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Urteil

1 A 1644/21 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0704.1A1644.21SN.00
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Leitsätze
1. Der rechtliche oder institutionelle Status an sich ist nicht entscheidend für die Einordnung in Abschnitt 0 der Anlage 1 der Verordnung EG Nr. 1893/2006 (juris: EGV 1893/2006).(Rn.20) 2. An anderer Stelle in der Anlage 1 der Verordnung EG Nr. 1893/2006 (juris: EGV 1893/2006) aufgeführte Tätigkeiten fallen nicht unter den Abschnitt 0.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der rechtliche oder institutionelle Status an sich ist nicht entscheidend für die Einordnung in Abschnitt 0 der Anlage 1 der Verordnung EG Nr. 1893/2006 (juris: EGV 1893/2006).(Rn.20) 2. An anderer Stelle in der Anlage 1 der Verordnung EG Nr. 1893/2006 (juris: EGV 1893/2006) aufgeführte Tätigkeiten fallen nicht unter den Abschnitt 0.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. September 2021 ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt hinsichtlich der Frage, gegen welchen Adressaten sich der Bescheid richtet. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG M-V muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. In ihm ist bestimmt anzugeben, wer von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, d.h. hieraus verpflichtet oder berechtigt sein soll (sog. Inhaltsadressat). Die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Adressat in einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt so genau angegeben werden muss, dass eine Verwechslung mit anderen Personen nicht möglich ist. Das Bestimmtheitsgebot dient damit der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Adressat muss in der Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Adressat ist derjenige, an den sich der Verwaltungsakt nach seinem objektiven Erklärungswert richtet. Hierbei ist es ausreichend, dass sich die Person des Adressaten durch Auslegung hinreichend genau bestimmen lässt, wobei es auf den Empfängerhorizont ankommt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. Februar 2017 – 2 A 34/16 –, Rn. 25, juris, m.w.N.). Nach diesen Vorgaben ist die Klägerin Adressatin des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 27. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2021. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin im Adressfeld des Bescheides vom 27. Januar 2021 genannt wird und der Bescheid an die Klägerin versandt wurde. Darüber hinaus wird die Klägerin in Ziff. 1. des Bescheides angesprochen und damit als Adressatin eindeutig identifiziert („Sie sind … zur Verdiensterhebung auskunftspflichtig“). Zwar wird die Klägerin „als Inhaberin, Inhaber oder mit der Leitung Beauftragte oder Beauftragte für den Betrieb mit Sitz unter der im Briefkopf genannten Anschrift“ bezeichnet, ohne dass genauerer definiert wird, welche dieser Alternativen hier anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt hieraus jedoch nicht, dass sich der Bescheid gegen eine andere Person – z.B. den Vertreter oder die Organe der Klägerin – richten könnte. Vielmehr enthält der Bescheid insoweit lediglich eine Begründung für die Frage, wer zur Auskunftserteilung verpflichtet ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 VerdStatG). Jedenfalls stellt der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8. September 2021 eindeutig klar, dass sich der Bescheid gegen die Klägerin richtet, indem dort ausgeführt wird, dass „die A., vertreten durch ihre Geschäftsführung zutreffend zur Statistik herangezogen“ worden sei. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2021 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zur Auskunftserteilung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG i.V.m. § 15 BStatG. Danach besteht für die Erhebung eine Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 VerdStatG. Nach diesen Vorschriften ist die Klägerin zur Auskunft verpflichtet. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 4 HeilBerG M-V) und damit um eine Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerdStatG, die zu den statistischen Auskünften herangezogen werden durfte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG sind bei Bestehen einer Auskunftspflicht „alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände" zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet. Für den Bereich des Verdienststatistikgesetzes wird diese Norm in § 8 Abs. 1 Satz 3 VerdStatG dahin konkretisiert, dass „die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse“ auskunftspflichtig sind. Inhaberin der Erhebungseinheit in diesem Sinne ist die Klägerin. Sie nimmt als berufsständische Vertretung der Zahnärzte in Mecklenburg-Vorpommern die in § 4 Abs. 1 HeilBerG M-V bezeichneten Aufgaben wahr und erlässt zur Regelung der Selbstverwaltungsangelegenheiten Satzungen (vgl. § 4 Abs. 3 HeilBerG M-V) und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte (vgl. § 4 Abs. 4 HeilBerG M-V). Es war dem Beklagten im vorliegenden Fall freigestellt, ob er den Heranziehungsbescheid an den mit deren Leitung Beauftragten oder an die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts, die Inhaberin der Erhebungseinheit ist, richtet (vgl. zu § 9 ProdGewStatG: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 1 C 36/90 –, Rn. 11, juris). Ob daneben auch die Kammerversammlung oder der Kammervorstand als Organe der Klägerin (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG M-V) oder der Präsident der Klägerin als deren Vertreter (vgl. § 30 Abs. 1 HeilBerG M-V) zur Auskunft verpflichtet werden können, da es sich bei ihnen um „die mit deren Leitung Beauftragten“ i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 3 VerdStatG handelt, kann vorliegend dahinstehen. Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt, vgl. § 4 Abs. 1 VerdStatG. Sie erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 2 VerdStatG auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 geändert worden ist (im folgenden (EG) Nr. 1893/2006), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Abschnitte O, T und U. Da die Vorschrift auf die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (sog. „NACE Rev. 2“; vgl. Art. 1 (EG) Nr. 1893/2006) verweist, hat die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur statistischen Einordnung von Unternehmen entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 8 B 114/09 –, Rn. 5, juris; VG Münster, Beschluss vom 10. September 2014 – 1 L 587/14 –, Rn. 13 - 14, juris). Nach dem 4. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist für die Erhebung nationaler und europäischer Statistiken unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden. Um dies sicherzustellen, hat das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) Erläuterungen zur NACE Rev. 2 herausgegeben, die vom Statistischen Bundesamt wortgleich in die Erläuterungen der nationalen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), übernommen wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2020 – 4 A 342/17 –, Rn. 10, juris). Danach umfasst der Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung – die Tätigkeiten hoheitlicher Natur, die normalerweise von der öffentlichen Verwaltung ausgeführt werden. Dazu gehören das Erlassen und die juristische Auslegung von Gesetzen und daraus resultierende Vorschriften sowie die Verwaltung von Programmen, die auf ihnen beruhen, Gesetzgebungstätigkeiten, Steuerverwaltung, Verteidigung, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einwanderungsdienst, auswärtige Angelegenheiten und die Verwaltung von diesen Regierungsprogrammen. Der rechtliche oder institutionelle Status an sich ist dabei nicht entscheidend für die Einordnung einer Tätigkeit in diesen Abschnitt, sondern vielmehr der Umstand, dass eine Tätigkeit den vorgenannten Charakter aufweist. Deshalb fallen an anderer Stelle in der Klassifikation aufgeführte Tätigkeiten nicht unter den Abschnitt O, auch wenn sie von öffentlichen Einheiten ausgeführt werden (vgl. Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), S. 503; eurostat, NACE Rev. 2 Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft – Methodologies and Workingpapers, 2008, S. 296 ff., https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF). Nach diesen Vorgaben ist die Klägerin nicht dem Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung – zuzuordnen. Zwar handelt es sich bei der Klägerin – wie bereits oben dargestellt wurde – um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie nimmt auch hoheitliche öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, indem sie zur Regelung der Selbstverwaltungsangelegenheiten Satzungen (vgl. § 4 Abs. 3 HeilBerG M-V) und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte (vgl. § 4 Abs. 4 HeilBerG M-V) erlässt. Zum einen ist jedoch der rechtliche Status als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht entscheidend für die Zuordnung zum Abschnitt O, wie oben dargelegt wurde. Hierfür spricht auch der Umstand, dass anderenfalls die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerdStatG im Hinblick auf Personen des öffentlichen Rechts ohne Anwendungsbereich wäre. Zum anderen sind die von der Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben, wie sie in § 4 Abs. 1 HeilBerG M-V definiert werden, im Wesentlichen der spezielleren Unterklasse 94.12 – Berufsorganisationen – im Abschnitt S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen – zuzuordnen. Diese Unterklasse umfasst nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), S. 542, Tätigkeiten von Organisationen, die sich in erster Linie mit einer bestimmten wissenschaftlichen Disziplin, einem Beruf oder technischen Fachgebiet befassen. Insbesondere werden dort Ärztevereinigungen genannt, um die es sich bei der Klägerin handelt. Nach den weiteren Ausführungen betreffen die dieser Unterklasse zugeordneten Dienstleistungen vor allem die Wahrung und Förderung der Belange eines Berufsstandes inklusive der Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Vertretung vor staatlichen Stellen, das Aufstellen von berufsethischen Grundsätzen sowie die Aufsicht über ihre Einhaltung (vgl. auch eurostat, Methodologies and Workingpapers, a.a.O., S. 317), wie es ebenfalls bei dem Aufgabenbereich der Klägerin der Fall ist. Schließlich ist die Verpflichtung der Klägerin zur Auskunftserteilung mit höherrangigem Recht vereinbar und entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 1001/16 –, Rn. 12, juris). Die mit der Erhebung der Daten verbundene Belastung für die Betroffenen steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Erhebung für die wirtschaftspolitischen Planungsentscheidungen und zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Die Erfassung, Aufbereitung und Darstellung von Daten, die den vorgenannten Zwecken und auch dazu dienen können, verschiedensten Nutzergruppen einen statistischen Überblick über Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu verschaffen, in denen Einkommen entstehen und verteilt werden, ist eine öffentliche Aufgabe, die einen angemessenen Aufwand rechtfertigt. Art und Umfang der Erhebung von Arbeitsverdiensten führen nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die betroffenen Arbeitgeber (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 11 ME 226/14 –, Rn. 11, juris). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientiere sich im Wesentlichen am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und werde entsprechend der Tarifvereinbarungen maximal jährlich angepasst, erschließt sich dem Gericht nicht, warum hieraus eine Unzumutbarkeit der Datenübermittlung folgen soll. Vielmehr dürfte der Umstand, dass die Arbeitsverdienste nur jährlich angepasst werden, zu einem geringeren Aufwand bei der Klägerin führen, da mitzuteilende Daten durch sie nur jährlich ermittelt werden müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung um einen gewichtigen öffentlichen Belang handelt. Dieser wird durch die Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung gefördert. Die jeweils zu übermittelnden statistischen Daten werden von den Auskunftspflichtigen elektronisch aufbereitet und können so nach Übermittlung an die Verwaltung von dieser im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ohne Weiteres maschinell weiterverarbeitet werden. Dadurch wird die Klägerin im Rahmen der hier in Rede stehenden Verdienststrukturerhebung nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 1001/16 –, Rn. 19, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verpflichtung zur statistischen Auskunft. Am 27. Januar 2021 erließ der Beklagte einen an die Klägerin adressierten Heranziehungsbescheid zur Auskunftsverpflichtung für die Monate April 2021 und ab Januar 2022 (Ziff. 1. des Bescheides) nach dem Verdienststatistikgesetz (VerdStatG). Für die einzelnen Berichtsmonate sollen die Auskünfte zu den Erhebungsmerkmalen nach Ziff. 2. des Bescheides jeweils spätestens bis zum 10. Kalendertag des dem Berichtsmonat folgenden Monats vollständig und wahrheitsgemäß online gegenüber dem Beklagten erteilt werden. Für die Übermittlung der Auskünfte ist ein in Ziff. 3. des Bescheides näher benanntes elektronischen Verfahren zu nutzen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union monatlich eine Verdiensterhebung als Stichprobenerhebung durchgeführt werde. Die Verdiensterhebung werde bundesweit bei höchstens 58.000 Erhebungseinheiten durchgeführt und erstrecke sich auf alle Wirtschaftszweige der europäischen Systematik der Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Abschnitte O („Öffentlichen Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“), T und U. Die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten erfolge im pflichtgemäßen Ermessen durch ein mathematisch-statistisches Verfahren. Der Betrieb mit Sitz unter der im Briefkopf genannten Anschrift gehöre zur Auswahlgesamtheit der Verdiensterhebung, da der Betrieb laut dem Unternehmensregister eine Erhebungseinheit darstelle, einem der in der Erhebung einzubeziehenden Wirtschaftszweige zugeordnet sei und über Arbeitnehmer verfüge. Der Betrieb sei ferner für die Verdiensterhebung ausgewählt worden. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Präsidenten, am 5. Februar 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung trägt sie vor, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, wer zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Der Bescheid sei an die Klägerin adressiert, aber nach Ziffer 1. solle der Inhaber oder der mit der Leitung Beauftragte verpflichtet sein. So bestehe eine Divergenz von Adressaten und Verpflichteten. Zudem handele es sich bei ihr – der Klägerin – um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und sie erfülle hoheitliche Aufgaben. Sie sei daher Teil der öffentlichen Verwaltung und von der Verdiensterhebung ausgenommen. Außerdem sei eine monatliche Berichterstattung unverhältnismäßig, da sich die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder orientiere. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2021 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren bezüglich der Auskunftserteilung zur Verdiensterhebung für den Berichtsmonat April 2021 ein. In dieser Sache sei Erledigung eingetreten, da die Erhebung der Daten für diesen Monat bereits abgeschlossen worden sei. Bezüglich der Auskünfte ab Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin gemäß der Eintragung im Unternehmensregister nicht dem öffentlichen Wirtschaftssektor O, sondern dem Wirtschaftsabschnitt S zuzuordnen und demnach für die Statistik heranzuziehen sei. Der Bescheid sei auch hinreichend personalisiert. Es würden nur die Inhaber der in die Erhebung einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit der Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse zur Auskunft verpflichtet. Zu diesem Kreis würden unter Umständen mehrere Personen gehören, so dass eine namentliche Benennung des jeweiligen Leiters bzw. Geschäftsführers bereits vor dem Hintergrund des großen Funktionswechsels in den Betrieben nicht angezeigt sei. Aus diesem Grund sei die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführung, zutreffend zur Statistik herangezogen worden. Die Klägerin hat am 4. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und ergänzt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. September 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin unterliege nicht dem Abschnitt O – Öffentlichen Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung – der entsprechenden Wirtschaftszweigklassifikation. Es komme für die Zuordnung nicht auf den rechtlichen oder institutionellen Status an, sondern darauf, dass eine Tätigkeit den in dem Abschnitt dargestellten Charakter aufweise. Tätigkeiten, welche in der Klassifikation an einer anderen Stelle aufgeführt würden, unterfielen nicht diesem Abschnitt, auch wenn sie von öffentlichen Einheiten ausgeführt würden. Bei der Klägerin handele es sich um eine Berufsorganisation, welche Abschnitt S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen –, Klasse 94.12 – Berufsorganisationen – zuzuordnen sei. Die in dieser Klasse erbrachten Dienstleistungen würden vor allem die Wahrung und Förderung der Belange eines Berufsstandes inklusive der Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Vertretung vor staatlichen Stellen, das Aufstellen von berufsethischen Grundsätzen sowie die Aufsicht über ihre Einhaltung betreffen. Bei einer anderen Auffassung würde insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerdStatG hinsichtlich Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Öffentlichen Rechts ins Leere laufen. Die monatliche Auskunftspflicht sei vom Gesetzgeber festgelegt worden, so dass ihm – dem Beklagten – kein Ermessensspielraum zustehe. Weiter sei der Adressat in den Bescheiden hinreichend bestimmt. Sowohl aus Ziff. 1 des Tenors des Heranziehungsbescheides als auch aus Ziff. 2 des Tenors des Widerspruchbescheides ergebe sich, dass sich die Bescheide an die jeweiligen Inhaber bzw. mit der Leitung Beauftragten richten würden. Auskunftspflichtig sei nicht eine konkrete Person, sondern eine Funktionseinheit in der Erhebungseinheit. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.