssatz gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend erhöht. Am 01.02.2019 trat der Kläger sodann wegen des Erreichens der gesetzlich für Polizeivollzugsbeamte gesondert festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand. Mit Rentenbescheid vom 14.11.2022 wurde dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Nord mitgeteilt, dass ab dem 01.02.2023 eine monatliche Rente in Höhe von 847,81 Euro gezahlt werde, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Regelaltersrente habe. Mit Bescheid vom 08.12.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Ruhegehalt ab dem 01.02.2023 wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Ruhensvorschriften des § 55 BeamtVG unterliege und nur nach Maßgabe der dort in Abs. 2 festgelegten Höchstgrenze gezahlt werden könne. Es wurde mitgeteilt, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG entfalle. Das Ruhegehalt wurde vom 01.02.2023 an mit diesem Bescheid neu festgesetzt. Als Versorgungsbezug wurde unter Anwendung der Ruhensvorschriften ein Betrag in Höhe von 2.023,54 Euro monatlich und ein Zahlbetrag in Höhe von 1.386,22 Euro monatlich ausgewiesen. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wurden die Zeit vom 04.02.1974 bis zum 27.05.1976 sowie die Zeit vom 17.09.1990 bis zum 02.10.1990 als Zusatzzeiten, die Zeit vom 28.05.1976 bis zum 16.09.1990 hingegen als Ausschlusszeit gewertet. Der Kläger erhob am 16.12.2022 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.12.2022 und begründete diesen mit Schreiben vom 15.02.2023 näher. Mit Schreiben vom 28.03.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zeit vom 17.09.1990 bis zum 30.09.1990 fehlerhaft als Zusatzzeit für die Höchstgrenze anerkannt worden sei und korrigierte insofern die Festsetzung der Versorgungsbezüge. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2023 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schriftsätze im Verwaltungsvorgang verwiesen. Der Kläger hat am 20.07.2023 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass § 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG auf ihn nicht anwendbar sei. Es sei nicht Angehöriger der Grenztruppen gewesen, sondern der GBK. Der Gesetzgeber hätte bei der ansonsten sehr genauen Aufzählung des § 30 BBesG nicht einfach vergessen, die GBK zu erwähnen. Diese sei eine Teileinheit der Volksmarine gewesen. Der GBK habe jedwede Küstensicherung zur See und zu Lande oblegen, inkl. des Anhaltens eines unautorisierten Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: „DDR“), dies sei aber kein Tätigkeitsschwerpunkt gewesen. Die Schiffe der GBK seien Kriegsschiffe gewesen, die sofort hätten kampftauglich umgerüstet werden können und als Minenräumer vorgesehen waren. Er ist zudem der Ansicht, dass durch die Berücksichtigung seiner Zeit bei der GBK im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters Vertrauensschutz entstanden sei. Zudem liege dadurch, dass bis zum Jahr 2022 bei Kameraden anders entschieden worden sei, ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Er ist zudem der Ansicht, dass die Kappungsvorschriften generell verfassungswidrig seien und dabei insbesondere in ungerechtfertigter Weise in Art. 3, 14 sowie 33 Abs. 5 GG eingreifen würden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Generalzolldirektion vom 08.12.2022 und 28.03.2023, Az. P 1638 – 804 137-Dll.C.12.2101 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2023, Az. WS 78/22 – P 1638 – 1 804 137 – DII.C.12.30, aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, insbesondere bei der Berechnung der ruhegehaltspflichtigen Dienstzeiten auch die Zeiten vom 15.08.1976 bis 30.09.1990 anrechnungsfrei anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die GBK von dem Begriff der Grenztruppen erfasst werde. Dies zeige sich anhand der Definitionen von Grenztruppen in gängigen Nachschlagwerken sowie im Handbuch der bewaffneten Organe der DDR. Die besondere Kommandostruktur und Unterstellung der GBK unter die Seestreitkräfte seit 1961 führe zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend sei nach dem Willen des Gesetzgebers die organisatorische Zugehörigkeit zur Grenztruppe. Daher sei maßgeblich, ob die GBK nach ihrer Funktion Teil des Systems der Grenzsicherung gewesen sei. Die Funktion als Grenztruppe zeige sich daran, dass der GBK am 01.03.1963 eine Grenztruppenfahne verliehen worden sei, die Fahrzeuge die Kennung „GT“ statt „VA“ für Volksarmee getragen hätten, anhand der Paspelierung der Schulterstücke, an dem Schriftzug „Grenzbrigade Küste“ statt „Volksmarine“ auf dem Mützenband, daran, dass vor der taktischen Nummer der Schiffe und Boote ein „G“ gestanden habe und dass die Vereidigung auf den Fahneneid der Grenztruppen erfolgt sei. Aufgabe der GBK sei es gewesen, die Staatsgrenze der DDR zu Wasser zu sichern und dabei die Flucht aus der DDR zu verhindern. Die Schiffe der GBK mögen dem Grunde nach mit kampftauglicher Ausrüstung versehen gewesen sei; die tatsächliche Aufgabe sei aber die Grenzsicherung gewesen. Sie ist zudem der Ansicht, dass Grenztruppenhelfer als ehrenamtliche Helfer nicht mit den Mitgliedern der GBK vergleichbar seien. Sie ist außerdem der Ansicht, dass wenn der Begriff der Grenztruppen nur eng verstanden werden dürfe, jedenfalls eine analoge Anwendung auf die Mitglieder der GBK geboten sei. Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Normen hinreichend durch das Bundesverfassungsgericht geklärt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.