Beschluss
1 B 1302/25 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0506.1B1302.25SN.00
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Leitsätze
1. Ein schwerbehinderter Universitätsprofessor kann unter Umständen einen Anspruch auf Durchführung von reiner Online-Lehre haben.(Rn.7)
2. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller hierzu glaubhaft machen, dass er seine Arbeitsleistung nur noch durch die Durchführung von Online-Lehre erfüllen kann.(Rn.11)
3. Ein Fürspracheschreiben eines Universitätsprofessors ohne vorherige Untersuchung stellt kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung dar.(Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein schwerbehinderter Universitätsprofessor kann unter Umständen einen Anspruch auf Durchführung von reiner Online-Lehre haben.(Rn.7) 2. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller hierzu glaubhaft machen, dass er seine Arbeitsleistung nur noch durch die Durchführung von Online-Lehre erfüllen kann.(Rn.11) 3. Ein Fürspracheschreiben eines Universitätsprofessors ohne vorherige Untersuchung stellt kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung dar.(Rn.11) (Rn.12) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren (1 A 982/25 SN) zu verpflichten, den Antragsteller zu unveränderten Bedingungen, und zwar unter Verzicht auf die körperliche Anwesenheit in den Räumen der Universität weiter zu beschäftigen, ihm insbesondere zu gestatten, die Lehrveranstaltungen in der bisherigen Form per Zoom durchzuführen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 - 3 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen zu treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das zu gewähren hat, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10. 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69-79, Rn. 17). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Durchführung seiner Lehrveranstaltungen per Zoom-Videokonferenz unter den von ihm gewünschten Bedingungen glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt allein § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in Betracht. Hiernach hat der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (Nr. 1), auf Teilhabe am beruflichen Aufstieg (Nr. 2, 3) sowie auf behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung der Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen und Arbeitsstätten (Nr. 4). Dazu kann auch die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes und insoweit eine Änderung des Arbeits- oder Dienstortes gehören, wenn und soweit der schwerbehinderte Mensch die Arbeitsleistung wegen seiner Behinderung nicht am Arbeitsort, sondern nur zuhause erbringen kann. Durch diese Teilhabeansprüche, die der Gesetzgeber als individuelle, gerichtlich einklagbare Ansprüche gegen den Arbeitgeber respektive Dienstherrn ausgestaltet hat (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX 5. Aufl. 2019, § 164 Rn. 178 m.w.N.), sollen schwerbehinderte Beschäftigte ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Die Ansprüche sind nicht schrankenlos. Sie bestehen nach § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht, soweit ihre Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 29.10.2019 - 6 CE 19.1386 - BeckRS 2019, 30480 Rn. 22). Ein anderer Maßstab ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 46/08 - BeckRS 2009, 34132). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Rn. 33 ausgeführt: "Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann […]." Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich lediglich, dass die Antragsgegnerin den Arbeitsplatz des Antragstellers, sofern dieser die Anforderungen seines Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen kann, behindertengerecht zu gestalten hat, sofern und soweit dies der Antragsgegnerin mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Der Antragsteller hat vorliegend jedoch bereits nicht dargetan, dass er seine Arbeitsleistung grundsätzlich nur durch das Anbieten von Online-Lehre erbringen kann. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus dem Fürspracheschreiben des Kollegen des Antragstellers, Herrn Prof. Dr. X, vom 24.06.2024. Dort heißt es zwar, dass es der gesundheitlichen Situation des Antragstellers zuträglich wäre, wenn dieser seine Vorlesungen online abhalten könnte. Jedoch stammt dieses Schreiben vom 24.06.2024 und ist damit mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nahezu ein Jahr alt. Über den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers gibt das Schreiben indes keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass dem Schreiben nicht zu entnehmen ist, dass Herr Prof. Dr. X den Antragsteller tatsächlich untersucht hat. Das Schreiben kann nicht mit einem neutralen Befundbericht o. ä. gleichgesetzt werden. Stattdessen handelt es sich nach der selbstgewählten Formulierung um ein "Fürspracheschreiben", welches "auf Bitte" des Antragstellers, mit dem Herr Prof. Dr. X "wissenschaftlich erfolgreich kooperiert" hat, erstellt wurde. Aus demselben Grund hat der Antragsteller auch nicht dargetan, dass er seine Arbeitsleistung nur unter den von ihm gewünschten Bedingungen erbringen kann. Im Fürspracheschreiben des Herrn Prof. Dr. X vom 24.06.2024 heißt es zwar, dass es aus ärztlich-therapeutischer Sicht psychisch unzumutbar belastend sei, wenn der Antragsteller angehalten wäre, regelmäßig seine Schwierigkeiten in Gremien aus Kollegen und Studierenden darzulegen, um eine Verlängerung der gegenwärtigen Regelung zu erzielen. Jedoch ist dieses Fürspracheschreiben aus den genannten Gründen nicht zur Glaubhaftmachung des Vortrags des Antragstellers geeignet. Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Vorsprache und Begründung von Anträgen vor dem Prüfungsausschuss der Antragsgegnerin dem Antragsteller in aller Regel auch trotz des Vorliegens einer Behinderung zuzumuten sein dürfte. Der Prüfungsausschuss einer Fakultät stellt ein ständiges Organ dar, dass für alle das Prüfungsverfahren betreffenden Aufgaben und Entscheidungen des Prüfungswesens zuständig ist. Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus Vertretern der Professoren, Vertretern des Akademischen Personals sowie studentischen Vertretern zusammen. Der Umgang mit und die Vorsprache vor anderen Professoren, akademischen Mitarbeitern sowie Studierenden gehört zu den genuinen Aufgaben eines Universitätsprofessors. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.