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Beschluss

1 B 3571/24 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0320.1B3571.24SN.00
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Leitsätze
Die Auswahl unter mehreren Bewerbern erfolgt unter Berücksichtigung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsatzes der Bestenauslese grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen. Sofern aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist die Hinzuziehung weiterer Hilfsmittel, wie der Ergebnisse von Prüfungen oder Tests bzw. Bewerbungsgesprächen, nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind.(Rn.10)
Tenor
1. Zu dem Verfahren wird Herr C. gem. § 65 VwGO beigeladen, da die rechtlichen Interessen des Beigeladenen durch eine Entscheidung in diesem Verfahren berührt werden und eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Direktorin bzw. des Direktors Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Besoldungsgruppe B2 LBesG M-V, Job ID 7753 zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/6 und der Antragsgegner zu 5/6, hiervon ausgenommen sind jeweils die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 29.460,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auswahl unter mehreren Bewerbern erfolgt unter Berücksichtigung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsatzes der Bestenauslese grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen. Sofern aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist die Hinzuziehung weiterer Hilfsmittel, wie der Ergebnisse von Prüfungen oder Tests bzw. Bewerbungsgesprächen, nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind.(Rn.10) 1. Zu dem Verfahren wird Herr C. gem. § 65 VwGO beigeladen, da die rechtlichen Interessen des Beigeladenen durch eine Entscheidung in diesem Verfahren berührt werden und eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. 2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Direktorin bzw. des Direktors Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Besoldungsgruppe B2 LBesG M-V, Job ID 7753 zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/6 und der Antragsgegner zu 5/6, hiervon ausgenommen sind jeweils die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 29.460,56 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, die am 19.02.2024 ausgeschriebene Stelle der Direktorin bzw. des Direktors Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Besoldungsgruppe B 2 LBesG M-V, Job ID 7753 bis zur rechtskräftigen bzw. bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers die benannte Stelle mit jemandem anderen zu besetzen, als mit dem Antragsteller, ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Anordnungsgrund folgt regelmäßig aus der Absicht des Dienstherrn, nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen, wodurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des abgelehnten Bewerbers untergeht. Dabei begründet die Entscheidung des Dienstherrn zugunsten eines vom Antragsteller verschiedenen Bewerbers die Gefahr der Vereitelung der Rechtsposition des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob der ausgewählte Bewerber tatsächlich ernannt wird. Ein Anordnungsgrund liegt erst dann nicht mehr vor, wenn das verfolgte Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist. Das ist der Fall, wenn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits erfolgt ist und sich die Ernennungsabsicht des Dienstherrn realisiert hat oder wenn dieser nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens dergestalt von einer Ernennung absieht, dass er seine dahingehende Absicht aufgibt. Vorliegend ist die Ernennung des durch den Antragsgegner ausgewählten Bewerbers nicht erfolgt. Zwar hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 03.01.2025 erklärt, dass „das streitgegenständliche Auswahlverfahren im Ergebnis erfolglos beendet worden“ sein soll. Jedoch ergibt sich weder aus dieser Aussage noch aus dem Auswahlvermerk vom 30.08.2024, dass der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren ohne Besetzung abbrechen möchte. Unter der Überschrift „Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens Direktor/-in FHöVPR M-V“ ist im Auswahlvermerk vom 30.08.2024 ausgeführt: „Nachdem der einzig geeignete Bewerber, Herr D., seine Bewerbung zurückzog und somit das Einstellungsangebot ablehnte, wurde das o.g. Stellenbesetzungsverfahren erfolglos abgeschlossen.“ Daraus kann angesichts der bisherigen Einlassungen des Antragstellers aber kein endgültiger Abbruch des Stellenbesetzungs- oder nur des Auswahlverfahrens geschlussfolgert werden, da die Formulierung insoweit unklar ist und der Antragsgegner auch auf Nachfrage der Antragstellerseite nicht klargestellt hat, inwieweit mit diesem Aktenvermerk, dessen Inhalt auch nicht mit dem Absageschreiben vom 25.09.2024 an den Antragsteller kommuniziert wurde, ein endgültiger Abbruch von Stellenbesetzungs- oder Auswahlverfahren eingeleitet werden sollte. In Ermangelung einer Stellungnahme zum Fortbestand oder der Aufgabe der ursprünglichen Ernennungsabsicht des Antragsgegners besteht die infolge der Durchführung des Auswahlverfahrens und die erfolgte Auswahl eines vom Antragsteller verschiedenen Bewerber zulasten des Antragstellers wirkende Gefahr der Rechtsvereitelung fort. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ihn nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Entscheidung jedenfalls möglich erscheint. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung. Ein Bewerber für einen Beförderungsdienstposten kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3/03 –, juris). Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung der Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 –, BVerwGE 115, 58 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 09.11.2011 – 2 M 163/11 – und 02.09. 2009 – 2 M 97/09 –, jeweils zitiert nach juris). Über die Einengung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Es steht ihm frei, zunächst solche Bewerber von der weiteren Auswahl und der Einbeziehung in den Leistungsvergleich auszuschließen, die wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Ernennungsbedingungen oder laufbahnrechtlichen Voraussetzungen von vornherein nicht für die Ämtervergabe in Betracht kommen oder die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom25.10.2011, 2 VR 4.11, Rn. 17, 30). Zwar hat die Auswahl unter Beachtung des allgemeinen Laufbahnprinzips grundsätzlich bezogen auf das jeweilige Statusamt zu erfolgen. Dieses wird neben der verliehenen Amtsbezeichnung und dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe maßgeblich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn gekennzeichnet und umfasst regelmäßig zahlreiche Dienstposten mit unterschiedlichen Anforderungen. Jedoch kann die Einengung des Bewerberkreises anhand konstitutiver und auf den konkreten Dienstposten bezogener Kriterien im Einzelfall zulässig sein, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1.13, Rn. 31). Konstitutiv sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind (OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2018, 1 B 612/18). Sie sind für den Dienstherrn im Auswahlverfahren bindend und unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1.13, Rn. 31). Soweit unter Anwendung der dienstpostenbezogenen Kriterien mehrere Bewerber für die Vergabe des Statusamtes in Betracht kommen oder die Auswahl bezogen auf das Statusamt erfolgt, hat die Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie durch Rückgriff auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zu erfolgen. Regelmäßig sind dies aktuelle dienstliche Beurteilungen, denn sie spiegeln die Leistungsstärke der jeweiligen Bewerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Auswahl wider (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, 2 VR 3/03). Sofern aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. So kann der Dienstherr etwa die Ergebnisse von Prüfungen oder Tests bzw. Bewerbungsgespräche ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen in ein Beurteilungsverfahren integrieren. Dabei ist der Dienstherr nicht gezwungen, seine Entscheidung allein nach Aktenlage zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 – 2 BvR 764/11, Rn. 12). Jedoch wird eine Entscheidung ohne Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht, da die übrigen in Betracht kommenden Beurteilungsmittel wegen ihres momentbezogenen Charakters keine gesicherte Grundlage für die prognostische Feststellung der Eignung eines Bewerbers bieten. Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Antragsgegner hat die Auswahl vorliegend nach einem grundsätzlich zulässigen gestuften Verfahren vorgenommen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 16.10.2024 – 1 B 1905/24 SN), indem es Bewerber und Bewerberinnen, die die in der Ausschreibung genannten konstitutiven Anforderungsmerkmale nicht erfüllten, vorab ausgeschieden hat. Zunächst wurden danach diejenigen Bewerber ausgewählt, die die vorangestellten Kriterien der Ausschreibung erfüllten, nämlich mindestens fünf Jahre herausgehobene Verantwortung in Hochschul- oder anderen Wissenschaftseinrichtungen, ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium auf Masterniveau und langjährige qualifikationsentsprechende Erfahrung in der Leitung von Organisationseinheiten und damit verbundenen Führungskompetenzen. Das Gericht kann letztlich offenlassen, ob die genannten Anforderungsmerkmale, die hier durch Hervorhebung in der Stellenausschreibung und Anschlusstext benannt werden, vom Antragsgegner in nicht zu beanstandender Form aufgestellt wurden. Denn zumindest das weitere Auswahlverfahren genügt nicht den Anforderungen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Denn für die vom Antragsgegner festgestellten vier Bewerber – darunter auch der Antragsteller und der Beigeladene –, die nach seiner Auffassung die konstitutiven Kriterien der Ausschreibung erfüllen, wurde der weitere Auswahlprozess nicht anhand von unmittelbar leistungsbezogener Kriterien, also anhand der aktuellen dienstliche Beurteilungen, sondern mittels eines eigenständigen Verfahrens vorgenommen, für das es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Mit diesen vier Bewerbern wurden Motivationsgespräche vor einer Auswahlkommission geführt. Hierbei hat er die Eignung der Bewerber zunächst hinsichtlich ihrer allgemeinen Motivation und ihrer Erfahrung in Tätigkeiten mit herausgehobener Verantwortung in einer Hochschul- bzw. Wissenschaftseinrichtung geprüft. Mit den danach verbliebenen drei Bewerber, die der Antragsgegner als geeignet erachtete, wurden sodann strukturierte Interviews unter Einbeziehung eines von den Bewerbern vorbereiteten Kurzvortrags durchgeführt. Der Antragsgegner hat als Resultat des Interviews die Kompetenzen der Bewerber auf einer Punkteskala von 1 bis 5 Punkte bewertet. Im Gesamtergebnis hat der Antragsgegner die Ergebnisse des Motivationsgesprächs mit 10%, der Präsentation mit 20% und des Interviews mit 70% gewichtet. Eine Eignung hat der Antragsgegner bei einer so errechneten Gesamtpunktzahl von 3 oder mehr Punkten angenommen. Danach wurde lediglich einer der Bewerber vom Antragsgegner als geeignet beurteilt. Dieses Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission, bei dem eine Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht ansatzweise feststellbar ist, genügt nicht den Anforderungen an die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Vorgabe der Bestenauslese. Unabhängig davon, dass anhand des Ausschreibungstextes nicht feststellbar war, wie der Antragsgegner den Auswahlprozess gestallten wollte, stellt eine Auswahl allein anhand konstitutiver Kriterien, unabhängig von der Frage, ob es sich bei den weiteren Anforderungen im Ausschreibungstext überhaupt um solche handelt und sie zulässigerweise aufgestellt wurden, und eines dann im Rahmen von Auswahlgesprächen festgelegten Gesamtergebnisses um eine für die Besetzung einer Laufbahnbeamtenstelle unzulässige Vorgehensweise dar, die mit den geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Die Beurteilung der Bewerber fand im gesamten Auswahlverfahren keine Berücksichtigung, obgleich dies nach den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG dargestellten Anforderungen an die Bestenauslese notwendig gewesen wäre. Diese Notwendigkeit war dem Antragsgegner auch bewusst, da er in dem Ausschreibungstext unter „Hinweise zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren“ in der Stellenausschreibung vom 25.01.2024 ausführte, dass er der Antragsgegner - gehalten sei, im Rahmen des Auswahlverfahrens aktuelle dienstliche Beurteilungen bzw. aktuelle Arbeitszeugnisse zu berücksichtigen. Weder aus dem Gesetz noch aus Besonderheiten der zu besetzenden Stelle ergeben sich Umstände, die eine Nichtberücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in derartiger Form rechtfertigen könnten. Indem der Antragsgegner seine Auswahl im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens im Wesentlichen auf von ihm durchgeführte strukturierte Interviews gestützt hat, die weder im Ausschreibungstext angelegt waren noch sich deren Notwendigkeit aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, wurde der Auswahlprozess - nach dem Verwaltungsvorgang zudem ohne jegliche Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen - einer Gremienentscheidung überantwortet, ohne dass es hierfür eine Grundlage gab. Auch ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang, dass die im Rahmen des strukturierten Interviews abgefragten einzelne Kompetenzen / Kompetenzbereiche bereits vorher und deren Gewichtung untereinander festgelegt waren. Auch erscheint die vom Antragsgegner gezogene Grenze von mindestens 3 Punkten, die von den Einzelnen Bewerbern im Gesamtergebnis nach Auffassung des Antragsgegner erreicht werden hätten müssen, absolut willkürlich. Hinzu kommt, dass er innerhalb seines Beurteilungsbogens, ohne nachvollziehbare Gründe und ohne Kennzeichnung in der Ausschreibung darauf abstellte, dass ausweislich der Fußnote 1 im Gesamtbeurteilungsbogen eine Eignung nur dann vorliege, „wenn die Kompetenzfelder Motivation und Sozialkompetenz mindestens jeweils mit der Note 3 bewertet werden“. Er erachtete den Antragsteller aufgrund des Unterschreitens dieser Vorgabe in beiden Bereichen, da er jeweils nur 2 Punkte erreichte, im Nachfolgenden als ungeeignet. Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auch möglich. Ausweislich des Auswahlvermerks erfüllt der Antragsteller bereits nach Auffassung des Antragsgegners die konstitutiven und sonstigen im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung dargestellten Anforderungen. Der Antrag, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verpflichtung, die Stelle nicht zu besetzen, dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen, bleibt dagegen ohne Erfolg. Für ihn besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da im Rahmen eines beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren der Antragsgegner mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung an die einstweilige Anordnung gebunden ist, sodass es einer gesonderten Vollziehung nicht bedarf (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.04.2020, 2 M 20/20 OVG). Der Antragsgegner ist von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 - juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller unterliegt nur hinsichtlich seines Antrags, mit dem er für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro beantragt hat. Das Gericht hat das diesbezügliche Unterliegen mit einer Quote von 1/6 in die Kostenentscheidung eingestellt. Es hat sich hierbei an der nachstehenden Streitwertfestsetzung orientiert. Es entspricht zudem der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und ergibt sich aus der Summe des Streitwertes für den obsiegenden und den unterliegenden Teil. Hinsichtlich des stattgegebenen Teils bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und in Anlehnung an Abs. 6 GKG (vgl. auch Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert vorliegend die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, da der Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Hierbei sind nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen, sondern das Endgrundgehalt des in Streit stehenden Dienst- oder Amtsverhältnisses heranzuziehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 O 717/19 -). Nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG halbiert sich der Betrag. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 i.V. m § 40 GKG auf das laufende Jahr, indem die Rechtszug einleitende Antragstellung erfolgte, abzustellen (vgl. BR Drs. 517/12 S. 374; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 52 Rn. 13, beck-online; Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 52 Rn. 40, beck-online; a.A. ohne Begründung: BeckOK KostR/Toussaint, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 52 Rn. 16, beck-online). Die streitgegenständliche Stelle ist nach B 2 besoldet und der Antragsteller hat seinen Antrag am 20.12.2024 eingereicht, mithin ist auf die Anlage 6 LBesG vom 30.06.2024, gültig vom 01.11.2024 bis zum 31.12.2024, abzustellen, nach der sich ein Monatsbetrag i.H.v. 8.153,52 Euro ergibt. Entsprechend ergibt sich ein Jahresbetrag i.H.v. 97.842,24 Euro, dessen Hälfte wiederum 48.921,12 Euro beträgt. Von diesem wird nach Nr. 1.5. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum nur der hälftige Wert berücksichtigt, sodass sich ein Streitwert i.H.v. 24.460,56 Euro ergibt. Hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrags orientiert sich das Gericht an dem sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG gemäß § 172 VwGO beschränkten Höchstbetrag für ein zu verhängendes Zwangsgeld i.H.v. 10.000 Euro und nimmt unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert i.H.v. 5.000 Euro an.