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Beschluss

1 B 3251/24 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:1126.1B3251.24SN.00
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Leitsätze
Die Beschränkung des Bewerberkreises durch den Ausschluss behördenexterner Bewerber stellt eine Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes dar, der der Dokumentationspflicht unterfällt.(Rn.24) (Rn.38)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, die Bewerbung des Antragstellers im laufenden Verfahren zur Besetzung des nach A 13 dotierten Dienstpostens der Leiterin bzw. des Leiters des Autobahn- und Verkehrspolizeireviers Metelsdorf, Polizeiinspektion Wismar, im weiteren Besetzungs- und Auswahlverfahren vorläufig zu berücksichtigen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschränkung des Bewerberkreises durch den Ausschluss behördenexterner Bewerber stellt eine Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes dar, der der Dokumentationspflicht unterfällt.(Rn.24) (Rn.38) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, die Bewerbung des Antragstellers im laufenden Verfahren zur Besetzung des nach A 13 dotierten Dienstpostens der Leiterin bzw. des Leiters des Autobahn- und Verkehrspolizeireviers Metelsdorf, Polizeiinspektion Wismar, im weiteren Besetzungs- und Auswahlverfahren vorläufig zu berücksichtigen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der nunmehrige Antrag, dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, die Bewerbung des Antragstellers im laufenden Verfahren zur Besetzung des nach A 13 dotierten Dienstpostens der Leiterin bzw. des Leiters des Autobahn- und Verkehrspolizeireviers Metelsdorf, Polizeiinspektion Wismar, im weiteren Besetzungs- und Auswahlverfahren vorläufig zu berücksichtigen. ist zulässig und begründet. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 - 3 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite. Dieser ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner das Besetzungsverfahren ohne Berücksichtigung des Antragstellers fortführen möchte und der Antragsgegner beabsichtigt, noch vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin – auch gegen eine Auswahlentscheidung – eine Dienstpostenbesetzung vorzunehmen. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Aus seinem Vortrag folgt, dass die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, ihn vom weiteren Besetzungsverfahren auszuschließen, ihn bei der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Der Antragsgegner hat in unrechtmäßiger Weise die Ausschreibungsvoraussetzung an die Zugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern zum Polizeipräsidium Rostock geknüpft. Die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Antragsgegner im weiteren Verfahren der Dienstpostenvergabe nicht zu berücksichtigen, ist auch grundsätzlich geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 15 ff; OVG Greifswald, Beschluss vom 27.06.2023 – 2 M 639/22 OVG –, BeckRS 2023, 16946 Rn. 14, beck-online). Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn von dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, ihn in seinem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung. Ein Bewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3/03 –, juris). Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung der Ermessensgrenzen (§ 114 S. 1 VwGO) zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 9.11.2011 – 2 M 163/11 – und 2. September 2009 – 2 M 97/09 –, jeweils zitiert nach juris). Die Entscheidung kann dabei auch in einem gestuften Verfahren ergehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 – Rn. 23 ff. bezogen auf § 22 BBG allgemeingültige Kriterien zum gestuften Verfahren – wie es hier vorliegt – aufgestellt und hierzu wie folgt ausgeführt: „Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr). Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30). bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 ). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 -BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden. Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt. In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 = juris Rn. 18). Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15). Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53). Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18). Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 -BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).“ (BVerwG Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, BeckRS 2013, 53574 Rn. 19-33, beck-online) Eine Bewerberin bzw. Bewerber scheidet daher nur dann notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus, wenn sie oder er ein – vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes – konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllt (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 17.06.2019 – 2 MB 32/18 –, BeckRS 2019, 12315 Rn. 8, beck-online). Da die Personalhoheit für die Landesbeamten den Ländern zusteht und diese die konkreten Beförderungsvoraussetzungen ausgestalten können, sind die landesrechtlichen Regelungen maßgeblich, ob und innerhalb welches Rahmens ein konstitutives Anforderungsmerkmal aufgestellt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.06.2006 – 2 BvR 957/05 –, BeckRS 2010, 48236, beck-online). Der Antragsgegner hat die Zugehörigkeit zum Polizeipräsidium Rostock als konstitutives Anforderungsmerkmal in die Stellenausschreibung aufgenommen (vgl. Bl. 19; d. VV). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 18.10.2021 – 2 M 49/21 OVG – (juris) zu den Anforderungen an das Vorliegen eines konstitutiven Merkmals zutreffend ausgeführt: „Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 B 612/18 – zitiert nach juris). Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 – zitiert nach juris). Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 – zitiert nach juris).Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O., und vom 08.07.2014 – 2 B 7/14 –, jeweils zitiert nach juris).“ Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das aufgestellte Anforderungsmerkmal der Zugehörigkeit zum Polizeipräsidium Rostock ohne Weiteres als konstitutives Merkmal zu identifizieren. In der hier streitigen Ausschreibung heißt es zur Bewerbungsberechtigung der Bewerber und Bewerberinnen: „Bewerbungsfähig sind ( konstitutive Anforderungen): Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidiums Rostock, welche in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in das statusrechtliche Amt A 12 oder A 13 LBesG M-V eingewiesen sind.“ Die Aufstellung des konstitutiven Anforderungsmerkmals der Zugehörigkeit in der hier erfolgten Ausschreibung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die generelle Beschränkung des Bewerberkreises durch den Ausschluss externer, möglicherweise besser qualifizierter Bewerber eine Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes in Kauf nimmt, für die keine hinreichend tragfähige Grundlage ersichtlich ist. Der Leistungsgrundsatz gehört zu den die Institution des Berufsbeamtentums seit jeher prägenden Grundsätzen und spielt insbesondere bei Beförderungen eine maßgebliche Rolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 629/76 –, BeckRS 1981, 106145, beck-online). Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen von der Verfassung geschützten Interessen, bedarf eine Beschränkung des Leistungsgrundsatzes regelmäßig einer gesetzlichen Basis, denn es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, über Modifikationen und Durchbrechungen des Leistungsgrundsatzes zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.04.1996 – 2 BvR 169/93 –, BeckRS 1996, 21532, beck-online). Belange, die nicht selbst im Leistungsgrundsatz verankert sind, können als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. zur Beschränkung eines Bewerberfeldes auf landeseigene Proberichter BVerfG Beschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 –, BeckRS 2007, 21760, beck-online). Vorliegend ergeben sich jedoch aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte für die vorgenommene Beschränkung des Bewerberfeldes. Würde es entsprechende Gründe geben, bestünde in jedem Fall eine Verpflichtung zur Dokumentation. In beamtenrechtlichen Besetzungsverfahren besteht eine Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen. Dies ergibt sich aus der aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG entstehenden Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Überdies eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 3 CE 17.2304 - juris Rn. 4). Dieser Dokumentationspflicht wurde jedoch ausweislich des Verwaltungsvorganges nicht genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG i.V.m. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Streitgegenständlich ist nicht eine Beförderung (§ 52 Abs. 6 Satz 1 und 4 GKG), sondern eine bloße Dienstpostenbesetzung. Die hiermit verbundene Hoffnung, auf dem angestrebten Dienstposten später – in einem künftigen Stellenbesetzungsverfahren – schneller in ein höherwertiges Statusamt befördert zu werden, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.10.2016 – 6 C 16.2077 –, BeckRS 2016, 110006 Rn. 2, beck-online; VG Augsburg, Beschluss vom 23.07.2019 – 2 E 19.612 –, BeckRS 2019, 20015 Rn. 51, beck-online). Da durch die vorliegende Entscheidung, die Entscheidung in der Sache jedoch vorweggenommen wird, wird der Streitwert mit der Höhe des Hauptsacheverfahrens (hier Auffangstreitwert) festgesetzt. Eine Beiladung gemäß § 65 VwGO der übrigen Konkurrenten war vorliegend nicht geboten, da durch die vorläufige Beachtung des Antragstellers im Bewerbungs- und Auswahlverfahren nicht gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der übrigen Bewerberinnen und Bewerber eingegriffen wird.