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Urteil

1 E 314/23 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0220.1E314.23SN.00
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Leitsätze
Das Landesamt für innere Verwaltung ist in Mecklenburg-Vorpommern zuständig für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 58 Abs 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Landesamt für innere Verwaltung ist in Mecklenburg-Vorpommern zuständig für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 58 Abs 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.4) Der Antrag wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses für den Wohnraum sowie die Nebenräume der Frau C. sowie für die Geschäftsräume der Firma D. des Arbeitgebers E. in der F.- Str. … in B-Stadt zur Sicherung der Durchsetzbarkeit einer Abschiebung des B. gem. §§ 50 Abs. 1, 2 und 58 Abs. 1, 3 Nr. 2, 4 AufenthG wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Schwerin ist für die begehrte Entscheidung zuständig. Der Verwaltungsrechtsweg ist – mangels abdrängender Sonderzuweisung – gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Rechtsgrundlage und damit streitentscheidende Norm für den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung ist § 58 Abs. 6, 7 und 8 AufenthG. Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Eine abdrängende bundesrechtliche Sonderzuweisung (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) besteht insbesondere nicht in § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. mit den Vorschriften in Buch 7. des FamFG, weil eine Durchsuchungsanordnung keine Freiheitsentziehung im Sinne dieser Vorschrift zur Folge hat. Eine abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden können. Um eine Streitigkeit nach Landesrecht handelt es sich bei einer Durchsuchung nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 58 Abs. 6 AufenthG nicht. Schließlich wurde durch § 58 Abs. 10 AufenthG keine neben § 40 Abs. 1 VwGO gleichrangige eigenständige Zuständigkeitsregelung geschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65/22 –, juris). Das Verwaltungsgericht Schwerin ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig, weil die zu durchsuchende Wohnung in seinem Gerichtsbezirk liegt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 – 13 ME 276/22 –, Rn. 6, juris). Eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt sich demgegenüber nicht, da keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vorliegt (vgl. Niedersächsisches OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 2022 – 13 ME 276/22 –, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 19. April 2021 – 9 I 6/21 –, Rn. 1, juris). Dem antragstellenden Landkreis Rostock fehlt für den Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG aber die erforderliche Antragsberechtigung. Zur Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG und daran anknüpfend zur Beantragung einer richterlichen Anordnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG berechtigt ist "die die Abschiebung durchführende Behörde". Nach § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 ZuwZLVO M-V ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für innere Verwaltung im Rahmen der ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften für alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber Ausländern zuständig, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen oder dort zu wohnen verpflichtet sind. Darüber hinaus ist das Landesamt für die Durchführung der Abschiebung aller sonstigen Asylbewerber und unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständig. Die die Abschiebung durchführende Behörde im Sinne von § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ist damit nicht der Landkreis Rostock, sondern das Landesamt und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. ebenso zum dortigen vergleichbaren Landesrecht: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 – 13 ME 276/22 –, Rn. 14, juris). Zwar kann das Landesamt im begründeten Einzelfall anordnen, dass die zuständige kommunale Ausländerbehörde die Abschiebung durchführt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 ZuwZLVO M-V). Eine solche Zuständigkeitsübertragung liegt hier jedoch nicht vor und wurde insbesondere nicht mit dem Schriftsatz des Landesamtes vom 20. Februar 2023 an den Antragsteller vorgenommen. In diesem Schriftsatz wird die Rechtsauffassung vertreten, dass der Antragsteller für die Stellung der notwendigen Anträge auf Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse zuständig sei, was der oben dargestellten Rechtslage hingegen nicht entspricht. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Abschiebung ist auch nicht darin zu sehen, dass das Landesamt den Antragsteller gebeten hat, einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zu stellen, zumal nicht ersichtlich ist, dass hier ein begründeter Ausnahmefall gegeben sein könnte, wie es von § 3 Abs. 2 Satz 2 ZuwZLVO M-V für die Übertragung der Zuständigkeit vorausgesetzt wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist unerheblich, dass es sich beim Landrat des Landkreises Rostock um die „sachnähere Behörde“ handelt. Zwar ist dieser als Ausländerbehörde im Sinne von § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ZuwZLVO M-V für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen zuständig, soweit der Ausländer nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für die Durchführung der Abschiebung enthält § 3 Abs. 2 ZuwZLVO M-V jedoch eine hierüber hinausgehende Zuständigkeitsregelung, nach welcher auch für alle sonstigen Asylbewerber und unerlaubt eingereisten Ausländer das Landesamt zuständig ist, sofern nicht eine Übertragung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ZuwZLVO M-V erfolgt ist. An diese Zuständigkeit knüpft § 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AufenthG an (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Einer Kostenentscheidung sowie einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach der Anlage zum Gerichtskostengesetz für Verfahren nach § 58 Abs. 6 AufenthG keine Gebühren anfallen. Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung des Antragsgegners an dem Verfahren und dem deshalb fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65/22 –, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2021 – 18 E 221/21 –, Rn. 37, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 – 2 S 262/19 –, Rn. 24, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 – 13 ME 276/22 –, Rn. 10, juris).