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Urteil

1 A 1110/21 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0124.1A1110.21SN.00
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Leitsätze
Der Anwendungsbereich des § 104 c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf aktive Täuschungshandlungen beschränkt.(Rn.22)
Tenor
Der Beklagten wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anwendungsbereich des § 104 c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf aktive Täuschungshandlungen beschränkt.(Rn.22) Der Beklagten wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die erforderliche Antragstellung (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) des Klägers liegt vor. Ausreichend für eine Antragstellung ist es im vorliegenden Fall, wenn der Betroffene (ggf. nach sachdienlicher Auslegung) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt hat, da sich ein solcher Antrag regelmäßig auf sämtliche im Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) aufgeführten Anspruchsgrundlagen bezieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 – 11 S 1966/19 –, Rn. 29, juris) und der Aufenthaltstitel gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG diesen gleichgestellt ist (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG; Zühlcke in: HTK-AuslR, Stand 4. Januar 2023, § 104c Abs. 1 AufenthG, Rn. 171 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinem Antrag vom 17. September 2020 zwar nur die – damals allein in Betracht kommende – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG genannt. Bei sachgerechter Auslegung seines Antrags ist dieser jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen begehrte, unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage. Für die während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelung des § 104c Abs. 1 AufenthG bedurfte es daher keiner neuen Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 20). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Kläger nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung derzeit über eine Duldung verfügt. Ferner ist er bereits im Juni 2015 in das Bundesgebiet eingereist. In der Folgezeit war sein Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens zunächst gestattet (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Ablauf der dem Kläger gewährten Ausreisefrist von 30 Tagen ist die vom Bundesamt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung am 15. Mai 2020 vollziehbar geworden, so dass die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zwar erloschen ist. Allerdings ist der Aufenthalt des Klägers seitdem geduldet. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob dem Kläger eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hatte (vgl. Zühlcke, a.a.O., Rn. 39; zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 24). Im vorliegenden Fall steht dem Kläger seit dem 15. Mai 2020 ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu, da seine Abschiebung wegen fehlender Personalpapiere nicht möglich war. Seit dem 4. Juni 2020 stellt der Beklagte dem Kläger im Übrigen fortlaufend Duldungen aus. Des Weiteren ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erforderlich, dass sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfüllt. Soweit der Beklagte ergänzend mitgeteilt hat, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Erschleichung von Leistungen geführt wird, ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen offensichtlich nicht zu erwarten, so dass auch nach Auffassung des Beklagten dieser Umstand dem Anspruch des Klägers nicht entgegensteht und das Verfahren naher nicht nach § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens auszusetzen war. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Dabei ist der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf wiederholt vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen über Identität oder Staatsangehörigkeit und damit auf bestimmte aktive Verhaltensweisen des Ausländers beschränkt (BT-Drs. 20/3717, S. 45, 57). Dass eine solche aktive Täuschungshandlung gegeben sein könnte, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch den Beklagten geltend gemacht. Zwar hat der Kläger bislang lediglich die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Der Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines Reisepasses bzw. Passersatzes und der Vorsprache bei den Behörden seines Heimatlandes zur Beantragung entsprechender Dokumente ist er nicht nachgekommen. Nicht zum Ausschluss des Anspruchs führt jedoch die hier allein in Rede stehende unzureichende Mitwirkung des Klägers bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung trotz behördlicher Aufforderung, etwa bei einer verweigerten Vorsprache bei der Vertretung des Herkunftsstaats oder die dortige unterlassene Antragstellung (vgl. Zühlcke, a.a.O., Rn. 146; Dietz, Das Chancen-Aufenthaltsrecht, NVwZ 2023, 15, 17; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, Seite 5). Schließlich sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, soweit hiervon nicht nach § 104c Abs. 1 AufenthG abgesehen wird. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen führt im vorliegenden Fall zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Der Gesetzgeber hat die Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet mit der Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu erteilen ist und nur beim Vorliegen atypischer Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (sog. intendiertes Ermessen). Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31/14 –, BVerwGE 153, 353-360, Rn. 21). Wann ein atypischer Fall anzunehmen ist, ist nach dem Zweck des § 104c Abs. 1 AufenthG – Gewährung einer Aufenthaltsperspektive in Form einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" – zu bestimmen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis nur versagt werden, wenn atypische Umstände vorliegen, denen ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem privaten und öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt probeweise zu legalisieren, um positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung zu setzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz bestimmte Integrationsdefizite für unbeachtlich erklärt. So ist ausdrücklich geregelt, dass auch die in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Zeiten für die Anwendung des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzurechnen sind (vgl. § 104c Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und damit eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts nicht entgegensteht (vgl. Zühlcke, a.a.O., Rn. 4 ff.). Ferner wird von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) sowie der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen. Das Chancen-Aufenthaltsrecht dient gerade dazu, die Erfüllung dieser Voraussetzungen während der Gültigkeitsdauer nachzuholen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG bzw. nach § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 AufenthG zu erlangen, die eine Perspektive auf einen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 45). Diese Wertungen dürfen nicht unterlaufen werden bei Beantwortung der Frage, ob ein atypischer Fall gegeben ist, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung durch die Behörde rechtfertig (vgl. zu § 104a AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 11 S 158/08 –, Rn. 7, juris). Somit kann der Umstand, dass der Ausländer unterhalb der Schwelle von § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, nicht die Annahme eines atypischen Falls rechtfertigen (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, Seite 4). Etwas andere könnte möglicherweise nur in besonderen Fällen geltend, wenn eine bestimmte passive Verhaltensweise ihrem Unrechtsgehalt nach dem aktiven Verhindern der Passausstellung gleichzusetzen ist (vgl. Zühlcke, a.a.O., Rn. 148). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der am 5. Januar 1992 geborene Kläger mit mauretanischer Staatsangehörigkeit begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Er reiste im Juni 2015 erstmals in die Bundesrepublik ein. Ein am 30. Juni 2015 von ihm gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 10. Mai 2017 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. September 2019 abgewiesen. Auch das anschließend vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern geführte Rechtsmittelverfahren blieb ohne Erfolg. Rechtskraft der Entscheidung trat am 14. April 2020 ein. Seit dem 4. Juni 2020 stellt der Beklagte dem Kläger fortlaufend Duldungen aus. Zu der Frage, ob der Kläger Personalpapiere besessen habe, gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er habe einen Personalausweis und einen Reisepass gehabt, diese Unterlagen jedoch bei der Überfahrt nach Spanien verloren. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er sich nunmehr bemühen werde, eine Geburtsurkunde aus Mauretanien zu beschaffen. Er werde dann Kontakt zu der mauretanischen Botschaft in Deutschland aufnehmen, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es werde darum gebeten, ihm ein „Begleitschreiben“ ausstellen zu lassen, aus dem sich ergebe, dass die Ausstellung des Reisepasses auch im Interesse der deutschen Behörden liege. Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin ein Formular zur Vorlage bei der mauretanischen Botschaft und zum Nachweis, dass der Kläger dort zwecks Beantragung eines Passes oder Passersatzes vorgesprochen habe und Staatsangehöriger sei. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 21. Juli 2020 mit, dass es ihm gelungen sei, eine Geburtsurkunde aus Mauretanien zu beschaffen, er sich nun einen Reisepass ausstellen lassen wolle, dies jedoch in der Europäischen Union nur in Spanien und Frankreich möglich sei. Es werde daher angeregt, ihm Reisedokumente auszustellen, mit denen er nach Frankreich oder Spanien reisen und anschließend zurück in die Bundesrepublik einreisen könne. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass der Kläger zur Ausreise verpflichtet sei und die Ausstellung eines Reisepasses in Frankreich oder Spanien nicht zielführend sei, da der Kläger auch im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht erfülle. Am 17. September 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und trug zur Begründung vor, dass die Möglichkeit, sich ein international gültiges Reisedokument zu beschaffen, von der Behörde vereitelt werde und er daher die Unmöglichkeit der Ausreise nicht zu vertreten habe. Ferner übersandte der Kläger dem Beklagten die Kopie einer von den Behörden seines Heimatlandes ausgestellten Geburtsurkunde nebst deutscher Übersetzung. Mit Bescheid vom 10. November 2020 forderte der Beklagte den Kläger auf, der Ausländerbehörde einen Pass oder Passersatz auszuhändigen bzw. bei der Botschaft seines Heimatlandes vorzusprechen und einen Pass oder Passersatz zu beantragen. Mit der von dem Kläger am 2. Februar 2021 erhobenen Klage (Az. 1 A 180/21 SN) begehrte dieser zunächst die Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Sache zu entscheiden. Diese Klage wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2020 abgelehnt hatte. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Es bestehe für den Kläger die Möglichkeit, sich bei der Botschaft seines Heimatslandes im Bundesgebiet ein Passersatzpapier bzw. Notreisedokument ausstellen zu lassen. Handlungen in diesem Sinne habe der Kläger nicht nachgewiesen. Mit der Beschaffung eines solchen Passersatzpapiers bzw. Notreisedokuments sei die Einreise in das Heimatland des Klägers möglich. Des Weiteren seien auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 4, Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt. Von diesen Voraussetzungen könne zwar im Wege des Ermessens abgesehen werden, zu einem Anspruch i.S.d. § 10 Abs. 3 AufenthG komme es im Ermessenswege jedoch nicht mehr. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, dass unzutreffend sei, dass er sich bei der mauretanischen Botschaft einen Reisepass oder ein sonstiges international gültiges Reisedokument beschaffen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Geburt des Sohnes B. am 18. Januar 2021 im Rahmen des Schutzes von Ehe und Familie eine Unmöglichkeit der Ausreise begründen könne, da dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Zudem sei die Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil der Kläger nach wie vor nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sei. Auch wenn die mauretanische Vertretung im Bundesgebiet keine Passdokumente an ihre Staatsangehörigen ausstelle, sei es dennoch zumutbar, bei der Botschaft eine Bescheinigung zu erhalten, aus welcher ersichtlich sei, dass der Kläger die mauretanische Staatsangehörigkeit besitze. Zu den hier denkbaren Pflichten des Klägers gehöre ferner etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte. Auch die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland könne von einem Ausländer gefordert werden. Zwar habe der Kläger geltend gemacht, die Behörde habe Passbeschaffungsbemühungen vereitelt, indem ihm kein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden sei. Der Kläger habe jedoch lediglich diese eine Beschaffungsmaßnahme in Betracht gezogen und weitere Pass- bzw. Passersatzbeschaffungsbemühungen nicht nachgewiesen, so dass eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nicht erteilt werden könne. Im Übrigen sei der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung könne auch nicht im Wege des Ermessens abgesehen werden. Ferner stehe die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Ermessen der Behörde. Ein nachvollziehbares subjektives Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik sei nicht erkennbar. Das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Zuwanderungskontrolle überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet. Der Kläger hat am 14. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges und seine bisherigen Angaben. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 führt er sinngemäß ergänzend aus, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Frage sei, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen sei, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG begehrt werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 5. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2021 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im Verfahren mit dem Aktenzeichen A. SN und trägt ergänzend vor: Auch wenn die mauretanische Vertretung im Bundesgebiet derzeit keine Passdokumente an ihre Staatsangehörigen ausstelle, sei es dennoch zumutbar, bei der Botschaft zumindest eine Bescheinigung zu beantragen, aus der ersichtlich sei, dass der Kläger die mauretanische Staatsangehörigkeit besitze. Bezugnehmend auf die Passbeschaffungsaufforderung habe der Kläger lediglich die Beschaffung eines Reiseausweises für Ausländer in Betracht gezogen. Weitere Pass- bzw. Passersatzbeschaffungsbemühungen seien von ihm bisher nicht vorgetragen oder nachgewiesen worden. Die neu geschaffenen Erleichterungen im Ausländerrecht könnten hier aufgrund der Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Anwendung finden, da der Kläger an der Aufklärung seiner Identität nicht mitgewirkt habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. September 2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.