Urteil
1 A 1808/22 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0604.1A1808.22SN.00
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Leitsätze
1. Eigenschaft einer Straße als sog. alt-öffentliche Straße.(Rn.33)
2. Mangelhafte Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes führt zur formellen Rechtswidrigkeit einer Verfügung.(Rn.44)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 05.09.2022 (Az. 04-03/13/360) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2022 (Az. 04-03/13/360) wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für die Kläger im Vorverfahren erforderlich war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eigenschaft einer Straße als sog. alt-öffentliche Straße.(Rn.33) 2. Mangelhafte Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes führt zur formellen Rechtswidrigkeit einer Verfügung.(Rn.44) Der Bescheid des Beklagten vom 05.09.2022 (Az. 04-03/13/360) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2022 (Az. 04-03/13/360) wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für die Kläger im Vorverfahren erforderlich war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Verfügung des Beklagten vom 05.09.2022, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2022, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Verfügung ist bereits formell rechtswidrig. Nicht zu beanstanden ist in diesem Rahmen, dass den Klägern entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG M-V vor Erlass des Bescheides vom 05.09.2022 von dem Beklagten nicht die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit der Durchführung des Widerspruchsverfahren trat nämlich insoweit eine Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V ein; die Äußerung der Kläger vom 30.09.2022 wurde im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2022 beachtet. Der Bescheid vom 05.09.2022, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2022, ist jedoch aufgrund der mangelhaften Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes durch den Beklagten formell rechtswidrig. Die Entscheidung der Behörde ist immer dann rechtswidrig, wenn sie entweder vorschnell von einem bereits feststehenden Sachverhalt ausgeht und weitere Ermittlungen nicht vornimmt oder irrtümlich die Entscheidungsrelevanz bestimmter Umstände verkennt und diese fehlerhafte Sachverhaltsermittlung auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. Heßhaus, in: BeckOK VwVfG, 67. Edition, Stand: 01.04.2025, § 24 Rn. 27). Der Beklagte hat die Entscheidungsrelevanz der streitgegenständlich relevanten Umstände verkannt. Entscheidungsrelevant war in dem hiesigen Verfahren v. a. die Frage, ob zum Stichtag 31.07.1957 eine öffentliche Nutzung des Rondells stattfand, der seitens der damaligen Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Die Entscheidungsrelevanz dieses Umstandes ergibt sich vor dem Hintergrund der materiellen Rechtslage. Als Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 05.09.2022, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2022, kommt allein § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrWG M-V in Betracht. Nach dieser Norm obliegt es dem Träger der Straßenbaulast, der nicht Eigentümer eines Grundstückes ist, die für eine öffentliche Straße in Anspruch genommen wird, die Pflichten des Eigentümers insoweit zu erfüllen, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Zu überprüfen war damit insbesondere, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Rondell auf dem Grundstück der Kläger, Flurstück X, Flur Y, Gemarkung A-Stadt, um eine öffentliche Straße handelt. Gemäß § 2 Abs. 1 StrWG M-V sind öffentliche Straßen solche Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine Widmung ist ein straßenrechtlicher Hoheitsakt, der darauf gerichtet ist, für Straßen, Wege oder Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße zu begründen und zugleich über die Einstufung der Straße in eine der gesetzlichen Straßengruppen sowie etwaige Beschränkungen der Benutzungsarten, Benutzungszwecke und Benutzerkreise zu entscheiden (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Teil 2: Straßenbestandsrecht Rn. 41). Eine Widmung des Rondells ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang. In Betracht kommt daher allein die Annahme einer öffentlichen Straße qua Widmungsfiktion des § 62 StrWG M-V. Nach dieser Norm bleiben alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes M-V. Zur näheren Prüfung des § 62 StrWG M-V führte das OVG Greifswald mit dem Urteil vom 13.02.2002 - 1 L 151/00 - BeckRS 2002, 22271 - aus: „Bei der Prüfung, ob eine Straße nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, ist jeweils für den maßgebenden historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen nach damals geltendem Recht zu erfüllen waren. Denn es handelt sich hier um abgeschlossene Rechtsverhältnisse, die nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Rechtspraxis zu beurteilen sind (vgl. Sauthoff, LKV 1998, 472 [473] m.w. Nachw.). Mit der Widmungsfiktion des § 62 I 1 MVStrWG wird deutlich, dass der Bestand der öffentlichen Straßen nach bisherigem Recht beibehalten und entsprechend übergeleitet und abgeschlossene Sachverhalte nicht nachträglich abweichend beurteilt werden sollen. Bei der Bestimmung, welches Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße in Mecklenburg-Vorpommern vor In-Kraft-Treten des Straßen- und Wegegesetzes begründet hat bzw. begründen konnte, sind diejenigen Vorschriften maßgeblich, unter denen die Straße erstellt bzw. von der Öffentlichkeit benutzt wurde (Sauthoff, LKV 1998, 472 m.w. Nachw.). In Betracht kommen im vorliegenden Fall die Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 (GBl DDR I, 377, Straßenverordnung 1957 - DDR-StrVO 1957) und die Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22.08.1974 (GBl DDR I, 515, Straßenverordnung 1974 - DDR-StrVO 1974), die gemäß Anl. II Kap. XI Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 EinigungsV vom 30.9.1990 (BGBl II, 889) als Landesrecht bis zum In-Kraft-Treten des Straßen- und Wegegesetzes am 30.01.1993 fortgalt. Für bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Straßenverordnung 1957 am 31.07.1957 (vgl. § 26 I DDR-StrVO 1957) bestehende kommunale Straßen, zu denen gem. § 1 I 2 lit. d DDR-StrVO 1957 Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze zählten (vgl. auch § 1 VI der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO über das Straßenwesen v. 27. 8. 1957, GBl DDR I, 485) galt § 3 II 1 DDR-StrVO 1957. Danach sind kommunale Straßen (und Wege) und Kreisstraßen öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. § 3 II 2 DDR-StrVO 1957 bezog sich seinem Wortlaut nach auf kommunale Straßen (und Kreisstraßen), die nach In-Kraft-Treten der Straßenverordnung 1957 erstellt bzw. benutzt wurden. Diese werden öffentlich, wenn die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigeben. Für die Beurteilung der Öffentlichkeit von Straßen i.S. des § 3 I DDR-StrVO 1974, die erst nach In-Kraft-Treten der Straßenverordnung 1974 am 01.01.1975 (vgl. § 28 I DDR-StrVO 1974) neu hergestellt wurden, sind die Vorschriften der Straßenverordnung 1974 einschlägig.“ Zur DDR-StrVO 1974 führte das OVG Magdeburg im Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 - BeckRS 2010, 53075 – aus: „Die am 01.01.1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22.08.1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs. 1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.“ Eine ausdrückliche Freigabe für den öffentlichen Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 2 DDR-StrVO 1957 sowie eine ausdrückliche Entscheidung über die Öffentlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 DDR-StrVO 1974 erfolgte durch den Gemeinde- bzw. Kreisrat in Bezug auf den streitgegenständlichen Weg unstreitig nicht. Nach dem Vorgenannten kommt es damit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um eine(n) kommunale Straße, Stadt- oder Gemeindestraße, -weg oder -platz im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957 handelt, dessen Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StrVO-DDR 1957, dem 31.07.1957 (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung) nicht widersprochen wurde. Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32). Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32). Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine Fläche tatsächlich als öffentliche Straße bzw. als öffentlicher Weg oder Platz genutzt worden ist, können sich dabei u. a. aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-) Fläche ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - OVG 1 B 4.16 - BeckRS 2016, 112154 Rn. 29 m. w. N.). Der Beklagte hat ausweislich seines Vortrags sowie ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge keinerlei Ermittlungen dahingehend angestellt, ob zum Stichtag 31.07.1957 eine öffentliche Nutzung des Rondells stattfand, der seitens der damaligen Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Stattdessen ist der Beklagte ausweislich seiner Ablehnung vom 09.06.2021 zunächst davon ausgegangen, dass das Rondell keine öffentliche Straße (mehr) darstellen würde. Nachdem sich sodann der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern in mehreren Schreiben an den Beklagten wandte, ging der Beklagte davon aus, dass das Rondell im Straßen- und Wegeverzeichnis nach § 4 Abs. 1 StrWG M-V eingetragen sei, eine Entwidmung nicht durchgeführt wurde und dass das Rondell aus diesem Grunde eine öffentliche Straße darstelle. Nachdem der Beklagte sodann erkannte, dass im Amt F-Stadt-Land kein Straßenverzeichnis geführt wird, ging er davon aus, dass die Straße und das Rondell „unstreitig“ bereits zu DDR-Zeiten bestanden habe. Am 05.09.2022 wurde sodann der streitgegenständliche Bescheid durch den Beklagten erlassen. Mit E-Mail vom 10.10.2022 erklärte der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Beklagten, dass Straßenverzeichnisse nur deklaratorischen Charakter hätten. Bei alten Bestandsstraßen komme es allein darauf an, ob schon vor 1957 ein entsprechender Straßenteil vorhanden gewesen sei und dieser unwidersprochen durch die Öffentlichkeit genutzt werden konnte. Auf die genaue Anzahl der Nutzer komme es hierbei nicht an. Im Falle des Gutshauses könne man sicher davon ausgehen, dass dieser Wendekreis seit langem genutzt worden sei und auch von jedermann habe genutzt werden können. Mit Bescheid vom 17.11.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 30.09.2022 zurück und begründete dies wiederum damit, dass es sich bei dem Rondell um eine öffentliche Straße handele. Aus diesem Vorgang wird deutlich, dass der Beklagte schlicht davon ausgegangen ist, dass das Rondell „seit langem genutzt wurde und auch von jedermann genutzt werden konnte.“ Ermittlungen hat die Beklagte zur Überprüfung dieser Annahme jedoch in keiner Weise vorgenommen. Nach den o. g. Maßstäben hätte es dem Beklagten oblegen, z. B. anhand von Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern zu überprüfen, ob eine öffentliche Nutzung des Rondells zum o. g. Stichtag stattfand. Der Beklagte hat jedoch nicht einmal überprüft, in welcher Form die durch das Rondell erschlossenen Gebäude, also insbesondere das Gutshaus sowie das Gebäude auf dem Flurstück 13/1, Flur 1, Gemarkung A-Stadt, zu diesem Zeitpunkt genutzt wurden. Der Beklagte hat diese unzureichende Sachverhaltsermittlung auch nicht nachgeholt. Entsprechend § 45 Abs. 2 VwVfG M-V ist eine Nachholung von unterbliebenen Handlungen, die eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften darstellen, bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Auch wenn die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung in dem Katalog des § 45 Abs. 1 VwVfG M-V nicht als ausdrücklich nachholbar genannt wird, ist dieser Verfahrensfehler grundsätzlich nachholbar. § 45 Abs. 2 VwVfG M-V ist erweiternd dahingehend zu verstehen, dass sich diese Norm nicht allein auf Verfahrensfehler im Sinne des § 45 Abs. 1 VwVfG beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 24.16 - BeckRS 2018, 36258 Rn. 42). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärte der Beklagte, dass das Grundstück der Kläger als Wendeschleife von Bussen benutzt und auch durchgehend durch Fußgänger genutzt worden sei. Auf den telefonischen Hinweis des Gerichts an den Beklagten, dass es entscheidend auf die Nutzung des Rondells zum Stichtag 31.07.1957 ankomme, erklärte der Beklagte, dass er einen Zeugen haben ermitteln können, der aus eigenem Erleben bestätigen könne, dass das Rondell am 31.07.1957 als öffentliche Straße genutzt worden sei. Der Zeuge sei 1939 geboren und gebrechlich und könne daher nicht zum Termin erscheinen, er habe seine Wahrnehmungen aber schriftlich niedergelegt. Beigefügt wurde dieser Erklärung ein Schreiben eines Herrn M. aus R. mit dem Wortlaut: „Hiermit bestätige ich Frau G., daß [sic!] das Rondell vor dem ehemaligen Gutshaus in A-Stadt bis zum Zeitpunkt der 80er Jahre, also auch per 31.07.1957, eine öffentliche Straße war.“ Diese Zeugenerklärung mag ein Indiz dafür sein, dass zum Stichtag 31.07.1957 tatsächlich eine öffentliche Nutzung des Rondells vorlag. Jedoch bleibt auch bei Berücksichtigung dieser Erklärung völlig unklar, in welcher Form das Gutshaus zu diesem Zeitpunkt genutzt wurde. Auch bleibt unklar, wer Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes war und damit, ob ein Widerspruch eines Eigentümers gegen eine öffentliche Nutzung vorlag. Die Zeugenerklärung allein führt also nicht dazu, dass alle entscheidungsrelevanten Umstände in ausreichendem Maße ermittelt worden wären. Zudem hat dieser Verfahrensfehler die Sachentscheidung i. S. d. § 46 VwVfG M-V auch tatsächlich beeinflusst. Nach dieser Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG M-V nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre (Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 67. Edition, Stand: 01.04.2025, § 46 Rn. 34 m. w. N.). Hier steht nicht fest, dass die Sachentscheidung bei ordnungsgemäßer Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes nicht anders ausgefallen wäre. Zwar streitet eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufgrund der historischen Umstände der Nutzung von großen Gutshäusern in der DDR dafür, dass das Rondell zum Stichtag 31.07.1957 tatsächlich in unwidersprochener Weise öffentlich genutzt wurde. Jedenfalls möglich ist aber auch, dass die Sachverhaltsermittlungen im konkreten Fall zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, was aufgrund der abgeschiedenen Lage des Grundstückes durchaus plausibel wäre. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ist der Bescheid des Beklagten vom 05.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2022 aufzuheben. Bei gebundener Verwaltungstätigkeit ist das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung gem. § 86 VwGO verpflichtet, etwaige Mängel bei der Sachverhaltsaufklärung zu beseitigen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.04.2018 - 2 B 227/18 - BeckRS 2018, 9397). Weist das einschlägige materielle Recht der Behörde Ermessen oder einen Prognose- bzw. Beurteilungsspielraum zu, kann das Verwaltungsgericht i. R. d. § 86 VwGO die erforderliche Bewertung der Behörde nicht ersetzen. Vielmehr ist das Gericht auf eine Überprüfung der Entscheidung auf etwaige Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler i. R. d. §§ 113, 114 VwGO beschränkt (vgl. Heßhaus, in: BeckOK VwVfG, 67. Edition, Stand: 01.04.2025, § 24 Rn. 28 f.). Vorliegend handelte es sich um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrWG M-V obliegt es dem Träger der Straßenbaulast, der nicht Eigentümer eines Grundstückes ist, die für eine öffentliche Straße in Anspruch genommen wird, die Pflichten des Eigentümers insoweit zu erfüllen, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Dem Beklagten war damit im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs die Ausübung der Eigentümerrechte erfordert Ermessen eingeräumt. Ebenso stand es im Ermessen des Beklagten zu entscheiden, in welchem Umfang die Ausübung der Eigentümerrechte erforderlich war. Schließlich stand die Auswahl eines geeigneten Mittels zur Durchsetzung der Eigentümerrechte im Ermessen des Beklagten. Entsprechend ist das Gericht – mangels Vorliegen einer gebundenen Entscheidung bzw. erkennbarer Ermessensreduktion auf Null – grundsätzlich daran gehindert eine eigene Entscheidung zu treffen und die Ermessensentscheidung der Behörde vorwegzunehmen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache unzumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. So liegt der Fall hier. Es war den Klägern schon wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zumutbar das Vorverfahren selbst zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungspflichtig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Eigenschaft eines Weges auf dem Grundstück der Kläger als öffentliche Straße. Die Kläger kauften mit Kaufvertrag vom 19.03.2013 von der Gemeinde H-Stadt das Flurstück X, Flur Y, Gemarkung A-Stadt, verzeichnet im Grundbuch von H-Stadt Blatt XXXX, zusammen mit den Flurstücken XY und XY. Auf dem Flurstück X befindet sich ein altes Gutshaus, welches jedenfalls im Zeitpunkt des Verkaufes stark sanierungsbedürftig war. Der Verkauf an die Kläger erfolgte, da diese gegenüber der Gemeinde H-Stadt erklärten, das Gutshaus wiederherstellen zu wollen. Dabei sollte auch der ehemalige Zustand der Zufahrt zum Gutshaus wiederhergestellt werden. Eine entsprechende Zweckvereinbarung o. ä. zur Sanierung des Gutshauses oder der Zufahrt wurde im Kaufvertrag zwischen den Klägern und der Gemeinde nicht festgehalten. In dem Kaufvertrag wurde in § 5 Abs. 1 vereinbart, dass der Verkauf des Grundstücks lastenfrei und frei von Nutzungsrechten Dritter erfolge. Teile des Flurstücks X sind mit einer Straße bebaut, die von der O-Straße ausgehend in einem Kreis verläuft (im Folgenden: „Rondell“). Dieses Rondell wird von den Eigentümern des Grundstücks G-Straße, den Beigeladenen, als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt. Um eine Erschließung des Grundstücks G-Straße auch nach dem o. g. Verkauf des Flurstücks X an die Kläger sicherzustellen, verkaufte die Gemeinde H-Stadt das Flurstück 1/1, Flur 1, Gemarkung A-Stadt, zu einem für das Gericht nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt, an die Beigeladenen. Mit Schreiben vom 12.04.2021 erklärten die Beigeladenen gegenüber der Gemeinde H-Stadt, dass das Flurstück X, Flur Y, Gemarkung A-Stadt, eingezäunt worden und dass eine Nutzung für sie als Anlieger und für den öffentlichen Verkehr nur noch eingeschränkt möglich sei. Sie baten um Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und beantragten die Nutzung der öffentlichen Straße auf Grundstück Nr. X der Gemarkung A-Stadt. In der Sitzung vom 31.08.2021 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde H-Stadt „die mitverkaufte Rondellumfahrt vor dem ehemaligen Gutshaus in A-Stadt als Straße zu entwidmen und die Löschung im Straßenregister zu veranlassen. Grundlage für diesen Beschluss sind die im Kaufvertrag gemachten Zusagen der Gemeinde, dass [sic!] Grundstück lastenfrei und frei von Nutzungsrechten Dritter zu übertragen. Der Antrag auf Wiederherstellung der freien Nutzung der Rondellumfahrt wird abgelehnt.“ Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 teilte der Beklagte den Beigeladenen mit, dass ihr Antrag abgelehnt worden sei; die Flurstücke des Gutshausareals einschließlich des Rondells seien frei von Nutzungsrechten Dritter verkauft und übergeben worden, sodass eine andere Entscheidung nicht möglich sei. In der Folge wandten sich die Beigeladenen mit ihrem Anliegen, der Ermöglichung der Nutzung des Rondells als Zufahrt zu ihrem Grundstück, an den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dieser bat die Gemeinde H-Stadt mit Schriftsätzen vom 17.11.2021, 16.02.2022, 25.03.2022, 28.04.2022, 06.05.2022, 04.08.2022 sowie 07.09.2022 um eine erneute Prüfung der Angelegenheit, erklärte, dass es sich bei dem Rondell seiner Ansicht nach um einen öffentlichen Weg handele und dass die Gemeinde die öffentliche Nutzung gegen private Dritte durchzusetzen habe und forderte die Gemeinde schließlich auf, eine Ordnungsverfügung gegen die Kläger zu erlassen, wonach die uneingeschränkte Nutzung der Straße zu ermöglichen sei. Eine gütliche Einigung zur Nutzung des Rondells zwischen den Klägern und den Beigeladenen scheiterte. Mit Schreiben vom 26.07.2022 erklärten die Kläger gegenüber den Beigeladenen, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Zufahrt zu ihrem Grundstück ab dem 30.09.2022 untersagt werde. Mit Bescheid vom 05.09.2022 gab der Beklagte den Klägern auf, zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, die öffentliche Nutzung des auf dem Flurstück X, Flur Y, Gemarkung A-Stadt befindlichen Straßenteils zu dulden und jede Be- oder Verhinderung der öffentlichen Nutzung zu unterlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Rondell um ein Teilstück der O-Straße handle, welches weiterhin als Straße gewidmet sei und daher unabhängig vom Eigentum am Grundstück dem Gemeingebrauch diene. Die Gemeinde H-Stadt habe als Trägerin der Straßenbaulast den Gemeingebrauch für jedermann, insbesondere auch für Eigentümer und Besucher der G-Straße, zu gewährleisten. Nachdem die Kläger nunmehr den Beigeladenen die weitere Nutzung der Straße zum 30.09.2022 untersagt hätten, sei nicht mehr von einer einvernehmlichen Lösung auszugehen. Der Gemeingebrauch sei daher durch die Unterlassungsverfügung zu sichern. Mit Schreiben vom 30.09.2022 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2022. Zur Begründung führten sie aus, dass die Gemeinde H-Stadt im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen für die o. g. Flurstücke zu keinem Zeitpunkt auf das Vorhandensein einer öffentlich gewidmeten Straße auf dem Grundstück hingewiesen habe. Die tatsächliche Nutzung des Grundstücks durch die Beigeladenen führe nicht zum Vorhandensein einer öffentlichen Straße. Der Bürgermeister der Gemeinde H-Stadt habe im Rahmen eines Vermittlungsversuches Ende August 2021 sinngemäß erklärt, dass sich auf ihrem Grundstück keine öffentliche Straße befinde. Es sei kein Nachweis darüber erbracht worden, dass das Rondell weiterhin als öffentliche Straße gewidmet sei. Der Beklagte habe lediglich behauptet, dass das Rondell als Buswendeschleife genutzt worden sei. Auch seien weder Anfangspunkt noch Endpunkt sowie Fahrbahnbreite, Widmungsinhalt oder -beschränkung in einem Straßenverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit Bescheid vom 17.11.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 05.09.2022 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass entsprechend § 62 Abs. 1 StrWG M-V alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, weiterhin öffentliche Straße im Sinne des StrWG-MV seien. Im Falle der Straße auf dem Flurstück X könne sicher davon ausgegangen werden, dass dieser Wendekreis vor dem ehemaligen Gutshaus lange Zeit vor Inkrafttreten des StrWG-MV von jedermann genutzt werden habe können. Das geforderte Straßenverzeichnis habe lediglich deklaratorischen Charakter. Eine Einziehung entsprechend § 9 Abs. 1 StrWG-MV sei nicht erfolgt. Die Einstufung als öffentliche Straße sei auch dann gegeben, wenn die Straße im Privateigentum stehe oder das Grundstück beim Kauf lastenfrei erworben sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 24.11.2022 zugestellt. Der streitgegenständliche Weg ist unstreitig nicht ausdrücklich von der Gemeinde H-Stadt dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden und auch nicht in einem Straßenverzeichnis eingetragen. Die Kläger haben am 15.12.2022 Klage erhoben. Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumentationen vor, dass es sich bei dem Rondell nicht um eine öffentliche Straße handele, deren Nutzung durch die Öffentlichkeit zu dulden sei. Das Rondell sei weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet, noch sei ersichtlich, dass dieser Weg nach den straßen- und wegerechtlichen Vorschriften der DDR als öffentliche Straße gegolten habe. Die Beklagte habe an keiner Stelle dargelegt und bewiesen, wann und wodurch das Rondell den Status als öffentliche Straße erhalten haben soll. Eine reine Behauptung der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr in früheren Zeiten reiche nicht aus. Erforderlich sei neben der tatsächlichen Nutzung des Wegs durch den öffentlichen Verkehr ein Widmungsakt des jeweils zuständigen Staatsorgans, z. B. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO 1974. Die Kläger beantragen, 1. die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt F-Stadt vom 05.09.2022 (Az. 04-03/13/360-) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2022 (Az. 04-03/13/360) aufzuheben und 2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass das Rondell nicht auf Privatgrundstücken angelegt, sondern auf einem Grundstück, dass der Gemeinde H-Stadt zugeordnet worden sei, also auf einem öffentlichen Grundstück. Die Vermutung der Kläger, dass das Grundstück nur als Zuwegung zu ihrem dahinterliegenden Grundstück genutzt worden sei, sei durch einen Blick auf das Luftbild zu widerlegen. Das Grundstück der Beigeladenen sei über das Flurstück X zu erreichen, zum anderen sei das Grundstück als Wendeschleife genutzt worden. Schließlich sei das Grundstück auch durchgehend durch Fußgänger genutzt worden. Mit Beschluss vom 26.09.2024 wurden die Beigeladenen zu dem Verfahren gemäß § 65 VwGO beigeladen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.